vom 26.08.2008 (in der Fassung der Achten Änderungssatzung vom 10.11.2015)

Ähnliche Dokumente
Studien- und Prüfungsordnung Masterstudiengang. Studien- und Prüfungsordnung

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik an der Technischen Hochschule Ingolstadt Vom 6. November 2006

vom Präambel

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Hospitality Management an der Hochschule für angewandte Wissenschaften München. vom

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Technisches Beschaffungsmanagement an der Technischen Hochschule Ingolstadt. Vom

(in der Fassung der Vierten Änderungssatzung vom )

1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung 1 Diese Studien und Prüfungsordnung regelt

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung:

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Geomatik (Geomatics) an der Hochschule für angewandte Wissenschaften München vom

Inhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen

Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik (Information Systems and Management) an der

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Interkulturelles Unternehmens- und Technologiemanagement an der Hochschule Amberg-Weiden

Satzung über den Erwerb der Zusatzqualifikation Strategische Wirtschaftsförderung und regionale Entwicklung

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Internet Web Science an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof Vom 19.

Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Fachhochschule Hof

Inhaltsübersicht. 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung

4 Module und Leistungsnachweise 1 Die Pflicht und Wahlpflichtmodule, ihre

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Business Administration der Fachhochschule Regensburg

vom Zweck der Studien- und Prüfungsordnung 2 Studienziel und Träger des Masterstudienganges

Studien- und Prüfungsordnung für den Weiterbildungskurs Produktmanagement an der Hochschule Augsburg vom 16. Juli 2013

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Printmedien, Technologie und Management

Bachelorstudiengang Management und europäische Sprachen an der Fachhochschule Amberg-Weiden vom

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaft an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Coburg (SPO M BW)

Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Sprachen, Management und Technologie an der Hochschule Amberg-Weiden

an der Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule Landshut

1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Digital Business an der Technischen Hochschule Ingolstadt

Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Mechatronik an der Fachhochschule Ingolstadt vom 14. März 2008

Amtliche Bekanntmachungen

1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung

AMTSBLATT. der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof. Jahrgang: 2013 Nummer: 12 Datum: 13. August 2013

600 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10. September 2012 Nr. 78

Vom 17. Juli Zweck der Satzung

Vom g) In Abs. 1 Satz 1 lit. b wird nach dem Wort liegt das Wort insbesondere eingefügt.

Studienordnung Master of Science in Technologies of Multimedia Production 1

4 Module, Lehrveranstaltungen 5 Veranstaltungs- und Terminplan 6 Prüfungsgesamtergebnis und Leistungspunkte 7 Zeugnis und Zertifikat

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013

Studienordnung für den Diplomstudiengang Buchkunst/Grafik-Design an der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig Academy of Visual Arts StudO-BGD

SPO_MA_International Business_2014_12_18 1

1 Zweck der Studien und Prüfungsordnung 1 Diese Studien und Prüfungsordnung regelt

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Logistik an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof. Vom 26.

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Maschinenbau an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof. Vom 4.

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Hospitality Management an der Hochschule für angewandte Wissenschaften München. vom

1 Zweck der Studien und Prüfungsordnung 1 Diese Studien und Prüfungsordnung regelt

Spezielle Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Logistik Hochschule Ludwigshafen am Rhein vom

Amtsblatt der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 und Art. 86 a des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Augsburg folgende

Amtliche Mitteilungen Nr. 11/ Studien- und Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Wirtschaftsinformatik

Studien und Prüfungsordnung (Satzung) des Fachbereichs Wirtschaft für den Master Studiengang ehealth an der Fachhochschule Flensburg vom

Amtliche Bekanntmachung

(2) Der Ausschuß besteht aus drei habilitierten Mitgliedern der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, die vom Fakultätsrat gewählt werden.

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Software Engineering for Industrial Applications Vom 15. September 2004

Unternehmen und Verbänden sowie in Behörden und Gerichten vorzubereiten.

Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Internationales Handelsmanagement an der Technischen Hochschule Ingolstadt Vom

1 Zweck der Studien und Prüfungsordnung 1

Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Management of Social Corporations an der Fachhochschule Landshut

Studienordnung für den Masterstudiengang Literarisches Schreiben an der Universität Leipzig

auf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Globales Management an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof. Vom 2.

Amtliche Mitteilung. Inhalt

Nachstehend wird der Wortlaut der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre bekannt gemacht, wie er sich aus

Studienplan zum Studiengang Master of Arts in Business and Law

Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Zertifikatskurs Controlling an der Hochschule Augsburg vom 21. Oktober 2014

Nr.4/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 2 von 23

Prüfungsordnung BSc-VWL in der Fassung des Senatsbeschlusses der Univ. Freiburg vorbehaltlich der Zustimmung des Ministeriums.

PRÜFUNGS- UND STUDIENORDNUNG PSYCHOLOGIE FACHBEREICH HUMANWISSENSCHAFTEN FÜR DEN PROMOTIONSSTUDIENGANG

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Fachhochschule München folgende Satzung:

Inhaltsverzeichnis: Vom 11. April 2014

NBl. MBW Schl.-H. 6/2012, S. 60 Tag der Bekanntmachung: 04. Oktober 2012

Studienordnung. für den Virtuellen Weiterbildungsstudiengang. Wirtschaftsinformatik (VAWi) an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Psychologie: Cognitive-Affective Neuroscience (Eignungsfeststellungsordnung)

Studiengangreglement «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Grundlagen moderner Webanwendungen» der Universität Basel

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2008 / Nr. 048 Tag der Veröffentlichung: 01. November 2008

Bestimmungen. für den. Studiengang Kommunikation und Medienmanagement. Abschluss: Master of Science vom

Bestimmungen. für den. Studiengang Technische Redaktion. Abschluss: Master of Science

Studien- und Prüfungsordnung für den Weiterbildungskurs Management-Wissen an der Hochschule Augsburg vom 16. Juli 2013

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen

Studien- und Fachprüfungsordnung für den Diplom-Intensivstudiengang Schauspiel der Hochschule für Musik und Theater Rostock. vom 14.

Vom 3. August (Amtsblatt der Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg 2006 lfd. Nr. 15)

Studienordnung für den Master-Studiengang Management sozialer Dienstleistungen der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design

Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Informatik an der Hochschule für angewandte Wissenschaften FH Ingolstadt vom

1 Studienziel. 2 Qualifikation für das Weiterbildungsstudium und Studienaufnahme

Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Maschinenbau und Management an der Technischen Universität München

Studienordnung für den postgradualen Master- Studiengang "Medien und Interkulturelle Kommunikation"

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Automotive & Mobility Management an der Technischen Hochschule Ingolstadt Vom

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang European Master of Science in Management an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Studienziel. Akademischer Grad, Akkreditierung. Aufbau des Studiums, Gebühren

Amtliche Bekanntmachungen

Prüfungsordnung (Satzung) für den Studiengang Physiotherapie (BA) der Fachhochschule Kiel Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit

NBI. HS MSGWG Schl.-H. Heftnr. 04/2015, S Tag der Bekanntmachung auf der Homepage der NORDAKADEMIE:

Amtliche Mitteilung. Inhalt

Fachstudien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Informatik mit dem Abschluss Bachelor of Science an der Universität Passau

1 Studienziele. 2 Verantwortlichkeit und Durchführung. 3 Qualifikation für das Studienmodul, Zulassung

Prüfungsordnung für die Erteilung der Wirtschaftsdiplome und Abschlusszertifikate an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Wiesbaden

Amtliche Bekanntmachung

Ordnung zu den Sprachkursen des Zentrums für HochschulBildung (zhb) / Bereich Fremdsprachen der Technischen Universität Dortmund vom 12.

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Hospitality Management an der Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule München

Transkript:

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Tourismus-Management (englische Bezeichnung: Tourism Management) an der Hochschule für angewandte Wissenschaften München vom 26.08.2008 (in der Fassung der Achten Änderungssatzung vom 10.11.2015) Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 43 Abs. 4 und 5, Art. 58 Abs. 1, Art. 61 Abs. 2 und 3 sowie Art. 66 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Hochschule für angewandte Wissenschaften München folgende Satzung: 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung Diese Studien- und Prüfungsordnung dient der Ausfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) vom 17. Oktober 2001 (BayRS 2210-4-1-4-1-WFK) und der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) der Hochschule für angewandte Wissenschaften München vom 29. Januar 2008 in deren jeweiliger Fassung. 2 Studienziel (1) Aufbauend auf einem Studium des Tourismus-Managements vermittelt der Masterstudiengang Tourismus-Management die Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich sind, um sich in einem zunehmend globalisierten Umfeld der Tourismuswirtschaft für anspruchsvolle Führungsaufgaben zu qualifizieren. (2) Neben einer Vertiefung des Fachwissens werden im Masterstudium fachübergreifende wissenschaftliche und anwendungsorientierte Kenntnisse vermittelt, die die Qualifikation der Studierenden mit dem Ziel erweitern sollen, sie auch auf berufliche Spezialisierungen vorzubereiten. (3) 1 Der Masterstudiengang fördert zudem die für die berufliche Praxis wichtigen Fähigkeiten wie Sozialkompetenz, Kommunikationsfähigkeit und Konfliktlösungskompetenz. 2 Darüber hinaus soll die/der Studierende in die Lage versetzt werden, eigenständig für die Praxis nützliche, wissenschaftliche Methoden anzuwenden. 3 Besonderer Nachdruck wird daher auf die Integration von Fallstudien gelegt. 4 Neben seminaristischem Unterricht sollen verstärkt interaktive und eigenständige Lehr- und Arbeitsmethoden verwendet werden. (4) 1 Der modular aufgebaute Masterstudiengang ermöglicht der/dem Studierenden im dritten Semester durch das Angebot verschiedener Fallstudien eine individuelle TRM, 116 Seite 1 von 10 nicht amtliche Lesefassung

Schwerpunktbildung. 2 Der erfolgreiche Abschluss des Masterstudiums kann auch die Basis für eine wissenschaftliche Weiterqualifizierung in einem anschließenden Promotionsstudium sein. 3 Qualifikation für das Studium (1) Qualifikationsvoraussetzungen für den Zugang zum Masterstudiengang Tourismus- Management sind: 1. Der Nachweis des Abschlusses eines mindestens 180 ECTS-Kreditpunkte und mindestens sechs theoretische Studiensemester umfassenden und mit dem Prüfungsgesamtergebnis von 2,5 oder besser abgeschlossenen Studiums mit Schwerpunkt in den Bereichen Betriebswirtschaft, Tourismus-Management oder Tourismuswissenschaft an einer deutschen Hochschule oder eines gleichwertigen Abschlusses. Oder 2. Der Nachweis des Abschlusses eines mindestens 180 ECTS-Kreditpunkte und mindestens sechs theoretische Studiensemester umfassenden und mit dem Prüfungsgesamtergebnis von 2,5 oder besser abgeschlossenen Studiums einer verwandten Fachrichtung (z. B. Volkswirtschaft, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturwirtschaft, Tourismusgeographie) an einer deutschen Hochschule oder eines gleichwertigen Abschlusses. 3. Der Nachweis der fachlichen Eignung im Rahmen eines Eignungsverfahrens nach 4 Abs. 2 dieser Satzung. 2 Das Eignungsverfahren dient dazu, masterstudiengangspezifische zusätzliche Anforderungen an die studiengangspezifische Eignung zu überprüfen. 4. Studienbewerberinnen und Studienbewerber, deren Erststudium kein praktisches Studiensemester umfasste müssen tourismusspezifische Vorkenntnisse aus einer mindestens 18-wöchigen, einschlägigen, qualifizierten, praktischen Berufstätigkeit nachweisen. 5. 1 Der Nachweis guter Englischkenntnisse in Wort und Schrift. 2 Der Nachweis wird erbracht durch die Teilnahme am TOEFL-Test (Test for English as a Foreign Language) mit überdurchschnittlichem Ergebnis, durch die erfolgreiche Teilnahme am Fremdsprachenzertifikat UNIcert III Englisch mit wirtschaftssprachlicher Orientierung an der Hochschule München oder durch das Bestehen eines anderen, von der Prüfungskommission als gleichwertig erachteten Sprachentests mit mindestens gutem Ergebnis. 3 Der Nachweis gilt ebenfalls als erbracht, wenn ein erfolgreicher Abschluss einer englischsprachigen Ausbildung an einer höheren Schule oder einer englischsprachigen Hochschule nachgewiesen wird oder die Muttersprache Englisch ist. TRM, 116 Seite 2 von 10 nicht amtliche Lesefassung

6. 1 Eine gute Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Der Nachweis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH- Stufe 2) oder die Teilnahme am Test Deutsch als Fremdsprache mit überdurchschnittlichem Ergebnis (TestDaF, Niveaustufe 4) erbracht. 2 Der Nachweis gilt gleichfalls als erbracht, wenn ein erfolgreicher Abschluss einer deutschsprachigen Ausbildung an einer höheren Schule oder Hochschule nachgewiesen wird oder die Muttersprache Deutsch ist. 3 Der Nachweis der Deutschkenntnisse kann in Ausnahmefällen nachträglich im ersten Semester erbracht werden, wenn dies im Rahmen der Bewerbung von der Prüfungskommission genehmigt wurde. (2) 1 Über die Gleichwertigkeit von Hochschulabschlüssen und anderer Abschlüsse nach Abs. 1 Nummern 1 und 2 sowie über die Gleichwertigkeit von Sprachentests nach Abs. 1 Nr. 5 entscheidet die Prüfungskommission ( 9) unter Beachtung des Art. 63 Abs. 1 BayHSchG. 2 Sie entscheidet auch über das Vorliegen einer einschlägigen, qualifizierten, praktischen Berufstätigkeit. 3 Von der Gleichwertigkeit von Hochschulabschlüssen ist auszugehen, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der in diesem Studiengang erworbenen Kompetenzen festgestellt und begründet werden. 4 Aufnahme- und Eignungsverfahren (1) 1 Die Aufnahme des Masterstudiums im ersten Studiensemester ist nur zum Wintersemester eines Studienjahres möglich. 2 Die Bewerbung ist schriftlich vom 1. April bis zum 15. Mai eines Jahres mit den erforderlichen Unterlagen im Bereich Beratung und Immatrikulation der Hochschule für angewandte Wissenschaften München einzureichen. (2) 1 Die Auswahl der Studierenden erfolgt auf Grund der form- und fristgerechten Anmeldung und der vorgelegten Bewerbungsunterlagen. 2 Das Eignungsverfahren für Studienbewerberinnen und Studienbewerber erfolgt in Form einer 60-minütigen schriftlichen Multiple-Choice-Prüfung. 3 Gegenstände der Multiple-Choice-Prüfung sind Kenntnisse des Tourismus, insbesondere dessen Definition, Merkmale und Abgrenzung sowie das Tourismusangebot aus den Bereichen Beherbergungswesen, Transportwesen, Reiseveranstaltung, Reisevermittlung, Destinationen und Computer-Reservierungssysteme; Kenntnisse der Betriebswirtschaftslehre, insbesondere die Bereiche Buchführung, Bilanzierung, Kosten- und Leistungsrechnung, Finanzierung, Personalmanagement und Marketing; Kenntnisse der Tourismusökonomie, insbesondere die touristische Destination als Volkswirtschaft, touristische Angebotstheorie, Außenwirtschaftstheorie und internationaler Tourismus und Methodenkenntnisse, insbesondere Grundbegriffe der Datenerhebung, einschließlich ein- und mehrdimensionaler Analysemethoden und Grundlagen der Wahrscheinlichkeitsrechnung. 4 Die Multiple-Choice- Prüfung wird von einer Professorin/einem Professor bewertet, die/der von der Prüfungskommission bestellt wurde und im Masterstudiengang Tourismus-Management Lehraufgaben wahrnimmt. 5 Die Multiple-Choice-Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note ausreichend (Note 4,0) erzielt wurde. TRM, 116 Seite 3 von 10 nicht amtliche Lesefassung

(3) 1 Über das Eignungsverfahren ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Tag und Ort der Multiple-Choice-Prüfung, deren Inhalte, die Namen der Prüflinge und der Prüferin bzw. des Prüfers und die Ergebnisse hervorgehen müssen. 2 Die Niederschrift ist von der Prüferin bzw. dem Prüfer zu unterschreiben. (4) Das Ergebnis des Eignungsverfahrens wird der Studienbewerberin/dem Studienbewerber i. d. R. spätestens einen Monat vor Studienbeginn bekannt gegeben. (5) 1 Im Falle der Ablehnung ist die Bewerbung zu einem weiteren Termin möglich. 2 Eine dritte Bewerbung ist ausgeschlossen. 5 Aufbau des Studiums und Regelstudienzeit (1) 1 Die Regelstudienzeit des Masterstudiums beträgt drei theoretische Studiensemester einschließlich der Masterarbeit. 2 Einzelheiten regelt der Studienplan (2) Ein Anspruch darauf, dass der Masterstudiengang bei nicht ausreichender Anzahl von Studienbewerberinnen bzw. Studienbewerbern durchgeführt wird, besteht nicht. (3) Im Studium werden auch verpflichtende Veranstaltungen auf Englisch gelehrt und geprüft. (4) 1 Soweit die Studienbewerberinnen und Studienbewerber ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen, für das weniger als 210 ECTS-Kreditpunkte (jedoch mindestens 180 ECTS-Kreditpunkte) vergeben wurden, ist Voraussetzung für das Bestehen der Masterprüfung der Nachweis der fehlenden Leistungspunkte aus dem fachlich einschlägigen grundständigen Studienangebot der Fakultät für Tourismus der Hochschule für angewandte Wissenschaften München. 2 Die Prüfungskommission stellt hierzu fest, welche Kompetenzen (Lernergebnisse) die/der Studierende in ihrem/seinen abgeschlossenen Erststudium im Vergleich mit einem 210 ECTS-Kreditpunkte umfassenden Hochschulstudium nicht erworben hat und legt daraus die Module und Prüfungsleistungen fest, die von der/dem Studierenden nachzuholen und abzulegen sind. 3 Die von der Prüfungskommission festgelegten Module und Prüfungs-leistungen werden der/dem Studierenden mit der Immatrikulation bekannt gegeben. 4 Sie sind binnen 18 Monaten nachzuholen. 5 Die Studierenden sind für die Erbringung der noch fehlenden ECTS- Kreditpunkte im Masterstudiengang Tourismus-Management immatrikuliert. 6 Die von der Prüfungskommission festgelegten Module und Prüfungsleistungen werden der/dem Studierenden mit der Immatrikulation bekannt gegeben. 7 Unabhängig davon ist die Anrechnung der praktischen Berufstätigkeit nach 3 Abs. 1 Nr. 4 auf die Leistungen des Praxissemesters entsprechend dem Bachelorstudiengang Tourismusmanagement möglich. TRM, 116 Seite 4 von 10 nicht amtliche Lesefassung

6 Anrechnung anderweitig erworbener Kompetenzen (1) Die Anrechnung außerhalb des Hochschulbereichs erworbener Kompetenzen richtet sich nach 4 Abs. 6 der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften München (APO) in ihrer jeweiligen Fassung. (2) Die Prüfungskommission des Masterstudienganges Tourismus-Management teilt dem Bereich Prüfung und Praktikum der Hochschule München, die auf die Module dieses Studienganges anzurechnenden Kompetenzen, die gegebenenfalls anzurechnenden Modulteil- oder -endnoten sowie die anzurechnenden ECTS-Kreditpunkte mit. 2Im Falle der Ablehnung einer Anrechnung ist diese zu begründen. (3) Die an anderen Hochschulen absolvierten Studienzeiten und erworbenen Hochschulqualifikationen werden anerkannt, sofern durch die Prüfungskommission keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen festgestellt und begründet werden können. 2Für das Anrechnungsverfahren gelten die Abs. 1 und 2 analog. 7 Module und Prüfungen (1) 1 Die Studienmodule, ihre Stundenzahl, die Art der Lehrveranstaltungen, die Anzahl der ECTS-Kreditpunkte (der durchschnittliche Arbeitsaufwand für einen ECTS-Kreditpunkt entspricht 30 Arbeitsstunden), die Form und das Verfahren der Prüfungen und die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungen bzw. die Dauer mündlicher Prüfungen sind in der Anlage zu dieser Satzung festgelegt. 2 Einzelheiten regelt der Studienplan. (2) 1 Die Modulgruppen werden als Pflichtmodule und als Seminarmodule geführt. 2 Die Pflichtmodule sind für alle Studierenden des Masterstudienganges verbindlich. 3 Die Seminarmodule müssen die Studierenden nach Maßgabe dieser Studien- und Prüfungsordnung und des Studienplanes wählen. 4 Die gewählten Module werden wie Pflichtmodule behandelt. (3) Darüber hinaus kann jede bzw. jeder Studierende Fächer und Module, die für die Erreichung des Studienzieles nicht verbindlich vorgeschrieben sind, aus dem gesamten Studienangebot der Hochschule für angewandte Wissenschaften München zusätzlich auswählen (Wahlmodule). 8 Studienplan (1) 1 Die Fakultät für Tourismus erstellt zur Sicherstellung des Lehrangebotes und zur Information der Studierenden einen Studienplan, der nicht Teil dieser Studien- und Prüfungsordnung ist, und aus dem sich der Ablauf des Studiums im Einzelnen ergibt. 2 Der TRM, 116 Seite 5 von 10 nicht amtliche Lesefassung

Studienplan wird vom Fakultätsrat beschlossen und ist hochschulöffentlich bekannt zu machen. 3 Die Bekanntmachung neuer Regelungen muss spätestens zu Beginn des Semesters erfolgen, in dem diese Regelungen erstmals anzuwenden sind. (2) Der Studienplan enthält insbesondere Regelungen und Angaben über 1. die Aufteilung der Semesterwochenstunden und der ECTS-Kreditpunkte je Modul und Studiensemester, die Art der Lehrveranstaltungen in den einzelnen Studienmodulen sowie die Unterrichts- und Prüfungssprache, soweit diese nicht Deutsch ist, und dies in der Anlage nicht abschließend geregelt ist, 2. den Katalog der von den Studierenden wählbaren Seminarmodule, deren Stundenzahl und ECTS-Kreditpunkte, die Art der Lehrveranstaltungen in diesen Modulen und die Unterrichts- und Prüfungssprache, soweit diese nicht Deutsch ist sowie die Form der jeweils geforderten Prüfungsleistung und die Bearbeitungszeit für das Anfertigen schriftlicher Prüfungen. 3. die Studienziele und Studieninhalte der einzelnen Studienmodule und 4. nähere Bestimmungen zu Form und Verfahren der einzelnen Prüfungen soweit dies nicht bereits in der Anlage hinreichend bestimmt geregelt ist. (3) 1 Ein Anspruch darauf, dass sämtliche vorgesehenen Wahlveranstaltungen tatsächlich angeboten werden, besteht nicht. 2 Desgleichen besteht kein Anspruch darauf, dass solche Lehrveranstaltungen bei einer nicht ausreichenden Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt werden. 9 Prüfungskommission (1) Der Fakultätsrat der Fakultät für Tourismus bildet eine Prüfungskommission für den Masterstudiengang Tourismus-Management, die aus drei Professorinnen und/oder Professoren besteht. (2) 1 Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende und deren bzw. dessen Stellvertretung wird vom Fakultätsrat gewählt. 2 Die Prüfungskommission kann Prüfungs- und Entscheidungsbefugnisse nach dieser Studien- und Prüfungsordnung auf ihre Vorsitzende bzw. ihren Vorsitzenden übertragen. 10 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit ist die wissenschaftliche Aufarbeitung des Studiums und im dritten Semester anzufertigen. In ihr soll die bzw. der Studierende zeigen, dass sie/er in der Lage ist, eine anspruchsvolle Aufgabenstellung aus dem Bereich des Tourismus-Managements TRM, 116 Seite 6 von 10 nicht amtliche Lesefassung

selbstständig zu bearbeiten und dazu Lösungsstrategien erarbeiten, beurteilen und effektiv umsetzen zu können. (2) Das Thema der Masterarbeit kann frühestens nach dem Ende der Vorlesungszeit des zweiten Semesters ausgegeben werden. (3) Die Masterarbeit kann in Deutsch oder in Englisch geschrieben werden. (4). 1 Die Masterarbeit wird von einer hauptamtlichen Professorin/einem hauptamtlichen Professor oder einer Lehrbeauftragten/einem Lehrbeauftragten betreut und bewertet. 2 Ist eine Lehrbeauftragte/ ein Lehrbeauftragter Aufgabenstellerin/Aufgabensteller der Abschlussarbeit, muss zwingend eine hauptamtliche Professorin/ein hauptamtlicher Professor als Zweitgutachterin/Zweitgutachter bestellt werden. (5) 1 Die Frist von der Themenstellung bis zur Abgabe darf fünf Monate nicht überschreiten. 2 Auf Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten kann die Prüfungskommission die Abgabefrist im Einvernehmen mit der Aufgabenstellerin bzw. dem Aufgabensteller verlängern. 3 Die Fristverlängerung soll drei Monate nicht überschreiten. 4 Bei Nichteinhalten der Bearbeitungsfrist wird die Masterarbeit mit der Note nicht ausreichend bewertet. (6) 1 Wird die Masterarbeit mit der Note nicht ausreichend bewertet, so kann sie mit einem neuen Thema einmal wiederholt werden. 2 Die Vergabe des neuen Themas muss spätestens einen Monat nach Mitteilung des Ergebnisses der nicht bestandenen Masterarbeit erfolgen. 3 Hinsichtlich der Bearbeitungszeit gilt die Regelung des Absatzes 5. 11 Bewertung von Prüfungen und Prüfungsgesamtergebnis (1) Die differenzierte Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt mit den Notenziffern: 1,0; 1,3 (sehr gut); 1,7; 2,0; 2,3 (gut); 2,7; 3,0; 3,3 (befriedigend); 3,7; 4,0 (ausreichend) und 5,0 (nicht ausreichend). (2) Für die Berechnung des Prüfungsgesamtergebnisses werden die Endnoten aller Studienmodule einfach und die Note der Masterarbeit dreifach gewichtet. (3) Im Masterprüfungszeugnis werden den Modulendnoten und der Note der Masterarbeit in einem Klammerzusatz die zugrunde liegenden Notenwerte mit einer Nachkommastelle beigefügt. (4) Die gemäß Entscheidung der Prüfungskommission nach 5 Abs. 4 nachzuholenden Module werden ohne die dabei erzielten Modulendnoten im Masterprüfungszeugnis aufgeführt. (5) Die Vergabe einer relativen Note für das Prüfungsgesamtergebnis folgt dem vom Bereich Prüfung und Praktikum der Hochschule München vorgegebenen und in der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften München (APO) näher beschriebenen Verfahren. TRM, 116 Seite 7 von 10 nicht amtliche Lesefassung

12 Masterprüfungszeugnis Über die bestandene Masterprüfung werden ein Zeugnis und ein Diploma Supplement gemäß der Anlage zur Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften München ausgestellt. 13 Akademischer Grad (1) Aufgrund des erfolgreichen Abschlusses der Masterprüfung wird der akademische Grad Master of Arts, Kurzform: M. A., verliehen. (2) Über die Verleihung des akademischen Grades wird eine Urkunde gemäß dem jeweiligen Muster in der Anlage zur Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften München ausgestellt. 14 Fachbeirat 1 Zur kontinuierlichen Verbesserung der Studien- und Lehrinhalte der Studiengänge der Fakultät für Tourismus im Sinne eines externen Qualitätsmanagements wird ein mit Vertreterinnen und/oder Vertretern aus Praxis und Wissenschaft besetzter Fachbeirat der Fakultät konsultiert. 2 Der Beirat hat in erster Linie beratende Funktion. 3 Daneben unterstützt er die Koordinatorinnen und/oder Koordinatoren des Masterstudienganges in Fragen der Fortentwicklung dieses Studienganges. 15 In-Kraft-Treten 1 Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. 2 Sie gilt für Studierende, die das Studium im Masterstudiengang Tourismus-Management nach dem Wintersemester 2008/2009 aufnehmen TRM, 116 Seite 8 von 10 nicht amtliche Lesefassung

Anlage: 1) Lfd. Nr. Übersicht über die Module und Prüfungen im Masterstudiengang Tourismus-Management (Tourism Management) an der Hochschule für angewandte Wissenschaften München 6) 4) 5) Prüfungen: 2) 3) Modules 1 SWS ECTS- Kreditpunkte Art der Lehr- veranstaltung 1 M 1.1 T Corporate Management I 2 + 2 5 SU mit Fallbeispielen, Planspiel Prüfungsform und Bearbeitungsdauer schriftlicher und Dauer mündlicher Prüfungsleistungen in Minuten 1, 2 Aktive Teilnahme 3, Ref, 10-20 und schrp, 45 4 M 1.2 T Financial Management I 2 +2 5 SU mit Ü schrp, 120 M 1.3 T Transportation Management 4 5 SU mit Ü schrp, 60 M 1.4 T Destination Management and Development 2+2 5 SU mit Ü Aktive Teilnahme 3 sowie schrp, 45 und StA 5, 4 oder schrp, 90 6 M 1.5 T Tourism Economy and Politics 4 5 SU mit Ü mdlp, 15-20 M 1.6 T Market Research in Tourism 4 5 SU mit Ü, Fallbeispiele schrp, 60 und StA 5, 4 M 2.1 T Corporate Management II 2 +2 5 SU mit Fallbeispielen schrp, 90 M 2.2 T Financial Management II 4 5 SU mit Fallbeispielen schrp, 90 M 2.3 T Tour Operator Management 4 5 SU mit Ü schrp, 90 M 2.4 T E-Tourism 2 + 2 5 SU mit Ü, Fallbeispielen Aktive Teilnahme 3 sowie schrp, 45 und StA 5, 4 oder schrp, 90 6 M 2.5 T Tourism and Cultural Economics 2 + 2 5 SU mit Ü mdlp, 15-20 M 2.6 T Research Case Study 5 6 Fallstudie mit Anwesenheitspflicht StA 5 M 3.1 T Empirical Research 4 5 SU mit Ü StA 5 M 3.2.1 T Research Seminar I 4 2 3 S 2 Ref, 10-20 und 2 SA 8, 9 M 3.2.2 T Research Seminar II 4 2 3 S 2 Ref, 10-20 und 2 SA 8, 9 M 3.3 T Master Thesis --- 18 MA Summe der SWS und ECTS-Kreditpunkte: 57 90 TRM, 116 Seite 9 von 10 nicht amtliche Lesefassung

Anmerkungen: 1 Das Nähere wird vom Fakultätsrat im Studienplan festgelegt. 2 1 Bei Note nicht ausreichend in einer Prüfungsleistung wird die Modulendnote nicht ausreichend erteilt. 2 Eine mindestens ausreichende Modulendnote und die Bewertung der Masterarbeit mit der Note ausreichend oder besser sind Voraussetzungen für das Bestehen der Masterprüfung. 3 1 Aktive Teilnahme bedeutet, dass die/der Studierende an mindestens 80 % der jeweils zugrunde liegenden Lehrveranstaltung aktiv, z. B. durch Wortund/oder Diskussionsbeiträge teilgenommen hat. 2 Die Bewertung mit dem Prädikat mit Erfolg abgelegt (m. E. a.) ist Voraussetzung für das Bestehen der Masterprüfung. 4 Zur Bildung der Modulendnote werden die Noten beider Prüfungsleistungen im Verhältnis 50 : 50 gewichtet. 5 1 Bei der Studienarbeit kann es sich um eine zehn bis 15 Seiten umfassende schriftliche Ausarbeitung zu einer bestimmten Themenstellung oder um eine schriftlich kommentierte fünf- bis 20-minütige Präsentation zu einem vorgegebenen Thema handeln. 2 Das Thema, die Bearbeitungsdauer und der Abgabebzw. Präsentationstermin werden von der jeweiligen Dozentin/dem jeweiligen Dozenten festgelegt. 6 Nach näherer Regelung im Studienplan sind entweder eine 45-minütige schriftliche Prüfung und eine Studienarbeit oder eine 90-minütige schriftliche Prüfung zu erbringen. 7 Auswahl aus einem im Studienplan festgelegten Katalog. 8 1Bei der Seminararbeit handelt es sich um eine zehn bis 15 Seiten umfassende vertiefte Ausarbeitung zu einem vorgegebenen oder von der jeweiligen Dozentin/dem jeweiligen Dozenten in Absprache mit der/dem Studierenden festgelegten Thema der Lehrveranstaltung. 2Die Bearbeitungsdauer und der Abgabetermin werden von der jeweiligen Dozentin/dem jeweiligen Dozenten festgelegt. 9 Zur Bildung der Modulendnote werden die Noten beider Referate und die Noten beider Seminararbeiten im Verhältnis 25 : 25 : 25 : 25 gewichtet. Abkürzungen: ECTS European Credit Transfer schrp schriftliche Prüfung and Accumulation System MA Masterarbeit StA Studienarbeit mdlp mündliche Prüfung SU seminaristischer Unterricht Ref Referat SWS Semesterwochenstunden S Seminar Ü Übung SA Seminararbeit TRM, 116 Seite 10 von 10 nicht amtliche Lesefassung