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Vom 5. Mai a) Nach 48 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement wird 49 Double Degree neu eingefügt; der bisherige 49 wird 50.

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Transkript:

Vierte Satzung zur Änderung der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Mathematics in Bioscience an der Technischen Universität München Vom 14. April 2014 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Satz 1 und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Technische Universität München folgende Änderungssatzung: 1 Die Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Mathematics in Bioscience an der Technischen Universität München vom 4. Mai 2011, zuletzt geändert durch Satzung vom 20. September 2013, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird in 41 hinter dem Passus Studienbegleitendes Prüfungsverfahren ein Komma und das Wort Prüfungsformen eingefügt. 2. 36 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 erhält Nr. 2 folgende Fassung: 2. hinreichend deutsche Sprachkenntnisse gemäß 7 Abs. 4 Nr. 9 der Satzung der Technischen Universität München über die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation (ImmatS) vom 9. Januar 2014 in der jeweils geltenden Fassung oder adäquate Kenntnisse der englischen Sprache; hierzu ist von Studierenden, deren Muttersprache bzw. Ausbildungssprache nicht Englisch ist, der Nachweis durch einen anerkannten Sprachtest wie den Test of Englisch as a Foreign Language (TOEFL) (mindestens 88 Punkte), das International English Language Testing System (IELTS) (mindestens 6,5 Punkte) oder die Cambridge Main Suite of English Examinations zu erbringen, alternativ kann der Nachweis durch eine gute Note in Englisch (entsprechend mindestens 10 von 15 Punkten) in einer inländischen Hochschulzugangsberechtigung erbracht werden. b) Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3. 1

c) Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Ein im Sinne von Abs. 1 qualifizierter Hochschulabschluss liegt vor, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der in den wissenschaftlich orientierten einschlägigen, in Abs. 1 Nr. 1 genannten Bachelorstudiengängen der TUM oder einer vergleichbaren Hochschule erworbenen Kompetenzen (Lernergebnissen) bestehen und diese den fachlichen Anforderungen des Masterstudiengangs entsprechen. d) In Abs. 4 wird der Passus der Prüfungsausschuss durch den Passus die Kommission zum Eignungsverfahren ersetzt. 3. 37 Abs. 4 erhält folgende Fassung: (4) 1 Neben den deutschsprachigen Modulen werden ausreichend Module in englischer Sprache angeboten. 2 Es besteht daher auch die Möglichkeit, den Masterstudiengang auch in englischer Sprache zu studieren. 3 Bei Nachweis adäquater Kenntnisse der englischen Sprache gemäß 36 Abs. 1 Nr. 2 ist in diesem Fall deshalb gemäß 7 Abs. 4 Nr. 9 der ImmatS bei der Immatrikulation kein Nachweis über ausreichend deutsche Sprachkenntnisse erforderlich. 4. In 37a Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen. Der bisherige Satz 4 wird zu Satz 3. 5. 41 erhält folgende Fassung: 41 Studienbegleitendes Prüfungsverfahren, Prüfungsformen (1) Mögliche Prüfungsformen gemäß 12 und 13 APSO sind neben Klausuren und mündlichen Prüfungen in diesem Studiengang insbesondere Laborleistungen, Übungsleistungen (ggf. Testate), Berichte, Projektarbeiten, Präsentationen, Lernportfolios und wissenschaftliche Ausarbeitungen. a) 1 Eine Klausur ist eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht. 2 In Klausuren soll der Studierende nachweisen, dass er in begrenzter Zeit mit den vorgegebenen Methoden und definierten Hilfsmitteln Probleme erkennen und Wege zu ihrer Lösung finden und ggf. anwenden kann. 3 Die Dauer von Klausurarbeiten ist in 12 Abs. 7 APSO geregelt. b) 1 Laborleistungen beinhalten je nach Fachdisziplin Versuche, Messungen, Arbeiten im Feld, Feldübungen etc. mit dem Ziel der Durchführung, Auswertung und Erkenntnisgewinnung. 2 Bestandteil können z.b. sein: die Beschreibung der Vorgänge und die jeweiligen theoretischen Grundlagen inkl. Literaturstudium, die Vorbereitung und praktische Durchführung, ggf. notwendige Berechnungen, ihre Dokumentation und Auswertung sowie die Deutung der Ergebnisse hinsichtlich der zu erarbeitenden Erkenntnisse. 3 Die Laborleistung kann durch eine Präsentation ergänzt werden, um die kommunikative Kompetenz bei der Darstellung von wissenschaftlichen Themen vor einer Zuhörerschaft zu überprüfen. 4 Die konkreten Bestandteile der jeweiligen Laborleistung und die damit zu prüfenden Kompetenzen sind in der Modulbeschreibung aufgeführt. 2

c) 1 Die Übungsleistung (ggf. Testate) ist die Bearbeitung von vorgegebenen Aufgaben (z.b. mathematischer Probleme, Programmieraufgaben, Modellierungen etc.) mit dem Ziel der Anwendung theoretischer Inhalte zur Lösung von anwendungsbezogenen Problemstellungen. 2 Sie dient der Überprüfung von Fakten- und Detailwissen sowie dessen Anwendung. 3 Die Übungsleistung kann u.a. schriftlich, mündlich oder elektronisch durchgeführt werden. 4 Mögliche Formen sind bspw. Hausaufgaben, Übungsblätter, Programmierübungen, (E-)Tests, Aufgaben im Rahmen von Hochschulpraktika etc. 5 Die konkreten Bestandteile der jeweiligen Übungsleistung und die damit zu prüfenden Kompetenzen sind in der Modulbeschreibung aufgeführt. d) 1 Ein Bericht ist eine schriftliche Aufarbeitung und Zusammenfassung eines Lernprozesses mit dem Ziel, Gelerntes strukturiert wiederzugeben und die Ergebnisse im Kontext eines Moduls zu analysieren. 2 In dem Bericht soll der Studierende zeigen, dass er die wesentlichen Aspekte erfasst hat und schriftlich wiedergeben kann. 3 Mögliche Berichtsformen sind bspw. Exkursionsberichte, Praktikumsberichte, Arbeitsberichte etc. 4 Der schriftliche Bericht kann durch eine Präsentation ergänzt werden, um die kommunikative Kompetenz bei der Darstellung der Inhalte vor einer Zuhörerschaft zu überprüfen. e) 1 Im Rahmen einer Projektarbeit soll in mehreren Phasen (Initiierung, Problemdefinition, Rollenverteilung, Ideenfindung, Kriterienentwicklung, Entscheidung, Durchführung, Präsentation, schriftliche Auswertung) ein Projektauftrag als definiertes Ziel in definierter Zeit und unter Einsatz geeigneter Instrumente erreicht werden. 2 Zusätzlich kann eine Präsentation Bestandteil der Projektarbeit sein, um die kommunikative Kompetenz bei der Darstellung von wissenschaftlichen Themen vor einer Zuhörerschaft zu überprüfen. 3 Die konkreten Bestandteile der jeweiligen Projektarbeit und die damit zu prüfenden Kompetenzen sind in der Modulbeschreibung aufgeführt. 4 Die Projektarbeit ist auch in Form einer Gruppenarbeit möglich. 5 Der Studierende weist hierbei nach, dass er in der Lage ist, die Aufgaben im Team zu lösen. 6 Der als Prüfungsleistung jeweils zu bewertende Beitrag muss deutlich individuell erkennbar und bewertbar sein. 7 Dies gilt auch für den individuellen Beitrag zum Gruppenergebnis. f) 1 Die wissenschaftliche Ausarbeitung ist eine schriftliche Leistung, in der eine anspruchsvolle wissenschaftliche bzw. wissenschaftlich-anwendungsorientierte Fragestellung mit den wissenschaftlichen Methoden der jeweiligen Fachdisziplin selbstständig bearbeitet wird. 2 Der Studierende soll nachweisen, dass er eine den Lernergebnissen des jeweiligen Moduls entsprechende Fragestellung unter Beachtung der Richtlinien für wissenschaftliches Arbeiten vollständig bearbeiten kann von der Analyse über die Konzeption bis zur Umsetzung. 3 Mögliche Formen, die sich in ihrem jeweiligen Anspruchsniveau unterscheiden, sind z.b. Thesenpapier, Abstract, Essay, Studienarbeit, Seminararbeit etc. 4 Die wissenschaftliche Ausarbeitung kann durch eine Präsentation und ggf. ein Kolloquium begleitet werden, um die kommunikative Kompetenz des Präsentierens von wissenschaftlichen Themen vor einer Zuhörerschaft zu überprüfen. 5 Die konkreten Bestandteile der jeweiligen wissenschaftlichen Ausarbeitung und die damit zu prüfenden Kompetenzen sind in der Modulbeschreibung aufgeführt. 3

g) 1 Eine Präsentation ist eine systematische, strukturierte und mit geeigneten Medien (wie Beamer, Folien, Poster, Videos) visuell unterstützte mündliche Darbietung, in der spezifische Themen oder Ergebnisse veranschaulicht und zusammengefasst sowie komplexe Sachverhalte auf ihren wesentlichen Kern reduziert werden. 2 Mit der Präsentation soll der Studierende nachweisen, dass er ein bestimmtes Themengebiet in einer bestimmten Zeit derart erarbeiten kann, dass er es in anschaulicher, übersichtlicher und verständlicher Weise einem Publikum präsentieren bzw. vortragen kann. 3 Außerdem soll er nachweisen, dass er in Bezug auf sein Themengebiet in der Lage ist, auf Fragen, Anregungen oder Diskussionspunkte des Publikums sachkundig einzugehen. 4 Die Präsentation kann durch eine kurze schriftliche Aufbereitung ergänzt werden. 5 Die Präsentation kann als Einzel- oder als Gruppenleistung durchgeführt werden. 6 Der als Prüfungsleistung jeweils zu bewertende Beitrag muss deutlich individuell erkennbar und bewertbar sein. 7 Dies gilt auch für den individuellen Beitrag zum Gruppenergebnis. h) 1 Eine mündliche Prüfung ist ein zeitlich begrenztes Prüfungsgespräch zu bestimmten Themen und konkret zu beantwortenden Fragen. 2 In mündlichen Prüfungen soll der Studierende nachweisen, dass er die in den Modulbeschreibungen dokumentierten Qualifikationsziele erreicht hat, die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. 3 Die mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung durchgeführt werden. 4 Die Dauer der Prüfung ist in 13 Abs. 2 APSO geregelt. i) 1 Ein Lernportfolio ist eine von dem Studierenden nach zuvor festgelegten Kriterien ausgewählte schriftliche Darstellung von eigenen Arbeiten, mit denen er seinen Lernfortschritt und Leistungsstand zu einem bestimmten Zeitpunkt und bezogen auf einen definierten Inhalt nachweist. 2 Die Auswahl der Arbeiten, deren Bezug zum eigenen Lernfortschritt und ihr Aussagegehalt für das Erreichen der Qualifikationsziele müssen begründet werden. 3 In dem Lernportfolio soll der Studierende nachweisen, dass er für seinen Lernprozess Verantwortung übernommen und die in der Modulbeschreibung dokumentierten Qualifikationsziele erreicht hat. 4 Als Bestandteile erfolgreicher Selbstlernkontrollen des Lernportfolios kommen je nach Modulbeschreibung insbesondere Arbeiten mit Anwendungsbezug, Internetseiten, Weblogs, Bibliographien, Analysen, Thesenpapiere sowie grafische Aufbereitungen eines Sachverhalts oder einer Fragestellung in Betracht. 5 Die konkreten Bestandteile des jeweiligen Lernportfolios und die damit zu prüfenden Kompetenzen sind in der Modulbeschreibung aufgeführt. (2) 1 Die Modulprüfungen werden in der Regel studienbegleitend abgelegt. 2 Art und Dauer einer Modulprüfung gehen aus Anlage 1 hervor. 3 Bei Abweichungen von diesen Festlegungen ist 12 Abs. 8 APSO zu beachten. 4 Für die Bewertung der Modulprüfung gilt 17 APSO. 6. 42 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: ²Ebenfalls gelten Studierende zu einzelnen Modulprüfungen als zugelassen, die im Rahmen des konsekutiven Bachelorstudiengangs Mathematik an der Technischen Universität München Zusatzprüfungen gemäß 48 der Fachprüfungs- und Fachstudienordnung für den Bachelorstudiengang Mathematik der Technischen Universität München vom 16. Juli 2007 in der jeweils geltenden Fassung ablegen. 4

7. In 43 Abs. 1 wird folgende neue Nr. 3 angefügt: 3. sowie die in 45 aufgeführten Studienleistungen. 8. 44 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Wiederholung von Prüfungen ist in 24 APSO geregelt. 9. 46 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 werden folgende neue Sätze 2 und 3 angefügt: 2 Die Master s Thesis kann von fachkundigen Prüfenden der Fakultät für Mathematik der Technischen Universität München ausgegeben und betreut werden (Themensteller oder Themenstellerin). 3 Die fachkundig Prüfenden nach Satz 2 werden vom Prüfungsausschuss bestellt. b) In Abs. 2 wird folgender neuer Satz 2 angefügt: 2 Die Master s Thesis gilt als abgelegt und nicht bestanden, soweit sie ohne gemäß 10 Abs. 7 APSO anerkannte triftige Gründe nicht fristgerecht abgeliefert wird. c) Anlage 2 Nr. 5.1.1.1 Satz 3 erhält folgende Fassung: 3 Wenn festgestellt wurde, dass keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnissen) zu den Pflichtmodulen A 3.1 und A 3.2 des Bachelorstudiengangs Mathematik bestehen, erhält der Bewerber 50 Punkte. 10. Die Anlage 1 wird durch die als Anlage beigefügte Anlage 1 ersetzt. 11. Die Anlage 3 wird durch die als Anlage beigefügte Anlage 3 ersetzt. 2 1 Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. April 2014 in Kraft. 2 Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/2015 ihr Fachstudium an der Technischen Universität München aufnehmen. 5

Anlage 1: Prüfungsmodule Abkürzungen CP = Credit (point); SWS = Semesterwochenstunden; Sem = Semester V = Vorlesung; Ü = Übung; P = Praktikum; S = Seminar Beschreibungen der Lehrveranstaltungen sind im Modulhandbuch der Fakultät im Internet niedergelegt. Abweichungen vom Modulhandbuch und den Festlegungen dieses Anhangs sind gemäß 12 Abs. 8 APSO rechtzeitig bekannt zu geben. Die mit * gekennzeichneten Module werden in englischer Sprache abgehalten. Bei den übrigen Modulen wird jeweils rechtzeitig in geeigneter Art und Weise bekannt gegeben, ob sie auf Deutsch oder auf Englisch stattfinden. Alle Module, bei denen die Prüfungsdauer angegeben ist, werden mit einer Klausur abgeprüft. Wahlmodule Die Kataloge zu den Abschnitten A1.2.2, A1.3.2, A1.4.2, A1.5.2 werden jeweils vor Semesterbeginn vom Prüfungsausschuss aktualisiert und im Internet veröffentlicht. A1.1: Basics (mind. 19 CP) MA3601 Mathematical Models in Biology 1-3 4V+2Ü 9 60-90 min MA3602 Advanced Mathematical Biology 1-3 4V+2Ü 9 60-90 min MA4472 Multivariate Statistics 1-3 2V+1Ü 5 60 min MA5603 Parameter inference for stochastic and deterministic dynamical biological processes 1-3 2V+1Ü 5 60 min A1.2: Analysis A1.2.1: Core Modules in Analysis MA3001 Functional Analysis 1-3 4V+2Ü 9 60-90 min MA3005 Partial Differential Equations 1-3 4V+2Ü 9 60-90 min MA3081 Dynamical Systems 1-3 4V+2Ü 9 60-90 min MA4064 Fourier Analysis 1-3 2V+1Ü 5 60 min A1.2.2: Modules on Special Topics in Analysis Auswahl aus jeweils aktualisiertem Katalog 6

A1.3: Algebra, Geometry and Discrete Mathematics A1.3.1: Core Modules in Algebra, Geometry and Discrete Mathematics MA3101 Computer Algebra 1-3 4V+2Ü 9 60-90 min MA3203 Projective Geometry 1-3 4V+2Ü 9 60-90 min MA3205 Differential Geometry 1-3 4V+2Ü 9 60-90 min MA3502 Discrete Optimization 1-2 2V+1Ü 5 60 min MA4502 Combinatorial Optimization 2-3 2V+1Ü 5 60 min A1.3.2: Modules on Special Topics in Algebra, Geometry and Discrete Mathematics Auswahl aus jeweils aktualisiertem Katalog A1.4: Probability Theory and Statistics A1.4.1: Core Modules in Probability Theory and Statistics MA3402 Computational Statistics * 1-3 2V+1Ü 5 60 min MA3411 Time Series Analysis 1-3 4V+2Ü 9 60-90 min MA4405 Stochastic Analysis 1-3 2V+1Ü 5 60 min MA3403 Generalized Linear Models 1-3 4V+2Ü 9 60-90 min A1.4.2: Modules on Special Topics in Probability Theory and Statistics Auswahl aus jeweils aktualisiertem Katalog A1.5: Numerics, Scientific Computing and Nonlinear Optimization A1.5.1: Core Modules in Numerics, Scientific Computing and Nonlinear Optimization MA3301 Numerics of Differential Equations 1-3 4V+2Ü 9 60-90 min MA3503 Nonlinear Optimization: Advanced (Constrained Nonlinear Optimization) 1-2 2V+1Ü 5 60 min MA4503 Modern Methods in Nonlinear Optimization 2-3 2V+1Ü 5 60 min A1.5.2: Modules on Special Topics in Numerics, Scientific Computing, Nonlinear Optimization Auswahl aus jeweils aktualisiertem Katalog Die Kataloge zu den Abschnitten A1.2.1, A1.3.1, A1.4.1, A1.5.1 können durch den Prüfungsaus- 7

schuss bei Bedarf erweitert oder angepasst werden. A1.6: Mathematics Modules from other Universities (mind. 0, höchst. 18 CP) Vergleiche 40 Abs. 2. A1.7: Nebenfach (mindestens 8 CP, höchstens 21 CP) A1.7.1: Biology (Biologie) CH0106 Biologie für Chemiker 1-3 3 5 60 min WZ0700 Biologie 1 (Zellbiologie) 1-3 3 5 90 min WZ0016 Mikrobiologie 1-3 2 3 60 min WZ0360 Grundlagen der mikrobiellen Ökologie 1-3 2 3 60 min WZ2243 Technische Zellbiologie 2-4 3 5 mündl. WZ0022 Human- und Tierphysiologie 2-4 4 6 60 min WZ2196 Sinnesphysiologie 2-4 2 3 60 min WZ2173 Neurobiologie 1-3 2 3 60 min WZ0024 Pflanzenphysiologie 2-4 3 4 60 min WZ2186 Pflanzensystembiologie 2-4 2 3 mündl. WZ1036 Phytopathologische Stressbiologie (Seminar und Vorlesung) 2-4 4 5 60 min WZ1031 Quantitative Genetik 2-4 4 4 mündl. WZ1032 Marker-gestützte Selektion 1-3 4 5 mündl. WZ2002 Einführung in die Genetik 1-3 2 3 60 min WZ0015 Genetisches Praktikum 1-3 4 4 60 min A1.7.2: Biophysics (Biophysik) PH0020 Grundlagen der Biophysik 1-3 4V+2Ü 10 40 min (mündl.) A1.7.3: Medical Image Processing (Medizinische Bildverarbeitung) IN2021 Computer Aided Medical Procedures 1-3 4V 6 60-90 min 8

IN2022 Computer Aided Medical Procedures II 1-3 2V+2Ü 5 60-90 min Die Kataloge zu den Abschnitten A1.7.1 bis A1.7.3 können durch den Prüfungsausschuss bei Bedarf erweitert oder angepasst werden. A1.7.4: Sondernebenfach Vergleiche 37 Abs. 3. A1.7.5: Nebenfachmodule an anderen Universitäten (mind. 0, höchst. 9 CP) Vergleiche 40 Abs. 2. A1.8: Studienleistungen Modulnr. Modulname Sem. CP MA6015 Hauptseminar (2 SWS) 1-3 3 MA8102 Berufspraktikum oder Projekt (mind. 4 Wochen) 1-3 6 MA8015 Überfachliche Grundlagen 1-3 4 A1.9: Credit-Bilanz Nr. Bereich Semester CP CP (Restriktionen) 1 A1.1, Basics mind. 19 2 A1.2, Analysis 1 bis 3 3 A1.3, Algebra, Geometry and Discrete Mathematics 1 bis 3 4 A1.4, Probability Theory and Statistics 1 bis 3 gesamt mind. 77 5 A1.5, Numerics, Scientific Computing and Nonlinear Optimization 6 A1.6, Mathematics Modules from other Universities 1 bis 3 1 bis 3 bis zu 18 7 A1.7, Nebenfach 1 bis 3 8 bis 21 Zwischensumme 77 8 Hauptseminar 3 3 aus Abschnitt A1.7.5 höchst. 9 9

9 Berufspraktikum zwischen 2. u. 3. 6 10 Überfachliche Grundlagen 1 bis 4 4 11 Master s Thesis 4 30 Summe 120 10

Anlage 3: Grundlagen aus dem Bachelorstudiengang Mathematik an der Technischen Universität München Gemäß Anlage 2 Nr. 5.5 kann der Prüfungsausschuss nachträgliche Leistungsnachweise zu gewissen Pflichtinhalten des Bachelorstudienganges Mathematik an der Technischen Universität München festlegen, die für ein erfolgreiches Studium im Master-Programm Mathematics in Bioscience unabdingbar sind. Diese sind: A3.1 Aufbau Mathematik (mindestens 19 Credits) Nr. Veranstaltung Sem SWS CP Dauer. MA2003 Maß- und Integrationstheorie 3 2V+1Ü 5 60 min MA2004 Vektoranalysis 3 2V+1Ü 5 60 min MA2006 Funktionentheorie 4 2V+1Ü 5 60 min MA2101 Algebra 3 4V+2Ü 9 90 min MA2203 Geometriekalküle 3 2V+1Ü 5 60 min MA2203 Differentialgeometrie: Grundlagen 4 2V+1Ü 5 60 min MA2304 Numerik gew. Differentialgleichungen 4 4V+2Ü 9 90 min MA2404 Markovketten 5 2V+1Ü 5 60 min MA2501 Algorithmische Diskrete Mathematik 3 2V+1Ü 5 60 min MA2503 Nichtlineare Optimierung: Grundlagen 3 2V+2Ü 5 60 min 11

A3.2 Aufbau (10 Credits) MA2005 Gewöhnliche Differentialgleichungen 4 2V+1Ü 5 60 min MA2402 Statistik: Grundlagen 4 2V+1Ü 5 60 min Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senats der Technischen Universität München vom 26. März 2014 sowie der Genehmigung durch den Präsidenten der Technischen Universität München vom 14. April 2014. München, den 14. April 2014 Technische Universität München Wolfgang A. Herrmann Präsident Diese Satzung wurde am 14. April 2014 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 14. April 2014 durch Anschlag in der Hochschule bekannt gemacht. Tag der Bekanntmachung ist daher der 14. April 2014. 12