Auswirkungen der Anpassung der Übergangsbestimmungen Art. 129 FinfraV bzw. Art. 58a BEHV

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Auswirkungen der Anpassung der Übergangsbestimmungen Art. 129 FinfraV bzw. Art. 58a BEHV"

Transkript

1 Meldepflicht für Teilnehmer von SIX Swiss Exchange, schweizerische Effektenhändler und ausländischen Zweigniederlassungen eines schweizerischen Effektenhändlers Auswirkungen der Anpassung der Übergangsbestimmungen Art. 129 FinfraV bzw. Art. 58a BEHV Ausge 1.00,

2 Meldepflicht für Teilnehmer von SIX Swiss Exchange, schweizerische Effektenhändler und ausländische Zweigniederlassungen von schweizerischen Effektenhändlern Auswirkungen der Anpassung der Übergangsbestimmungen Art. 129 FinfraV bzw. Art. 58a BEHV vom 1. August 2017 (Bundesrats-Beschluss vom 5. Juli 2017) Die Meldepflicht der Teilnehmer an Handelsplätzen und der schweizerischen Effektenhändler ist in Art. 39 FinfraG, Art. 15 BEHG, Art. 37 FinfraV, Art. 31 BEHV sowie in Art. 2-5 FinfraV-FINMA geregelt. Diese Bestimmungen sind seit dem 1. Januar 2016 in Kraft und sind gemäss den Übergangsbestimmungen in Art. 129 FinfraV und Art. 58a BEHV spätestens dem 1. Januar 2018 zu erfüllen. Mit der Anpassung der Übergangsbestimmungen per 1. August 2017 wird für einzelne Attribute aus den neuen Bestimmungen die Übergangsfrist für en erstreckt. Diese Attribute betreffen Angen zum wirtschaftlich Berechtigten (WB, Beneficial Owner) gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. d FinfraV bzw. Art. 31 Abs. 1 lit. d BEHV sowie die Meldung von Abschlüssen in Derivaten gemäss Art. 37 Abs. 2 FinfraV bzw. Art. 31 Abs. 2 BEHV (gilt nicht für Strukturierte Produkte, die an SIX Swiss Exchange zum Handel zugelassen sind). Die Länge der Übergangsfrist ist dei unterschiedlich für schweizerische Teilnehmer und Effektenhändler einerseits bzw. ausländische Teilnehmer und ausländische Zweigniederlassungen von schweizerischen Effektenhändler andererseits und zwar wie folgt: Schweizerische Teilnehmer von SIX Swiss Exchange und Effektenhändler hen die Meldungen zum wirtschaftlich Berechtigten (WB) für Abschlüsse und Auftragsweitergen in Effekten sowie die vollumfängliche Meldung von Derivaten spätestens dem 1. Oktober 2018 zu erfüllen. Alle Sachverhalte, die vom 1. Januar 2018 bis 30. September 2018 unter diese Pflichten fallen und noch nicht entsprechend gemeldet wurden, sind bis 31. Dezember 2018 vollständig nachzumelden. Für ausländische Teilnehmer von SIX Swiss Exchange und ausländische Zweigniederlassungen von schweizerischen Effektenhändlern wurde die Übergangsfrist zur Meldung vom wirtschaftlich Berechtigten bis zum 31. Dezember 2018 erstreckt. Die Meldungen zum wirtschaftlich Berechtigten für Abschlüsse und Auftragsweitergen in Effekten sowie die vollumfängliche Meldung von Abschlüssen und Auftragsweitergen in Derivaten sind dem 1. Januar 2019 zu erfüllen. Nachmeldungen für das Kalenderjahr 2018 hen diesbezüglich nicht zu erfolgen. Die Meldepflicht ist zu erfüllen. In der Übergangsfrist wurden lediglich die Meldung von Angen zum wirtschaftlich Berechtigten sowie die Meldung von Abschlüssen und Auftragsweitergen in Derivaten aufgeschoben. Die vollumfängliche Erfüllung der Meldepflichten inkl. den aufgeschobenen Attributen wird bei der Meldestelle von SIX Swiss Exchange 1. Januar 2018 möglich sein und zwar nach den Vorgen des FINMA RS 2018/2 Meldepflicht Effektengeschäfte (Schweizer Format oder mit Ange des wirtschaftlich Berechtigten im RTS22 Format). Für Teilnehmer von SIX Swiss Exchange, schweizerische Effektenhändler sowie ausländische Zweigniederlassungen von schweizerischen Effektenhändlern, die von der Anpassung der Übergangsbestimmungen Gebrauch machen wollen, zeigt die nachstehende Telle auf, wie vorgegangen werden kann. Auf die Unterscheidung meldepflichtige vs. "nicht meldepflichtige Effekte wird in der nachfolgenden Darstellung nicht eingegangen. Die dargelegten Ausführungen gelten für meldepflichtige Effekten. Die nachfolgende Darstellung umfasst nur Transaction Reporting und nicht Trade Reporting gemäss Ziff. 2.1 Reglement der Meldestelle SIX Swiss Exchange. Es steht sämtlichen Meldepflichtigen offen, ihre Meldepflicht in Effekten und Derivaten bereits dem 1. Januar 2018 vollumfänglich zu erfüllen. Auswirkungen der Anpassung der Übergangsbestimmungen Art. 129 FinfraV bzw. Art. 58a BEHV Seite 2 Ausge 1.00,

3 Schweizerische Teilnehmer von SIX Swiss Exchange im Auftragsbuch und (On Exchange On Order Book und Dark Book) ausserhalb des Auftragsbuchs (On Exchange Off Order Book) FINMA anerkanntem ausländischen FINMA nicht anerkanntem ausländischem Handelssystem (OHS) 1 Abschluss ausserhalb eines Handelsplatzes oder organisierten Handelssystems (OHS) (Off Exchange) Abschluss in Eurex Kontrakt, der nicht an Eurex gemeldet wurde Derivate gemäss Art. 37 Abs. 2 FinfraV, welche nicht an SIX Swiss Exchange zum Handel zugelassen sind der Börse im Auftragsbuch sowie im Auftragsbuch Börse im Auftragsbuch sowie im Auftragsbuch mit oder Ange WB jede Ausführung an der Auftragsbuchs aus Auftragsweiterge Ange WB Auftragsbuchs mit oder jede Ausführung (wie jeden Abschluss mit oder Transaktionsmeldun g für jeden Abschluss und jede Auftragsweiterge bis Vollständige Erfüllung der Meldepflicht sowie vollständiges Nachmelden von en aller bis nicht vollständig (d.h. das Attribut WB) gemeldeter Abschlüsse und Auftragsweitergen. Vollständige Erfüllung der Meldepflicht sowie vollständiges Nachmelden von en aller bis nicht bzw. nicht vollständig (d.h. das Attribut WB) gemeldeter Abschlüsse und Auftragsweitergen Vollständige Erfüllung der Meldepflicht 1 Bitte Art. 41 FinfraG beachten Auswirkungen der Anpassung der Übergangsbestimmungen Art. 129 FinfraV bzw. Art. 58a BEHV Seite 2 Ausge 1.00,

4 Schweizerische Effektenhändler (nicht Teilnehmer von SIX Swiss Exchange) im Auftragsbuch und (On Exchange On Order Book und Dark Book) Abschluss an der Auftragsbuchs (On Exchange Off Order Book) FINMA anerkanntem ausländischen FINMA nicht anerkanntem ausländischem Handelssystem (OHS) 2 Abschluss ausserhalb eines Handelsplatzes oder organisierten Handelssystems (OHS) (Off Exchange) Abschluss in Eurex Kontrakt, der nicht an Eurex gemeldet wurde Derivate gemäss Art. 37 Abs. 2 FinfraV, welche nicht an SIX Swiss Exchange zum Handel zugelassen sind der Börse im Auftragsbuch sowie im Auftragsbuch der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs aus Auftragsweiterge (wie jede Ausführung (wie jeden Abschluss mit oder für jeden Abschluss und jede Auftragsweiterge bis Vollständige Erfüllung der Meldepflicht sowie vollständiges Nachmelden von en aller bis nicht vollständig (d.h. das Attribut WB) gemeldeter Abschlüsse und Auftragsweitergen. Vollständige Erfüllung der Meldepflicht sowie vollständiges Nachmelden von en aller bis nicht bzw. nicht vollständig (d.h. das Attribut WB) gemeldeter Abschlüsse und Auftragsweitergen Vollständige Erfüllung der Meldepflicht 2 Bitte Art. 41 FinfraG beachten Auswirkungen der Anpassung der Übergangsbestimmungen Art. 129 FinfraV bzw. Art. 58a BEHV Seite 3 Ausge 1.00,

5 Ausländische Teilnehmer von SIX Swiss Exchange (Remote Members) und ausländische Zweigniederlassungen von schweizerischen Effektenhändlern im Auftragsbuch und (On Exchange On Order Book und Dark Book) ausserhalb des Auftragsbuchs (On Exchange Off Order Book) FINMA anerkanntem ausländischen FINMA nicht anerkanntem ausländischem Abschluss ausserhalb eines Handelsplatzes oder organisierten Handelssystems (OHS) (Off Exchange) Abschluss in Eurex Kontrakt, der nicht an Eurex gemeldet wurde Derivate gemäss Art. 37 Abs. 2 FinfraV, welche nicht an SIX Swiss Exchange zum Handel zugelassen sind der Börse im Auftragsbuch sowie im Auftragsbuch Börse im Auftragsbuch sowie im Auftragsbuch jede Ausführung an der Auftragsbuchs aus Auftragsweiterge Ange WB Auftragsbuchs Ange WB jede Ausführung (wie jeden Abschluss für jeden Abschluss und jede Auftragsweiterge Vollständige Erfüllung der Meldepflicht Auswirkungen der Anpassung der Übergangsbestimmungen Art. 129 FinfraV bzw. Art. 58a BEHV Seite 4 Ausge 1.00,

6 SIX Swiss Exchange Ltd Pfingstweidstrasse 110 Postfach 8021 Zürich T F SIX Swiss Exchange Ltd 2017

Reglement der Meldestelle der BX Swiss AG

Reglement der Meldestelle der BX Swiss AG Reglement der Meldestelle der BX Swiss AG 1. Zweck, gesetzliche Grundlagen und Begriffe 1.1. Die BX unterhält für die Entgegennahme und Verarbeitung der Meldungen gemäss Art. 5 FinfraV-FINMA eine Meldestelle.

Mehr

Reglement der Meldestelle

Reglement der Meldestelle SIX Swiss Exchange AG Reglement der Meldestelle (Meldereglement, MR) Vom 25. September 2018 Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2019 Inhalt 1 Zweck und Geltungsbereich... 3 2 Entgegennahme von Meldungen...

Mehr

Reglement der Meldestelle

Reglement der Meldestelle SIX Swiss Exchange Reglement der Meldestelle (Meldereglement, MR) vom 25.08.2017 Datum des Inkrafttretens: 01.01.2018 Inhaltsverzeichnis 1. Zweck und Geltungsbereich... 3 2. Entgegennahme von Meldungen...

Mehr

Reglement der Meldestelle

Reglement der Meldestelle SIX Swiss Exchange Reglement der Meldestelle vom 13.07.2017 Datum des Inkrafttretens: 01.01.2018 Inhaltsverzeichnis 1. Zweck und Geltungsbereich... 3 2. Entgegennahme von Meldungen... 3 2.1 Trade Report...

Mehr

Weisung 10 SIX Swiss Exchange Meldepflicht

Weisung 10 SIX Swiss Exchange Meldepflicht -301/D , SWX Helbling Raphael Weisung 10 SIX Swiss Exchange Meldepflicht nbeschränkt Version: 14.01.2009 Datum des Inkrafttretens: 16.02.2009 Weisung 10 SIX Swiss Exchange Seite i INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Reglement der Meldestelle

Reglement der Meldestelle SIX Swiss Exchange AG Reglement der Meldestelle (Meldereglement, MR) vom.0.07 Datum des Inkrafttretens: 0.0.08 Meldereglement 0.0.08 Inhalt. Zweck und Geltungsbereich.... Entgegennahme von Meldungen....

Mehr

Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler

Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler SIX Swiss Exchange AG Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler vom 0.0.06 Datum des Inkrafttretens: 0.0.07 Meldereglement 0.0.07 Inhalt. Zweck....

Mehr

FINMA-Aufsichtsmitteilung 01/2016

FINMA-Aufsichtsmitteilung 01/2016 6. Juli 2016 FINMA-Aufsichtsmitteilung 01/2016 Finanzmarktinfrastrukturgesetz: Nächste Schritte der FINMA Laupenstrasse 27, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch Inhaltsverzeichnis

Mehr

Gebührenordnung zum Meldereglement

Gebührenordnung zum Meldereglement SIX Swiss Exchange AG Gebührenordnung zum Meldereglement Vom 15. Oktober 2018 Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2019 Inhaltsverzeichnis 1 Zweck, Geltungsbereich und Gebührenübersicht... 3 1.1 Zweck...

Mehr

Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler vom

Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler vom Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler vom 8.06.00 Datum des Inkrafttretens: 0.0.00 Inhalt. Zweck.... Begriffe... 3. Geltungsbereich... 3. Meldepflichtige

Mehr

Totalrevision des FINMA-RS 08/11 Meldepflicht Effektengeschäfte und Teilrevision des FINMA-RS 08/4 Effektenjournal

Totalrevision des FINMA-RS 08/11 Meldepflicht Effektengeschäfte und Teilrevision des FINMA-RS 08/4 Effektenjournal 28. September 2016 Totalrevision des FINMA-RS 08/11 Meldepflicht Effektengeschäfte und Teilrevision des FINMA-RS 08/4 Effektenjournal Erläuterungsbericht Laupenstrasse 27, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327

Mehr

Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler

Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler SIX Swiss Exchange AG Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler vom 7.07.05 Datum des Inkrafttretens: 6.0.05 Meldereglement 6.0.05 Inhalt. Zweck....

Mehr

Leitfaden Teilnehmerrevision SIX Swiss Exchange AG und SIX Structured Products Exchange AG 30. Juni 2016

Leitfaden Teilnehmerrevision SIX Swiss Exchange AG und SIX Structured Products Exchange AG 30. Juni 2016 Leitfaden Teilnehmerrevision SIX Swiss Exchange AG und SIX Structured Products Exchange AG 30. Juni 2016 INHALTSVERZEICHNIS A. Grundlage... 3 B. Beauftragte Prüfgesellschaft... 3 C. Bericht und Zeitpunkt

Mehr

Offenlegung von Beteiligungen

Offenlegung von Beteiligungen Offenlegung von Beteiligungen FORMULAR II Meldung beim Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe sowie bei Änderungen in der Zusammensetzung des Personenkreises und der Absprache oder

Mehr

Reglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE

Reglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE Reglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 04/6 Inhaltsverzeichnis Reglement

Mehr

Reglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE

Reglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE Reglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 07/09 Inhaltsverzeichnis Reglement

Mehr

Inhaltsverzeichnis. I. Ausgangslage und Zweck Rz 1 2. II. Geltungsbereich Rz 3 3b. III. Begriffe Rz 4 6a. IV. Grundsätze der Meldepflicht Rz 7 9

Inhaltsverzeichnis. I. Ausgangslage und Zweck Rz 1 2. II. Geltungsbereich Rz 3 3b. III. Begriffe Rz 4 6a. IV. Grundsätze der Meldepflicht Rz 7 9 Inhaltsverzeichnis I. Ausgangslage und Zweck Rz 1 2 II. Geltungsbereich Rz 3 3b III. Begriffe Rz 4 6a IV. Grundsätze der Rz 7 9 V. ige Abschlüsse Rz 10 11 VI. Ausnahmen von der Rz 12 13 VII. Inhalt der

Mehr

Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler vom 17.10.2012

Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler vom 17.10.2012 Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler vom 7.0.0 Datum des Inkrafttretens: 0.0.04 Meldereglement 0.0.04 Inhalt. Zweck.... Grlagen... 3. Geltungsbereich...

Mehr

Erläuterungsbericht zur Änderung der Börsenverordnung

Erläuterungsbericht zur Änderung der Börsenverordnung Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF Recht 4. Mai 2011 Erläuterungsbericht zur Änderung der Börsenverordnung (Bewilligung nichtbeaufsichtigter Eigenhändler

Mehr

Meldeagent. Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung. Version 1.2, Januar 2018

Meldeagent. Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung. Version 1.2, Januar 2018 Meldeagent Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung Version 1.2, Januar 2018 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 1. Einführung... 5 1.1. Aufbau der Prüfung... 6 1.1.1. Fragentypen

Mehr

Richtlinie betr. Dekotierung von Beteiligungsrechten, Derivaten und Exchange Traded Products (Richtlinie Dekotierung, RLD)

Richtlinie betr. Dekotierung von Beteiligungsrechten, Derivaten und Exchange Traded Products (Richtlinie Dekotierung, RLD) Richtlinie betr. von Beteiligungsrechten, Derivaten und Exchange Traded Products (Richtlinie, RLD) Vom Regl. Grundlage 5. September 06 Art. 58 Abs. KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Gegenstand Art. Anwendungsbereich

Mehr

Entwicklungen im Finanzmarktrecht

Entwicklungen im Finanzmarktrecht Entwicklungen im Finanzmarktrecht Bond Event Rodolfo Straub, 15. Juni 2017 Inhaltsübersicht Übersicht über die relevanten Gesetzgebungsprojekte FinfraG Inhalt und Handlungsbedarf FIDLEG / FINIG Inkrafttreten

Mehr

Zwischen FinfraG und FIDLEG aus Sicht der Börse und ihrer Regulierung

Zwischen FinfraG und FIDLEG aus Sicht der Börse und ihrer Regulierung Zwischen FinfraG und FIDLEG aus Sicht der Börse und ihrer Regulierung 26. Forum Finanzmarktregulierung vom 10. Mai 2016 Rodolfo Straub, Head SIX Zur Einstimmung «Seufzend ruderten wir hinein in die schreckliche

Mehr

Meldepflicht Art. 9 EMIR

Meldepflicht Art. 9 EMIR Meldepflicht Art. 9 EMIR Dr. Dominik Zeitz Seite 1 Art. 9 EMIR Art. 9 Absatz 1 Satz 1: Gegenparteien und CCPs stellen sicher, dass die Einzelheiten aller von ihnen geschlossenen Derivatekontrakte und jeglicher

Mehr

Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern

Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern SIX Structured Products Exchange AG Weisung : Zulassung von Teilnehmern vom 9..0 Datum des Inkrafttretens: 07.04.04 Weisung : Zulassung von Teilnehmern 07.04.04 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Zulassung

Mehr

Reglement für die Zulassung zum Handel von Beteiligungsrechten im SIX Swiss Exchange-Sponsored Foreign Shares Segment

Reglement für die Zulassung zum Handel von Beteiligungsrechten im SIX Swiss Exchange-Sponsored Foreign Shares Segment Reglement für die Zulassung zum Handel von Beteiligungsrechten im SIX Swiss Exchange-Sponsored Foreign Shares Segment (Reglement SIX Swiss Exchange-Sponsored Foreign Shares Segment, RSFS) Vom 25. Oktober

Mehr

Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel

Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung, BEHV) Änderung vom 10. April 2013 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Börsenverordnung vom 2. Dezember 1996 1 wird wie folgt

Mehr

Mitteilung der Offenlegungsstelle vom 18. April 2008 I/08. Ausnahmen für Banken und Effektenhändler

Mitteilung der Offenlegungsstelle vom 18. April 2008 I/08. Ausnahmen für Banken und Effektenhändler Mitteilung der Offenlegungsstelle vom 18. April 2008 I/08 Ausnahmen für Banken und Effektenhändler Zusammenfassung: Beteiligungspapiere gemäss Art. 16a BEHV-EBK umfassen nicht nur Aktien, sondern auch

Mehr

Neuer Beipackzettel für «verpackte Anlageprodukte» und die neuen Meldepflichten

Neuer Beipackzettel für «verpackte Anlageprodukte» und die neuen Meldepflichten Neuer Beipackzettel für «verpackte Anlageprodukte» und die neuen Meldepflichten SIX Swiss Exchange Bond Event Regulierung Regula Berger, 15. Juni 2017 Agenda PRIIPs: Packaged Retail and Insurance based

Mehr

Effektenhändler im schweizerischen Finanzmarktrecht

Effektenhändler im schweizerischen Finanzmarktrecht Effektenhändler im schweizerischen Finanzmarktrecht Jonas Prangenberg, MLaw, Rechtsanwalt jonas.prangenberg@iwr.unibe.ch Universität Bern Übersicht 1. Regulierung bzw. Selbstregulierung betreffend Effektenhändler

Mehr

Mitteilung der Offenlegungsstelle

Mitteilung der Offenlegungsstelle Mitteilung der Offenlegungsstelle III/13 Erfüllung der Offenlegungspflichten bei der ildung von Gruppen, bei Änderungen in der Zusammensetzung des Personenkreises und bei der uflösung von Gruppen atum

Mehr

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht wird.

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht wird. Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht wird. [Signature] [QR Code] Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und

Mehr

SIX Repo AG. Handelsweisung für den OTC Spot Markt. Dezember Kundeninfo

SIX Repo AG. Handelsweisung für den OTC Spot Markt. Dezember Kundeninfo Dezember 2017 Kundeninfo Inhaltsverzeichnis 1.0 Zweck und Grundlage 3 2.0 Allgemeines 3 3.0 Arten von Handelsgeschäften 3 4.0 Handel 3 5.0 Spezielle Funktionalitäten 4 6.0 Nachhandelstransparenz 4 7.0

Mehr

UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme

UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 27. Juni 2013 (Stand am 1. Januar 2016 * ) Angebote zum Kauf eigener, börsenkotierter Beteiligungspapiere (Beteiligungspapiere) durch eine Emittentin (Anbieter)

Mehr

Kapitalmarktrecht

Kapitalmarktrecht Prof. Sethe/Prof. Contratto FS 06 Kapitalmarktrecht 0.06.06 Dauer: 0 Minuten Kontrollieren Sie bitte sowohl bei Erhalt als auch bei Abgabe der Prüfung die Anzahl der Aufgabenblätter. Die Prüfung umfasst

Mehr

Totalrevision des FINMA-RS 08/11 "Meldepflicht Effektengeschäfte" des FINMA-RS 08/4 "Effektenjournal"

Totalrevision des FINMA-RS 08/11 Meldepflicht Effektengeschäfte des FINMA-RS 08/4 Effektenjournal Totalrevision des FINMA-RS 08/11 "Meldepflicht Effektengeschäfte" und Teilrevision des FINMA-RS 08/4 "Effektenjournal" Bericht über die Anhörung vom 28. September bis 9. November 2016 zu den Entwürfen

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS REGULATORY BOARD. Geschäftsordnung

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS REGULATORY BOARD. Geschäftsordnung GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS REGULATORY BOARD Geschäftsordnung Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 06/ Geschäftsordnung Inhaltsverzeichnis. KONSTITUIERUNG.... Vizepräsident.... Ausschüsse....3 Ausschuss

Mehr

REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN DER SWX SWISS EXCHANGE

REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN DER SWX SWISS EXCHANGE Reglement für die Handelszulassung von internationalen Anleihen an der SWX Swiss Exchange REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN DER SWX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten

Mehr

Stellungnahme der Kantonalbanken zum Vorentwurf der Finanzmarktinfrastrukturverordnung der FINMA (FinfraV-FINMA)

Stellungnahme der Kantonalbanken zum Vorentwurf der Finanzmarktinfrastrukturverordnung der FINMA (FinfraV-FINMA) Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA Herr Noël Bieri Laupenstrasse 27 CH-3003 Bern finfravfinma@finma.ch Datum 5. Oktober 2015 Michele Vono Direktwahl 061 206 66 29 E-Mail m.vono@vskb.ch Kontaktperson

Mehr

Meldepflicht von Effektengeschäften

Meldepflicht von Effektengeschäften Banken Finanzgruppen und -kongl. Andere Intermediäre Versicherer Vers.-Gruppen und -Kongl. Vermittler Börsen und Teilnehmer Effektenhändler Fondsleitungen SICAV KG für KKA SICAF Depotbanken Vermögensverwalter

Mehr

Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern

Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern Weisung : Zulassung von Teilnehmern vom.0.00 Datum des Inkrafttretens: 0.04.00 Weisung : Zulassung von Teilnehmern 0.04.00 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Zulassung als Teilnehmer.... Zulassungsvoraussetzungen....

Mehr

Weisung 5: Swiss Block

Weisung 5: Swiss Block Weisung 5: Swiss Block vom.0.00 Datum des Inkrafttretens: 0.04.00 Weisung 5: Swiss Block 0.04.00 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Swiss Block... 3. Zulassung... 4. Handel... 4. Handelszeiten... 4. Auftrag...

Mehr

FinfraG aus der Perspektive eines Schweizer Energieunternehmens. Michael Beer, CKW Bern, 22. Juni 2018

FinfraG aus der Perspektive eines Schweizer Energieunternehmens. Michael Beer, CKW Bern, 22. Juni 2018 FinfraG aus der Perspektive eines Schweizer Energieunternehmens Michael Beer, CKW Bern, 22. Juni 2018 Energiehandelsregulierung EU/Schweiz Ziel/Zweck Allgemeine Marktregeln Effizienz Integrität Wettbewerb

Mehr

Weisung 4: Marktsteuerung

Weisung 4: Marktsteuerung SIX Swiss Exchange AG Weisung 4: Marktsteuerung vom 4.07.06 Datum des Inkrafttretens: 7.0.06 Weisung 4: Marktsteuerung 7.0.06 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Aufgabenbereich der Marktsteuerung.... Kommunikation...

Mehr

Rundschreiben 2008/23 Risikoverteilung Banken. Risikoverteilung bei Banken. Adressaten. BankG VAG BEHG KAG GwG Andere

Rundschreiben 2008/23 Risikoverteilung Banken. Risikoverteilung bei Banken. Adressaten. BankG VAG BEHG KAG GwG Andere Banken Finanzgruppen und -kongl. Andere Intermediäre Versicherer Vers.-Gruppen und -Kongl. Vermittler Börsen und Teilnehmer Effektenhändler Fondsleitungen SICAV KG für KKA SICAF Depotbanken Vermögensverwalter

Mehr

Genehmigung ausstehend Approval still pending Autorisation encore en attente

Genehmigung ausstehend Approval still pending Autorisation encore en attente SIX Swiss Exchange AG Weisung : Zulassung von Teilnehmern Vom 6. März 08 Datum des Inkrafttretens:. Mai 08 Weisung : Zulassung von Teilnehmern 0.05.08 Inhalt Zweck und Grundlage... Zulassung als Teilnehmer....

Mehr

Führung des Effektenjournals durch Effektenhändler und Teilnehmer

Führung des Effektenjournals durch Effektenhändler und Teilnehmer Rundschreiben 2008/4 Effektenjournal Führung des Effektenjournals durch Effektenhändler und Teilnehmer Referenz: FINMA-RS 08/4 Effektenjournal Erlass: 20. November 2008 Inkraftsetzung: 1. Januar 2009 Letzte

Mehr

Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Meldepflicht von Börsentransaktionen. vom 19. August 2004 (Letzte Änderung: 29.

Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Meldepflicht von Börsentransaktionen. vom 19. August 2004 (Letzte Änderung: 29. EBK-RS 04/3 Meldepflicht Seite 1 Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Meldepflicht von Börsentransaktionen (Meldepflicht) vom 19. August 2004 (Letzte Änderung: 29. Juni 2005) sverzeichnis 1. Ausgangslage

Mehr

Führung des Effektenjournals durch Effektenhändler und Teilnehmer

Führung des Effektenjournals durch Effektenhändler und Teilnehmer Banken Finanzgruppen und -kongl. Andere Intermediäre Versicherer Vers.-Gruppen und -Kongl. Vermittler Effektenhändler Handelsplätze Zentrale Gegenparteien Zentralverwahrer Transaktionsregister Zahlungssysteme

Mehr

Rundschreiben 2008/11 Meldepflicht Börsentransaktionen. Meldepflicht von Börsentransaktionen

Rundschreiben 2008/11 Meldepflicht Börsentransaktionen. Meldepflicht von Börsentransaktionen Rundschreiben 2008/11 Meldepflicht Börsentransaktionen Meldepflicht von Börsentransaktionen Referenz: FINMA-RS 08/11 Meldepflicht Börsentransaktionen Erlass: 20. November 2008 Inkraftsetzung: 1. nuar 2009

Mehr

Richtlinie betr. Rechnungslegung. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Zweck. Art.

Richtlinie betr. Rechnungslegung. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Zweck. Art. Richtlinie Rechnungslegung Richtlinie betr. Rechnungslegung (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) Vom Regl. Grundlage 0. Juni 0 Art. 49 bis 5 KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck Diese Richtlinie bezweckt,

Mehr

Richtlinie betr. Rechnungslegung. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Zweck. Art.

Richtlinie betr. Rechnungslegung. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Zweck. Art. Richtlinie Rechnungslegung Richtlinie betr. Rechnungslegung (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) Vom Regl. Grundlage. Oktober 00 Art. 49 bis 5 KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck Diese Richtlinie bezweckt,

Mehr

Weisung 4 SIX Swiss Exchange Attribute für Aufträge, Quotes und Meldungen

Weisung 4 SIX Swiss Exchange Attribute für Aufträge, Quotes und Meldungen -EDIR-W04-301/D RDI Schreier Barbara (RDI) Weisung 4 SIX Swiss Exchange Attribute für Aufträge, Quotes und Meldungen Ausgabe 3.01, 01.07.2001 Version: 01.07.2008 Datum des Inkrafttretens: 16.02.2009 Weisung

Mehr

REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN DER SWX SWISS EXCHANGE

REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN DER SWX SWISS EXCHANGE REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN DER SWX SWISS EXCHANGE 1 Reglement für die Handelszulassung von internationalen Anleihen an der SWX Swiss Exchange (vom 31. Juli 1998,

Mehr

Richtlinie betr. Rechnungslegung. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Zweck. Art.

Richtlinie betr. Rechnungslegung. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Zweck. Art. Richtlinie Richtlinie betr. (Richtlinie, RLR) Vom Regl. Grundlage 5. September 06 Art. 49 bis 5 KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck Diese Richtlinie bezweckt, durch die Festlegung entsprechender Anforderungen

Mehr

Richtlinie betr. Kotierung von ausländischen Gesellschaften

Richtlinie betr. Kotierung von ausländischen Gesellschaften Richtlinie betr. Kotierung von ausländischen Gesellschaften (Richtlinie Ausländische Gesellschaften, RLAG) Vom 0. März 08 Datum des Inkrafttretens:. Mai 08 Richtlinie Ausländische Gesellschaften 0.05.08

Mehr

Offenlegung von Beteiligungen

Offenlegung von Beteiligungen Offenlegung von Beteiligungen FORMULAR I Meldung bei direktem oder indirektem Erwerb bzw. direkter oder indirekter Veräusserung gemäss Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 21 Börsenverordnung-FINMA Adressaten

Mehr

Geschäftsordnung für das Regulatory Board

Geschäftsordnung für das Regulatory Board Geschäftsordnung für das Regulatory Board (Geschäftsordnung, GesO) Vom 4. April 08 Datum des Inkrafttretens:. Mai 08 Geschäftsordnung 0.05.08 Inhaltsverzeichnis Konstituierung... 3. Vizepräsident... 3.

Mehr

Meldepflicht von Effektengeschäften

Meldepflicht von Effektengeschäften Banken Finanzgruppen und -kongl. Andere Intermediäre Versicherer Vers.-Gruppen und -Kongl. Vermittler Effektenhändler Handelsplätze Zentrale Gegenparteien Zentralverwahrer Transaktionsregister Zahlungssysteme

Mehr

Reglement SIX Swiss Exchange-Sponsored Segment REGLEMENT FÜR DIE ZULASSUNG ZUM HANDEL VON BETEILIGUNGSRECHTEN IM SIX SWISS EXCHANGE-SPONSORED SEGMENT

Reglement SIX Swiss Exchange-Sponsored Segment REGLEMENT FÜR DIE ZULASSUNG ZUM HANDEL VON BETEILIGUNGSRECHTEN IM SIX SWISS EXCHANGE-SPONSORED SEGMENT Reglement SIX Swiss Exchange-Sponsored Segment REGLEMENT FÜR DIE ZULASSUNG ZUM HANDEL VON BETEILIGUNGSRECHTEN IM SIX SWISS EXCHANGE-SPONSORED SEGMENT Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 0/0

Mehr

Weisung 5: «Over the Exchange» Dienstleistungen vom Datum des Inkrafttretens:

Weisung 5: «Over the Exchange» Dienstleistungen vom Datum des Inkrafttretens: Weisung 5: «Over the Exchange» Dienstleistungen vom 0.06.0 Datum des Inkrafttretens: 0.07.0 Weisung 5: «Over the Exchange» Dienstleistungen 0.07.0 Inhalt. Zweck und Grundlage... I SIX Swiss Exchange Liquidnet

Mehr

Meldepflicht von Effektengeschäften

Meldepflicht von Effektengeschäften Rundschreiben 2018/2 Meldepflicht Effektengeschäfte Meldepflicht von Effektengeschäften Referenz: FINMA-RS 18/2 Meldepflicht Effektengeschäfte Erlass: 25. nuar 2017 Inkraftsetzung: 1. nuar 2018 Konkordanz:

Mehr

Der Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse hat am 2. März 2017 die nachfolgende

Der Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse hat am 2. März 2017 die nachfolgende Bekanntmachung der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) Neufassung der Handelsordnung für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse Der Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse hat am 2. März 2017

Mehr

Weisung 7: Gebühren und Kosten

Weisung 7: Gebühren und Kosten SIX Structured Products Exchange AG Weisung 7: Gebühren und Kosten vom 0.0.06 Datum des Inkrafttretens: 0.0.07 Inhalt. Zweck und Gebührenübersicht.... Zweck.... Geltungsbereich....3 Gebührenübersicht....

Mehr

Richtlinie betr. anerkannte Vertretung. (Richtlinie anerkannte Vertretung, RLaV) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Gegenstand. Art.

Richtlinie betr. anerkannte Vertretung. (Richtlinie anerkannte Vertretung, RLaV) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Gegenstand. Art. Richtlinie betr. (Richtlinie, RLaV) Vom Regl. Grundlage [Validity.From] Art. 4 und 58a KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Gegenstand Art. Begriffe Art. Anwendungsbereich Diese Richtlinie regelt das Konzept

Mehr

FinfraG Inkrafttreten der Derivateregulierung in der Schweiz am

FinfraG Inkrafttreten der Derivateregulierung in der Schweiz am FinfraG Inkrafttreten der Derivateregulierung in der Schweiz am 01.01.2016 Matthias Hetmanczyk-Timm Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 Letzte Bestimmungen aus dem Sommer 2015... 2 Grundlegende Bestimmungen

Mehr

Pflichten von Betreibern eines organisierten Handelssystems (OHS)

Pflichten von Betreibern eines organisierten Handelssystems (OHS) Rundschreiben 2018/1 Organisierte Handelssysteme Pflichten von Betreibern eines organisierten Handelssystems (OHS) Referenz: FINMA-RS 18/1 Organisierte Handelssysteme Erlass: 25. Januar 2017 Inkraftsetzung:

Mehr

SIX Swiss Exchange Allgemeine Geschäftsbedingungen für Assoziierte Teilnehmer

SIX Swiss Exchange Allgemeine Geschäftsbedingungen für Assoziierte Teilnehmer Seite SIX Swiss Exchange Allgemeine Geschäftsbedingungen für Assoziierte Teilnehmer Version: 08.06.2009 In Kraft seit: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Assoziierte Teilnehmer beschreiben die

Mehr

Erläuterungen zum Begriff Effektenhändler

Erläuterungen zum Begriff Effektenhändler Rundschreiben 2008/5 Effektenhändler Erläuterungen zum Begriff Effektenhändler Referenz: FINMA-RS 08/5 Effektenhändler Erlass: 20. November 2008 Inkraftsetzung: 1. Januar 2009 Letzte Änderung: 12. August

Mehr

Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern

Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern SIX Swiss Exchange AG Weisung : Zulassung von Teilnehmern vom 7.07.04 Datum des Inkrafttretens: 5.0.04 Weisung : Zulassung von Teilnehmern 5.0.04 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Zulassung als Teilnehmer....

Mehr

Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel

Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung, BEHV) 954.11 vom 2. Dezember 1996 (Stand am 1. August 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. März

Mehr

Betreff: Stellungnahme zur Anhörung der Teilrevision der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA

Betreff: Stellungnahme zur Anhörung der Teilrevision der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Per E-Mail: Florian.Baumgartner@finma.ch Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA Florian Baumgartner 3003 Bern Dr. Thorsten Kleibold Tel. +41 58 206 05 05 Thorsten.Kleibold@expertsuisse.ch Zürich, 12.

Mehr

DEUTSCHE BUNDESBANK Frankfurt am Main, 30. Januar 2003 Zentrale Tel. (0 69) S 22. Rundschreiben Nr. 06/2003

DEUTSCHE BUNDESBANK Frankfurt am Main, 30. Januar 2003 Zentrale Tel. (0 69) S 22. Rundschreiben Nr. 06/2003 DEUTSCHE BUNDESBANK Frankfurt am Main, 30. Januar 2003 Zentrale Tel. (0 69) 95 66 86 68 S 22 Rundschreiben Nr. 06/2003 An die Börsenhandelsteilnehmer und Clearing-Mitglieder Zahlungsbilanz Sehr geehrte

Mehr

Mitteilung der Offenlegungsstelle I/09

Mitteilung der Offenlegungsstelle I/09 Mitteilung der Offenlegungsstelle I/09 Erfüllung der Meldepflichten im Prospekt und erleichterte Offenlegung von Lock-up-Gruppen Datum vom 7. April 2009 Version Geänderte Fassung vom 20. September 2018

Mehr

Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel

Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung, BEHV) 954.11 vom 2. Dezember 1996 (Stand am 1. August 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. März

Mehr

Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel

Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG) 954.1 vom 24. März 1995 (Stand am 1. Januar 2016) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die

Mehr

Organisiertes Handelssystem ekmu-x

Organisiertes Handelssystem ekmu-x Organisiertes Handelssystem ekmu-x Handelsregeln vom 13.09.2016 Datum des Inkrafttretens: 01.10.2016. Die Handelsregeln enthalten die Bestimmungen zur Sicherstellung eines geordneten Handels über die ausserbörsliche

Mehr

Richtlinie betr. Rechnungslegung. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Zweck. Art.

Richtlinie betr. Rechnungslegung. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Zweck. Art. Richtlinie Rechnungslegung Richtlinie betr. Rechnungslegung (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) Vom Regl. Grundlage 9. Oktober 008 Art. 49 bis 5 KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck Diese Richtlinie

Mehr

Forderungsrechte mit besonderer Struktur

Forderungsrechte mit besonderer Struktur Richtlinie Richtlinie betr. (Richtlinie, RLFS) Vom Regl. Grundlage. Oktober 00 Art. Abs. 4 Zusatzreglement Derivate I. ALLGEMEINE BESTIMMUNG Art. Gegenstand Diese Richtlinie regelt zusätzlich zu den Bestimmungen

Mehr

Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel

Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2013 Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG) Änderung vom 28. September 2012 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Richtlinie betr. Kotierung von ausländischen Gesellschaften (Richtlinie Ausländische Gesellschaften, RLAG)

Richtlinie betr. Kotierung von ausländischen Gesellschaften (Richtlinie Ausländische Gesellschaften, RLAG) Richtlinie Ausländische Gesellschaften Richtlinie betr. Kotierung von ausländischen Gesellschaften (Richtlinie Ausländische Gesellschaften, RLAG) Vom Regl. Grundlage 9. Oktober 008 Art. 7 und 5 KR I. ALLGEMEINE

Mehr

Reglement über die konsolidierte Aufsicht

Reglement über die konsolidierte Aufsicht Reglement über die konsolidierte Aufsicht pensionskasse pro Bahnhofstrasse 4 Postfach 434 713 CH-6431 Schwyz t + 41 58 442 12 50 91 00 info@tellco.ch pkpro@tellco.ch tellco.ch pkpro.ch gültig per 1. Januar

Mehr

Richtlinie betr. Kotierung von ausländischen Gesellschaften (Richtlinie Ausländische Gesellschaften, RLAG)

Richtlinie betr. Kotierung von ausländischen Gesellschaften (Richtlinie Ausländische Gesellschaften, RLAG) Richtlinie Ausländische Gesellschaften Richtlinie betr. Kotierung von ausländischen Gesellschaften (Richtlinie Ausländische Gesellschaften, RLAG) Vom Regl. Grundlage. Januar 06 Art. 7 und 5 KR I. ALLGEMEINE

Mehr

Single Stock Futures: Einführung von sechs SSFs auf schweizerische, deutsche und österreichische Basiswerte

Single Stock Futures: Einführung von sechs SSFs auf schweizerische, deutsche und österreichische Basiswerte eurex Bekanntmachung Single Stock Futures: Einführung von sechs SSFs auf schweizerische, deutsche und österreichische Basiswerte Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der

Mehr

SIX Repo AG. Handelsweisung für den Repomarkt für Regionalbanken. vom Datum 5. Juni 2018 Zeitpunkt der Umsetzung: 11. Juni 2018.

SIX Repo AG. Handelsweisung für den Repomarkt für Regionalbanken. vom Datum 5. Juni 2018 Zeitpunkt der Umsetzung: 11. Juni 2018. vom Datum 5. Juni 2018 Zeitpunkt der Umsetzung: 11. Juni 2018 Kundeninfo Inhaltsverzeichnis 1.0 Zweck und Grundlage 3 2.0 Allgemeines 3 3.0 Kontrakttypen 3 4.0 Vertragsbestimmungen 4 5.0 Handel 4 6.0 Spezielle

Mehr

SIX Swiss Exchange Mitteilung Nr. 15/2013

SIX Swiss Exchange Mitteilung Nr. 15/2013 SIX Swiss Exchange Mitteilung Nr. 15/2013 Titel Kategorie Autorisiert von Seiten 5 Datum 06.05.2013 Ankündigung SWXess Maintenance Release 4 (SMR4) SWXess Handelsplattform Christoph Landis, Head Operations

Mehr

WEGLEITUNG. I. Zweck. Geltungsbereich. für Gesuche betreffend. die Bewilligung als Handelsplatz. 16. Juni 2016

WEGLEITUNG. I. Zweck. Geltungsbereich. für Gesuche betreffend. die Bewilligung als Handelsplatz. 16. Juni 2016 WEGLEITUNG für Gesuche betreffend die Bewilligung als Handelsplatz 16. Juni 2016 I. Zweck Diese Wegleitung soll als Arbeitsinstrument die Behandlung von Gesuchen für Gesuchsteller erleichtern. Sie begründet

Mehr

1. FINMA-Rundschreiben 2018/xx «Organisierte Handelssysteme»

1. FINMA-Rundschreiben 2018/xx «Organisierte Handelssysteme» Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA Matthias Obrecht Laupenstrasse 27 CH-3003 Bern matthias.obrecht@finma.ch Datum 11. November 2016 Michele Vono Direktwahl 061 206 66 29 E-Mail m.vono@vskb.ch Kontaktperson

Mehr

Rundschreiben 2008/10 Selbstregulierung als Mindeststandard. Von der Eidg. Finanzmarktaufsicht als Mindeststandard anerkannte Selbstregulierung

Rundschreiben 2008/10 Selbstregulierung als Mindeststandard. Von der Eidg. Finanzmarktaufsicht als Mindeststandard anerkannte Selbstregulierung Rundschreiben 2008/10 Selbstregulierung als Mindeststandard Von der Eidg. Finanzmarktaufsicht als Mindeststandard anerkannte Selbstregulierung Referenz: FINMA-RS 08/10 Selbstregulierung als Mindeststandard

Mehr

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Nutzungspflicht. Art. 2 Gegenstand. Art. 3 Zugriffsberechtigung. Art. 4 Legitimationsmerkmale. Vom Regl.

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Nutzungspflicht. Art. 2 Gegenstand. Art. 3 Zugriffsberechtigung. Art. 4 Legitimationsmerkmale. Vom Regl. Richtlinie Meldeplattform RLRMP Richtlinie betr. die Nutzung der elektronischen Meldeplattform für Meldepflichten gemäss Art. 9 Regelmeldepflichtenrichtlinie (Richtlinie Meldeplattform RLRMP, RLMR) Vom

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS REGULATORY BOARD. Geschäftsordnung

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS REGULATORY BOARD. Geschäftsordnung GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS REGULATORY BOARD Geschäftsordnung Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 06/4 Geschäftsordnung Inhaltsverzeichnis. KONSTITUIERUNG.... Vizepräsident.... Ausschüsse....3

Mehr

Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA)

Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) 9. Dezember 2015 Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) Bericht der FINMA über die Anhörung vom 20. August bis 2. Oktober 2015 zum Entwurf der FinfraV-FINMA Laupenstrasse 27, 3003 Bern

Mehr