Auswirkungen der Anpassung der Übergangsbestimmungen Art. 129 FinfraV bzw. Art. 58a BEHV
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1 Meldepflicht für Teilnehmer von SIX Swiss Exchange, schweizerische Effektenhändler und ausländischen Zweigniederlassungen eines schweizerischen Effektenhändlers Auswirkungen der Anpassung der Übergangsbestimmungen Art. 129 FinfraV bzw. Art. 58a BEHV Ausge 1.00,
2 Meldepflicht für Teilnehmer von SIX Swiss Exchange, schweizerische Effektenhändler und ausländische Zweigniederlassungen von schweizerischen Effektenhändlern Auswirkungen der Anpassung der Übergangsbestimmungen Art. 129 FinfraV bzw. Art. 58a BEHV vom 1. August 2017 (Bundesrats-Beschluss vom 5. Juli 2017) Die Meldepflicht der Teilnehmer an Handelsplätzen und der schweizerischen Effektenhändler ist in Art. 39 FinfraG, Art. 15 BEHG, Art. 37 FinfraV, Art. 31 BEHV sowie in Art. 2-5 FinfraV-FINMA geregelt. Diese Bestimmungen sind seit dem 1. Januar 2016 in Kraft und sind gemäss den Übergangsbestimmungen in Art. 129 FinfraV und Art. 58a BEHV spätestens dem 1. Januar 2018 zu erfüllen. Mit der Anpassung der Übergangsbestimmungen per 1. August 2017 wird für einzelne Attribute aus den neuen Bestimmungen die Übergangsfrist für en erstreckt. Diese Attribute betreffen Angen zum wirtschaftlich Berechtigten (WB, Beneficial Owner) gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. d FinfraV bzw. Art. 31 Abs. 1 lit. d BEHV sowie die Meldung von Abschlüssen in Derivaten gemäss Art. 37 Abs. 2 FinfraV bzw. Art. 31 Abs. 2 BEHV (gilt nicht für Strukturierte Produkte, die an SIX Swiss Exchange zum Handel zugelassen sind). Die Länge der Übergangsfrist ist dei unterschiedlich für schweizerische Teilnehmer und Effektenhändler einerseits bzw. ausländische Teilnehmer und ausländische Zweigniederlassungen von schweizerischen Effektenhändler andererseits und zwar wie folgt: Schweizerische Teilnehmer von SIX Swiss Exchange und Effektenhändler hen die Meldungen zum wirtschaftlich Berechtigten (WB) für Abschlüsse und Auftragsweitergen in Effekten sowie die vollumfängliche Meldung von Derivaten spätestens dem 1. Oktober 2018 zu erfüllen. Alle Sachverhalte, die vom 1. Januar 2018 bis 30. September 2018 unter diese Pflichten fallen und noch nicht entsprechend gemeldet wurden, sind bis 31. Dezember 2018 vollständig nachzumelden. Für ausländische Teilnehmer von SIX Swiss Exchange und ausländische Zweigniederlassungen von schweizerischen Effektenhändlern wurde die Übergangsfrist zur Meldung vom wirtschaftlich Berechtigten bis zum 31. Dezember 2018 erstreckt. Die Meldungen zum wirtschaftlich Berechtigten für Abschlüsse und Auftragsweitergen in Effekten sowie die vollumfängliche Meldung von Abschlüssen und Auftragsweitergen in Derivaten sind dem 1. Januar 2019 zu erfüllen. Nachmeldungen für das Kalenderjahr 2018 hen diesbezüglich nicht zu erfolgen. Die Meldepflicht ist zu erfüllen. In der Übergangsfrist wurden lediglich die Meldung von Angen zum wirtschaftlich Berechtigten sowie die Meldung von Abschlüssen und Auftragsweitergen in Derivaten aufgeschoben. Die vollumfängliche Erfüllung der Meldepflichten inkl. den aufgeschobenen Attributen wird bei der Meldestelle von SIX Swiss Exchange 1. Januar 2018 möglich sein und zwar nach den Vorgen des FINMA RS 2018/2 Meldepflicht Effektengeschäfte (Schweizer Format oder mit Ange des wirtschaftlich Berechtigten im RTS22 Format). Für Teilnehmer von SIX Swiss Exchange, schweizerische Effektenhändler sowie ausländische Zweigniederlassungen von schweizerischen Effektenhändlern, die von der Anpassung der Übergangsbestimmungen Gebrauch machen wollen, zeigt die nachstehende Telle auf, wie vorgegangen werden kann. Auf die Unterscheidung meldepflichtige vs. "nicht meldepflichtige Effekte wird in der nachfolgenden Darstellung nicht eingegangen. Die dargelegten Ausführungen gelten für meldepflichtige Effekten. Die nachfolgende Darstellung umfasst nur Transaction Reporting und nicht Trade Reporting gemäss Ziff. 2.1 Reglement der Meldestelle SIX Swiss Exchange. Es steht sämtlichen Meldepflichtigen offen, ihre Meldepflicht in Effekten und Derivaten bereits dem 1. Januar 2018 vollumfänglich zu erfüllen. Auswirkungen der Anpassung der Übergangsbestimmungen Art. 129 FinfraV bzw. Art. 58a BEHV Seite 2 Ausge 1.00,
3 Schweizerische Teilnehmer von SIX Swiss Exchange im Auftragsbuch und (On Exchange On Order Book und Dark Book) ausserhalb des Auftragsbuchs (On Exchange Off Order Book) FINMA anerkanntem ausländischen FINMA nicht anerkanntem ausländischem Handelssystem (OHS) 1 Abschluss ausserhalb eines Handelsplatzes oder organisierten Handelssystems (OHS) (Off Exchange) Abschluss in Eurex Kontrakt, der nicht an Eurex gemeldet wurde Derivate gemäss Art. 37 Abs. 2 FinfraV, welche nicht an SIX Swiss Exchange zum Handel zugelassen sind der Börse im Auftragsbuch sowie im Auftragsbuch Börse im Auftragsbuch sowie im Auftragsbuch mit oder Ange WB jede Ausführung an der Auftragsbuchs aus Auftragsweiterge Ange WB Auftragsbuchs mit oder jede Ausführung (wie jeden Abschluss mit oder Transaktionsmeldun g für jeden Abschluss und jede Auftragsweiterge bis Vollständige Erfüllung der Meldepflicht sowie vollständiges Nachmelden von en aller bis nicht vollständig (d.h. das Attribut WB) gemeldeter Abschlüsse und Auftragsweitergen. Vollständige Erfüllung der Meldepflicht sowie vollständiges Nachmelden von en aller bis nicht bzw. nicht vollständig (d.h. das Attribut WB) gemeldeter Abschlüsse und Auftragsweitergen Vollständige Erfüllung der Meldepflicht 1 Bitte Art. 41 FinfraG beachten Auswirkungen der Anpassung der Übergangsbestimmungen Art. 129 FinfraV bzw. Art. 58a BEHV Seite 2 Ausge 1.00,
4 Schweizerische Effektenhändler (nicht Teilnehmer von SIX Swiss Exchange) im Auftragsbuch und (On Exchange On Order Book und Dark Book) Abschluss an der Auftragsbuchs (On Exchange Off Order Book) FINMA anerkanntem ausländischen FINMA nicht anerkanntem ausländischem Handelssystem (OHS) 2 Abschluss ausserhalb eines Handelsplatzes oder organisierten Handelssystems (OHS) (Off Exchange) Abschluss in Eurex Kontrakt, der nicht an Eurex gemeldet wurde Derivate gemäss Art. 37 Abs. 2 FinfraV, welche nicht an SIX Swiss Exchange zum Handel zugelassen sind der Börse im Auftragsbuch sowie im Auftragsbuch der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs aus Auftragsweiterge (wie jede Ausführung (wie jeden Abschluss mit oder für jeden Abschluss und jede Auftragsweiterge bis Vollständige Erfüllung der Meldepflicht sowie vollständiges Nachmelden von en aller bis nicht vollständig (d.h. das Attribut WB) gemeldeter Abschlüsse und Auftragsweitergen. Vollständige Erfüllung der Meldepflicht sowie vollständiges Nachmelden von en aller bis nicht bzw. nicht vollständig (d.h. das Attribut WB) gemeldeter Abschlüsse und Auftragsweitergen Vollständige Erfüllung der Meldepflicht 2 Bitte Art. 41 FinfraG beachten Auswirkungen der Anpassung der Übergangsbestimmungen Art. 129 FinfraV bzw. Art. 58a BEHV Seite 3 Ausge 1.00,
5 Ausländische Teilnehmer von SIX Swiss Exchange (Remote Members) und ausländische Zweigniederlassungen von schweizerischen Effektenhändlern im Auftragsbuch und (On Exchange On Order Book und Dark Book) ausserhalb des Auftragsbuchs (On Exchange Off Order Book) FINMA anerkanntem ausländischen FINMA nicht anerkanntem ausländischem Abschluss ausserhalb eines Handelsplatzes oder organisierten Handelssystems (OHS) (Off Exchange) Abschluss in Eurex Kontrakt, der nicht an Eurex gemeldet wurde Derivate gemäss Art. 37 Abs. 2 FinfraV, welche nicht an SIX Swiss Exchange zum Handel zugelassen sind der Börse im Auftragsbuch sowie im Auftragsbuch Börse im Auftragsbuch sowie im Auftragsbuch jede Ausführung an der Auftragsbuchs aus Auftragsweiterge Ange WB Auftragsbuchs Ange WB jede Ausführung (wie jeden Abschluss für jeden Abschluss und jede Auftragsweiterge Vollständige Erfüllung der Meldepflicht Auswirkungen der Anpassung der Übergangsbestimmungen Art. 129 FinfraV bzw. Art. 58a BEHV Seite 4 Ausge 1.00,
6 SIX Swiss Exchange Ltd Pfingstweidstrasse 110 Postfach 8021 Zürich T F SIX Swiss Exchange Ltd 2017
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