Satzung. Sportgemeinschaft Blankenloch e.v. Gültig ab Jahreshauptversammlung August 2012 TSG_Satzung_gültig_

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Transkript:

Satzung der Turnund Sportgemeinschaft Blankenloch e.v. Gültig ab Jahreshauptversammlung 2013 07 August 2012 TSG_Satzung_gültig_20130218

1 Zweck des Vereins Die am 17. 10. 1968 gegründete Turn- und Sportgemeinschaft Blankenloch bezweckt den Betrieb und die Förderung des Sportes zur körperlichen, geistigen und sittlichen Kräftigung. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe eingetragen und hat seinen Sitz in Stutensee-Blankenloch. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstige Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Seine Aufgaben vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität. Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden. Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. Die Vereins- und Organämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Der Vorstand ist weiter ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26a EStG. zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vereins, die vom Vereinsrat erlassen und geändert wird. Bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung des Vereins haben die Vereinsmitglieder keinen Anspruch auf das zu jenem Zeitpunkt vorhandene Vermögen. 2 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus a) aktiven Mitgliedern b) passiven Mitgliedern c) Jugendlichen und Kindern d) Ehrenmitgliedern 3 Aufnahme Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung. Bei Jugendlichen und Kindern kann der Beitritt von der Zustimmung der Erziehungsberechtigten abhängig gemacht werden. Es kann eine Aufnahmegebühr festgelegt werden. 4 Beitrag Vereinsbeitrag und Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt hinsichtlich a) der Höhe b) der prozentualen Verteilung auf Gesamtverein und Abteilungen. Die Abteilungen können zusätzlich einen Abteilungsbeitrag beschließen und erheben, wenn ihr Anteil am Vereinsbeitrag zur Durchführung des Sportbetriebes nicht ausreicht. Der Abteilungsbeitrag verbleibt zu 100% der jeweiligen Abteilung. Sämtliche Beiträge sind Bringschulden und in der Regel jährlich zu entrichten. Jedoch kann vom Vorstand auch unterjährige Zahlungsweise beschlossen werden. Stundung oder Erlass von Beiträgen aus sozialen Gründen ist beim Vereinsrat zu beantragen, der auch darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. 5 Arbeitsstunden Zur Durchführung eines geregelten Sportbetriebes, von Gesamtvereins- und Abteilungsveranstaltungen und zur Pflege und Bewirtschaftung der vereinseigenen Anlagen und Geräte können von jedem aktiven und erwachsenen Mitglied bis zum vollendeten 60. Lebensjahr Arbeitsstunden verlangt werden. Bei Nichtableistung der festgelegten Arbeitsstunden kann ein Kostenersatz gefordert werden. 2

6 Ehrenmitglieder Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch den Vereinsrat zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind auf Antrag von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit. 7 Stimmberechtigung und Wählbarkeit Stimmberechtigt und wählbar in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten sind die Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. In der Vereinsjugend (Jugendversammlung) sind auch Jugendliche und Kinder vom vollendeten 7. bis 17. Lebensjahr stimmberechtigt und wählbar. (Siehe Jugendordnung) 8 Austritt und Ausschluss Die Mitgliedschaft endet durch a) freiwilligen Austritt b) Ausschluss c) Tod d) Auflösung des Vereins Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich erklärt werden. Der Ausschluss kann vom Vereinsrat mit einfacher Mehrheit beschlossen werden a) wenn sich das Mitglied den Anordnungen des Vereinsrates oder eines seiner Beauftragten widersetzt b) wenn das Mitglied mit der Bezahlung der Beiträge im Rückstand ist c) wenn das Mitglied die festgelegten Arbeitsstunden nicht ab- leistet und auch den Kostenersatz nicht zahlt d) bei groben und wiederholten Vergehen gegen Vereinssatzung und Vereinszwecke e) wegen unehrenhaften Betragens und bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Gegen einen solchen Beschluss des Vereinsrates ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese ist innerhalb von 14 Tagen vom Tage der Bekanntgabe des Ausschlusses an den Vorstand mit schriftlicher Zustimmung von mindestens 6 erwachsenen Vereinsmitgliedern schriftlich einzureichen. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht auf Verein und seine Einrichtungen. Ihnen überlassene Geräte, Trikots, Ausweise usw. sind unaufgefordert zurückzugeben. 9 Vereinsjugend Die Kinder und jugendlichen Mitglieder des Vereins bilden die Vereinsjugend. Die Vereinsjugend gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. 10 Die Angelegenheiten des Vereins werden verwaltet durch a) den Vorstand b) den Vereinsrat c) die Mitgliederversammlung d) die Jugendversammlung 11 Der Vorstand besteht aus dem a) Vorsitzenden b) stellvertretenden Vorsitzenden c) Schriftführer d) Schatzmeister / in e) Jugendleiter Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 3

12 Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins zu besorgen und die Beschlüsse des Vereinsrates und der Mitgliederversammlung durchzuführen. Näheres über den Aufgabenkreis des Vorstandes kann eine vom Vereinsrat mit einfacher Mehrheit zu beschließende Geschäftsordnung bestimmen. Der Beschäftigung eines bezahlten Geschäftsführers oder Kassenwartes muss vom Vereinsrat mit einfacher Mehrheit zugestimmt werden. 13 Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne bürgerlichen Rechts. Jeder vertritt allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 14 Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung und die Aufbewahrung von Niederschriften über Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane. Die Niederschriften sind von ihm und dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. 15 Der Schatzmeister/in hat die Vereinskasse zu verwalten, die Vereinsbeiträge, Aufnahmegebühr und Kostenersatz zu überwachen und die vom Vorstand genehmigten Zahlungen zu leisten. Alljährlich hat er der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zu erstatten. Der Schatzmeister/in hat ferner die Einnahmen und Ausgaben des Gesamtvereins und der einzelnen Abteilungen auf Einzelkonten zu buchen bzw. im Kassenbuch aufzuzeichnen. Erlöse oder Verluste aus Veranstaltungen des Gesamtvereins sind vom Schatzmeister/in prozentual gemäß 4b auf Gesamtverein und Abteilungen aufzuteilen. (Abteilungen gemäß Mitgliederzahl der jeweils letzten Bestandserhebung.) Die Kasse ist mindestens einmal jährlich durch zwei Kassenprüfer zu prüfen. Diese dürfen nicht dem Vereinsrat angehören. Der Vorstand kann jederzeit die Kasse prüfen. 16 Der Vereinsrat besteht aus a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem Schatzmeister/in e) dem Jugendleiter f) dem Pressewart g) dem Festwart h) den Abteilungsleitern Der Vereinsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über a) alle grundsätzlichen und wichtigen Vereinsangelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist b) die Richtlinien für die Durchführung des gesamten Sportbetriebes und über die Teilnahme oder Durchführung von Vereins- oder Wettkampfveranstaltungen c) den Ausschluss eines Mitglieds gemäß 8. Der Vereinsrat ist außerdem vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder es schriftlich verlangt. 17 Die Abteilungen überwachen die geordnete Verwahrung und Erhaltung aller dem Verein gehörenden Sportgeräte, Sportkleidung und Einrichtungsgegenstände. 4

18 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils am Ende oder zu Beginn des Geschäftsjahres statt. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit Mitgliederversammlungen einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es vom Vereinsrat oder der Mitgliederversammlung von mindestens 1/4 der wahlberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird. 19 Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen den Mitgliedern mindestens 10 Tage vorher schriftlich bekanntgegeben werden. Hierzu genügt auch die Bekanntgabe in der örtlichen Presse. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Abhaltung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. 20 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn ihre Abhaltung den Mitgliedern ordnungsgemäß nach 19 bekanntgegeben worden ist. 21 Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über a) Genehmigung des Jahres- und Kassenberichtes b) Wahl und Entlastung des Vorstandes und des Vereinsrates c) Höhe des Jahresbeitrages des Gesamtvereins und prozentuale Verteilung gemäß 4 d) Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden und des Kostenersatzes gemäß Empfehlung des Vereinsrates e) Änderung der Satzungen f) Auflösung des Vereins. 22 Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Vereinsauflösung angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. 23 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Stutensee, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 24 Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schäden nur im Rahmen der von ihm über den Badischen Sportbund abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Er haftet insbesondere nicht für das Abhandenkommen von Gegenständen in den Vereinsräumen und auf Sportanlagen. 25 Diese Satzung der Turn- und Sportgemeinschaft Blankenloch ersetzt die bisherige Fassung vom 09. März 1974 und die bis heute darin enthaltenen Änderungen. Stutensee-Blankenloch, den 07. August 2012 5

TURN- UND SPORTGEMEINSCHAFT BLANKENLOCH E.V. JUGENDORDNUNG 1 Zur Vertretung und Wahrnehmung jugendspezifischer Interessen und Bedürfnisse, insbesondere zur Organisation und Durchführung überfachlicher Jugendarbeit, schließen sich die Jugendlichen der TSG Blankenloch zur Vereinsjugend zusammen. Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder vom vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 17. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter in der Jugendarbeit der TSG Blankenloch. 2 Die Vereinsjugend wählt in der Jugendversammlung den/die Jugendleiter/in den/die Kassenwart/in Der/die Jugendleiter/in vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er/Sie ist stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins. Die Wahlen durch die Jugendversammlung finden jährlich vor der mit Wahlen verbundenen Mitgliederversammlung des Vereins statt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend nach 1 ab dem vollendeten 7. Lebensjahr. Die Wahl des/der Jugendleiters/in bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. 3 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügt die Vereinsjugend über eigene finanzielle Mittel. Sie wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln sowie eventuellen Zuschüssen, Spenden und sonstigen Einnahmen. Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Vereinsjugend. Dem Vereinsvorstand oder dessen Beauftragten gegenüber ist die Vereinsjugend rechenschaftspflichtig. Ihm ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben. 4 Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Mitgliederversammlung des Vereins mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung tritt mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Stutensee-Blankenloch, den 28. Januar 1992 6