1. 1 wird wie folgt geändert: a. In Absatz 1 wird nach der Angabe 35a Absatz 1 die Angabe und 6 gestrichen.

Ähnliche Dokumente
BAnz AT B3. Beschluss

BAnz AT B3. Beschluss

BAnz AT B1. Beschluss

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Daratumumab wie folgt ergänzt:

BAnz AT B5. Beschluss

1. Rechtsgrundlage. 2. Eckpunkte der Entscheidung

1. Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie

BAnz AT B2. Beschluss

des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM- RL): Anlage XII Beschlüsse über die Nutzenbewertung

BAnz AT B4. Beschluss

1. Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie

Zugelassenes Anwendungsgebiet (laut Zulassung vom 11. Mai 2016):

Tragende Gründe. Vom 16. August 2018

BAnz AT B2. Beschluss

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um die Wirkstoffkombination Aliskiren/ Amlodipin wie folgt ergänzt:

1. Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um die Wirkstoffkombination Tafluprost/Timolol wie folgt ergänzt:

BAnz AT B3. Beschluss

BAnz AT B1. Beschluss

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um die Wirkstoffkombination Dapagliflozin/Metformin wie folgt ergänzt:

BAnz AT B2. Beschluss

BAnz AT B3. Beschluss

Tragende Gründe. Vom 15. August 2013

BAnz AT B3. Beschluss

BAnz AT B4. Beschluss

BAnz AT B2. Beschluss

Zu Artikel 1 Nummer 1a ( 4 Absatz 18 Satz 2 AMG) (Definition pharmazeutischer Unternehmer)

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um die Wirkstoffkombination Insulin degludec/liraglutid wie folgt ergänzt:

BAnz AT B6. Beschluss

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um die Wirkstoffkombination Canagliflozin/Metformin wie folgt ergänzt:

BAnz AT B5. Beschluss

1. Die Angaben zu Perampanel in der Fassung des Beschlusses vom 7. März 2013 (BAnz AT B4) werden aufgehoben.

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um die Wirkstoffkombination Empagliflozin/Metformin wie folgt ergänzt:

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Nalmefen wie folgt ergänzt:

BAnz AT B4. Beschluss

1. In 8 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: Das Verfahren zur Erstellung der Liste ist in Anlage 3 bestimmt.

BAnz AT B2. Beschluss

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um die Wirkstoffkombination Netupitant/Palonosetron wie folgt ergänzt:

Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen

BAnz AT B3. Beschluss

Die Verfahrensordnung zur Arzneimittelbewertung gemäß AMNOG Informationsveranstaltung des G-BA Berlin, 2. März 2011

Beschluss. Fragestellung Vergleichende Nutzenbewertung einer längerfristigen Behandlung mit Repaglinid gegen eine Behandlung mit Sulfonylharnstoffen

BAnz AT B3. Beschluss

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung des Beschlusses zur Neufassung der Arzneimittel-Richtlinie

2324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010

BAnz AT B2. Beschluss

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Lixisenatid wie folgt ergänzt:

4. Abschnitt Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten

BAnz AT B3. Beschluss

Beschluss. im Alter von 5 Jahren und älter)

Frühe Nutzenbewertungen nach AMNOG: Einblicke in die aktuellen Verfahren und mögliche Auswirkungen für Ärzte und Patienten

BAnz AT B3. Beschluss

BAnz AT B5. Beschluss

BAnz AT B1. Beschluss

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Osimertinib wie folgt ergänzt:

BAnz AT B4. Beschluss

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Vandetanib wie folgt ergänzt:

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Anlage 1 Beschlüsse des G-BA über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Elbasvir/Grazoprevir wie folgt ergänzt:

BAnz AT B3. Beschluss

BAnz AT B4. Beschluss

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Lebende Larven von Lucilia sericata wie folgt ergänzt:

b) In Absatz 2 wird die Angabe 21 Abs. 4 Spiegelstrich 2 Satz 2 durch die Angabe 2. Kapitel 14 Absatz 1 Spiegelstrich 2 ersetzt.

Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften

BAnz AT B2. Beschluss

BAnz AT B1. Beschluss

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Ponatinib wie folgt ergänzt:

zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses

Tragende Gründe. Vom 16. März 2018

Die frühe Nutzenbewertung und ihre rechtlichen Herausforderungen

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Vedolizumab wie folgt ergänzt:

des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs- Richtlinie: Zusammenlegung der Facharztgruppen

BAnz AT B2. Beschluss

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um die Wirkstoffkombination Sofosbuvir/Velpatasvir/Voxilaprevir wie folgt ergänzt:

BAnz AT B2. Beschluss

BAnz AT B6. Beschluss

1. Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie

BAnz AT B4. Beschluss

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um die Wirkstoffkombination Tiotropium/Olodaterol wie folgt ergänzt:

BAnz AT B4. Beschluss

Tragende Gründe. Vom 20. November 2014

Beschluss. I. 23 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Bundesministerium für Gesundheit

BAnz AT B3. Beschluss


BAnz AT B4. Beschluss

BAnz AT B6. Beschluss

Besondere Anforderungen an Studien für Kinderarzneimittel (PUMA) aus Sicht der Nutzenbewertung des G-BA

Transkript:

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Verfahrensordnung (VerfO): Änderung im 5. Kapitel - Anpassung der Regelungen zur frühen Nutzenbewertung an Gesetzesänderungen Vom 19. Juni 2014 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 19. Juni 2014 beschlossen, die Verfahrensordnung in der Fassung vom 18. Dezember 2008 (BAnz Nr. 84a vom 10.06.2009), zuletzt geändert am T. Monat JJJJ (BAnz AT TT.MM.JJJJ V [Veröffentlichungsnummer]), wie folgt zu ändern: I. Das 5. Kapitel wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a. In Absatz 1 wird nach der Angabe 35a Absatz 1 die Angabe und 6 gestrichen. b. Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa. In Absatz 2 wird in dem Satzteil Die Nutzenbewertung nach 35a Absatz 1 und 6 SGB V wird durchgeführt für erstattungsfähige Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen und neuen Wirkstoffkombinationen, nach der Angabe 35a Absatz 1 die Angabe und 6 gestrichen. bb. Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3. wenn diese Arzneimittel mit einem Anwendungsgebiet in den Verkehr gebracht werden, das im Vergleich zu den zugelassenen Anwendungsgebieten von Arzneimitteln mit denselben Wirkstoffen oder Wirkstoffkombinationen, für die eine Nutzenbewertung nach dieser Verfahrensordnung veranlasst wurde, neu im Sinne des 2 Absatz 2 ist, cc. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: 4. die ab dem 1. Januar 2011 erstmals in Verkehr gebracht werden und nach diesem Zeitpunkt durch die Zulassung eines neuen Anwendungsgebietes nach 2 Absatz 2 erstmals erstattungsfähig werden, dd. Nummer 7 wird aufgehoben. ee. Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 5 bis 7.

2. 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a. Satz 3 wird wie folgt gefasst: Als Arzneimittel im Sinne von Satz 1 gelten auch 1. fixe Kombinationen von Wirkstoffen, die Unterlagenschutz genießen, - wenn sie entweder einen neuen Wirkstoff enthalten oder - sofern die Kombination aus bekannten Wirkstoffen besteht, wenn die Anwendungsgebiete dieser Kombination mit den Anwendungsgebieten der einzelnen Wirkstoffe jeweils ganz oder teilweise nicht identisch sind, 2. Arzneimittel, für die gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nummer 1901/2006 eine Genehmigung für die pädiatrische Verwendung nach den Artikeln 5 bis 15 der Verordnung (EG) Nummer 726/2004 erteilt worden ist, 3. Arzneimittel, die vor dem 1. Januar 2011 in den Verkehr gebracht worden sind und die nach dem 1. Januar 2011 zur Behandlung eines seltenen Leidens nach der Verordnung (EG) Nummer 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden zugelassen und mit diesem Zulassungsstatus in den Verkehr gebracht werden. b. Satz 4 wird aufgehoben. 3. 6 wird wie folgt geändert: a. In Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben. b. In Absatz 3 Satz 2 wird Nummer 5 aufgehoben. c. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: Sind nach den Absätzen 1 bis 3 mehrere Alternativen für die Vergleichstherapie gleichermaßen zweckmäßig, kann der Zusatznutzen gegenüber einer dieser Therapien nachgewiesen werden. d. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 4. 7 wird wie folgt geändert: 2 a. Nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: (1a) Die Anforderung ist in elektronischer Form einzureichen; die Einreichung erfolgt mit einem Anschreiben in Schriftform oder elektronischer Form unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz. Als Datenträger ist eine

Digital Versatile Disc (DVD) zu verwenden, sofern der Gemeinsame Bundesausschuss nicht andere Verfahren zur elektronischen Einreichung von Unterlagen zur Nutzenbewertung nach 35a SGB V zur Verfügung stellt. Die Datenträger dürfen nicht kopiergeschützt sein. Für alle einzureichenden Dateien gilt, dass diese nicht geschützt sein dürfen, das heißt sie müssen ohne Kennworteingabe lesbar, speicherbar und druckbar sein. Die Anforderung ist zudem in deutscher Sprache einzureichen. b. In Absatz 3 wird Satz 1 aufgehoben. 5. 8 wird wie folgt geändert: a. Nummer 1 wie folgt geändert: aa. Satz 2 wird wie folgt gefasst: Als maßgeblicher Zeitpunkt für das erstmalige Inverkehrbringen gilt die Veröffentlichung des Arzneimittels in einem Verzeichnisdienst, der auf der Grundlage der nach 131 Absatz 4 SGB V von den pharmazeutischen Unternehmen zur Herstellung einer pharmakologisch-therapeutischen und preislichen Transparenz an den Gemeinsamen Bundesausschuss sowie dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermittelnden erforderlichen Angaben (Preis- und Produktinformation) eingerichtet worden ist. bb. Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: Dies gilt auch für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen oder Wirkstoffkombinationen, die mit einem Anwendungsgebiet in den Verkehr gebracht werden, das im Vergleich zu den zugelassenen Anwendungsgebieten von Arzneimitteln mit denselben Wirkstoffen oder Wirkstoffkombinationen, für die eine Nutzenbewertung nach dieser Verfahrensordnung veranlasst wurde, neu im Sinne des 2 Absatz 2 ist; b. In Nummer 2 wird das Wort durchgeführt durch das Wort veranlasst ersetzt. c. Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3. für Arzneimittel, die nach 1 Absatz 2 Nummer 4 erstmals erstattungsfähig werden, innerhalb von 4 Wochen nach der Zulassung des neuen Anwendungsgebietes oder der Unterrichtung des pharmazeutischen Unternehmers über eine Genehmigung für eine Änderung des Typs 2 nach Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nummer. 1234/2008; 6. 9 wird wie folgt geändert: 3 a. Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa. Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 5 eingefügt: Das Dossier ist in elektronischer Form einzureichen; die Einreichung erfolgt mit einem Anschreiben in Schriftform oder elektronischer Form unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz. Als Datenträger ist eine

Digital Versatile Disc (DVD) zu verwenden, sofern der Gemeinsame Bundesausschuss nicht andere Verfahren zur elektronischen Einreichung von Unterlagen zur Nutzenbewertung nach 35a SGB V zur Verfügung stellt. Die Datenträger dürfen nicht kopiergeschützt sein. Für alle einzureichenden Dateien gilt, dass diese nicht geschützt sein dürfen, das heißt sie müssen ohne Kennworteingabe lesbar, speicherbar und druckbar sein. bb. Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 6 bis 8. b. In Absatz 7 wird Satz 2 wie folgt gefasst: Die Angabe der Kosten erfolgt sowohl für das zu bewertende Arzneimittel als auch für alle vom Gemeinsamen Bundesausschuss als zweckmäßige Vergleichstherapie bestimmten Therapien. 7. 13 wird wie folgt geändert: a. In Absatz 1 wird Satz 2aufgehoben. b. In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze angefügt: Das Dossier ist innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss vorzulegen. Vor der Aufforderung ist dem pharmazeutischen Unternehmer eine Beratung nach 7 anzubieten. 8. 14 wird wie folgt geändert: a. Nach dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a) Der Antrag ist schriftlich oder in elektronischer Form unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz und die zu seiner Begründung erforderlichen Unterlagen sind in elektronischer Form einzureichen. Als Datenträger ist eine Digital Versatile Disc (DVD) zu verwenden, sofern der Gemeinsame Bundesausschuss nicht andere Verfahren zur elektronischen Einreichung von Freistellungsanträgen zur Verfügung stellt. Die Datenträger dürfen nicht kopiergeschützt sein. Für alle einzureichenden Dateien gilt, dass diese nicht geschützt sein dürfen, das heißt sie müssen ohne Kennworteingabe lesbar, speicherbar und druckbar sein. b. In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt gefasst: Das Dossier ist innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss vorzulegen. und folgender Satz 4 angefügt: Vor der Aufforderung ist dem pharmazeutischen Unternehmer eine Beratung nach 7 anzubieten. 4

9. In 15 wird nach dem Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: (2a) 14 Absatz 1a gilt entsprechend. 10. In 16 wird wie folgt geändert: a. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: weggefallen b. Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. II. Die Änderung der VerfO tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht. Berlin, den 19. Juni 2014 Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß 91 SGB V Der Vorsitzende Hecken 5