Reglement der Meldestelle

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1 SIX Swiss Exchange AG Reglement der Meldestelle (Meldereglement, MR) Vom 25. September 2018 Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2019

2 Inhalt 1 Zweck und Geltungsbereich Entgegennahme von Meldungen Trade Report Transaction Report Registrierung Inhalt Fristen für Meldungen Meldefunktionalitäten Ein- oder zweiseitige Trade Reports Transaction Report Format Korrektur, Löschung, Stornierung von Meldungen und Gegengeschäfte Allgemeines Stornierung Gegengeschäfte Verarbeitung von Meldungen Publizierte Informationen aus den Trade Reports Verzögerte Publikation von Trade Reports Meldegebühren Allgemeine Bestimmungen und Gerichtsstand Notsituationen Inspektionsrecht Änderung des Reglements Anwendbares Recht und Gerichtsstand Inkrafttreten... 7 Anhang A Allgemeine Ergänzungen... 8 Anhang B Verzögerte Publikation... 9 SIX Swiss Exchange AG ii

3 Die Meldestelle von SIX Swiss Exchange erlässt gestützt auf Art. 5 FinfraV-FINMA: 1 Zweck und Geltungsbereich 1 Die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer und übrige in- und ausländische Effektenhändler (zusammen im folgenden Meldepflichtige ) sind verpflichtet, die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlichen Meldungen gemäss Art. 39 FinfraG, Art. 37 FinfraV, Art. 15 BEHG, Art. 31 BEHV, Art. 2-5 FinfraV-FINMA und FINMA-Rundschreiben 2018/2 «Meldepflicht Effektengeschäfte» zu erstatten. 2 Das FINMA-Rundschreiben 2018/2 regelt insbesondere Begriffe, Grundsätze der Meldepflicht, meldepflichtige Abschlüsse sowie die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten. Präzisierende Erläuterungen unter anderem zum FINMA-Rundschreiben 2018/2 finden sich im Anhang A dieses Reglements. 3 Meldepflichtig sind Abschlüsse in Effekten 1 gemäss Art. 37 FinfraV, Art. 31 BEHV und FINMA-Rundschreiben 2018/2. 4 Die Meldestelle von SIX Swiss Exchange (im folgenden Meldestelle ) nimmt Meldungen entgegen, verarbeitet diese und erhebt dazu Gebühren. Die Erfüllung der Meldepflicht ist Sache der Meldepflichtigen. 5 Das vorliegende Reglement der Meldestelle regelt: a) Entgegennahme von Meldungen (Kapitel 2 und Anhang A); b)verarbeitung von Meldungen (Kapitel 3 und Anhang B); c) Meldegebühren (Kapitel 4); d)allgemeine Bestimmungen und Gerichtsstand (Kapitel 5). 2 Entgegennahme von Meldungen 2.1 Trade Report 1 Die an SIX Swiss Exchange zugelassenen Teilnehmer setzen Meldungen von Abschlüssen wie folgt ab: Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuches (on exchange/off order book) gemäss Handelsreglement SIX Swiss Exchange oder Abschlüsse ausserhalb SIX Swiss Exchange (off exchange) gemäss Reglement der Meldestelle. 2 Meldepflichtige Abschlüsse ausserhalb von SIX Swiss Exchange in Effekten, die an einem Schweizer Handelsplatz zum Handel zugelassen sind, sind bei der Meldestelle mit einem Trade Report zu melden. Vorbehalten bleiben die folgenden Absätze 3 und 4. 3 Für meldepflichtige Abschlüsse in Effekten, die an einem Schweizer Handelsplatz zum Handel zugelassen sind und die an ausländischen Handelsplätzen oder ausländischen organisierten Handelssystemen (OHS) getätigt werden, ist kein Trade Report bei der Meldestelle zu erstatten, sofern der Abschluss bereits in Form eines Trade Reports an die zuständige ausländische Stelle gemeldet und von dieser auch publiziert wurde. 4 Ausländische Zweigniederlassungen von Schweizer Effektenhändlern können ihre Meldepflicht hinsichtlich Trade Reports für im Ausland durchgeführte meldepflichtige Abschlüsse über eine von SIX Swiss Exchange anerkannte ausländische Meldestelle erfüllen. 5 Angaben aus dem Trade Report werden zur Erfüllung der Nachhandelstransparenz von SIX Swiss Exchange publiziert. 1 Der Begriff «Effekte» im Meldereglement umfasst auch Derivate. SIX Swiss Exchange AG 3

4 2.2 Transaction Report 1 Für meldepflichtige Abschlüsse in an einem Schweizer Handelsplatz zum Handel zugelassenen inländischen Effekten ist ein Transaction Report bei der Meldestelle zu erstatten. Dies gilt ferner für Abschlüsse in ausländischen Effekten, die an einem Schweizer Handelsplatz zum Handel zugelassen sind sofern der Abschluss an einem Schweizer Handelsplatz oder ausserhalb eines von der FINMA anerkannten ausländischen Handelsplatzes erfolgt. 2 2 Ziffer 2.2 Absatz 1 (vorhergehend) gilt ebenfalls für meldepflichtige Abschlüsse in Effekten, die aus an einem Schweizer Handelsplatz zum Handel zugelassenen Effekten abgeleitet sind. 3 Jede Auftragsweitergabe in an einem Schweizer Handelsplatz zum Handel zugelassenen Effekten oder Effekten, die aus an einem Schweizer Handelsplatz zum Handel zugelassenen Effekten abgeleitet sind, die letztlich zu einem Abschluss führt, ist von jedem Meldepflichtigen in der Transaktionskette der Meldestelle als Transaction Report zu melden. 4 Der Transaction Report dient der Erfüllung regulatorischer Anforderungen und wird nicht publiziert. 2.3 Registrierung Meldepflichtige sind verpflichtet, sich bei der Meldestelle registrieren zu lassen, um Meldungen absetzen zu können. Sie erhalten eine Registrierungsnummer. Teilnehmer von SIX Swiss Exchange gelten als registriert. 2.4 Inhalt 1 Trade Reports und Transaction Reports enthalten beide mindestens die folgenden Angaben: a) Bezeichnung des Meldepflichtigen; b)bezeichnung der Geschäftsart (Kauf oder Verkauf); c) Genaue Bezeichnung der umgesetzten Effekten (im Sinne von Art. 2 lit. b i.v.m. lit. c FinfraG) (Attribute wie ISIN bzw. CFI); d)volumen der Ausführung (für Anleihen in Nominal, für übrige Effekte in Nominal oder in Stückzahl); e) Kurs der Ausführung bzw. am Markt erzielter Preis ohne Kommission und Gebühr (inkl. Angabe der Währung); f) Zeitpunkt der Ausführung resp. bei Auftragsweitergabe der Zeitpunkt der Erfüllung des Auftrages (Datum und Zeit); g)valutadatum (entspricht dem Datum, an dem Effekten nach Abschluss übertragen und bezahlt werden, i.d.r. zwei Börsentage, T+2); h)angabe, ob es sich um ein Eigengeschäft (Handel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung) oder um ein Kundengeschäft (Handel in eigenem Namen und auf Rechnung des Kunden) handelt; i) Bezeichnung der Gegenpartei oder bei Auftragsweitergaben: Bezeichnung desjenigen, welchem der Auftrag weitergegeben wurde; j) Bezeichnung des Handelsplatzes, an dem die Effekte gehandelt wurde, oder die Angabe, dass der Abschluss ausserhalb eines Handelsplatzes erfolgte; k) Trade Type: Kennzeichnung, welche die Meldung weiter spezifiziert (Anhang A). 2 Bei Transaction Reports sind zusätzlich anzugeben: a) die Angaben zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten oder bei Auftragsweitergaben: Bezeichnung desjenigen, welcher den Auftrag weitergegeben hat; b)transaktionsidentifikationscode (Trade ID). 2 Davon unberührt bleibt die Ausnahme in Anhang A Ziff. 1 Meldereglement. SIX Swiss Exchange AG 4

5 3 Das Format der Transaction Reports ist entweder vollständig gemäss Schweizer Format gemäss FINMA- Rundschreiben 2018/2 oder vollständig gemäss RTS 22 zu melden (nachfolgend in Ziff geregelt). Zur vollständigen Meldung gemäss Schweizer Format oder RTS 22 (nachfolgend in Ziff geregelt) gehört die Angabe des Transaktionsidentifikationscodes (Trade ID). 2.5 Fristen für Meldungen 1 Trade Reports sind während der Handelszeit innerhalb des folgenden Zeitraumes ab Zustandekommen des Abschlusses an die Meldestelle zu melden: a) Eine Minute für Aktien, Anrechte und Optionen; b)drei Minuten für Anlagefonds, Exchange Traded Funds (ETF), Exchange Traded Structured Funds (ETSF), Exchange Traded Products (ETP), Sponsored Funds und Strukturierte Produkte; c) 15 Minuten für Anleihen. 2 Trade Reports für Abschlüsse ausserhalb der Handelszeit an SIX Swiss Exchange sind bis spätestens vor Handelseröffnung des dem Abschluss nachfolgenden Börsentages zu melden. 3 Transaction Reports sind bis spätestens vor Handelsschluss des nachfolgenden Börsentages zu melden. 4 VWAP (Volume Weighted Average Price) Abschlüsse sind spätestens 30 Minuten nach Handelsschluss mit dem tatsächlich erzielten VWAP und dem Trade Type «Special Price» (Anhang A) zu melden, falls es sich dabei um ein Festpreisgeschäft ausserhalb des Auftragsbuches handelt. 2.6 Meldefunktionalitäten Ein- oder zweiseitige Trade Reports 1 Meldepflichtige melden Abschlüsse mit Nicht-Meldepflichtigen als einseitigen Trade Report. 2 Meldepflichtige melden Abschlüsse mit anderen Meldepflichtigen als zweiseitigen Trade Report Transaction Report Format 1 Die Meldestelle akzeptiert vollständige Transaction Reports im Schweizer Format gemäss dem FINMA- Rundschreiben 2018/2 (Rz ) und wie sie in den technischen Spezifikationen geregelt sind. 2 Die Meldestelle akzeptiert vollständige Transaction Reports im Format der Europäischen Union, wie sie in den technischen Ausführungen (RTS 22) zu Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung EU Nr. 648/2012 (MiFIR) spezifiziert sind. 2.7 Korrektur, Löschung, Stornierung von Meldungen und Gegengeschäfte Allgemeines 1 Der Meldepflichtige kann bei Trade Reports die Angabe, ob es sich um Eigen- oder Kundengeschäft handelt, korrigieren. Ein Trade Report kann nur einmal korrigiert werden. Die Korrektur muss bis spätestens um 22:00 Uhr (MEZ) des nachfolgenden Börsentages nach Zeitpunkt der Meldung erfolgen. 2 Ein Transaction Report kann vom Meldepflichtigen gelöscht werden. Die Löschung muss bis spätestens um 22:00 Uhr (MEZ) des nachfolgenden Börsentages nach Zeitpunkt der Meldung erfolgen. SIX Swiss Exchange AG 5

6 2.7.2 Stornierung 1 Auf Antrag der am Trade Report beteiligten Parteien können Trade Reports storniert werden. Bei fehlerhaften Trade Reports (Abweichungen von Angaben gemäss Ziff. 2.4) sind die Meldepflichtigen verpflichtet, die Stornierung des Trade Reports zu beantragen. Bei fehlerhaften Transaction Reports (Abweichungen von Angaben gemäss Ziff. 2.4) ist die Stornierung der Meldung selbst vorzunehmen. 2 Die Stornierung muss bis spätestens am nachfolgenden Börsentag erfolgen. 3 Storniert die Meldestelle eine Meldung auf Antrag der Meldepflichtigen, wird die Aufhebung publiziert Gegengeschäfte Ein Meldepflichtiger kann ein Gegengeschäft tätigen. Beim Trade Report des Gegengeschäfts ist die Identifikation des Originalabschlusses anzugeben und mit Trade Type Special Price zu kennzeichnen. 3 Verarbeitung von Meldungen 3.1 Publizierte Informationen aus den Trade Reports Aus einem gemeldeten Trade Report wird der Preis, das Volumen und der Zeitpunkt des Abschlusses umgehend veröffentlicht. 3.2 Verzögerte Publikation von Trade Reports 1 Abschlüsse in Beteiligungsrechten, illiquiden Anleihen oder Abschlüsse in Anleihen mit grossen Volumen können auf Antrag des Meldepflichtigen verzögert publiziert werden. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur verzögerten Publikation gemäss Anhang B dieses Reglements. 4 Meldegebühren 1 Die Meldestelle erhebt für die Entgegennahme und Verarbeitung von Meldungen eine Meldegebühr. 2 Die Meldestelle kann Gebühren für die Korrektur, Löschung, Stornierung und für Gegengeschäfte erheben. 3 Die anwendbaren Gebührensätze sind in der Gebührenordnung zum Meldereglement SIX Swiss Exchange festgelegt. 5 Allgemeine Bestimmungen und Gerichtsstand 5.1 Notsituationen Der Meldepflichtige informiert die Meldestelle beim Vorliegen einer Notsituation (Ausfall des Melde- oder des Zugangssystems, höhere Gewalt) umgehend. Notsituationen entbinden grundsätzlich nicht von der Meldepflicht. Die Trade Reports nach Notsituationen sind zusätzlich mit dem Trade Type «Special Price» zu kennzeichnen. SIX Swiss Exchange AG 6

7 5.2 Inspektionsrecht Die Meldestelle hat das Recht, die Einhaltung gesetzlicher und regulatorischer Bestimmungen jederzeit zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Der Meldepflichtige ist verpflichtet, der die Inspektion durchführende Stelle Einsicht in Unterlagen zu gewähren und jene Informationen zu erteilen, die zur Erfüllung der Inspektion notwendig sind. Die Meldestelle kann die mit der Inspektion verbundenen Kosten dem Meldepflichtigen in Rechnung stellen. Die Meldestelle kann die FINMA informieren oder beiziehen. 5.3 Änderung des Reglements Die Meldestelle kann das Reglement mit der Bewilligung der FINMA abändern. Die Änderungen werden den Meldepflichtigen vor Inkrafttreten auf der Webseite von SIX Swiss Exchange mitgeteilt. 5.4 Anwendbares Recht und Gerichtsstand 1 Das Reglement untersteht Schweizerischem Recht. Als Gerichtsstand gilt Zürich, Schweiz. 2 Bei Widersprüchen zwischen der deutschen, französischen und englischen Fassung des Meldereglements ist allein die deutsche Fassung massgeblich. 5.5 Inkrafttreten Das von der Geschäftsleitung SIX Exchange Regulation am 25. September 2018 erlassene und von der FINMA am 23. November 2018 genehmigte Reglement der Meldestelle tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und ersetzt das Reglement der Meldestelle vom 1. Januar SIX Swiss Exchange AG 7

8 Anhang A Allgemeine Ergänzungen 1 Präzisierende Ausnahmen von der Meldepflicht Von der Meldepflicht ausgenommen sind Abschlüsse in Effekten, die an SIX Swiss Exchange im Handelssegment «Anleihen - Nicht CHF» (Internationale Anleihen) zum Handel zugelassen und nicht kotiert sind, sowie in sämtlichen Effekten, die an SIX Corporate Bonds zum Handel zugelassen sind. Ebenfalls von der Meldepflicht ausgenommen sind Auftragsweitergaben in ausländischen Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, soweit sie an einem anerkannten ausländischen Handelsplatz oder einem anerkannten ausländischen organisierten Handelssystem (OHS) getätigt werden (Präzisierung zum FINMA-Rundschreiben 2018/2, Rz. 24). Ferner sind Remote Member von der Meldepflicht ausgenommen (Präzisierung zum FINMA-Rundschreiben 2018/2, Rz. 25, 1. Satz): a) Bei Abschlüssen im Ausland zwischen zwei Remote Membern eines Schweizer Handelsplatzes in ausländischen Effekten ausserhalb eines Handelsplatzes; oder an einem von der FINMA nicht anerkannten Handelsplatz; oder an einem organisierten Handelssystem (Organised Trading Facility/Systematic Internaliser); b)bei Abschlüssen im Ausland zwischen einem Remote Member eines Schweizer Handelsplatzes und einer meldepflichtigen Schweizer Gegenpartei in ausländischen Effekten (Schweizer Gegenpartei bleibt meldepflichtig) an einem von der FINMA nicht anerkannten Handelsplatz; oder an einem organisierten Handelssystem (Organised Trading Facility/Systematic Internaliser). 2 Trade Types Trade Types für Abschlussmeldungen: a) «Special Price» kennzeichnet eine Meldung, dessen Preis zum Zeitpunkt der Eingabe vom Marktpreis abweicht (VWAP, Portfolio-Trade, Gegengeschäft, Abschlussmeldung nach Notsituationen etc.). b)«deferred Publication» kennzeichnet eine Meldung, die von der Börse verzögert publiziert werden soll. c) «Off Exchange» kennzeichnet eine Meldung des Abschlusses, der nicht den Bestimmungen des Handelsreglements unterliegt. d)«both Parties» kennzeichnet eine einseitige Abschlussmeldung, die der Börse im Namen von beiden am Abschluss beteiligten Parteien gemeldet wird. SIX Swiss Exchange AG 8

9 Anhang B Verzögerte Publikation 1 Aktienmarkt Die Börse publiziert Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs auf Antrag der Teilnehmer verzögert. Der Teilnehmer kann die verzögerte Publikation beantragen, wenn folgende Bestimmungen kumulativ erfüllt sind: a) der Abschluss erfolgt ausserhalb des Auftragsbuch; b)der Abschluss erfolgt zwischen einem Teilnehmer auf eigene Rechnung (Eigengeschäft) und einem Kunden dieses Teilnehmers; und c) das erforderliche Mindestvolumen des Abschlusses entspricht dem durchschnittlichen Tagesumsatz (DTU) der entsprechenden Effekte. Die nachfolgende Tabelle zeigt die verzögerte Publikation als Funktion des DTU. Durchschnittlicher Tagesumsatz (DTU) in CHF Erforderliches Mindestvolumen des Abschlusses, welches für eine verzögerte Publikation qualifiziert Zeitpunkt der Publikation nach der Transaktion >100 Millionen 10'000' Minuten 20'000'000 35'000' Minuten Am Ende des Handelstages Millionen 7'000' Minuten 15'000'000 25'000' Minuten Am Ende des Handelstages Millionen 5'000' Minuten 10'000'000 12'000' Minuten Am Ende des Handelstages 5 25 Millionen 2'500' Minuten 4'000'000 5'000' Minuten Am Ende des Handelstages 1 5 Millionen 450' Minuten 750' Minuten 1'000'000 Am Ende des Handelstages 500'000 1 Million 75' Minuten 150' Minuten 225'000 Am Ende des Handelstages 100' '000 30' Minuten 80' Minuten 120'000 Am Ende des Handelstages 50' '000 15' Minuten 30' Minuten 50'000 Am Ende des Handelstages < 50'000 7' Minuten 15' Minuten 25'000 Am Ende des nächsten Handelstages Die Börse publiziert den massgebenden DTU pro Effekte zusammen mit den Stammdaten und auf der Webseite der Börse: SIX Swiss Exchange AG 9

10 2 Anleihenmarkt Die Börse publiziert Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs auf Antrag der Teilnehmer verzögert. 2.1 Illiquide Effekten Der Teilnehmer kann die verzögerte Publikation beantragen, wenn folgende Bestimmungen kumulativ erfüllt sind: a) der Abschluss erfolgt ausserhalb des Auftragsbuchs; und b)für die Effekte besteht kein liquider Markt. Es besteht für eine Effekte kein liquider Markt, wenn die nachfolgenden Kriterien nicht kumulativ erfüllt sind: Durchschnittlicher Nominalwert der Abschlüsse pro Handelstag während eines Kalenderjahres Durchschnittliche Anzahl Abschlüsse pro Handelstag während eines Kalenderjahres Durchschnittliche Anzahl Handelstage an denen gehandelt wurde während eines Kalenderjahres Emissionsgrösse während eines Kalenderjahres < CHF 100'000 resp. dem äquivalenten Betrag für Effekten in einer ausländischen Nominalwährung. < 15 < 80% a) für Staatsanleihen < CHF 1 Milliarde resp. dem äquivalenten Betrag für Effekten in einer ausländischen Nominalwährung; oder b) für andere Anleihen < CHF 500 Millionen resp. dem äquivalenten Betrag für Effekten in einer ausländischen Nominalwährung. Für neu ausgegebene Effekten, auf welchen keine Daten über drei Monate vorhanden sind, besteht kein liquider Markt, wenn die Emissionsgrösse für Staatsanleihen kleiner als CHF 1 Milliarde und für andere Anleihen kleiner als CHF 500 Millionen (resp. dem äquivalenten Betrag für Effekten in einer ausländischen Nominalwährung) ist. Die Börse publiziert die Liquiditätsangabe pro Effekte zusammen mit den Stammdaten. 2.2 Liquide Effekten Abschlüsse mit grossen Volumen eines systematischen Internalisierers (SSTI Threshold) Der Teilnehmer kann die verzögerte Publikation beantragen, wenn folgende Bestimmungen kumulativ erfüllt sind: a) der Abschluss erfolgt ausserhalb des Auftragsbuchs; b)für die Effekte besteht ein liquider Markt; c) der Abschluss erfolgt durch einen systematischen Internalisierer auf eigene Rechnung «Principal»; und d)das erforderliche Mindestvolumen des Abschlusses entspricht dem Wert für Abschlüsse mit grossem Volumen (SSTI Threshold) der entsprechenden Effekte. Das erforderliche Mindestvolumen des Abschlusses für Abschlüsse mit grossem Volumen eines systematischen Internalisierers (SSTI Threshold) entspricht dem 80. Perzentil des Handelsumsatzes an der Börse der entsprechenden liquiden Effekte während eines Kalenderjahres und ist jeweils auf die nächsten CHF 100'000 abgerundet. Die Börse publiziert den Wert für Abschlüsse mit grossem Volumen eines systematischen Internalisierers (SSTI Threshold) pro Effekte in den Stammdaten Abschlüsse mit grossen Volumen (LIS Threshold) Der Teilnehmer kann die verzögerte Publikation beantragen, wenn folgende Bestimmungen kumulativ erfüllt sind: SIX Swiss Exchange AG 10

11 a) der Abschluss erfolgt ausserhalb des Auftragsbuchs; b)für die Effekte besteht ein liquider Markt; c) das erforderliche Mindestvolumen des Abschlusses entspricht dem Wert für Abschlüsse mit grossem Volumen (LIS Threshold) der entsprechenden Effekte. Das erforderliche Mindestvolumen des Abschlusses für Abschlüsse mit grossem Volumen (LIS Threshold) entspricht dem 90. Perzentil des Handelsumsatzes an der Börse der entsprechenden liquiden Effekte während eines Kalenderjahres und ist jeweils auf die nächsten CHF 100'000 abgerundet. Die Börse publiziert den Wert für Abschlüsse mit grossem Volumen (LIS Threshold) pro Effekte in den Stammdaten. SIX Swiss Exchange AG 11

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