Antrag auf Genehmigung / Änderung einer Zufahrt

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Transkript:

(Antragssteller: Name, Vorname) (Straße) (PLZ, Ort) (Telefon) (E-Mail) Stadt Wittmund Fachbereich Bauen und Planung Kurt-Schwitters-Platz 1 26409 Wittmund Antrag auf Genehmigung / Änderung einer Zufahrt Ich beantrage hiermit eine Erstzufahrt Zweitzufahrt Änderung einer bestehenden Zufahrt für das Grundstück Straße H.-Nr. Ort Gemarkung Flur Flurstück Hinweis: 1. Aufgrund der ständig wachsenden Verkehrsdichte ist es zwingend notwendig, dass die Gemeinde gezielt Einfluss auf die Gestaltung und Anordnung von Grundstückszufahrten nimmt. 2. Es darf möglichst wenig öffentlicher Parkraum und/oder Straßenbegleitgrün verloren gehen. 3. Durch die Grundstückszufahrten ist die Leichtigkeit und Sicherheit des fließenden Verkehrs zu wahren und Verkehrsgefährdungen zu vermeiden. 4. Jeder Straßenanlieger hat einen Anspruch auf eine Zufahrt, dieser darf nicht verwehrt werden, jedoch können seitens der Stadt Wittmund als Straßenbaulastträger, Auflagen für die Zufahrt erlassen werden. Eine Zweitzufahrt wird nur in Ausnahmefällen gestattet und ist dementsprechend zu begründen. Begründung Zweitzufahrt (ggf. Extrablatt verwenden) Von der geplanten Lage meiner Zufahrt ist der folgende Straßenraum wie folgt betroffen (z. B. Bäume, Straßenbeleuchtung, Bermen gegenüberliegend der Zufahrt, Schaltschränke, Schilder etc.) Eine Bordsteinabsenkung ist notwendig Ja Nein der abgesenkte Bereich beträgt inkl. Schrägsteine m breite. Stand: 2019-04-23

Eine Grabenverrohrung ist notwendig Ja Nein Die auszuführenden Arbeiten bezüglich der Zufahrt im öffentlichen Bereich, dürfen nur von Fachunternehmen für Tief- und Straßenbau ausgeführt werden. Voraussichtlich ausführende Firma (Firma, Adresse, Telefon) Beizufügende Unterlagen - Lageplan / Skizze mit Abmessungen insbesondere Breite der Zufahrt (2-fach) - Foto Wichtige Hinweise - Soll ein Grundstück durch mehrere Fahrzeuge genutzt werden, so sind die Garagen, Einstellplätze, Carports etc. so auf dem Grundstück anzuordnen, dass diese über eine Zufahrt erreichbar und nutzbar sind. - Gewerblich oder landwirtschaftlich genutzte Grundstücke können bei begründetem Bedarf eine Zu- und Abfahrt mit größere Breiten beantragen. - Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen muss ein Abstand von mindestens 3,00 m Länge vorhanden sein. - Zufahrten in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen sind grundsätzlich unzulässig. - Alle durch die Baumaßnahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Antragstellers. - Durch die Genehmigung dieses Antrages, werden die aufgrund anderer Bestimmungen erforderlichen Genehmigungen nicht ersetzt. - Die Genehmigung kann jederzeit entschädigungslos wiederrufen werden, wenn die Verkehrsverhältnisse oder der Zustand der öffentlichen Straße dieses erfordern. - Für die Genehmigung des Antrages, wird eine Verwaltungsgebühr von derzeit 25, entsprechend der Verwaltungskostensatzung der Stadt Wittmund erhoben. - Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigung durch die Stadt Wittmund erteilt wurde. Die vorangegangenen Hinweise sowie das beigefügte Beiblatt mit Auflagen für Arbeiten an öffentlichen Straßen, werden als rechtsverbindlich anerkannt. Ihre Einhaltung wird durch den Antragssteller ausdrücklich zugesagt. (Ort, Datum) _ (Unterschrift des Antragstellers)

Allgemeine Anforderungen Auflagen für Arbeiten an öffentlichen Straßen 1. Arbeiten im öffentlichen Bereich, dürfen nur von Fachunternehmen für Tief- und Straßenbau mit Fachunternehmererklärung durchgeführt werden. 2. Sämtliche mit der Maßnahme verbundenen Kosten, gehen zu Lasten des Antragstellers. 3. Die Unterhaltungspflicht + Verkehrssicherungspflicht von Zufahrten inklusive Gehwegen, Radwegen und Grabenverrohrungen bis zur Fahrbahn, obliegt dem Genehmigungsnehmer der jeweiligen Zufahrt. Eine ggf. vorhandene Gosse ist Teil der Fahrbahn. 4. Nach Abschluss der ausgeführten Arbeiten, ist dieses dem Fachbereich Bauen der Stadt Wittmund anzuzeigen. 5. Die ausführende Firma bzw. der Antragssteller, übernimmt in eigener Regie bis zur Abnahme der Arbeiten, die Verkehrssicherungspflicht. 6. Bei Aufgrabungen im öffentlichen Raum, haftet der Antragsteller auf die Dauer von 5 Jahren für die einwandfreie Herstellung der Arbeiten. In dieser Zeit sind etwa eingetretene Schäden unverzüglich zu beheben. Kommt der Antragsteller einer Aufforderung der Stadt Wittmund, einen Schaden innerhalb einer gestellten Frist zu beseitigen nicht nach, ist die Stadt Wittmund berechtigt, die Schadensbehebung selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des Antragstellers durchzuführen. 7. Bei Arbeiten im öffentlichen Raum ist rechtzeitig vor Baubeginn, die erforderliche straßenverkehrsbehördliche Anordnung bei der Unteren Verkehrsbehörde des Landkreises Wittmund einzuholen. Ist eine Grabenverrohrung erforderlich, ist rechtzeitig vor Baubeginn die wasserrechtliche Genehmigung bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Wittmund einzuholen. Sollte die Entfernung einer Wallhecke erforderlich sein, ist hierfür eine naturschutzrechtliche Genehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Wittmund einzuholen. 8. Etwaige Leitungspläne von unterirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Antragssteller einzuholen und der ausführenden Firma zur Berücksichtigung zur Verfügung zu stellen. Für Schäden aller Art, die bei den Bauarbeiten an den Ver- und Entsorgungsleitungen entstehen, haftet der Antragsteller. Weiterhin ist im Schadensfall, umgehend der Eigentümer der Ver- oder Entsorgungsleitung zu benachrichtigen. Sind Änderungen an den vorhandenen Anlagen erforderlich, ist vorher die schriftliche Zustimmung des betreffenden Eigentümers der Leitung einzuholen. 9. Sollte das Versetzen oder Entfernen von Straßenlaternen, Bäumen, Schildern oder sonstigen städtischen Eigentum erforderlich sein, ist dieses zusätzlich beim Fachbereich Bauen der Stadt Wittmund zu beantragen. 10. Im öffentlichen Verkehrsraum darf kein Aushubboden bzw. Baumaterial gelagert werden. Die im Zusammenhang mit der Bautätigkeit auftretenden Straßenverschmutzungen sind unverzüglich und ohne Aufforderung zu beseitigen. 11. Der Antragssteller bzw. die ausführende Firma hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Grenzzeichen entfernt bzw. beschädigt wird. Muss aus technischen Gründen ein Grenzzeichen entfernt werden, so ist dies mit dem Katasteramt Wittmund abzustimmen. 12. Für alle an der Gemeindestraße entstandenen Schäden, die auf das genannte Bauvorhaben zurückzuführen sind, haftet der Bauherr. Er hat für den Fall notwendiger Schadensbeseitigungen dem Träger der Straßenbaulast Ersatz zu leisten. 13. Der fließende Verkehr darf durch die Baumaßnahmen nicht behindert werden. 14. Das Befahren der Straße mit Baufahrzeugen ist den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. 15. Die für den Baustellentransport eventuell erforderlichen Verbreiterungs- und Verstärkungsmaßnahmen sind von dem Bauherren herzustellen und ggf. nach Durchführung der Transporte wieder zu beseitigen. Eine eventuell erforderliche straßenverkehrsbehördliche Anordnung ist bei der unteren Verkehrsbehörde des Landkreises Wittmund einzuholen. 16. Die Straßenseitenräume und Bermen sind nicht Teil der Fahrbahn und dürfen somit auch nicht befahren werden.

Bautechnische Anforderungen 1. Für die Durchführung der Bauarbeiten sind die "Technischen Vorschriften für Bauleistungen" (VOB, Teil C), DIN-Vorschriften, sowie alle übrigen in Frage kommenden Vorschriften in der jeweils aktuellen Fassung maßgebend. Die Kenntnis der genannten Vorschriften wird durch die Fachunternehmererklärung vorausgesetzt. 2. Alle Bäume im Bereich der Arbeiten sind pfleglich zu behandeln und vor Beschädigung in den oberund unterirdischen Teilen zu schützen. Arbeiten dürfen nur so durchgeführt werden, dass die Standsicherheit und das gesunde Wachstum der Bäume nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. Für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen oder Zerstörungen, haftet der Antragssteller und hat hierfür Ersatz zu leisten. 3. Wenn Leitungen im öffentlichen Raum verlegt werden, ist vor den Arbeiten ein Lageplan einzureichen, auf dem der Verlauf der Leitung entnommen werden kann. 4. Werden durch Arbeiten im öffentlichen Bereich Baumaterialien unbrauchbar oder beschädigt, so sind diese abzufahren und durch neue zu ersetzen. Für abhanden gekommene Baumaterialien sind neue zu beschaffen. Die Art und Güte der Baumaterialien, haben den davor verbauten Baumaterialien zu entsprechen. 5. Sollte im öffentlichen Raum Wegepflaster aufgenommen oder zusätzliches verlegt werden, ist der Unterbau mit Mineralgemisch zu verstärken und das Pflaster höhenmäßig anzugleichen. Bei vorhandenen Betongehwegplatten, sind diese gegen Betonrechteckpflaster im entsprechend gleichen Farbton auszutauschen, wenn die Fläche künftig mit Fahrzeugen befahren werden soll. Ist das Schneiden von Asphalt erforderlich, so ist der Unterbau mit Mineralgemisch zu verstärken und Rechteckpflaster im Farbton Anthrazit einzubauen. Zwei Jahre nach Abnahme, ist das Rechteckpflaster zu entfernen und Asphalt einzubauen. Wird eine unbefestigte Fläche geschaffen, so dürfen hierfür keine umwelt- oder verkehrsgefährdenden Materialien verwendet werden. Der Mutterboden im Bereich dieser Fläche muss bis auf den tragfähigen Boden ausgekoffert, das neue Material eingebracht und abschließend verdichtet werden. Falls bei Arbeiten Boden vorgefunden wird, der zur ordnungsgemäßen Verdichtung nicht geeignet ist, insbesondere nicht frostsicher wirkt, ist dieser abzufahren und durch guten frostsicheren Verfüllboden zu ersetzen. Die Befestigung ist so herzustellen, dass zukünftig keine größeren Verunreinigungen auf die Fahrbahn gelangen können. 6. Es ist sicherzustellen, dass die Entwässerung von privaten Flächen, auch auf privatem Grund gewährleistet ist und somit kein Wasser von privaten Grundstücken auf die öffentliche Straße geleitet wird. Ebenso dürfen öffentliche Flächen, nicht auf private Grundstücke entwässern. Sollte im Bereich einer privaten Zufahrt keine öffentliche Straßenentwässerung möglich sein, ist die Entwässerung der Gemeindestraße auf privaten Grund zu gewährleisten. Die Notwendigkeit besteht darin, dass durch die private Zufahrt die natürliche Entwässerung der öffentlichen Straße (Gräben u. Bermen) nicht mehr gegeben ist. Sollte keine Entwässerungsrinne verbaut werden, muss ein Gefälle von mindestens 2,5 % abweisend vom Fahrbahnrand auf einer Mindestlänge von 1,0 Meter bestehen. Anzuwendende Vorschriften 1. Telekommunikationsgesetz (TKG) Weiterhin gelten folgende Vorschriften und Gesetze in der jeweils geltenden Fassung, soweit das TKG nichts abweichend oder abschließend regelt: 2. Anerkannte Regeln der Technik in der z. Z. gültigen Fassung wie insbesondere: a) DIN 1998 Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen (Richtlinien für die Planung). b) DIN 1076 Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Brücken (Überwachung und Prüfung). c) DIN 18920 Aufgrabungsarbeiten im Bereich von Bäumen. d) Richtlinie für das Verlegen und Anbringen von Leitungen an Brücken. e) Richtlinie für die Anlage von Straßen Teil: Landschaftspflege Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RSA-LP4) f) Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen.

g) Richtlinien für Sicherheit von Arbeitsstellen an Straßen (RSA). h) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien - für Aufgrabungen in Verkehrsflächen (ZTVA-StB) - für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTVE-StB) - für Tragschichten im Straßenbau (ZTVT-StB) - für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt (ZTV Asphalt) 3. Kommunales Ortsrecht