Statuten der Ehemaligen Pfadi Ostschweiz

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Transkript:

Statuten der Ehemaligen Pfadi Ostschweiz Inhaltsverzeichnis: Kapitel 1: Allgemeines 2 Kapitel 2: Die Mitgliedschaft 3 Kapitel 3: Die Organisation 4-5 Kapitel 4: Schlussbestimmungen 6

Allgemeines Art. 1 Verein Unter dem Namen Ehemalige Pfadi Ostschweiz besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Art. 2 Sitz Der Verein hat Sitz in St. Gallen. Art. 3 Zweck Der Verein pflegt die Kameradschaft unter den Ehemaligen des Pfadi Kantonalverbandes SG/AR/AI. Er unterstützt den Kantonalverband in geeigneter Form: finanziell, ideell, beratend, aktiv. Art. 4 Anlässe Es findet pro Jahr mind. ein Anlass statt. Art. 5 Vereinsjahr Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Art. 6 Mitgliederbeitrag Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages wird durch die Mitglieder-versammlung festgelegt; er beträgt höchstens Fr. 100.00. Ehrenmit-glieder haben keine Beitragspflicht. Eine darüber hinausgehende Haftung der Mitglieder für den Verein ist ausgeschlossen. 2

Die Mitgliedschaft Art. 7 Aktivmitglieder Mitglieder des Vereins können sein: - ehemalige Angehörige der Kantonalen Leitung, der Equipen, des Stabes, des Sekretariates und / oder des Komitees des Pfadikantonalverbandes SG/AR/AI. - alle Personen, die sich um den Pfadi Kantonalverband SG/AR/AI in besondere Weise verdient gemacht haben. Art. 8 Aufnahme Wer in den Verein aufgenommen werden will, hat ein schriftliches oder mündliches Gesuch um Aufnahme beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme der Mitglieder end-gültig. Art. 9 Austritt Jedes Mitglied hat das Recht auf Ende des Vereinsjahres auszutreten. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Art. 10 Ausstand Wird ein Mitglied in der Kantonalen Leitung, in einer Equipe, im Stab, im Sekretariat und / oder im Komitee wieder aktiv, wird dessen Mit-gliedschaft in dieser Zeit sistiert. Art. 11 Ausschluss Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund jederzeit vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Vorstand entscheidet abschliessend. Art. 12 Ehrenmitglieder Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese geniessen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, bezahlen aber keinen Jahresbeitrag. 3

Die Organisation Art. 13 Organe Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Revisorin / der Revisor Die Mitgliederversammlung Art. 14 Einberufung Die Mitgliederversammlung findet in der Regel alle drei Jahre statt und wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 30 Tage im Voraus durch schriftliche Einladung der Mitglieder an deren zuletzt bekannte Adresse. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann auf Begehren des Vorstandes einberufen werden oder wenn 1/5 der Mitglieder es verlangen. Gestellte Anträge können bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich der Präsidentin / dem Präsidenten eingereicht werden. Art. 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ. Sie ist namentlich zuständig für: a) Wahl der Vorstandsmitglieder b) Wahl der Präsidentin / des Präsidenten c) Wahl der Revisorin / des Revisors d) Ernennung von Ehrenmitgliedern e) Genehmigung des 3-Jahresberichts und der Jahresrechnungen f) Festsetzung des Jahresbeitrags g) Finanzbeschlüsse, die über die Kompetenz des Vorstandes hinausgehen h) Änderung der Statuten i) Auflösung des Vereins Art. 16 Beschlussfassung Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr. Die/Der Präsident/in hat volles Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Präsident/in. Statutenänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 4

Beschlussfassung der Mitglieder ausserhalb der Versammlung Art. 17 Ad-hoc Beschlussfassung Beschlüsse der Mitglieder können auch über den Zirkularweg gefasst werden. Der Vorstand Art. 18 Organisation Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und ist ehrenamtlich tätig. Er besteht aus mindestens drei Personen, nämlich - der Präsidentin oder dem Präsidenten - der Aktuarin oder dem Aktuar - der Kassierin oder dem Kassier Der Vorstand konstituiert sich selbst. Art. 19 Aufgaben Der Vorstand tritt so oft zusammen, als es die Geschäfte erfordern für die Vereinsförderung. Der Vorstand nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. Ihm obliegen insbesondere: a) die Führung der Vereinsgeschäfte, insbesondere der Kasse, wobei er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und an die Beschlussfassung der Mitglieder ausserhalb der Versammlung gebunden ist b) die rechtsgültige Vertretung des Vereins, wobei die/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied zeichnet c) die Organisation der Mitgliederversammlung d) die Koordination der Vereinsaktivitäten e) den Kontakt mit dem Kantonalverband f) den Entscheid über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern Art. 20 Kompetenzen Die Finanz-Kompetenz des Vorstandes beträgt gesamthaft 20% des Vereinsvermögens pro Vereinsjahr. Die Revisionsstelle Art. 21 Aufgaben Mit der Rechnungsrevision wird eine Person betraut, die nicht dem Vorstand angehört. Sie hat die Führung der Kasse und den Jahresabschluss zu prüfen, der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und Antrag zur Genehmigung der Jahresrechnungen zu stellen. 5

Schlussbestimmungen Art. 22 Zweckänderung und Auflösung a) Zweckänderungen sind möglich, solange sie sich im Rahmen des Pfadigedankens bewegen. b) Über eine Zweckänderung des Vereins sowie die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen. c) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Kantonalverband SG/AR/AI oder bei dessen Fehlen an andere Organisationen zu Gunsten der Jugend. Art. 23 Inkrafttreten Diese Statuten treten nach ihrer Genehmigung durch die Gründungs-versammlung vom 24.02.2011 in Kraft. St. Gallen, den 24. Februar 2011 die Präsidentin (Kathrin Eggenberger) der Aktuar (Dominik Rüesch) 6

Stichwortregister Seite A Ad-hoc Beschlussfassung 4 Aktivmitglied 2 Aktuar/in 4 Anlässe 1 Auflösung des Vereins 5 Aufnahme 2 Austritt 2 Ausschluss 2 Ausstand 2 B Beschlussfassung 3, 4 E Ehrenmitglied 2 Einberufung 3 I Inkrafttreten 5 K Kassier/in 4 M Mitgliederbeitrag 1 Mitgliederversammlung 3 O Organe 3 P Präsident/in 4 R Revisionsstelle 4 Revisor 3 S Sitz 1 V Verein 1 Vereinsjahr 1 Vorstand 3, 4 Z Zirkularbeschluss 4 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung 3 Zweck 1 Zweckänderung 5