SKE-Richtlinien der LSG Richtlinien für Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen der LSG-Interpreten gemäß 33 Abs 4 VerwGesG 2016

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Transkript:

SKE-Richtlinien der LSG Richtlinien für Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen der LSG-Interpreten gemäß 33 Abs 4 VerwGesG 2016 Präambel Die LSG Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GesmbH. bezieht Einnahmen aus der Speichermedienvergütung gemäß 42b Abs 1 UrhG. Sie ist gemäß 33 VerwGesG 2016 und 6 Abs 7 bzw. 14 Abs 6 lit d) ihres Gesellschaftsvertrags verpflichtet, für ihre Bezugsberechtigten sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen (im Folgenden SKE ) zu bilden und diesen 50% der Gesamteinnahmen aus diesen Vergütungen abzüglich der darauf entfallenden Verwaltungskosten zuzuführen. Darüber hinaus können auch Teile der sonstigen Lizenzeinnahmen der LSG den SKE zugewiesen werden. Den einschlägigen internationalen Gepflogenheiten entsprechend soll dieser Anteil jeweils 10% dieser Einnahmen nicht übersteigen. Die LSG ist eine gemeinsame Verwertungsgesellschaft der Interpreten und der Produzenten von Tonträgern und Musikvideos. Die nachstehenden Richtlinien gelten für die getrennt gebildeten SKE der Interpreten ( 6 Abs 7 des LSG-Gesellschaftsvertrags) und wurden von den diese Bezugsberechtigtengruppen repräsentierenden Mitgliedern des LSG-Beirats beschlossen. Unter LSG im Sinne der gegenständlichen Richtlinien ist die LSG-Interpretenverrechnung zu verstehen. I. Allgemeine Bestimmungen 1. Rechtsgeschäftliches Verhältnis Die Förderleistungen werden in Entsprechung des gesetzlichen Auftrags aufgrund von privatrechtlichen Rechtsgeschäften zwischen der LSG und ihren Bezugsberechtigten erbracht. 2. Rechtsanspruch Auf Leistungen der SKE besteht kein bei den ordentlichen Gerichten, in einem Verwaltungsverfahren oder sonst durchsetzbarer Anspruch. Ferner besteht auf Leistungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach auch dann kein Anspruch, wenn sie wiederholt oder laufend gewährt werden. Laufende Leistungen können von der LSG ohne Zustimmung des Empfängers jederzeit zur Gänze eingestellt, herabgesetzt oder in anderer Weise verändert werden. 3. Unverbindlichkeit Alle in diesen Richtlinien bei der Beschreibung von Leistungen verwendeten Ausdrücke sind im Sinne der in diesem Abschnitt ausgedrückten Unverbindlichkeit zu verstehen. 4. Begünstigte Als Begünstigte kommen generell alle Bezugsberechtigen der LSG in Betracht, die mit der LSG einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben. Darüber hinaus können im Rahmen der Förderrichtlinien auch sonstige physische oder juristische Personen Zuwendungen aus den 1

SKE erhalten, sofern dies Maßnahmen betrifft, die geeignet sind, die Stellung und Lage der Bezugsberechtigten zu verbessern oder ihnen als Stand zu helfen. 5. Berichtspflicht und Aufsicht Die LSG erstellt jährlich spätestens bis zum 31.8. im Rahmen des Transparenzberichts einen Bericht über die den sozialen und kulturellen Einrichtungen zugeführten Einnahmen und deren Verwendung und übermittelt diesen gemäß 70 Abs 2 Z 10 VerwGesG 2016 der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften 6. Steuerrechtliche Behandlung Für eine ordnungsgemäße Versteuerung der Zuschüsse hat der Leistungsempfänger in eigener Verantwortung zu sorgen. II. Verwaltung der SKE 1. Vergabe der Mittel Die Vergabe erfolgt unter Anwendung dieser Richtlinien und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel. 2. Richtlinien der SKE Die Verwaltung der SKE, insbesondere die Vergabe von Mitteln, erfolgt nach festen Regeln, die im Sinne der Präambel vom Beirat der LSG beschlossen werden. Sie sind gemäß 44 Z 9 VerwGesG 2016 auf der Website der LSG zu veröffentlichen. Eine Änderung dieser Richtlinien kann nur durch einen Beschluss des Beirats erfolgen 3. Entscheidungsbefugnis 3.1. SKE-Ausschuss Über die Vergabe der Mittel entscheidet der SKE-Ausschuss der LSG, der aus den Vorstandsmitglieder des Gesellschafters OESTIG und dem für die Interpreten zuständigen Geschäftsführer der LSG (siehe 9 Abs 2 lit. b) des LSG-Gesellschaftsvertrages) besteht. Der SKE-Ausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn alle Ausschussmitglieder von der Sitzung mindestens 1 Woche vorher schriftlich verständigt worden sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seines Vertreters. Die Entscheidung erfolgt endgültig. 3.2. Verwaltungsvereinfachung Präsident der OESTIG und/oder Geschäftsführer der LSG-Interpreten bzw. GS OESTIG Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird bis zu einer Förderhöhe von EUR 5.000,-- pro Antrag bzw. EUR 50.000,-- pro Geschäftsjahr dem Präsidenten des Gesellschafters OESTIG als auch den Geschäftsführer der LSG Interpreten gemäß 9 Abs 2 lit b) des LSG- Gesellschaftsvertrags eine Vorentscheidungsbefugnis erteilt. Er hat über solche Entscheidungen dem SKE-Ausschuss bei jeder Ausschusssitzung zu berichten. 2

4. Bekanntmachung der Entscheidungen Die von der LSG im Rahmen der SKE gesetzten Förderaktivitäten können jeweils in geeigneter Weise auch öffentlich bekannt gemacht werden. III. Zuweisung der Mittel 1. Speichermedienvergütung Die LSG führt den SKE jährlich 50 % der Einnahmen aus der Speichermedienvergütung gemäß 42b Abs 1 UrhG zu. 2. Sonstige Zuweisungen Eine weitere Dotierung aus anderen Quellen kann ohne gesetzliche Verpflichtung durch Gesellschafterbeschluss jeweils für ein Geschäftsjahr bedarfs- und zielorientiert festgelegt werden. 3. Mittelverwendung Die Mittel der SKE sind nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen für soziale und kulturelle Zwecke zu verwenden. 4. Bedingungen/Auflagen Die Gewährung von Leistungen kann an Bedingungen bzw. die Erfüllung von Auflagen geknüpft werden; bei Nichterfüllung kann die Zusage gänzlich oder teilweise zurückgezogen bzw. bereits geleistete Fördermittel gänzlich oder teilweise zurückgefordert werden. 5. Erschleichung Dies gilt ebenso, wenn zur Erlangung der Leistungen falsche Angaben gemacht worden sind. Die LSG kann solcherart zuerkannte Leistungen zurückfordern oder sie bei allfälligen zukünftigen Repartierungen an dieselbe Person aufrechnen. 6. Überprüfungsrecht Die LSG ist ermächtigt, die widmungsgemäße Verwendung der Mittel selbst oder durch Beauftragte zu überprüfen und dafür entsprechende Nachweise zu verlangen. 7. Antragstellung und Reihung der Anträge Voraussetzung für die Behandlung im SKE-Ausschuss bzw. durch den Geschäftsführer ist das Vorliegen eines begründeten, schriftlichen Antrags. Dem Antrag sind die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Die LSG schließt jede Haftung für die überreichten Unterlagen aus. Fehlen bei einem Antrag Angaben oder Unterlagen, die für die Entscheidung von relevanter Bedeutung sind, gilt der Antrag bis zum Zeitpunkt der Vervollständigung als nicht eingebracht. Unter den Voraussetzungen gemäß Pkt. V. können Zuwendungen auch ohne Antrag vergeben werden. Die Anträge werden nach ihrem Einlangen bei der LSG gereiht und nach Möglichkeit in der nächstfolgenden Sitzung des SKE-Ausschusses behandelt. Eine neuerliche Antragstellung nach bereits erfolgter Ablehnung ist nur bei wesentlicher Änderung der Voraussetzungen zulässig. 3

8. Ausmaß der Zuwendungen Der SKE-Ausschuss bzw. der Geschäftsführer bestimmen die Höhe der Leistungen aufgrund der ihnen vorgelegten Unterlagen. 9. Verständigung von der Zuwendung Der Antragsteller wird schriftlich verständigt. Eine Begründung ist auch im Fall der Ablehnung nicht erforderlich. 10. Nennung Der Antragsteller ist verpflichtet, auf die Förderung durch die SKE der LSG in geeigneter Weise und in Absprache mit der LSG unter Verwendung des LSG-Logos oder des OESTIG Logos hinzuweisen. IV. Sozialen Zwecken dienende Leistungen Aus den Mitteln der SKE können an Bezugsberechtigte einmalige oder wiederkehrende, individuelle Unterstützungen gewährt werden, die der Verbesserung der wirtschaftlichen, ideellen oder rechtlichen Lage dieser Personen dienen (z.b. durch Übernahme von Steuer- und Rechtsberatungskosten, Ausbildungskosten, Zuschüsse oder ähnliche Maßnahmen). V. Kulturellen Zwecken dienende Leistungen Grundsätze Aus den Mitteln der SKE können kulturellen Zwecken dienende Förderungen von der LSG mit oder ohne Antrag vergeben werden. Derartige Zuwendungen können sowohl an Bezugsberechtigte der LSG als auch an Personen erbracht werden, die gegenüber der LSG nicht bezugsberechtigt sind. Art und Höhe des Zuschusses werden im Einzelfall festgelegt. VI. Einzelfördermaßnahmen 1. Nachwuchsförderung: Ankauf von Musikinstrumenten und Lehrbedarf über Ansuchen von Musikhochschulen, Konservatorien und Musikschulen Förderung von Konzertveranstaltungen und Wettbewerben, die der Nachwuchsförderung dienen 2. Arbeitsplatzsicherung: Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes in Verbindung eines kulturellen und sozialen Auftrages Rechtsberatung im Leistungsschutz Symposien Pirateriebekämpfung 4

Publikationen und Gutachten Markt- und Grundlagenforschung Statistische Aufbereitungen 3. Interessenverbände: Unterstützung durch Mitgliedsbeiträge Beteiligung an Maßnahmen zur Festigung der urheberrechtlichen Stellung des Künstlers Projektförderung im Einzelnen als auch im Zusammenhang mit anderen Verwertungsgesellschaften 4. Kollektive und individuelle Unterstützung für aktive und nichtaktive Bezugsberechtigte: Kollektive Unterstützung in Form von finanziellen Zuschüssen zur Erhaltung der speziell für die Interpreten zur Verfügung stehenden Erholungsheime und Aufführungsorte Individuelle Unterstützung für Notfälle bei Krankheit oder Verlust eines Dauerarbeitsplatzes eines Bezugsberechtigten als Interpret 5. Förderung von Organisationen Aus den SKE können Organisationen, Vereine, Arbeitsgemeinschaften oder dgl. unterstützt werden, die die Interessen der Bezugsberechtigten oder Gruppen von Bezugsberechtigen der LSG vertreten oder sonst in deren Interesse national oder international tätig werden Wien, 16. Jänner 2017* *) Den Bestimmungen des VerwGesG 2016 redaktionell angepasst. 5