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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 19/1715 19. Wahlperiode 18.04.2018 Gesetzentwurf des Bundesrates A. Problem und Ziel Aufgrund der Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der so genannten Zwickauer Terrorzelle ist deutlich geworden, dass der legale Waffenbesitz von Extremisten ein erhebliches sicherheitspolitisches Problem darstellt. Gemäß 5 des Waffengesetzes (WaffG) werden extremistische Aktivitäten eines Waffenbesitzers im Rahmen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung berücksichtigt. Nach 5 Absatz 2 Nummer 3 WaffG sind beispielsweise Personen, die Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind, in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig. Diese Vorschrift kann in der Praxis bisher nicht vollständig angewendet werden, da die Waffenbehörden gemäß 5 Absatz 5 WaffG bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern lediglich verpflichtet sind, auf das Bundeszentralregister, das zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sowie auf die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle zurückzugreifen. Eine Verpflichtung zur regelmäßigen Abfrage von Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden im Rahmen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung besteht für die Waffenbehörden derzeit nicht. Einzig die Verfassungsschutzbehörden verfügen jedoch über Informationen, die die Waffenbehörden bei der Anwendung des 5 WaffG benötigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Waffenbesitzer bisher noch nicht polizeilich in Erscheinung getreten ist. B. Lösung Um den Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum besser kontrollieren und einzudämmen zu können, soll mithilfe des vorliegenden Gesetzentwurfs das Verfahren der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung gemäß 5 WaffG um eine Verpflichtung der Waffenbehörden zur Einholung von Informationen bei den Verfassungsschutzbehörden ergänzt werden. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Keine. E. Sonstige Kosten Entfällt.

Drucksache 19/1715 2 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin, 18. April 2018 DIE BUNDESKANZLERIN An den Präsidenten des Deutschen Bundestages Herrn Dr. Wolfgang Schäuble Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 965. Sitzung am 2. März 2018 beschlossenen mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2 beigefügten Stellungnahme dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Dr. Angela Merkel

Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 3 Drucksache 19/1715 Vom... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Waffengesetzes Anlage 1 In 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 25. November 2012 (BGBl. 2012 II S. 1381) geändert worden ist, wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: 4. die Auskunft der Verfassungsschutzbehörden, ob Erkenntnisse vorliegen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsam sind. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Drucksache 19/1715 4 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode Begründung Im Zuge der Ermittlungen um die sogenannte Zwickauer Terrorzelle ist offenbar geworden, dass es gut organisierte Strukturen rechtsextremistischer Gewalttäter gibt, die bereit sind, zur Durchsetzung ihrer Ziele gezielt Waffengewalt einzusetzen. In diesem Zusammenhang sind in mehreren Ländern anlassbezogene Abgleiche der Daten von bekannten Rechtsextremisten mit den Daten der legalen Waffenbesitzer durchgeführt worden. Bei diesen Datenabgleichen wurde festgestellt, dass eine wenn auch geringe Anzahl von Personen über waffenrechtliche Erlaubnisse verfügte, obwohl bei den Verfassungsschutzbehörden Erkenntnisse vorlagen, wonach diese Personen verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen oder unterstützen und daher die Voraussetzungen der Regelunzuverlässigkeit nach 5 Absatz 2 Nummer 3 WaffG erfüllten. Das Waffengesetz verlangt von den zuständigen Vollzugsbehörden ausdrücklich nur, dass sie im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Mit Hilfe dieser Abfragen werden die Voraussetzungen geschaffen, um u. a. das Vorliegen von Tatsachen für die Annahme der Regelunzuverlässigkeit im Sinne des 5 Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 WaffG prüfen zu können. Ob ein Antragsteller oder ein Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis aber Mitglied in einem Verein war, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, Mitglied in einer Partei war, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach 46 BVerfGG festgestellt hat, einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind, oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, ist auf diesem Wege nicht zu erfahren, es sei denn, diese Person ist zugleich auch polizeilich bzw. strafrechtlich in einschlägiger Weise in Erscheinung getreten. Die Regelunzuverlässigkeitsgründe des 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 WaffG werden daher im Ergebnis anders als die übrigen Regelunzuverlässigkeitsgründe keiner systematischen Prüfung unterzogen. In Anlehnung an die Regelungen in 8a Absatz 5 Nummer 4 SprengG, 12b Absatz 3 Nummer 2 AtomG und 7 Absatz 3 Nummer 2 LuftSiG soll daher mit dem Änderungsvorschlag bei jedem Antragsteller und im Rahmen der Regelüberprüfung nach 4 Absatz 3 WaffG jedem Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis eine entsprechende Abfrage bei den Verfassungsschutzbehörden zur Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit eingeführt werden. Art und Umfang der Auskünfte der Verfassungsschutzbehörden haben sich dabei strikt am Zweck der Abfrage zu orientieren (vgl. insoweit die Regelungen des 12b Absatz 3 Nummer 2 AtomG und des 7 Absatz 3 Nummer 2 LuftSiG).

Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 5 Drucksache 19/1715 Stellungnahme der Bundesregierung Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung: Anlage 2 Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Waffengesetzes vorgelegt. Dieser sieht vor, dass gemäß 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 des Waffengesetzes in der Entwurfsfassung (WaffG-E) die zuständige Verfassungsschutzbehörde bei jeder waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung zu beteiligen ist (sogenannte Regelanfrage) und im Zuge dessen der Waffenbehörde mitteilt, ob Erkenntnisse vorliegen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers bedeutsam sind. Durch die Einführung der Regelanfrage soll verhindert werden, dass Personen aus dem extremistischen Spektrum legal in den Besitz von Waffen gelangen können. Die Bundesregierung unterstützt Maßnahmen, die geeignet und erforderlich sind, dem Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum entgegenzuwirken. Zu beachten ist jedoch, dass bereits in der letzten Legislaturperiode gesetzliche Änderungen vorgenommen worden sind, die dieses Ziel verfolgen. So wurde beispielsweise im Rahmen der Novellierung des Waffenrechts durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Waffenrechts und weiterer Vorschriften vom 30. Juni 2017 im Nationales-Waffenregister-Gesetz (NWRG) die rechtliche Grundlage für die Speicherung von Erstanträgen auf Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse im Nationalen Waffenregister (NWR) geschaffen. Die Implementierung dieser Vorgabe wird, wie gesetzlich vorgeschrieben, bis zum 1. Januar 2019 abgeschlossen sein. Anstelle einer Regelanfrage der Waffen- bei den Verfassungsschutzbehörden können die Verfassungsschutzbehörden ab dem 1. Januar 2019 das NWR abfragen, um zu prüfen, ob Extremisten eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragt haben. Den Verfassungsschutzbehörden wird damit die gesetzliche Möglichkeit eröffnet, die Waffenbehörden über entsprechende Sachverhalte zu informieren und dementsprechend die Aufhebung oder Nicht-Erteilung von Erlaubnissen anzuregen. Gleichzeitig wurde die Schwelle für die Regelunzuverlässigkeit in 5 Absatz 2 Nummer 3 WaffG abgesenkt, sodass nun bereits Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Person einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, für die Regelunzuverlässigkeit genügen. Die u.a. mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Waffenrechts und weiterer Vorschriften vom 30. Juni 2017 im NWRG und im Waffengesetz implementierten Änderungen verfolgen dasselbe Ziel wie die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelanfrage: eine Verbesserung des Informationsflusses zwischen Waffenbehörden und Verfassungsschutzbehörden. Die Ergebnisse der Umsetzung dieser neuen Regelungen sollten daher zunächst abgewartet werden.