Gemeinde Höfen an der Enz

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Transkript:

Gemeinde Höfen an der Enz 564.121 Benutzungsordnung für die Halle und die Räume der Gemeinde und der Touristik Höfen an der Enz 1 Geltungsbereich Diese Benutzungsordnung gilt für die Gemeindehalle, die Schule, die Räume im Haus des Gastes und im Rathaus, einschließlich aller Nebenräume und Außenanlagen. Dies sind: - die Gemeindehalle - das Haus des Gastes o Spiegelsaal o Feuerwehrraum o Schwarzwaldzimmer - Rathaus o Ratssaal o Kursaal - Schule o Schulhalle o Mehrzweckraum 2 Zweckbestimmung der Halle und der Räume 1. Die Halle und die Räume dienen in erster Linie den Bürgern und den Gästen der Gemeinde. Sie stehen der Grundschule und dem Kindergarten für den Sportunterricht, für sportliche Übungen und andere Veranstaltungen sowie den örtlichen Vereinen für den Übungsbetrieb zur Verfügung. 2. Die Räumlichkeiten können den örtlichen Vereinen, Verbänden, den Kirchengemeinden, der Freiwilligen Feuerwehr sowie anderen überörtlichen Verbänden oder Vereinen zur Durchführung kultureller und gesellschaftlicher Veranstaltungen zu den in dieser Benutzungsordnung genannten Bedingungen überlassen werden. 3. Ein Rechtsanspruch auf die Überlassung der Hallen und der Räume besteht nicht. 4. Eigene Veranstaltungen der Gemeinde Höfen an der Enz haben in jedem Falle Vorrang vor anderen. 5. Die Benutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit der Räumlichkeiten und Anlagen einschließlich aller Nebenräume. Sie ist für alle Benutzer rechtsverbindlich. Mit der Antragstellung auf Benutzung der Räumlichkeiten erkennt der Benutzer die Benutzungsordnung und alle, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung und Sauberkeit erlassenen Anordnungen, an. 3 Aufsicht und Verwaltung 1. Die Verwaltung und die Oberaufsicht über die Räumlichkeiten und Anlagen liegt bei der Gemeindeverwaltung. Die laufende Wartung und Beaufsichtigung obliegt der Gemeindeverwaltung oder einer hierzu bevollmächtigten Person. Die hierzu bevollmächtigte Person (Hausmeister, Hallenwart) ist bei allen seinen Handlungen

Bevollmächtigter der Gemeindeverwaltung und übt das Hausrecht unmittelbar aus. Seine Anordnungen sind in jedem Fall zu befolgen. 2. Die Benutzer unterwerfen sich den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und allen Anordnungen der Gemeindeverwaltung. Die Gemeindeverwaltung kann im Einzelfalle für die Benutzung weitere Auflagen erteilen, insbesondere auch Sicherheitsleistung verlangen. 3. Die Benutzung kann gegenüber allen Benutzern widerrufen werden. Eine Genehmigung kann insbesondere widerrufen werden, - wenn die Zahl der Teilnehmer an den Veranstaltungen/Übungen gering ist (unter 5 Personen), oder - ein neuer Belegungsplan aufgestellt wird, oder - der Benutzungsanordnung oder den Anordnungen der Gemeindeverwaltung zuwider gehandelt wird. 4. Die Gemeindeverwaltung oder deren Beauftragter behält sich das Recht vor, jederzeit die Übungsstunden bzw. Veranstaltungen zu besuchen und zu kontrollieren, ob die Benutzungsordnung eingehalten wird. 4 Vergabe und Benutzungspläne Anträge auf Überlassung von Räumlichkeiten sind bei der Gemeindeverwaltung zu stellen. Über die Vergabe der Räume entscheidet die Gemeindeverwaltung. Die Benutzung darf erst erfolgen, wenn eine Genehmigung durch die Gemeindeverwaltung vorliegt. Dabei gilt die Zuteilung von Übungszeiten an die Vereine oder sonstigen Institutionen im Rahmen der von der Gemeinde aufgestellten Benutzungspläne als schriftliche Genehmigung. 5 Ordnungsvorschriften 1. Jeder Benutzer ist zur pfleglichen Behandlung der Räume, Einrichtungen und Geräte verpflichtet. Anlagen und Gegenstände werden in dem bestehenden, dem Benutzer bekannten Zustand überlassen. Sie gelten als ordnungsgemäß übergeben, wenn der Benutzer etwaige Mängel nicht unverzüglich gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend macht. Jede Benutzung ist in dem vorgesehenen Benutzerheft durch den Verantwortlichen zu bestätigen. 2. Jeder schuldhaft, vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schaden ist zu ersetzen. Neben dem Täter selbst haftet der Übungsleiter, der Verein bzw. der Vereinsvorstand. Übungsleiter, Verein bzw. Vereinsvorstand haften auch dann, wenn die Person des Täters nicht ermittelt werden kann. Entstandene Beschädigungen sind unverzüglich der Gemeindeverwaltung zu melden. 3. Das Rauchen in der Halle und den Räumen ist grundsätzlich verboten. 4. Das Öffnen und Schließen der Halle und der Räume erfolgt durch die Gemeindeverwaltung oder eine hierfür befugte Person. 5. Das Umkleiden ist nur in den hierfür vorgesehenen Räumen gestattet. 6. Die Heizungs- und Belüftungsanlage wird ausschließlich durch die Gemeindeverwaltung oder eine hierfür befugte Person bedient. 7. Fundsachen sind unverzüglich bei der Gemeindeverwaltung abzugeben.

8. Die benutzten Räume sind nach Beendigung der Veranstaltung besenrein zu verlassen. Küchen und Sanitärräume müssen gesäubert und gegebenenfalls nass gereinigt werden. 6 Vorschriften für sportliche Übungen einschließlich Ballspiele in der Halle 1. Grundsätzlich sind alle sportlichen Übungen und Spiele zugelassen. Das Recht sportliche Übungen und Ballspiele durchzuführen wird von der Gemeindeverwaltung widerrufen, wenn durch sie Schäden und sonstige Beeinträchtigungen in der Halle feststellbar sind (vgl. 4). Bei den Übungsspielen dürfen nur besondere Bälle verwendet werden, die ausschließlich für die Halle zugelassen sind. Im übrigen gilt der Grundsatz, dass bei allen Ballspielen größte Sorgfalt gegenüber der Innenausstattung zu üben ist. Den besonderen Anweisungen der Gemeindeverwaltung für das Ballspiel ist unbedingt Folge zu leisten. 2. Die Halle selbst darf nur in Turnschuhen mit hellen Gummisohlen betreten werden. Straßenschuhe und Stiefel dürfen nicht getragen werden. 3. Für die Betriebssicherheit und die ordnungsgemäße Befestigung sämtlicher Geräte vor der Benutzung sind die jeweiligen Übungsleiter verantwortlich. Nach Gebrauch sind die Geräte an den zur Aufbewahrung bestimmten Ort wieder zurückzubringen. 7 Besondere Bedingungen für die Benutzung der Schulhalle 1. Die Schulhalle dient in erster Linie dem Sportunterricht an öffentlichen Schulen und dem Übungsbetrieb der Vereine in Höfen an der Enz. Die Sportanlagen werden für die Benutzung der sporttreibenden Vereine erst dann freigegeben, wenn mindestens 5 Teilnehmer und ein Übungsleiter zugegen sind. Die Schüler dürfen die Halle nur in Begleitung des verantwortlichen Lehrers betreten. 2. Das Öffnen und Schließen der Sportanlagen wird durch eine beauftragte Person vorgenommen. Der eigentliche Übungsbetrieb muss abends um 21.45 Uhr beendet sein, die Nebenräume müssen spätestens um 22.00 Uhr geräumt sein. 8 Vereinssport 1. Allen sporttreibenden Höfener Vereinen stehen die Halle, die Schulhalle und der Spiegelsaal für Übungszwecke zur Verfügung. 2. Die Übungszeit der einzelnen Turn- und Sportabteilungen werden von den verantwortlichen Vertretern mit der Gemeinde abgestimmt und in einen gemeinsamen Übungszeitplan aufgenommen. 3. Der/Die Übungsleiter/in ist für den geordneten Übungsbetrieb des jeweiligen Vereins verantwortlich. Insbesondere wachen sie darüber, dass die Vorschriften dieser Hallenordnung von den Vereinsmitgliedern eingehalten werden. 4. Der Übungsbetrieb darf grundsätzlich erst aufgenommen werden, wenn der verantwortliche Übungsleiter anwesend ist und das Training beginnen kann. Sogenanntes "wildes Üben und Turnen" hat zu unterbleiben. 9 Sonstige Benutzung Die Halle und die Räume können von der Gemeinde zur Durchführung nicht-sportlicher Veranstaltungen, wie z.b. Versammlungen, Vorträge, Konzerte, Theateraufführungen, Vereins- und gesellschaftliche Veranstaltungen und dergleichen überlassen werden. Die

Bereitstellung erfolgt nach den in den 10 ff. genannten Voraussetzungen und Bedingungen. Nur der Kursaal wird für private Veranstaltungen vergeben. 10 Allgemeine Vorschriften 1. Jede Veranstaltung ist bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Die Gemeindeverwaltung entscheidet über die Vergabe der Räume. 2. Die Anmeldung ist mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder mündlich bei der Gemeindeverwaltung mit genauen Angaben über Umfang, Art und Zeit der Benutzung und mit Benennung des Veranstalters (des Verantwortlichen) einzureichen. 3. Liegen für einen Tag mehrere Anmeldungen vor, so entscheidet die Reihenfolge des Eingangs der Anmeldung. 4. Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, die Benutzungsgenehmigung zu widerrufen, wenn - den Bestimmungen der Hallenordnung zuwidergehandelt wird, oder - nachträglich Umstände eintreten, bei deren Kenntnis die Benutzungsgenehmigung nicht erteilt worden wäre, oder - unvorhergesehene zwingende Gründe oder Rücksichten auf das öffentliche Wohl dies notwendig erscheinen lassen. 5. Zur Leistung einer Entschädigung ist die Gemeinde in den Fällen der Nr. 4 nicht verpflichtet. 6. Den Anordnungen der Gemeindeverwaltung oder der beauftragten Person, die die Veranstaltungen überwachen, ist in jedem Falle zu folgen. Evtl. Verstöße gegen diese Ordnung, Beschädigungen oder sonstige Beeinträchtigungen sind sofort zu melden. Im übrigen unterwirft sich der Veranstalter diesen Ordnungsvorschriften. 7. Die benutzten Räume sind nach Beendigung der Veranstaltung besenrein zu verlassen. Die sanitären Anlagen sind in sauberem Zustand zu übergeben. 11 Sicherheitsvorschriften, Dekoration, Veränderungen 1. Tische und Stühle sind so aufzustellen, dass der Haupteingang und die Nebeneingänge frei sind. Die aushängenden Bestuhlungspläne sind aus Brandschutzgründen unbedingt zu beachten. Während einer Veranstaltung dürfen sämtliche Ausgangstüren nicht abgeschlossen werden, vor den Eingängen darf kein Fahrzeug parken. Bei der Gemeindehalle und dem Haus des Gastes ist besonders darauf zu achten, dass die Feuerwehrausfahrt nicht zugeparkt wird. 2. Die Kosten für polizeilich angeordnete Feuerwache fallen dem jeweiligen Veranstalter zur Last. 3. Änderungen jeglicher Art für Veranstaltungen in und an der Halle dürfen ohne Zustimmung der Gemeindeverwaltung nicht vorgenommen werden. Soweit Änderungen zugelassen werden (z. B. bei Faschingsveranstaltungen) ist nach Beendigung der Veranstaltung der alte Zustand umgehend wieder herzustellen.

12 Haftung 1. Die Benutzung der Halle und der Räume erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr des Veranstalters. Die Überlassung erfolgt ohne Gewährleistung. 2. Der Veranstalter stellt die Gemeinde von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter, die gegen die Gemeinde geltend gemacht werden können, frei. 3. Vereine und Veranstalter haben auf Verlangen der Gemeinde nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche abgedeckt werden. 4. Für abhandengekommene oder liegengelassene Gegenstände übernimmt die Gemeinde keinerlei Haftung. 13 Entgelte, Entgeltschuldner, Fälligkeit 1. Die nach dem folgenden Entgelttarif festgesetzten Entgelte sind durch den Veranstalter als Entgeltschuldner zu entrichten. 2. Die Gemeindeverwaltung kann von ihm eine Sicherheitsleistung in angemessener Höhe verlangen. 3. Die Entgelte sind mit dem Beginn der Veranstaltung fällig und an die Gemeindekasse unter Angabe des entsprechenden Verwendungszweckes zu bezahlen. 14 Entgelttarif 1. Für die Benutzung der Halle und der Räume mit Ausnahme des Kursaales wird für sämtliche Veranstaltungen der Jugend- und Vereinsarbeit kein Entgelt erhoben. 2. Für die Benutzung des Kursaals wird von der Touristik Höfen an der Enz ein Entgelt erhoben. Der Kursaal wird auch für private Veranstaltungen zur Verfügung gestellt. Hier ist pro Verein oder Kirchengemeinde eine Veranstaltung im Jahr frei. 3. Das pauschale Entgelt für Veranstaltungen beinhaltet die Kosten für Heizung und der sanitären Einrichtungen. Reinigung, Strom und Wasser können unabhängig von dem pauschalen Entgelt nach Umfang und Verbrauch gesondert abgerechnet werden. 4. Das pauschale Entgelt beträgt pro Tag für o den Kursaal (einschließlich Mehrwertsteuer von z.z. 19%) bei bis zu 3 Stunden 50,00 Euro bei mehr als 3 Stunden 100,00 Euro 5. Für Veranstaltungen bei denen Eintritt verlangt wird, wird neben dem pauschalen Entgelt ein Aufschlag erhoben. Er beträgt für eine Veranstaltung, bei der Eintritt verlangt wird, pro Tag 50 % des pauschalen Entgelts. 6. Für die Benutzung der Küche und des Kücheninventars (Geschirr, Spülmaschine etc.) sowie für das Klavier beim Kursaal wird ein besonderes Entgelt erhoben. Dieses beträgt einschließlich Mehrwertsteuer von 19 % o für die Küche beim Kursaal (einschließlich Mehrwertsteuer von z.z. 19%) bei bis zu 3 Stunden 25,00 Euro

bei mehr als 3 Stunden 50,00 Euro o für das Klavier im Kursaal (einschließlich Mehrwertsteuer von z.z. 19%) pro Veranstaltung 25,00 Euro 7. Wenn die Bestuhlung nicht durch den Veranstalter erfolgt, wird für die Bestuhlung durch die Gemeinde ein Entgelt von 50,00 Euro einschl. 19 % MwSt. erhoben. 8. Beim Kursaal wird eine Sicherheitsleistung von 100,00 Euro pro Veranstaltung gefordert. 9. Die Gemeinde kann bei sozialen oder kulturellen Veranstaltungen von der Erhebung eines Entgelts ganz oder teilweise absehen. 15 Bewirtschaftung 1. Je nach Bedarf können die Halle und die Räume bewirtschaftet werden. Das Wirtschaftsrecht wird durch die Gemeindeverwaltung dem jeweiligen Veranstalter erteilt. Die Genehmigung kann mit bestimmten Auflagen verknüpft werden. 2. Der Wirtschaftsinhaber ist verpflichtet eine geordnete, leistungsfähige Wirtschaftsführung zu garantieren. Im Übrigen hat er die Bedingungen der Gemeindeverwaltung anzuerkennen, die besonderen Entgelte nach 14 Unterpunkt 5 zu entrichten und alle geltenden Gesetze zur Führung eines Gaststättenbetriebes zu beachten. 3. Das vorhandene Kücheninventar kann in Absprache mit der Gemeindeverwaltung benutzt werden. Verlorengegangenes, beschädigtes oder kaputtes Inventar ist zu ersetzen. Die Gemeinde kann für die Benutzung des Inventars ein besonderes Entgelt verlangen. 16 Steuern und Abgaben 1. Für sämtliche aus Anlass einer Veranstaltung etwa zu zahlenden Abgaben hat der Veranstalter in voller Höhe aufzukommen. 2. Dem Veranstalter obliegen die polizeilichen und steuerlichen Meldepflichten. Die Nachweise hierüber sind der Gemeindeverwaltung vor Beginn der Veranstaltung unaufgefordert vorzulegen. 17 Inkrafttreten Die Benutzungsordnung tritt nach dem Beschluss des Gemeinderates vom 24.09.2007 am 25.09.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hallenordnung vom 04.06.1964 außer Kraft. Höfen an der Enz, 24.09.2007 Holger Buchelt Bürgermeister