Stadt Frauenfeld. Reglement für das Hallen-, Freiund Sprudelbad

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Transkript:

Stadt Frauenfeld Reglement für das Hallen-, Freiund Sprudelbad Gültig ab 1. Januar 2007

STADT FRAUENFELD REGLEMENT FÜR DAS HALLEN-, FREI- UND SPRUDELBAD VOM 7. NOVEMBER 2006

I INHALTSVERZEICHNIS A. Zweck und Organisation...1 Art. 1 Zweck...1 Art. 2 Zuständigkeit...1 Art. 3 Aufsicht...1 B. Benützung...1 Art. 4 Benützer / -innen...1 Art. 5 Gesuche...1 Art. 6 Belegungsplan...2 Art. 7 Ausfall...2 C. Ordnung...2 Art. 8 Hausordnung...2 Art. 9 Öffnungszeiten...2 Art. 10 Feiertage...2 Art. 11 Sperrung...3 Art. 12 Garderoben...3 Art. 13 Installationen...3 Art. 14 Markierungen / Absperrungen...3 Art. 15 Beschallung...4 Art. 16 Parkierung und Sicherheit...4 Art. 17 Sanitätsdienst...4 Art. 18 Beschädigungen...4 Art. 19 Restaurant / Festwirtschaft...4 Art. 20 Werbung...5 D. Benützungsgebühren...5 Art. 21 Gebühren...5 Art. 22 Absagen...5 E. Haftung, Ausschluss, Inkrafttreten...5 Art. 23 Haftung...5 Art. 24 Ausschluss...6 Art. 25 Inkrafttreten...6

1 Gestützt auf Art. 36, Abs. 4 der Gemeindeordnung der Stadt Frauenfeld erlässt der Stadtrat das nachstehende Reglement über die Benützung des Hallen-, Frei- und Sprudelbades Frauenfeld. A. Zweck und Organisation Art. 1 Das Hallen-, Frei- und Sprudelbad Frauenfeld dient einer möglichst breiten Bevölkerungsschicht zur wassersportlichen Betätigung und zur Freizeitgestaltung. Zweck Art. 2 1 Die Verwaltungsabteilung Jugend, Sport und Freizeit (nachfolgend Verwaltungsabteilung genannt) ist für die Vermarktung, den Unterhalt und die Organisation der Benützung des Hallen-, Frei- und Sprudelbades zuständig. Zuständigkeit 2 Die vom Stadtrat gewählte Fachkommission für Sport berät den Stadtrat. Art. 3 1 Die Betreuung der Anlage und die direkte Aufsicht obliegen dem Leiter / der Leiterin Bad und den Badmeistern / -innen, nachfolgend Badmeister / -in genannt. Aufsicht 2 Das Restaurant untersteht der Aufsicht des Pächters / der Pächterin bzw. des Patentinhabers / der Patentinhaberin. B. Benützung Art. 4 1 Das Hallen-, Frei- und Sprudelbad steht der breiten Öffentlichkeit, den Wassersportler / -innen, Schulen und Sportvereinen zur Verfügung. Benützer / -innen 2 Einheimische Benützer / -innen haben Vorrang. Art. 5 Gesuche um regelmässige Benützung wie auch für die Durchführung von Anlässen sind schriftlich bei der Verwaltungsabteilung einzureichen. Gesuche

2 Art. 6 Belegungsplan 1 Die Verwaltungsabteilung erstellt aufgrund der bewilligten Gesuche den Belegungsplan. Dabei haben Einzelanlässe gegenüber Dauerbelegungen Vorrang. 2 Dauermieter / -innen haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren, wenn Einzelanlässe stattfinden. Art. 7 Ausfall Belegungsausfälle sind dem Leiter / der Leiterin Bad frühzeitig zu melden. C. Ordnung Art. 8 Hausordnung 1 Die Verwaltungsabteilung erstellt eine Hausordnung, der Folge zu leisten ist. 2 Die Benützer / -innen haben die Anordnungen des Badmeisters / der Badmeisterin und des Sicherheitsdienstes zu befolgen. Art. 9 Öffnungszeiten 1 Die Verwaltungsabteilung setzt die In- und Ausserbetriebnahme des Hallen-, Frei- und Sprudelbades fest. 2 Die Freibadsaison dauert in der Regel von Anfang Mai bis Ende September. Das Hallenbad ist während des ganzen Jahres, mit Ausnahme der Revisionsarbeiten während der Sommerferien, geöffnet. 3 Die Verwaltungsabteilung regelt die täglichen Öffnungszeiten. Art. 10 Feiertage 1 Gemäss kantonalem Ruhetagsgesetz vom 11.05.1989, 5, Abs. 2 finden an folgenden Feiertagen keine Anlässe statt: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidg. Dank-, Buss- und Bettag, Weihnachtstag. 2 Am Karfreitag, Ostersonntag und am Weihnachtstag bleibt das Hallen-, Frei- und Sprudelbad geschlossen.

3 Art. 11 1 Der Badmeister / Die Badmeisterin kann das Hallen-, Frei- und Sprudelbad oder Teile davon sperren, insbesondere aus Witterungsgründen oder wegen Defekten. Sperrung 2 Die Verwaltungsabteilung und die Benützer / -innen sind durch den Badmeister / die Badmeisterin umgehend zu orientieren. Art. 12 1 Der Badmeister / Die Badmeisterin teilt den Benützer / -innen Garderoben, Materialräume usw. zu. Garderoben 2 Die Aufbewahrung privater Sportartikel ausserhalb der Betriebszeiten ist nur in den dafür vorgesehenen Einrichtungen gestattet. Art. 13 1 An den bestehenden Anlagen dürfen keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Installationen 2 Ergänzungen dürfen nur mit Bewilligung des Badmeisters / der Badmeisterin ausgeführt werden. Sie sind nach Gebrauch wieder zu entfernen. 3 Für das Einrichten von elektrischen Anlagen und zusätzlichen Telefonanschlüssen ist in Absprache mit dem Badmeister / der Badmeisterin ein konzessionierter Elektriker / eine konzessionierte Elektrikerin beizuziehen. 4 Die vorhandenen technischen Einrichtungen sind ausschliesslich durch fachkundige Personen zu bedienen. Art. 14 1 Markierungen, Absperrungen, Bahnunterteilungen und dergleichen dürfen nur im Einverständnis mit dem Badmeister / der Badmeisterin angebracht werden. Markierungen / Absperrungen 2 Für spezielle Anlässe kann die Mitarbeit der Vereine verlangt werden. 3 Spezielle Leistungen des Badpersonals werden in Rechnung gestellt.

4 Art. 15 Beschallung Die Benützung der Lautsprecher ist bezüglich Dauer und Lautstärke auf das Notwendige zu beschränken. Art. 16 Parkierung und Sicherheit 1 Fahrräder und Motorfahrzeuge sind ausserhalb des Hallen-, Freiund Sprudelbades auf den speziell bezeichneten Plätzen geordnet abzustellen. 2 Bei Grossanlässen haben die Veranstalter / -innen auf ihre Kosten nach Rücksprache mit der Kantonspolizei Thurgau die Parkierung und den Verkehr zu regeln. 3 Bei Anlässen mit grösserem Publikumsaufmarsch ist das Sicherheitsdispositiv mit der Kantonspolizei Thurgau, Sicherheitspolizei, abzusprechen. Art. 17 Sanitätsdienst Die Organisation des Sanitätsdienstes liegt in der Verantwortung des Veranstalters / der Veranstalterin. Art. 18 Beschädigungen 1 Beschädigungen sind unverzüglich dem Badmeister / der Badmeisterin zu melden. 2 Für Personen- und Sachschäden ist der Verursacher / die Verursacherin haftbar. Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Veranstalter / Die Veranstalterin haftet subsidiär. 3 Der Veranstalter / Die Veranstalterin und die Vereine haben eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Art. 19 Restaurant / Festwirtschaft 1 Das Restaurant wird durch die Verwaltungsabteilung verpachtet. 2 Für das Führen einer Festwirtschaft ist die Bewilligung der Verwaltungsabteilung einzuholen. 3 Bezüglich der Abgabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche gelten die gesetzlichen Einschränkungen. 4 Bezüglich der Abgabe von Getränken und Esswaren hat sich der Veranstalter / die Veranstalterin mit dem Pächter / der Pächterin des Restaurants Wasserwelle abzusprechen.

5 Art. 20 1 Die Vermietung von Werbeflächen innerhalb der Anlage erfolgt durch die Verwaltungsabteilung und wird durch separate Verträge geregelt. Werbung 2 Alkohol- und Tabakwerbung ist untersagt. D. Benützungsgebühren Art. 21 1 Der Stadtrat setzt die Benützungsgebühren in einem besonderen Tarif im Anhang dieses Reglements fest. Gebühren 2 Die Fakturierung erfolgt durch die Verwaltungsabteilung. Für Grossanlässe kann bei der Reservation eine Vorauszahlung verlangt werden. 3 Die übrigen Gebühren sind an der Kasse zu bezahlen. Art. 22 1 Bei Absagen vereinbarter Benützungen durch den Veranstalter / die Veranstalterin werden die bereits erfolgten Aufwendungen in Rechnung gestellt. Absagen 2 Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Eintrittsgebühren oder Wasserflächenmieten, wenn Anlagen nach Art. 6 und 11 gesperrt werden müssen. E. Haftung, Ausschluss, Inkrafttreten Art. 23 1 Die Stadt Frauenfeld haftet im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht. Haftung 2 Die Stadt Frauenfeld übernimmt keine Haftung für Diebstahl von Wertsachen und anderen Gegenständen.

6 Art. 24 Ausschluss 1 Benützer / -innen, die gegen das Gesetz verstossen, die Bestimmungen dieses Reglements, die Hausordnung oder die Weisungen des Badmeisters / der Badmeisterin und des Sicherheitsdienstes missachten oder die Gebühren nicht entrichten, können durch den Badmeister / die Badmeisterin oder die Verwaltungsabteilung ausgeschlossen werden. Ausgeschlossene haben keinen Anspruch auf Schadenersatz. 2 Über einen längerfristigen Ausschluss von Einzelpersonen und Gruppen befindet die Verwaltungsabteilung. Art. 25 Inkrafttreten Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 27. Dezember 1995 und tritt auf den 1. Januar 2007 in Kraft. Frauenfeld, 7. November 2006 NAMENS DES STADTRATES FRAUENFELD Der Stadtammann Der Stadtschreiber Carlo Parolari Thomas Pallmann

Gebührentarif Hallen-, Frei- und Sprudelbad Eintritte Einzelpersonen Anhang zum Reglement für das Hallen-, Frei- und Sprudelbad Kinder/Jugendliche bis 17 Jahre Preis Einheim. Erwachsene ab 18 Jahren (Art. 21 Abs. 1) Preis Einheim. Kinder unter 6 Jahren in Begleitung eines zahlenden Erwachsenen gratis gratis gratis gratis Einzeleintritt 4.-- 4.-- 7.-- 7.-- 11-er Abonnement *(Kombi mit Kunsteisbahn) 40.-- 40.-- 70.-- 70.-- 20-Stundenkarte 60.-- 60.-- 110.-- 110.-- Sommer-Abonnement (01.5. - 30.09.) 60.-- 50.-- 110.-- 95.-- Halbjahres-Abonnement 80.-- 65.-- 140.-- 120.-- Jahres-Abonnement 140.-- 120.-- 275.-- 235.-- Winterpass (Bad + KEB 01.10. 30.04.) 130.-- 110.-- 250.-- 215.-- Bei Sommer-, Halbjahres-, Jahresabonnementen und Winterpass erhalten Steuerzahlende von Frauenfeld (exkl. Juristische Personen) einen Rabatt gemäss Spalte Einheimisch. Dies gilt nicht für Aktiv-Mitglieder- Abos einheimischer Hauptnutzervereine. Aktiv-Mitglieder/-innen einheimischer Hauptnutzervereine (mit Lizenz) Jahres- bzw. Halbjahres-Abonnement* 40.-- 80.-- *Abhängig von der Wasserflächenreservation Gruppen Primarschulen Frauenfeld im Klassenverbund Andere Schulen, Gruppen etc. ab 10 Personen 30% Rabatt auf Einzeleintritte 25% Rabatt auf Einzeleintritte

2 Miete Bahnen, Räume und Teile der Spielwiese exkl. Eintritte Einzelbelegungen Nur während den offiziellen Öffnungszeiten möglich Mietumfang Zeitraum Ansatz Miete pro Bahn im Hallenbad (ab 6 Personen) pro Stunde 25.-- Ruheraum pro Stunde 25.-- 1 Beachvolleyball-Feld pro Stunde 25.-- Spielwiese Fussballfeld pro Stunde 25.-- Anlässe / Meetings von Vereinen Hallenbad oder Freibad Mietumfang Zeitraum Ansatz Miete ganzes Becken (einheimisch) pro Stunde 50.-- Miete ganzes Becken (auswärtig) pro Stunde 100.-- Miete ganzes Becken (einheimisch) pro Tag 300.-- Miete ganzes Becken (auswärtig) pro Tag 600.-- 2 Beachvolleyball-Felder pro Tag 50.-- Spielwiese Betonplatz pro Tag 50.-- Spielwiese Fussballfeld pro Tag 100.-- Dauerbelegungen Preise pro Bahn und pro Stunde Einheimische Vereine, Gruppen (exkl. Primar- und Sekundarschulen Frauenfeld) Zeitraum Ansatz Bahnmiete Montag bis Freitag pro Jahr 250.-- Bahnmiete Samstag und Sonntag pro Jahr 350.-- Ruheraum (pro Stunde/Tag/Woche) pro Jahr 60.-- Kommerzielle Nutzung und auswärtige Vereine, Schulen und Gruppen Zeitraum Ansatz Bahnmiete Montag bis Freitag pro Jahr 600.-- Bahnmiete Samstag und Sonntag pro Jahr 750.-- Beachvolleyball-Feld (1.75 Std./Woche, Mai bis Sept.) pro Jahr 180.-- Ruheraum (pro Stunde/Tag/Woche) pro Jahr 125.-- Zuschläge Mithilfe Badangestellte/r pro Stunde 70.-- Reinigungspauschale pro Anlass 250.--

3 Spezielle Bestimmungen - Garderoben, Duschen und Beleuchtung sind im Preis inbegriffen. - Jugendveranstaltungen und Dauerbelegungen aller Jugendabteilungen der Vereine (Altersgrenze 18 Jahre) erhalten auf die Grundgebühr einen Rabatt von 50 %. - Während den offiziellen Schulferien steht das Bad für kommerzielle Dauermieter / - innen nicht zur Verfügung. - Bei unvorhergesehenen Schliessungen für Reinigung, technischen Problemen oder ähnlichen Gründen besteht kein Anspruch auf Ersatz der Eintritte oder auf Verlängerung der Abonnemente. - Kinder unter 8 Jahren haben nur in Begleitung von erwachsenen Personen Zutritt zum Bad. - Das Amt Freizeitanalgen und Sport kann abweichende Regelungen treffen. - Einzelanlässe haben gegenüber Dauerbelegungen Vorrang. Dieser Gebührentarif tritt auf den 1. August 2018 in Kraft. Frauenfeld, 5. Juni 2018 NAMENS DES STADTRATES FRAUENFELD Der Stadtammann Der Stadtschreiber A. Stokholm R. Limoncelli