FINMA schlägt temporäre Erleichterungen beim Schweizer Solvenztest vor

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Transkript:

Medienmitteilung Datum: 20. September 2012 Sperrfrist: --- FINMA schlägt temporäre Erleichterungen beim Schweizer Solvenztest vor Die Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA eröffnet die Anhörung zum Rundschreiben "Temporäre Erleichterungen im Schweizer Solvenztest (SST)". Im Zentrum der Erleichterungen stehen zwei Bereiche: Einerseits plant die FINMA Anpassungen bei der Zinskurve, andererseits adaptiert sie die Schwellen, bei deren Unterschreitungen sie eingreift und Korrekturen verlangt. Für die Anpassung der Zinskurve ist eine Änderung der Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011) erforderlich. Das Eidgenössische Finanzdepartement hat dazu heute eine Anhörung eröffnet. Die Anhörung für beide Regulierungsvorlagen endet am 19. Oktober 2012. Ziel des Rundschreibens ist es, zwei grossen Herausforderungen der Versicherungsbranche zu begegnen. Zum einen bereitet das anhaltende Tiefzinsumfeld insbesondere den Lebensversicherungsunternehmen erhebliche Schwierigkeiten: Die Finanzierung der in den laufenden Versicherungsverträgen vereinbarten Zinsgarantien erweist sich als grosse Herausforderung. Zum anderen verzögert sich die verbindliche Einführung der neuen Solvenzanforderungen des europäischen Versicherungs- Regelwerks Solvency II, was für die Schweizer Versicherer einen Wettbewerbsnachteil mit sich bringt. Aus diesen Gründen schlägt die FINMA temporäre Erleichterungen für den SST vor. Zinskurve zur Bewertung der Versicherungsverpflichtungen. Mit der punktuellen Anpassung der AVO soll die FINMA die Möglichkeit erhalten, dass die Versicherer in ausserordentlichen Tiefzinsphasen ihre Versicherungsverpflichtungen auch anders als mit risikolosen Zinskurven bewerten können. Ähnliche Bestrebungen gibt es auch im europäischen Solvency-II-Projekt. Die vorgesehene Diskontierung mit risikobehafteten Zinskurven stellt für die betroffenen Unternehmen eine spürbare Erleichterung dar. Die im Entwurf des Rundschreibens definierte Regelung soll für drei Jahre Gültigkeit haben. Danach, ab 2016, müssen die Versicherer für die Bewertung ihrer Verpflichtungen wieder risikolose Zinskurven verwenden. Im Interesse der Transparenz müssen die Versicherungsunternehmen der FINMA während der Gültigkeit des neuen Rundschreibens zusätzlich auch die Resultate vorlegen, die auf der risikolosen Zinskurve basieren. Die Erleichterungen bei der Berechnung der SST-Zinskurven gelten ausschliesslich für das bestehende Geschäft. Die aus der Zeichnung von Neugeschäft entste- Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch A270564/GB-G/G-SKO

henden Verpflichtungen sind wie bis anhin mit risikolosen Zinsen zu bewerten. Damit will die FINMA Fehlanreize verhindern. Interventionsmassnahmen. Als zweite Massnahme sieht die FINMA vor, das Interventionsschwellenkonzept temporär zu modifizieren. Die FINMA verzichtet dabei auf Massnahmen, die bei der Unterschreitung von definierten Schwellenwerten gemäss SST vorgesehen sind und gewährt den Unternehmen längere Fristen, um die anvisierten Schwellenwerte wieder zu erreichen. So verzichtet die FINMA unter gewissen Voraussetzungen beispielsweise darauf, einem Versicherungsunternehmen mit einem SST-Quotienten zwischen 80% und 100% Dividendenzahlungen sowie die Zuteilung von Überschüssen an Versicherungsnehmer zu untersagen. Ausserdem dürfen Unternehmen mit einem SST-Quotienten von über 60% gemäss Entwurf des Rundschreibens weiterhin Neugeschäft zeichnen, sofern gewisse Bedingungen erfüllt sind. Das FINMA-Rundschreiben SST bleibt in Kraft. Unter der Voraussetzung, dass die erwähnte Anpassung der AVO erfolgt, plant die FINMA das neue Rundschreiben Temporäre Erleichterungen im Schweizer Solvenztest (SST) auf den 1. Januar 2013 in Kraft zu setzen. Es ergänzt das bestehende FINMA-Rundschreiben 08/44 SST, das in Kraft bleibt. Kontakt Tobias Lux, Mediensprecher, Tel. +41 (0)31 327 91 71, tobias.lux@finma.ch A270564/GB-G/G-SKO 2/2

Schweizerisches Wirtschaftsrecht hrsg. von David Vasella und Juana Vasella Teilrevision der Aufsichtsverordnung per 1.1.2013: Eröffnung der Anhörung 20.9.12 David Vasella Gesetzgebung, Haftpflicht u. Versicherung, Staats- u. Verwaltungsrecht Das EFD hat die An hö rung zu ei ner Teil re vi si on der Ver ord nung über die Be auf sich ti gung von pri va ten Ver si che rungs un ter neh men (Auf sichts ver ord nung) er öff net. Die An hö rung dau ert dau ert bis am 19. Ok to ber 2012. Aus der Me di en mit tei lung: Le bens ver si che rungs ver trä ge zeich nen sich durch ih re lan ge Lauf zeit aus. In der ge gen wär ti gen Tief zins pha se stellt die Fi nan zie rung der ur sprüng lich ver trag lich ga ran tier ten und in der Re gel hö he ren Zin sen ei ne gros se Her aus for de rung für die Le bens ver si che rer dar. Die sem Um stand trägt die vor ge se he ne An pas sung Rech nung. Die bis he ri ge star re Re ge lung über die Dis kon tie rung von Ver si che rungs ver pflich tun gen soll auf ge ho ben wer den. Neu sol len ne ben der Ren di te von Bun des an lei hen auch an de re ri si ko lo se Zin skur ven an wend bar sein. In aus ser or dent li chen Tief zins pha sen soll die FIN MA zu dem tem po rär neu auch an de re als ri si ko lo se Zin skur ven zu las sen kön nen. Bei la gen zur An hö rung: Er läu te rungs be richt zur Än de rung der Auf sichts ver ord nung Ver ord nung über die Be auf sich ti gung von pri va ten Ver si che rungs un ter neh men Brief an die in ter es sier ten Krei se

[ Druckansicht von http://www.swissblawg.ch/2012/09/teilrevision-deraufsichtsverordnung.html ]

Von: Stephan Fuhrer Thema: NZZ vom 21.09.2012: Luft zum Atmen für die Lebensversicherer Datum: Freitag, 21. September 2012 16:55:57 Weitergeleiteter Artikel aus der «Neuen Zürcher Zeitung» vom 21.09.2012, Seite 25: Luft zum Atmen für die Lebensversicherer Temporäre Erleichterungen der Finma im Swiss Solvency Test Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht lässt eine laxere Bewertung von Verpflichtungen zu, was vor allem Lebensversicherern helfen soll. Die ultraniedrigen Zinsen und Verzögerungen bei der «EU Solvency II» sind Gründe für die Aufweichung. nz. Die schwierigen Marktverhältnisse lassen es bei der Umsetzung des Swiss Solvency Test (SST) als ratsam erscheinen, mit Augenmass und einem Schuss Pragmatik ans Werk zu gehen. Wie der Direktor der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma), Patrick Raaflaub, bereits Anfang Monat hatte durchblicken lassen (NZZ 4. 9. 12), werden jetzt temporär geltende Erleichterungen des SST vorgeschlagen. Ein entsprechendes Rundschreiben ist soeben veröffentlicht worden, nachdem der Bundesrat einer Änderung der Aufsichtsverordnung bezüglich der Definition der für das Diskontieren von Verbindlichkeiten verwendeten Zinskurve zugestimmt hatte. Das Eidgenössische Finanzdepartement hat dazu eine Anhörung eröffnet, die am 19. Oktober enden wird. Nicht im luftleeren Raum René Schnieper, Leiter der Finma-Versicherungsaufsicht, erläutert, dass es im Kern um die Rücksichtnahme auf die seit langem sehr niedrigen Zinsen und um Lockerungen hinsichtlich aufsichtsrechtlicher Interventionen gehe. Zum Ersten kann in den Jahren 2013, 2014 und 2015 die Bewertung von Verbindlichkeiten auch anhand einer risikobehafteten Zinskurve - und nicht der risikolosen Zinskurve - vorgenommen werden. In der Praxis führt dies dazu, dass Altbestände dank höherem Diskontzins leichter werden. Schnieper erinnert daran, dass die Zinsen, gemessen an der Rendite zehnjähriger Bundesobligationen, innerhalb eines Jahres nochmals stark abschmolzen, und zwar von 1,5% auf unter 0,7%. Neu sollen zur Herleitung des Diskontsatzes Swapsätze, mit einem Abschlag von 10 Basispunkten für das Gegenparteirisiko, zum Zuge kommen. Allerdings ist vorgesehen, 2016 - doch wer kennt schon die Zukunft? - wieder zur risikolosen Zinskurve zurückzukehren. Viel Wert legt die Finma auf die Differenzierung zwischen Alt- und Neugeschäft. Man wolle keine falschen Anreize setzen, sagt dazu Schnieper. Wenn es um neu zu zeichnende Versicherungskontrakte gehe, solle zu den harten SST-Konditionen kalkuliert und bewertet werden. Die Finma betont, die Erleichterungen seien temporär, somit reversibel. Die Assekuranz ist skeptisch, wenn Verbindlichkeiten mit zwei verschiedenen Zinssätzen diskontiert werden; vermutlich wird sie in der soeben lancierten Anhörung zum Rundschreiben auf ihrem Standpunkt beharren. Doch nicht nur die niedrigen Zinsen veranlassen die Aufsichtsbehörde dazu, punktuelle Erleichterungen zuzulassen. Die Finma weist explizit darauf hin, dass die neuen

Solvenzbestimmungen der EU (Stichwort: «EU Solvency II») nicht gemäss dem ursprünglichen Fahrplan in Kraft gesetzt werden. Was Anfang 2012 hätte realisiert werden sollen, wird sich voraussichtlich um mindestens zwei Jahre verzögern - und in der Substanz wird es ohne Zweifel lange Übergangsfristen geben. Laut Schnieper ist selbst der Einführungstermin 1. 1. 2014 nicht in Stein gemeisselt. Es sei überdies nicht klar, was wann wie komme; zurzeit würden in Europa diverse Erleichterungen bei der Kapitalunterlegung diskutiert. Die neuste Finma-Initiative erklärt sich nicht zuletzt damit, virulenter werdende Wettbewerbsnachteile der Schweizer Versicherungswirtschaft zu verkleinern bzw. nicht zu gross werden zu lassen. Der SST ist seit 2011 in Kraft, damit hat die Schweiz einen zeitlichen Vorsprung. Schnieper hält fest, einige Schweizer Versicherungen hätten mit Blick auf den SST schon zuvor Kapitalerhöhungen durchgeführt und/oder Risiken abgebaut, was insgesamt allen genützt haben dürfte. Eine Errungenschaft des SST, der auf Anfang 2006 im Versicherungsaufsichtsgesetz festgeschrieben wurde, ist es denn auch, die Sinne der Versicherer für diverse Risiken früh geschärft zu haben. Weitergehende Massnahmen Die Finma geht noch einen Schritt weiter, wenn es um temporäre Entlastungen geht. So werden die Interventionsschwellen angepasst, das heisst, es wird auf Massnahmen bei der Unterschreitung bisher gesetzter SST-Schwellenwerte verzichtet. Auch werden längere Fristen eingeräumt, um anvisierte Werte - definiert als risikotragendes Kapital in Prozent des SST-Zielkapitals - zu erreichen. Konkret könnte bei SST-Werten zwischen 80% und 100% das Auszahlen einer Dividende oder die Zuteilung von Überschüssen an Versicherte zulässig bleiben. Ein SST-Quotient von mindestens 60% würde das Schreiben von Neugeschäft erlauben. Doch bestünde die Finma in derartigen Konstellationen darauf, dass klar dargelegt wird, wie eine Versicherungsgesellschaft Remedur schaffen will. Stephan Fuhrer Prof. Dr. iur. Oberdorfstrasse 16 4118 Rodersdorf mail@stephan-fuhrer.ch

20. September 2012 Rundschreiben SST-Erleichterungen Kernpunkte Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch

Kernpunkte Nach geltendem Recht sind für die Festlegung der SST-Zinskurve die Renditen der Bundesanleihen massgebend. Die im FINMA-RS 13/xy SST-Erleichterungen vorgesehene Erleichterung für die Festlegung der Zinskurve setzt voraus, dass der Bundesrat vorgängig die Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011) entsprechend anpasst. Kommt die Verordnungsänderung nicht zustande, können das FINMA-RS 08/44 SST nicht angepasst und die temporären Erleichterungen bei der Zinskurve nicht realisiert werden. Das FINMA-RS 13/xy SST-Erleichterungen führt zeitlich befristete Erleichterungen beim SST ein. Diese betreffen die Zinskurve und die mit den SST-Interventionsschwellen verbundenen Massnahmen. Das FINMA-RS 08/44 SST bleibt unverändert in Kraft. Wo sich das FINMA-RS 08/44 SST und das neue FINMA-RS 13/xy SST-Erleichterungen widersprechen, hat die Regelung im neuen FINMA-RS 13/xy SST-Erleichterungen Vorrang. Die Anpassung der Zinskurve besteht darin, dass für den CHF und die anderen Hauptwährungen ein Langfristzinssatz festgelegt wird, gegen den die Zinskurven konvergieren sollen. Die bislang als Grundlage für die Festlegung der Zinskurve ausschliesslich geltenden Renditen der Bundesobligationen werden durch um 10 bps nach unten korrigierte Swap-Sätze als Referenzzinssätze ersetzt. Diese Erleichterung lehnt sich an die Praxis der EU im Rahmen der Fünften Quantitative Impact Study (Solvency II / EU) QIS5 an und gilt für drei Jahre. Sie ist auf das Bestandesgeschäft beschränkt und gilt demzufolge nicht für das Neugeschäft. Im Interesse der Transparenz müssen die Versicherungsunternehmen der FINMA zusätzlich zum erleichterten SST eine Schattenrechnung unter Ausklammerung der Erleichterungen einreichen. Die FINMA passt das Interventionsschwellen-Konzept an, indem sie unter gewissen Voraussetzungen auf bestimmte Massnahmen, wie sie im FINMA-RS 08/44 SST vorgesehen sind, zeitlich befristet verzichtet, so auf das Verbot von Dividendenzahlungen oder Überschusszuteilungen oder auf das Verbot von Neugeschäft. 2/2

Banken Finanzgruppen und -kongl. Andere Intermediäre Versicherer Vers.-Gruppen und -Kongl. Vermittler Börsen und Teilnehmer Effektenhändler Fondsleitungen SICAV KG für KKA SICAF Depotbanken Vermögensverwalter KKA Vertriebsträger Vertreter ausl. KKA Andere Intermediäre SRO DUFI SRO-Beaufsichtigte Prüfgesellschaften Ratingagenturen Rundschreiben 2013/xy SST-Erleichterungen Temporäre Erleichterungen im Schweizer Solvenztest (SST) Referenz: FINMA-RS 2013/xy SST-Erleichterungen Erlass: Inkraftsetzung: 1. Januar 2013 Letzte Änderung: Rechtliche Grundlagen: FINMAG Art. 7 Abs. 1 Bst. b, 29 VAG Art. 9 Abs. 2, 22, 46, 51 AVO Art. 2, 22, 41 53, 96, 198 202 sowie Anhänge 2 und 3 Adressaten BankG VAG BEHG KAG GwG Andere X X Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch

Inhaltsverzeichnis I. Gegenstand 1 2 II. Geltungsbereich 3 4 III. Definitionen 5 8 A. Risikolose und risikobehaftete Zinskurve B. Erleichterter SST C. Neugeschäft und Bestandesgeschäft 5 6 7 8 IV. Erleichterung im Zusammenhang mit der Diskontierung mit einer risikobehafteten Zinskurve 9 41 A. Formelles a) Wahlmöglichkeit des einzelnen Versicherungsunternehmens b) SST von Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten c) Währungen d) SST-Bericht e) Meldepflichtige Verluste B. Festlegung der risikolosen Zinskurven C. Festlegung der risikobehafteten Zinskurven D. Abbildung der Erleichterung im SST eines Versicherungsunternehmens a) Auswirkung im risikotragenden Kapital; keine Auswirkung im bestmöglichen Schätzwert der versicherungstechnischen Verpflichtungen b) Unterscheidung von Bestandesgeschäft und Neugeschäft, Beschränkung der Erleichterung auf das Bestandesgeschäft c) Keine Auswirkung auf den Mindestbetrag 9 16 9 11 12 13 14 15 16 17 18 19 21 22 41 22 26 27 29 30 2/10

Inhaltsverzeichnis d) Keine Auswirkungen in den Aktiva und sonstigem Fremdkapital e) Keine Auswirkung im Zielkapital f) Darstellung der Resultate der nicht erleichterten SST- Berechnung V. Erleichterung im Zusammenhang mit dem Interventions-schwellenkonzept A. Zahlungen von Dividenden und Überschüssen B. Neugeschäft und Erneuerungsgeschäft C. Verlängerung Frist zur Rückkehr vom gelben in den grünen Bereich 31 33 34 37 38 41 42 50 44 46 47 49 50 3/10

I. Gegenstand Gemäss Anhang 3 Ziff. 3 Abs. 3 der Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011) kann die FINMA während eines ausserordentlichen Tiefzinsumfeldes für die Diskontierung bestehender Verpflichtungen im Schweizer Solvenztest (SST) auch andere als risikolose Zinskurven zulassen. Wegen der aktuell schwierigen Wirtschaftslage mit den anhaltend ausserordentlich tiefen Zinsen macht die FINMA mit vorliegendem Rundschreiben von dieser Kompetenz insofern Gebrauch, als sie auch eine Diskontierung mit gegenparteirisikobehafteten Zinskurven zulässt. Dies stellt für die Versicherungsunternehmen, welche diese Diskontierung anwenden, eine Erleichterung im SST dar. Darüber hinaus lockert die FINMA vorübergehend das Interventionsschwellenkonzept. 1 2 II. Geltungsbereich Dieses Rundschreiben richtet sich an alle SST-pflichtigen Versicherungsunternehmen, Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate. Diese werden nachfolgend zusammenfassend als Versicherungsunternehmen bezeichnet. Die Gültigkeit dieses Rundschreibens ist auf die Jahre 2013 bis 2015 beschränkt und betrifft somit einzig die SST-Berechnungen mit einem Stichtag im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015. Das FINMA-RS 08/44 SST gilt weiterhin; die Regelungen des vorliegenden Rundschreibens gehen aber vor. 3 4 III. Definitionen A. Risikolose und risikobehaftete Zinskurve Eine Zinskurve wird als risikolos bezeichnet, wenn sie kein Gegenparteirisiko enthält. In der Regel werden Zinsen, die sich aus den Preisen und Renditen von mit einem AAA ausgezeichneten Staatsobligationen ergeben, als risikolos betrachtet. Risikolose Zinsen können auch aus anderen Finanzinstrumenten gewonnen werden, wobei ein in den Ausgangsdaten vorhandenes Risiko rechnerisch entfernt werden muss. 5 Alle Zinskurven, die nicht risikolos sind, werden als risikobehaftete Zinskurven bezeichnet. 6 B. Erleichterter SST Ein SST eines Versicherungsunternehmens wird als erleichtert bezeichnet, wenn dieses Versicherungsunternehmen von der risikobehafteten Zinskurve Gebrauch macht. 7 4/10

C. Neugeschäft und Bestandesgeschäft Neugeschäft im Sinne dieses Rundschreibens ist das ab dem 1. Januar 2013 gezeichnete oder erneuerte Geschäft. Das restliche Geschäft gilt als Bestandesgeschäft. 8 IV. Erleichterung im Zusammenhang mit der Diskontierung mit einer risikobehafteten Zinskurve A. Formelles a) Wahlmöglichkeit des einzelnen Versicherungsunternehmens Jedem Versicherungsunternehmen steht es frei, die Erleichterung mit der risikobehafteten Zinskurve für den Zweck des SST anzuwenden. Falls es diese Erleichterung benutzt, teilt es dies der FINMA im betreffenden SST-Bericht mit. Ein formeller Antrag ist nicht notwendig. Die Wahlmöglichkeit besteht für jedes der drei Kalenderjahre 2013, 2014 und 2015 separat, wobei die Änderung der Wahl während des Kalenderjahres nicht zulässig ist. Wählt ein Versicherungsunternehmen die Erleichterung, so stellen die Resultate aus dem erleichterten SST, unter Vorbehalt allfälliger Korrekturen der FINMA, die gültigen SST- Resultate dieses Versicherungsunternehmens dar. 9 10 11 b) SST von Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten Die Erleichterung mit risikobehafteten Zinskurven ist nicht nur für alleinstehende Versicherungsunternehmen möglich, sondern auch im SST für Versicherungsgruppen und -konglomerate, dort aber zwingend für alle zugehörigen SST-Einheiten: Entweder wird die Erleichterung in keiner oder in allen zugehörigen SST-Einheiten (juristische Einheiten bzw. Cluster) angewandt. 12 c) Währungen Wenn die Erleichterung von einem Versicherungsunternehmen in Anspruch genommen wird, so gilt dies für alle Währungen, in denen die Versicherungsunternehmung versicherungstechnische Verpflichtungen besitzt. 13 d) SST-Bericht Nimmt ein Versicherungsunternehmen die Erleichterung in Anspruch, so muss es die in diesem Zusammenhang stehenden Berechnungen in seinem SST-Bericht erläutern. Dazu gehört die Angabe der verwendeten risikobehafteten Zinskurve. 14 5/10

e) Meldepflichtige Verluste Die in 184 187 des FINMA-RS 08/44 genannten SST-Grössen für meldepflichtige Verluste beziehen sich auf die im Zeitpunkt des Verlustes gültige Version (entweder erleichtert oder nicht erleichtert) des SST. Ausgehend von 183 des FINMA-RS 08/44 sind Verluste definiert als Wertänderungen in der marktnahen Betrachtung der gesamten ökonomischen Bilanz. Die Änderung des risikotragenden Kapitals hingegen, die sich rechnerisch beim Übergang von einem erleichterten zu einem nicht erleichterten SST ergibt, gilt nicht als meldepflichtiger Verlust. 15 16 B. Festlegung der risikolosen Zinskurven Die FINMA stellt für die Währungen CHF, EUR, GBP, USD und JPY die risikolosen Zinskurven zur Verfügung. Die FINMA berechnet die risikolosen Zinskurven weder mit dem Ansatz des "letzten liquiden Punktes" noch mit Hilfe des «Langfristzinssatzes». Für Währungen, in denen das Versicherungsunternehmen Verpflichtungen hält und bei denen die FINMA keine risikolosen Zinskurven publiziert, muss das Versicherungsunternehmen selber risikolose Zinskurven berechnen und der FINMA offenlegen. 17 18 C. Festlegung der risikobehafteten Zinskurven Die FINMA stellt für die Währungen CHF, EUR, GBP, USD und JPY die risikobehafteten Zinskurven zur Verfügung. Für Währungen, für welche die FINMA keine risikobehafteten Zinskurven veröffentlicht, kann sie ebenfalls die Methoden sowie die Grundsätze der Parametrisierung und der Datengrundlage zur Ermittlung von risikobehafteten Zinskurven vorgeben. Diese Methoden und Grundsätze der Parametrisierung und Datengrundlagen müssen bei der Ermittlung von risikobehaften Zinskurven von den Versicherungsunternehmen beachtet werden. Auch ohne die oben erwähnten Vorgaben sind die benutzten Methoden, Parametrisierungen und Datengrundlagen sowie die resultierenden risikobehafteten Zinskurven der FINMA mit der Möglichkeit zur Kontrolle offenzulegen. 19 20 21 D. Abbildung der Erleichterung im SST eines Versicherungsunternehmens a) Auswirkung im risikotragenden Kapital; keine Auswirkung im bestmöglichen Schätzwert der versicherungstechnischen Verpflichtungen Die Erleichterung der risikobehafteten Zinskurven ist im risikotragenden Kapital (RTK) am Stichtag des SST auszuweisen. Das RTK in einem erleichterten SST ( ) berechnet sich somit als Summe des Kernkapitals ( ), des ergänzenden Kapitals ( ), soweit es gemäss 22 6/10

AVO und FINMA-RS 08/44 angerechnet werden kann, und des Effektes der Erleichterung ( ): Der Wert des Erleichterungstermes ist definiert als die Differenz 23 der beiden Werte und der diskontierten bestmöglichen Schätzwerte der versicherungstechnischen Verpflichtungen für den Bestand des Geschäftes, wobei ersterer mit einer risikolosen und letzterer mit einer risikobehafteten Zinskurve diskontiert ist. Der Erleichterungsterm ist typischerweise positiv und das erleichterte risikotragende Kapital damit höher als sein ursprünglicher Wert; denn die risikobehafteten Zinsen sind in der Regel höher als die risikolosen. Derjenige bestmögliche Schätzwert der versicherungstechnischen Verpflichtungen, der sich mit einer risikobehafteten Zinskurve ergibt ( ), ist im erleichterten SST eine Hilfsgrösse für die Bestimmung des Erleichterungstermes. Darüber hinaus kommt dieser Schätzwert nicht vor. Er ist nicht Teil der SST-Bilanz oder Teil des Marktwertes der Verpflichtungen, wobei sich letzterer als die Summe aus und dem Mindestbetrag ergibt. Die in 40 des Anhangs 1 zum FINMA-RS 08/44 erwähnten Rückstellungen für Personalvorsorge sind nicht Bestandteil der versicherungstechnischen Verpflichtungen und liefern somit keinen Beitrag an den Erleichterungsterm. Das Kernkapital und das ergänzende Kapital sind von der Zinskurvenerleichterung nicht betroffen, d.h. sie sind numerisch identisch mit dem Wert in einem SST, der nicht erleichtert durchgeführt wird. Dasselbe gilt für den Wert des bestmöglichen Schätzwertes der Verpflichtungen. Auch dieser ändert sich somit nicht. Der Effekt der Erleichterung aufgrund der Diskontierung mit einer anderen Zinskurve zeigt sich allein im Erleichterungsterm in der Berechnung des RTK, und wird somit unmittelbar kapitalwirksam. 24 25 26 b) Unterscheidung von Bestandesgeschäft und Neugeschäft, Beschränkung der Erleichterung auf das Bestandesgeschäft Die Erleichterung, also der Unterschied zwischen dem risikobehafteten und dem risikolosen Wert der versicherungstechnischen Verpflichtungen, beschränkt sich ausschliesslich auf das Bestandesgeschäft. Bei den Verpflichtungen aus der Schadenversicherung und der Schadenrückversicherung kann das Versicherungsunternehmen denjenigen Teil erleichtert behandeln, dem das Verbuchungssystem des Unternehmens ein Datum vor dem 1. Januar 2013 zuordnet. 27 28 7/10

Das Wesentlichkeitsprinzip gemäss 26 und 27 des FINMA-RS 08/44 kann bei der Wahl der Zinskurve für die Bewertung des Neugeschäftes nicht angewandt werden. Versicherungsunternehmen, welche die Erleichterung im SST wählen, können nicht auf die Berücksichtigung des Neugeschäftes verzichten und müssen für dessen Bewertung die risikolosen Zinskurven verwenden. 29 c) Keine Auswirkung auf den Mindestbetrag Der Wert des Mindestbetrages bleibt wie der bestmögliche Schätzwert der versicherungstechnischen Verpflichtungen gegenüber dem nichterleichterten SST unverändert. Der Mindestbetrag ist der Barwert der Kapitalkosten der in den zukünftigen Jahren zu haltenden risikotragenden Kapitalien. Der Barwert wird mit der risikolosen Zinskurve ermittelt. Die zu haltenden risikotragenden Kapitalien bleiben gleich wie im nicht erleichterten SST, weil das Zielkapital im erleichterten SST sich nicht von demjenigen im nicht erleichterten SST unterscheidet. 30 d) Keine Auswirkungen in den Aktiva und sonstigem Fremdkapital Die Aktiva in einer SST-Bilanz sind von der Verwendung einer risikobehafteten statt einer risikolosen Zinskurve nicht beeinflusst. Diese Werte bleiben marktkonsistent. Die Fremdkapitalpositionen neben den versicherungstechnischen Verpflichtungen sind wie die Aktiva von der Verwendung einer risikobehafteten statt einer risikolosen Zinskurve nicht beeinflusst. Dazu gehören auch die Rückstellungen für die Personalvorsorge. 31 32 Die Erleichterung im risikotragenden Kapital entspringt somit nur den versicherungstechnischen Verpflichtungen. 33 e) Keine Auswirkung im Zielkapital Die Erleichterung im Zusammenhang mit der risikobehafteten Zinskurve wirkt sich lediglich im risikotragenden Kapital, nicht aber im Zielkapital (ZK) aus. Das ZK setzt sich zusammen aus dem Expected Shortfall des einjährigen Risikos und dem auf den Stichtag diskontierten Mindestbetrag in einem Jahr (FINMA-RS 08/44, 20 und 21): 34 35 Die Aussage, das ZK sei von der geänderten Zinskurve nicht beeinflusst, impliziert folgende zwei Punkte: 36 Erstens ist der Diskontierungszins, mit dem die Grössen von Ende Jahr ( inde t etr g, ) auf den SST-Stichtag (d.h. meistens den Anfang des Jah- 8/10

res) diskontiert werden, wie im nicht erleichterten SST der einjährige risikolose Zinssatz. Zweitens ist, da das risikotragende Kapital am Stichtag ( ) um den Erleichterungsterm modifiziert wird, eine entsprechende deterministische Korrektur in den stochastischen Werten des risikotragenden Kapitals Ende des Jahres ( ) vorzunehmen. Diese Korrektur lautet: Die Szenarien für den erleichterten SST sind so auszuwerten und zu behandeln wie im nicht erleichterten SST. 37 f) Darstellung der Resultate der nicht erleichterten SST-Berechnung Der FINMA sind zum Zweck der Information und aus Transparenzgründen ebenfalls die Resultate aus den nicht erleichterten SST-Berechnungen zu unterbreiten. Da sich die Auswirkungen der Erleichterung einzig und allein im risikotragenden Kapital auswirken, lässt sich der nicht erleichterte SST mit einfachen Mitteln darstellen: 38 39 Die SST-Bilanz des erleichterten SST und des nicht erleichterten SST sind identisch, weil die Positionen der Bilanz in beiden Fällen gleich bewertet werden. Für die Darstellung des nicht erleichterten SST im Fundamentaldatenblatt ist es ausreichend, wenn das Blatt der Fundamentaldaten des erleichterten SST um drei Zeilen erweitert wird. Diese Zeilen sind: 40 Erleichterungsterm Das erleichterte RTK und das nicht erleichterte RTK werden in zwei Zeilen gezeigt. Der SST-Quotient wird einmal mit dem erleichterten RTK und einmal mit dem nicht erleichterten RTK berechnet und gezeigt. Im SST-Bericht sind sowohl das erleichterte RTK und der erleichterte SST-Quotient sowie das nicht erleichterte RTK und der nicht erleichterte SST-Quotient zu würdigen. 41 V. Erleichterung im Zusammenhang mit dem Interventionsschwellenkonzept Das im Anhang 4 des FINMA-RS 08/44 dargestellte Interventionsschwellenkonzept umfasst vier Bereiche der möglichen SST-Quotienten. Ein Versicherungsunternehmen befindet sich im grünen Bereich, falls sein SST-Quotient mehr als 100% beträgt. Es ist im 42 9/10

gelben Bereich, falls der SST-Quotient zwischen 80% und 100% liegt. Der orange Bereich erstreckt sich von 33% bis 80%, und darunter befindet sich der rote Bereich. Dieses Rundschreiben modifiziert das Interventionsschwellenkonzept in den drei folgenden Punkten. 43 A. Zahlungen von Dividenden und Überschüssen Die FINMA verzichtet darauf, einem Versicherungsunternehmen im gelben Bereich Zahlungen von Dividenden sowie die Zuteilung von Überschüssen an Versicherte zu untersagen, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: 44 Es besteht ein von der FINMA genehmigter Massnahmenplan im Sinne von Anhang 4 des FINMA-RS 08/44 sowie bei Bedarf ein Alimentierungsplan gemäss Art. 62 Abs. 2 AVO. Das Versicherungsunternehmen kann glaubhaft darlegen, dass es über ein Geschäftsmodell verfügt, das in kurzer Zeit eine Reduktion mindestens der grössten Risiken bewirken wird. 45 46 B. Neugeschäft und Erneuerungsgeschäft Die FINMA verzichtet im orangen Bereich darauf, einem Versicherungsunternehmen mit einem SST-Quotienten von mindestens 60% das Neu- und Erneuerungsgeschäft zu untersagen, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind. 47 Es besteht ein von der FINMA genehmigter Massnahme- bzw. Sanierungsplan im Sinne von Anhang 4 des FINMA-RS 08/44 sowie bei Bedarf ein Alimentierungsplan gemäss Art. 62 Abs. 2 AVO. Das Versicherungsunternehmen kann glaubhaft darlegen, dass es über ein Geschäftsmodell verfügt, das in kurzer Zeit eine Reduktion mindestens der grössten Risiken bewirken wird. 48 49 C. Verlängerung Frist zur Rückkehr vom gelben in den grünen Bereich Die in 15 des Anhangs 4 des FINMA-RS 08/44 erwähnte Jahresfrist zur Rückkehr vom gelben in den grünen Bereich wird grundsätzlich auf drei Jahre erhöht, sofern der Massnahmenplan von der FINMA noch vor dem 1. Januar 2016 genehmigt wird. 50 10/10