STADTVERBAND DER KULTURELLEN VEREINE DER STADT RÜSSELSHEIM E.V. Satzung des Stadtverbandes der kulturellen Vereine der Stadt Rüsselsheim e.v.

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Transkript:

STADTVERBAND DER KULTURELLEN VEREINE DER STADT RÜSSELSHEIM E.V. Satzung des Stadtverbandes der kulturellen Vereine der Stadt Rüsselsheim e.v. Stand: 29. März 2009

Seite 2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 1 Name und Sitz... 3 2 Zweck... 3 3 Mitgliedschaft und Beiträge... 3 4 Erlöschen der Mitgliedschaft... 4 5 Organe des Verbandes... 4 6 Die Mitgliederversammlung... 4 7 Vorstand... 5 8 Geschäftsführung... 5 9 Buch- und Kassenführung... 6 10 Allgemeine Vorschriften... 6 11 Satzungsänderung... 6 12 Auflösung... 6

Seite 3 1 Name und Sitz 1. Der Verband führt den Namen "Stadtverband der kulturellen Vereine der Stadt Rüsselsheim e. V." 2. Er hat seinen Sitz in Rüsselsheim und ist unter VR 80 278 beim zuständigen Amtsgericht eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck 1. Zweck des Verbandes ist die Förderung aller kulturellen Aktivitäten der ihm angehörenden Rüsselsheimer Vereine. 2. Die Aufgaben sind: a) Die Interessen der dem Verband angeschlossenen Vereine auf gegenseitiger Grundlage zu wahren und zu vertreten. b) Ein enges Zusammenarbeiten und gutes Einvernehmen der im Stadtverband vereinigten Mitglieder unter Ausschluss von Sonderinteressen zu erzielen. c) Koordinierung von Terminen für kulturelle Veranstaltungen für die dem Stadtverband angeschlossenen Vereine. d) Vorschläge an die Stadt Rüsselsheim über die Benutzung der städtischen Räumlichkeiten und Einrichtungen. e) Beratung der Stadt Rüsselsheim in allen die kulturellen Vereine berührenden Problemen. f) Die Erarbeitung von Vorschlägen an die Stadt Rüsselsheim für neue kulturelle Einrichtungen. g) Die Beratung der Stadt Rüsselsheim in allen die finanzielle Unterstützung der Vereine betreffenden Fragen. h) Entsendung fachkundiger Vertreter in die öffentlichen Körperschaften. i) Förderung der internationalen kulturellen Beziehungen. 3. Der Verband dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 4. Zur Durchführung seiner Aufgaben arbeitet der Stadtverband mit der Kulturverwaltung der Stadt Rüsselsheim eng zusammen. 5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 3 Mitgliedschaft und Beiträge Mitgliedschaft und Beiträge: 1. Mitglied des Stadtverbandes kann jeder Rüsselsheimer Kulturverein werden, soweit er seine Eigenständigkeit nachweisen kann. 2. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. 3. Für die Erfüllung der Verbandsaufgaben hat jedes Mitglied einen jährlichen Beitrag zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag wird in der Jahreshauptversammlung festgelegt. Ausgenommen sind jugendliche Mitglieder, die bei der Jugendförderung der Stadt Rüsselsheim erfasst sind. 4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.

Seite 4 4 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt: 1. Im Falle der Auflösung des Verbandes durch satzungsgemäßen Versammlungsbeschluss. 2. Durch freiwilligen Austritt-, der Austritt kann nur schriftlich unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Jahresschluss erfolgen. 3. Durch Ausschluss - der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen: a) wenn es seinen Beitrag trotz wiederholter Mahnung nicht bezahlt, b) wenn es gegen die Satzung des Verbandes trotz Hinweis seitens des Vorstandes wiederholt handelt. 4. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dein ausgeschlossenen Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist, längstens jedoch vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides, das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt. 5 Organe des Verbandes Die Organe des Verbandes sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 6 Die Mitgliederversammlung 1. In der Mitgliederversammlung werden die Vereine durch Delegierte vertreten. Delegierte der Vereine können nur Vereinsmitglieder sein. Pro angefangene 50 ihrer Mitglieder entsenden sie 1 Delegierten, höchstens jedoch 3 pro Verein. Jeder Delegierte hat nur 1 Stimme. 2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Als Jahreshauptversammlung findet sie im Laufe des 1. Vierteljahres statt, zu der die Mitglieder spätestens 14 Tage vorher schriftlich einzuladen sind. Die Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch email erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tage der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der email. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift /letztbekannte email - Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von email-adressen ist eine Bringschuld des Mitgliedvereins. Die Tagesordnung ist auf der Einladung bekannt zu geben. Auf der Tagesordnung müssen folgende Punkte stehen: 1. Geschäftsbericht des Vorstandes 2. Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Kassierers 3. Anträge 4. Verschiedenes Finden Neuwahlen statt nach 7 Abs. 5, so müssen eingefügt sein: 2 a) Entlastung des Vorstandes 2 b) Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer Ein Ausscheiden eines Delegierten aus dem entsendenden Verein hat ein Ausscheiden des Delegierten aus der Mitgliederversammlung zur Folge. Der ausscheidende Delegierte kann von seinem Verein durch einen neuen ersetzt werden. 3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen des Stadtverbandes finden statt:

Seite 5 a) wenn der Vorstand es im Interesse des Stadtverbandes für erforderlich hält, b) wenn es ein Drittel der angeschlossenen Vereine schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Für die Einberufung gilt 6 Abs. 2 entsprechend. 4. Der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. 5. Für alle Beschlüsse und Wahlen gilt der Grundsatz einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. 6. Bei Stimmengleichheit ist der gestellte Antrag abgelehnt. 7. Anträge zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen mindestens 6 Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. In besonderen Fällen können Anträge auch während der Versammlung wegen besonderer Dringlichkeit gestellt und zur Abstimmung gebracht werden, wenn die Dringlichkeit nach Abstimmung durch die Versammlung bejaht wird. 8. Über alle Versammlungen ist eine vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreibende Niederschrift zu führen, in der alle Beschlüsse enthalten sind. 7 Vorstand Der Vorstand besteht aus: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem 1. Schriftführer, dem 2. Schriftführer, dem Pressewart, den 3 Beisitzern. 1. Der Stadtverband wird durch den ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende. Beide sind allein vertretungsberechtigt. 2. Der Vorstand ist für die Entscheidungen in allen Verbands Angelegenheiten und für alle Aufgaben aus der Satzung zuständig, soweit sie durch diese Satzung oder eine interne Geschäftsordnung nicht anderen Organen des Verbandes vorbehalten sind. 3. Der Vorstand hält zur Erledigung seiner Arbeiten regelmäßig Sitzungen ab. 4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 5. Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung in allgemeiner Wahl für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wählbar in den Vorstand sind nur delegierte Vereinsmitglieder der im Stadtverband zusammengeschlossenen Vereine. Ein Ausscheiden aus dem jeweiligen entsendenden Verein hat das Ausscheiden aus dem Vorstand des Stadtverbandes zur Folge. Von jedem Verein kann nur ein Mitglied in den Vorstand gewählt werden. Scheidet ein Vorsitzender aus irgendeinem Grund aus, so ist Nachwahl in einer angemessenen Frist durch die Mitgliederversammlung vorzunehmen. 6. Über alle Sitzungen ist ein vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreibendes Protokoll zu führen, in dein alle Beschlüsse enthalten sein müssen. 8 Geschäftsführung Geschäftsführung: 1. Die Organe des Stadtverbandes sind verpflichtet, die Geschäfte unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen satzungsgemäß zu erledigen. Sie sind ferner verpflichtet, über alles, was

Seite 6 ihnen amtlich zur Kenntnis kommt, soweit eine Veröffentlichung nicht im allgemeinen Interesse liegt, Stillschweigen zu bewahren. 2. Sämtliche Mitglieder von Organen des Stadtverbandes führen ihre Ämter ehrenamtlich. Begründete Auslagen werden ersetzt, wenn hierfür ein Antrag vom Vorstand vorliegt. 9 Buch- und Kassenführung Der Vorstand ist zur ordnungsgemäßen Buch- und Kassenführung verpflichtet. Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist ein Bericht über Buch- und Kassenführung aufzustellen. Das Ergebnis ist der Jahreshauptversammlung vorzulegen. Die laufende Revision ist von 2 Kassenprüfern durchzuführen, die in allgemeiner Wahl auf die Dauer von 2 Jahren bestellt werden. Die Revision ist vor der Jahreshauptversammlung durchzuführen. Der Prüfbericht ist von den beiden Kassenprüfern zu unterschreiben und dem Vorstand zuzuleiten. 10 Allgemeine Vorschriften Alle Organe des Stadtverbandes sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter die Einberufung ordnungsgemäß durchgeführt haben, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. 11 Satzungsänderung Satzungsänderung: Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Satzungsänderungen können nur in der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens 6 Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden. 12 Auflösung 1. Der Stadtverband der kulturellen Vereine kann nur aufgelöst werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder in einer zu diesem Zwecke ausschließlich einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung dies beschließt. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall eines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, der Stadt Rüsselsheim mit der Maßgabe zu, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Rüsselsheim, den 29. März 2009 (zugrunde gelegt ist die Satzung vom 18. Sept. 1977 mit Änderung vom 26. April 1981 und 30. März 2001)