Allgemeine Einkaufsbedingungen

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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Transkript:

Allgemeine Einkaufsbedingungen 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Für alle Bestellungen der X-Compound GmbH im -folgenden X-COMPOUND genannt- gelten nur die vorliegenden Bestimmungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Von der Bestellung und / oder den vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Auftragsnehmers, dessen AGB oder dessen abweichender Auftragsbestätigung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeuten keine Anerkennung solcher Bedingungen. 1.2 Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung für alle weiteren Bestellungen an. 1.3 Nimmt der Lieferant eine Bestellung von Seiten X-COMPOUND nicht innerhalb von 2 Wochen seit Zugang an, so ist X-COMPOUND nicht mehr an das Angebot gebunden. 1.4 Verträge alle Art sind nur dann verbindlich, wenn sie durch X-COMPOUND schriftlich erteilt werden. Mündliche und telefonische Abmachungen werden von X-COMPOUND schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für alle Änderungen, Ergänzungen, Spezifikationen etc. 1.5 Der mit einem Angebot und / oder Bestellung zusammenhängende Schriftverkehr ist nur mit der Einkaufsabteilung gesondert für jeden Vorgang, unter Angabe der Bestellnummer und / oder sonstiger Kennzeichen zu führen: X-COMPOUND GmbH Abt. Einkauf Hardmatt 932 CH-5082 Kaisten 1.6 Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden nicht gewährt, sofern nicht schriftlich anders lautende Vereinbarungen getroffen werden. 2. Lieferung und Versand 2.1 Die Kosten für Transport einschließlich der Verpackung, Versicherung und sämtlicher sonstiger Nebenkosten, trägt der Auftragsnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde. Seite 1 von 6

2.2 Im X-COMPOUND Lieferantenportal unter http://www.x-compound.ch/de/ueber-uns/zulieferer/ finden Sie weitere Informationen über: - Anlieferungszeiten - Anlieferungs- und Verpackungsvorschriften 2.3 Sollte uns durch Nichtbeachtung oben genannter Richtlinien oder anderer Instruktionen Mehrkosten entstehen, so werden diese dem Lieferanten in Rechnung gestellt. Dieses gilt insbesondere für Speditionsrechnungen bei ab Werk Lieferungen. Es werden keine Speditionsrechnungen anerkannt, wenn diese von den Vorschriften im Lieferantenportal abweichen. 2.4 Für Güter ist die Zolltarifnummer des Herkunftslandes anzugeben, für gelistete Güter auch die nationale Listennummer sowie die der USA, falls die Güter U.S. Wiederausfuhrbestimmungen unterliegen. Präferenzielle Ursprungsnachweise sowie Konformitätserklärungen und - kennzeichen des Herkunfts-bzw. Bestimmungslandes sind unaufgefordert vorzulegen, nichtpräferenzielle Ursprungszeugnisse auf Anforderung. 2.5 Der Lieferant versieht die Rechnung mit einem Ursprungsvermerk und Präferenzeigenschaft je Position. Auf Verlangen lässt er den Ursprung durch eine Handelskammer beglaubigen. Kommt der Lieferant dem ausdrücklichen Verlangen nicht nach, so haftet er für einen dem Besteller daraus entstandenen Schaden, einschliesslich der Nachforschungen ausländischer Eingangsabgaben, Bussgelder und desgleichen. Der Lieferant haftet für die Korrektheit der Angaben. 3. Lieferfristen, Liefertermine und Liefermenge 3.1 Die in den Bestellungen genannten Lieferfristen oder termine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend am Erfüllungsort. 3.2 Erkennt der Lieferant, dass die vereinbarten Termine aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden können, so hat der Lieferant dieses unverzüglich unter Angaben der Gründe und Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Der Lieferant muss offen legen, welche Maßnahmen er einleitet, um den Schaden, der bei Lieferverzug entsteht, so gering wie möglich zu halten. Diese Maßnahme ersetzt aber nicht die Möglichkeiten des Schadenersatzes nach schweizerischem Obligationenrecht (OR), den X-COMPOUND hier geltend machen kann. 3.3 X-COMPOUND ist berechtigt, die Annahme von Ware, die nicht zu dem in der Bestellung angegeben Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und sie auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden oder bei dritten einzulagern. 3.4 Auf das Ausbleiben von notwendigen, von X-COMPOUND zu liefernden Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht unverzüglich erhalten hat. Seite 2 von 6

3.5 Die von X-COMPOUND genannten Bestellmengen sind in voller Höhe zu erfüllen. Teilmengen sind nur zulässig bei einer schriftlichen Zustimmung. Der Lieferschein ist bei Teillieferungen entsprechend aufzubauen. Aus dem Lieferschein muss die Gesamtmenge sowie die Teilmenge zu entnehmen sein. 4. Qualität und Abnahme 4.1 Der Lieferant garantiert und sichert X-COMPOUND zu, dass sämtliche von ihm gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen zum Zeitpunkt der Lieferung dem anerkannten und neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu die schriftliche Zustimmung einholen. Die Gewährleistungs- und Garantieverpflichtung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht berührt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung oder erkennt er in Unterlagen oder Zeichnungen Fehler, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 4.2 Die sofortige Prüf- und Rügepflicht nach Art. 201 OR wird wegbedungen. Der Lieferant anerkennt durch Annahme der Bestellung, Mängelrügen ohne Einhaltung einer Rügefrist als rechtzeitig erhoben entgegenzunehmen. Ansprüche auf Wandelung, Minderung, Nachbesserung respektive Ersatzlieferung und Schadenersatz (Art. 205ff bzw. 368OR) bleiben vorbehalten. X-COMPOUND behält sich zudem vor, die Bezahlung ganz oder teilweise zurückzuhalten, bis, (i) sofern Ersatz verlangt wird, der Lieferant seiner Pflicht zur einwandfreien Ersatzlieferung nachgekommen ist, oder (ii) die Sachlage hinsichtlich Wandelung, Minderung und Schadenersatz verbindlich geklärt ist. Kürzungen der gesetzlichen Gewährleistungsfristen werden nicht anerkannt. 4.3 Durch Quittierung des Empfangs von Liefergegenständen und durch Abnahme oder Billigung vorgelegter Zeichnungen verzichtet X-COMPOUND nicht auf Gewährleistungsansprüche und sonstige Rechte. 5. Überprüfung und Arbeitsfortschrittskontrolle 5.1 X-COMPOUND ist berechtigt, während der Herstellung und bis zur Auslieferung der bestellten Gegenstände diese hinsichtlich Material, Herstellungsverfahren und sonstige zur Erbringung der Vertragsleistung dienende Arbeiten im Betrieb des Lieferanten nach vorheriger Anmeldung und innerhalb der normalen Geschäftszeit zu überprüfen. X-COMPOUND kann auch jederzeit Bericht in Bezug auf die von uns bestellten Gegenstände verlangen, insbesondere über den Stand ihrer Herstellung. Wird die in dieser Ziffer genannte Überprüfung, Besichtigung oder Auskunft ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht gestattet oder erheblich erschwert, so ist X-COMPOUND zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem ist der Lieferant verpflichtet, bei schuldhaftem Verstoß gegen Seite 3 von 6

die in dieser Ziffer genannten Verpflichtungen uns den gesamten bei uns entstandenen Schaden zu ersetzen. Durch diese Überprüfung wird die Gewährleistung des Lieferanten für die von ihm zu liefernden Gegenstände nicht beeinflusst oder ausgeschlossen. 5.2 Wenn sich bereits bei der Besichtigung Mängel oder Abweichungen von den vertraglichen Vereinbarungen ergeben, ist X-COMPOUND berechtigt, unverzüglich Nachbesserung zu verlangen. Kommt der Lieferant diesem Nachbesserungsverlangen nicht nach, kann X- COMPOUND nach Setzung einer angemessenen Frist verbunden mit der Erklärung, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist der Rücktritt vom Vertrag erklärt bzw. die Lieferung abgelehnt wird, vom Vertrag zurücktreten. 6. Gewährleistung 6.1 Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt. Der Lieferant stellt X- COMPOUND auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Mängeln, Verletzung von Schutzrechten Dritter oder Produktschäden seiner Lieferung aufgrund seines Verursachungsanteils erhoben werden. Der Lieferant sichert das Bestehen einer angemessenen Produkthaftpflichtversicherung zu. 6.2 In jedem Fall dauert die Gewährleistungsfrist mindestens 2 Jahre ab Inbetriebnahme der Gesamtanlage bei dem die gelieferten Teile eingebaut werden bzw. Abnahme anlässlich einer separat vereinbarten förmlichen Abnahme (je nachdem welcher Zeitpunkt später eintritt). 6.3 Bei mangelhafter Lieferung hat der Lieferant nach Wahl durch X-COMPOUND kostenlosen Ersatz zu leisten, einen Preisnachlass nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften über die Minderung zu gewähren oder den Mangel kostenlos zu beseitigen. In dringenden Fällen ist X-COMPOUND nach Rücksprache mit dem Lieferanten berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Beseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant mit der Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtungen in Verzug gerät. 6.4 Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferant im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, also auch für Transport-, Wege- und Arbeitskosten, ohne eine Beschränkung hierauf. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzlieferungen beginnt frühestens am Tag des Eintreffens der Ersatzlieferung. 6.5 Der Lieferant ist verpflichtet angemessene Kosten für eine Rückrufaktion aufgrund Produkthaftungsrecht zu erstatten. Eine Mitteilung und Stellungnahme wird vorher schnellstmöglich an den Lieferanten durch X-COMPOUND erfolgen. Seite 4 von 6

7. Preise und Zahlungsbedingungen 7.1 Die in der Bestellung angegebenen Preise sind Höchstpreise; Preisermäßigung in der Zeit zwischen Bestellung und Bezahlung der Rechnung kommen X-COMPOUND zugute. 7.2 Bei wiederholter Bestellung von Teilen gelten die Preise der Erstbestellung, liegt die Erstbestellung mehr als 18 Monate zurück und kann der Lieferant eine Preissteigerung nachweisen, kann eine Preiserhöhung schriftlich vereinbart werden. 7.3 Für vereinbarte Preislisten gilt, diese sind so lange gültig bis eine neue Preisliste zwischen X- COMPOUND und dem Lieferanten vereinbart ist. Der Lieferant hat nachzuweisen, welche Maßnahmen er eingeleitet hat, um die Preise nicht zu erhöhen. 7.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Zahlungen in Schweizer Franken, nach Wahl innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung / Leistung und Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung unter Abzug von 3 % Skonto oder nach 60 Tagen ohne Abzug. 7.5 Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, beginnt die Zahlungsfrist für Rechnungen mit Eingang dieser Bescheinigungen. 8. Aufrechnung und Abtretung 8.1 Der Lieferant ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen. 8.2 X-COMPOUND ist berechtigt bei fehlerhaften Lieferungen, die Zahlungen wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. 8.3 Die Abtretung von Forderungen gegen X-COMPOUND ist nur mit deren schriftlichen Zustimmung wirksam. 9. Informationen und Daten 9.1 Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellungsvorschriften, firmeninterne Daten, Werkzeuge, Einrichtungen usw., die X-COMPOUND dem Lieferanten zur Angebotserstellung oder Durchführung eines Auftrages überlassen haben, bleiben das Eigentum von X-COMPOUND. Sie dürfen für andere Zwecke nicht verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren. Seite 5 von 6

10. Schutzrecht Dritter Der Lieferant versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gekauften Waren nicht entgegenstehen und insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern X- COMPOUND dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z. B. von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten in Anspruch genommen wird, stellt der Lieferant X-COMPOUND hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung frei. 11. Datenschutz X-COMPOUND arbeitet verantwortungsvoll mit schützenswerten Informationen von Menschen. Dies sind die sogenannten personenbezogenen Daten, wie z.b. Namen, Adressen, Telefonnummern, E- Mail-Adressen. Der Lieferant erklärt sein widerrufliches Einverständnis damit, dass von ihm mitgeteilte personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zum Zwecke der Angebotsbearbeitung und Auftragsabwicklung erfasst und verarbeitet werden. Sollte der Lieferant mit der beschriebenen Erfassung und Verarbeitung nicht einverstanden sein, hat er dies schriftlich mitzuteilen. 12. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Salvatorische Klausel 12.1 Der Gerichtsstand ist Aarau/Schweiz, X-COMPOUND ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Dasselbe gilt, wenn der Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist. Sofern der Lieferant seine Niederlassung im Ausland hat, gilt ergänzend folgendes: Das Vertragsverhältnis untersteht dem schweizerischen materiellen Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (sogen. Wiener Kaufrecht) vom 11.4.1980 gelangt für dieses Vertragsverhältnis nicht zur Anwendung. 12.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns gewünschte Lieferantschrift bzw. Verwendungsstelle, für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile Kaisten. 12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Kaisten, im Juli 2018 X-COMPOUND GmbH Seite 6 von 6