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Transkript:

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 21. Oktober 2011 (OR. en) 15822/11 FSTR 58 FC 44 REGIO 100 SOC 897 CADREFIN 104 FIN 768 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Herr Jordi AYET PUIGARNAU, Direktor, im Auftrag der Generalsekretärin der Europäischen Kommission Eingangsdatum: 19. Oktober 2011 Empfänger: der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union, Herr Uwe CORSEPIUS Nr. Komm.dok.: K(2011) 7321 endgültig Betr.: Beschluss der Kommission vom 19.10.2011 über die Annahme von Leitlinien für Grundsätze, Kriterien und Richtsätze für Finanzkorrekturen der Kommission nach Artikel 99 und Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument K(2011) 7321 endgültig. Anl.: K(2011) 7321 endgültig 15822/11 CB/sm DG G 1 DE

EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.10.2011 K(2011) 7321 endgültig BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19.10.2011 über die Annahme von Leitlinien für Grundsätze, Kriterien und Richtsätze für Finanzkorrekturen der Kommission nach Artikel 99 und Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19.10.2011 über die Annahme von Leitlinien für Grundsätze, Kriterien und Richtsätze für Finanzkorrekturen der Kommission nach Artikel 99 und Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006, insbesondere auf Artikel 99 und Artikel 100, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Diese Leitlinien sollen die Grundsätze, Kriterien und Richtsätze für Finanzkorrekturen der Kommission nach Artikel 99 und Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 erläutern. Gemäß diesen Artikeln kann die Kommission finanzielle Berichtigungen vornehmen, indem sie den Gemeinschaftsbeitrag zu einem operationellen Programm ganz oder teilweise streicht. (2) Die Leitlinien, die auf den von der Kommission am 2. März 2001 [K(2001)476] für Finanzkorrekturen bei den Strukturfonds im Programmplanungszeitraum 2000-2006 angenommenen Leitlinien basieren, wurden an den für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 geltenden Rechtsrahmen angepasst und in einigen Punkten klarer formuliert. (3) Sie sollen den Kommissionsdienststellen dabei helfen, bei der Anwendung von Finanzkorrekturen auf die Strukturfondsunterstützung die Verhältnismäßigkeit und die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten sicherzustellen. Durch Finanzkorrekturen soll eine Situation wiederhergestellt werden, bei der die gesamten für die Kofinanzierung aus dem Fonds angegebenen Ausgaben recht- und ordnungsgemäß sind und mit den einschlägigen nationalen und EU-Vorschriften übereinstimmen DE 1 DE

BESCHLIESST: Einziger Artikel Die Leitlinien der Kommission für Grundsätze, Kriterien und Richtsätze für Finanzkorrekturen der Kommission nach Artikel 99 und Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 werden angenommen. Geschehen zu Brüssel am 19.10.2011 Für die Kommission Johannes HAHN Mitglied der Kommission DE 2 DE

ANHANG Leitlinien für Grundsätze, Kriterien und Richtsätze für Finanzkorrekturen der Kommission nach Artikel 99 und Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 DE 3 DE

EINLEITUNG Die Leitlinien sollen die Grundsätze, Kriterien und Richtsätze erläutern, die die Kommission bei der Festlegung von Finanzkorrekturen nach Artikel 99 und Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 1 anwendet. Die Mitgliedstaaten stellen bei ihren Kontrollen häufig Unregelmäßigkeiten fest. In solchen Fällen müssen sie gemäß Artikel 98 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 finanzielle Berichtigungen vornehmen. Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten bei der Korrektur von Unregelmäßigkeiten, die ihre eigenen Dienststellen bei Kontrollen und Prüfungen gemäß Artikel 60 Buchstabe b, Artikel 61 Buchstabe b und Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und anderen Kontrollen feststellen, gemäß diesen Leitlinien und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dieselben Kriterien und Sätze anwenden. 1. DEFINITIONEN UND GRUNDSÄTZE 1.1. Gemäß den Artikeln 99 und 100 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 kann die Kommission finanzielle Berichtigungen vornehmen, indem sie den Beitrag der Europäischen Union zu einem operationellen Programm ganz oder teilweise streicht. 1.2. Durch Finanzkorrekturen soll eine Situation wiederhergestellt werden, bei der die gesamten für die Kofinanzierung aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds angegebenen Ausgaben mit den einschlägigen Vorschriften übereinstimmen und unter anderem die Grundsätze der Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit gewahrt sind. 1.3. Bei der Festlegung des Betrags der Berichtigung gemäß den Artikeln 99 und 100 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 berücksichtigt die Kommission die Art und die Schwere der Unregelmäßigkeit(en) 2 sowie das Ausmaß und die finanziellen Auswirkungen der festgestellten Mängel des Verwaltungs- und Kontrollsystems. In diesem Zusammenhang sollte Folgendes gelten: Wurden die einschlägigen Vorschriften eingehalten und alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, um Betrug und Unregelmäßigkeiten zu verhindern, aufzudecken, zu melden und zu berichtigen, so sind keine Finanzkorrekturen erforderlich. Wurden die einschlägigen Vorschriften eingehalten, muss aber das Verwaltungsund Kontrollsystem geringfügig 3 verbessert werden, so sollten entsprechende Empfehlungen ausgesprochen, aber keine Finanzkorrekturen auferlegt werden. Wird eine Unregelmäßigkeit bei einem Einzelvorhaben aufgedeckt, so ist stets eine Finanzkorrektur vorzunehmen. 1 2 3 ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25. Unregelmäßigkeit wird in Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 definiert. Siehe Leitlinien zu einer einheitlichen Methode für die Bewertung von Verwaltungs- und Kontrollsystemen in den Mitgliedstaaten (Programmplanungszeitraum 2007-2013). DE 4 DE

Liegen schwerwiegende Mängel 4 bei den Verwaltungs- und Kontrollsystemen vor, die zu systembedingten Unregelmäßigkeiten führen könnten, insbesondere Versäumnisse bei der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften, so sollten stets Finanzkorrekturen erfolgen. 1.4. Unregelmäßigkeit wird in Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 definiert als jeder Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die dadurch einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bewirkt hat oder haben würde, dass ihm eine ungerechtfertigte Ausgabe angelastet werden muss oder müsste. Unregelmäßigkeiten können Einzelfallcharakter haben oder systembedingt sein. Eine individuelle Unregelmäßigkeit ist ein einmaliger Fehler, der nicht mit anderen Fehlern in der Grundgesamtheit oder Mängeln der Systeme zusammenhängt. Eine systembedingte Unregelmäßigkeit ist ein einmaliger oder wiederholter Fehler, der auf schwerwiegende Mängel der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zurückgeht; die Anforderungen an diese Systeme sind in Titel VI der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 dargelegt. Systembedingte Mängel sind Schwächen im Verwaltungs- und Kontrollsystem (siehe Abschnitt 2.2). Die Höhe der Finanzkorrektur wird nach Möglichkeit im Einzelfall ermittelt und entspricht exakt dem Betrag, der dem EU-Haushalt zu Unrecht angelastet wurde. Allerdings sind genau quantifizierte Korrekturen nicht immer möglich oder nicht kosteneffizient, wenn sie umfangreiche zusätzliche Überprüfungen erfordern. In solchen Fällen sollte eine Pauschalkorrektur vorgenommen werden, die der Schwere der Unregelmäßigkeit oder des systembedingten Mangels entspricht. 1.4.1. Quantifizierbare Korrekturen Die finanziellen Auswirkungen einer Unregelmäßigkeit sind genau quantifizierbar, wenn es durch Prüfung der Einzelfälle möglich ist, den genauen Betrag zu berechnen, der zu unrecht bei der Kommission geltend gemacht wurde (z. B. nicht förderfähige Ausgaben). In solchen Fällen muss die Finanzkorrektur genau berechnet werden. 1.4.2. Nicht quantifizierbare Korrekturen In anderen Fällen können die finanziellen Auswirkungen aufgrund der Art der Unregelmäßigkeit oder des systembedingten Mangels möglicherweise nicht genau beziffert werden (z. B. Nichteinhaltung der Vorschriften für die 4 Siehe Leitlinien zu einer einheitlichen Methode für die Bewertung von Verwaltungs- und Kontrollsystemen in den Mitgliedstaaten (Programmplanungszeitraum 2007-2013). DE 5 DE

Auftragsvergabe oder Publizität). In diesen Fällen sollte beim betroffenen Vorhaben eine Pauschalkorrektur vorgenommen werden, die sich am Schweregrad der festgestellten Unregelmäßigkeit oder des festgestellten Mangels orientiert. Die Kriterien und Sätze für Pauschalkorrekturen werden unter Abschnitt 2 dargelegt. Bei einem schwerwiegenden Mangel des Verwaltungs- und Kontrollsystems (z. B. unwirksame Verwaltungs- oder Rechnungsprüfungen siehe Abschnitt 2.2), bei dem die Finanzkorrektur nicht genau quantifiziert werden kann, sollte gemäß den unter Abschnitt 2 dargelegten Kriterien und Richtsätzen eine Pauschalkorrektur für die Ausgaben angewendet werden, die für den betroffenen Teil des Systems gemeldet wurden. 1.4.3. Extrapolierte Korrekturen Falls Unregelmäßigkeiten in einer Vielzahl von Vorhaben innerhalb einer Prioritätsachse oder eines Programms aufgetreten sind, es aber nicht kosteneffizient ist, die Ordnungsmäßigkeit der nicht in der geprüften Stichprobe enthaltenen Vorhaben zu überprüfen, so kann die Finanzkorrektur durch Extrapolation festgesetzt werden. Auf die Extrapolation sollte nur bei Vorhaben zurückgegriffen werden, für die ein gemeinsames Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß Artikel 71 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 gilt. In diesem Fall werden gemäß allgemein anerkannten Prüfungsstandards die Ergebnisse einer gründlichen Prüfung einer repräsentativen Stichprobe der betroffenen Einzelfälle auf alle Ausgaben der Grundgesamtheit extrapoliert. DE 6 DE

1.5. Der Mitgliedstaat erhält stets Gelegenheit, durch eine Prüfung der betreffenden Unterlagen nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang oder Schweregrad der Unregelmäßigkeit und damit der tatsächliche Verlust oder das tatsächliche Risiko für den EU-Haushalt geringer war als von der Kommission angenommen. Laut dem Gerichtshof der Europäischen Union liegt die Hauptbeweislast in solchen Fällen beim Mitgliedstaat. 5 In Abstimmung mit der Kommission kann der Mitgliedstaat den Umfang dieser Prüfung auf einen angemessenen Anteil oder eine Stichprobe der betreffenden Unterlagen begrenzen. Das Verfahren und die Fristen sind in Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 geregelt. 1.6. Stützt die Kommission ihre Stellungnahme auf die Feststellungen kommissionsexterner Prüfer, so trifft sie ihre eigenen Schlussfolgerungen in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen, nachdem sie die gemäß Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 von dem betroffenen Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen, die gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 vorgelegten Berichte und alle Antworten des Mitgliedstaats geprüft hat. 1.7. Dienststellenübergreifende beratende Ad-hoc-Arbeitsgruppe Eine dienststellenübergreifende beratende Ad-hoc-Arbeitsgruppe, der Vertreter der betroffenen Dienststellen angehören, prüft sorgfältig die Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Korrektursätze im Hinblick auf Gleichbehandlung zwischen und innerhalb der Mitgliedstaaten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die vorgeschlagenen Korrekturen ordnungsgemäß begründet sind. Bei allen Finanzkorrekturen, die die Kommission aufgrund einer Extrapolation oder nach Pauschalsätzen am System festsetzt, wird die vorgeschlagene Finanzkorrektur einer dienststellenübergreifenden beratenden Ad-hoc-Arbeitsgruppe vorgelegt, die die Argumente der Kommissionsdienststellen zur Begründung der Finanzkorrektur prüft und darüber befindet, ob deren Höhe angemessen ist. 1.8. Zusätzlichkeit Das Verfahren zur Berechnung des Betrags einer Finanzkorrektur, das anzuwenden ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grundsatz der Zusätzlichkeit nicht einhält, ist in Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 6 dargelegt. 2. KRITERIEN UND SÄTZE FÜR PAUSCHALKORREKTUREN 2.1. Kriterien Wie unter 1.4 dargelegt, können Pauschalkorrekturen in Erwägung gezogen werden, wenn die Informationen aus der Prüfung nicht erlauben, die finanziellen Auswirkungen einer Unregelmäßigkeit durch statistische Instrumente oder durch Bezugnahme auf andere überprüfbare Daten genau zu beziffern. 5 6 Rechtssache C-54/95, Italien gegen Kommission, Randnr. 35. ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1. DE 7 DE

Pauschalkorrekturen sollten in Betracht gezogen werden, wenn die Kommission feststellt, dass eine Kontrolle, die in den Verordnungen über die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds ausdrücklich gefordert wird, nicht angemessen durchgeführt wurde. Sie sollten auch in Erwägung gezogen werden, wenn die Kommission schwerwiegende Mängel bei den Verwaltungs- und Kontrollsystemen feststellt, die auf Verstöße gegen die geltenden Rechtsvorschriften oder den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zurückzuführen sind. Pauschalkorrekturen können auch dann angebracht sein, wenn die Behörden der Mitgliedstaaten derartige Unregelmäßigkeiten oder Mängel aufdecken, der Mitgliedstaat jedoch nicht rechtzeitig geeignete Abhilfemaßnahmen ergreift (z. B. keine Finanzkorrekturen vornimmt). Darüber hinaus können Pauschalkorrekturen auch bei individuellen Unregelmäßigkeiten angewendet werden. Die Entscheidung, ob und wenn ja zu welchem Satz eine pauschale Finanzkorrektur vorzunehmen ist, muss sich auf die Bewertung des Verlustrisikos für den EU-Haushalt als Folge der mangelhaften Kontrolle stützen. Bei der Korrektur müssen also der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet und folgende Fragestellungen berücksichtigt werden: Betrifft die Unregelmäßigkeit einen Einzelfall oder mehrere Fälle? Handelt es sich um einen schwerwiegenden Mangel des gesamten Verwaltungsund Kontrollsystems oder ist nur ein einzelnes Element dieses Systems betroffen (d. h. bestimmte Funktionen, die notwendig sind, um die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben sicherzustellen, die nach den einschlägigen Vorschriften für die Kofinanzierung durch die Fonds angegeben wurden) (siehe Abschnitt 2.2)? Wie sehr fällt der schwerwiegende Mangel im Rahmen aller vorgesehenen administrativen, materiellen und sonstigen Kontrollen ins Gewicht? Wie betrugsanfällig sind die Maßnahmen? 2.2. Bei den Verwaltungs- und Kontrollsystemen festgestellte Mängel Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bestehen aus unterschiedlichen Elementen oder Funktionen, die die Recht- und Ordnungsmäßigkeit sowie die Förderfähigkeit der für die Kofinanzierung geltend gemachten Ausgaben sicherstellen sollen. Will man die Pauschalkorrekturen für schwerwiegende Mängel in solchen Systemen festsetzen, so ist es sinnvoll, die wichtigsten Elemente der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu ermitteln und die zugehörigen Verweise auf Rechtsvorschriften anzugeben. Diese Kernanforderungen 7 wurden festgelegt, um die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und die tatsächliche Durchführung der Vorhaben sicherzustellen. 7 Siehe Leitlinien zu einer einheitlichen Methode für die Bewertung von Verwaltungs- und Kontrollsystemen in den Mitgliedstaaten (Programmplanungszeitraum 2007-2013). DE 8 DE

Liste der Kernanforderungen nach Behörde: Verwaltungsbehörde/zwischengeschaltete Stelle(n) Klare Festlegung, Zuordnung und Trennung von Funktionen zwischen und innerhalb der Verwaltungsbehörde/der zwischengeschalteten Stelle(n) (Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a, b und e, Artikel 59 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und Artikel 12, Artikel 13 Absatz 5 sowie Artikel 22 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006) Angemessene Verfahren für die Auswahl von Vorhaben (Artikel 60 Buchstabe a und Artikel 65 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sowie Artikel 5 und Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006) Angemessene Informationen und Strategien als Leitlinien für die Begünstigten (Artikel 56 und Artikel 60 Buchstaben c, d und f der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sowie Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006) Angemessene Verwaltungsprüfungen (Artikel 60 Buchstaben b und g der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sowie Artikel 13 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006) Angemessener Prüfpfad (Artikel 60 Buchstaben c, d und f sowie Anhang 90 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006) Zuverlässige Computersysteme für die Buchführung, Überwachung und Finanzberichterstattung (Artikel 58 Buchstabe d und Artikel 60 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sowie Artikel 14 Absatz 1 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006) Notwendige Präventiv- und Korrekturmaßnahmen, wenn von der Prüfbehörde systembedingte Fehler festgestellt werden (Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006) Bescheinigungsbehörde/zwischengeschaltete Stelle(n) Klare Festlegung, Zuordnung und Trennung von Funktionen zwischen und innerhalb der Verwaltungsbehörde/der zwischengeschalteten Stelle(n) (Artikel 58 Buchstaben a und b, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sowie Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006) Angemessener Prüfpfad und Computersystem (Artikel 61 Buchstaben b und e der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sowie Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006) Angemessene Vereinbarungen im Hinblick auf eine zuverlässige und fundierte Bescheinigung von Ausgaben (Artikel 61 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006) DE 9 DE

Zufriedenstellende Vereinbarungen darüber, dass über wiedereinzuziehende Beträge und die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge Buch geführt wird (Artikel 61 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006) Prüfbehörde Klare Festlegung, Zuordnung und Trennung von Funktionen (Artikel 58 Buchstaben a und b und Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sowie Artikel 23 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006) Angemessene Systemprüfungen (Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und Artikel 23 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006) Angemessene Prüfungen von Vorhaben (Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 98 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und Artikel 16, 17 und 23 Buchstabe c sowie Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006) Angemessener jährlicher Kontrollbericht und angemessenes Prüfungsurteil (Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sowie Artikel 18 Absatz 2 und Anhänge VI und VII der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006) 2.3. Richtsätze für Pauschalkorrekturen Korrektur von 100 % Der Korrektursatz kann auf 100 % festgelegt werden, wenn die Mängel im Verwaltungs- und Kontrollsystem des Mitgliedstaats oder eine Unregelmäßigkeit so schwerwiegend sind, dass sie einen vollständigen Verstoß gegen die Vorschriften darstellen und somit alle Zahlungen rechtswidrig machen. Im Fall von Betrug und Nachlässigkeit des Mitgliedstaats kann die Kommission eine Nettofinanzkorrektur von 100 % anwenden. Korrektur von 25 % Wenn das Verwaltungs- und Kontrollsystem mit erheblichen Mängeln behaftet ist und es Beweise für weitverbreitete Unregelmäßigkeiten und Nachlässigkeit bei der Bekämpfung irregulärer oder betrügerischer Praktiken gibt, ist eine Korrektur in Höhe von 25 % gerechtfertigt, da vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass regelwidrige Anträge ohne Furcht vor Strafe eingereicht werden können, was zu außergewöhnlich hohen Verlusten für den EU-Haushalt führen kann. Eine Korrektur in dieser Höhe ist auch bei Unregelmäßigkeiten in einem Einzelfall angebracht, die schwerwiegend sind, durch die aber das Vorhaben insgesamt nicht an Gültigkeit verliert. Korrektur von 10 % Wenn das Verwaltungs- und Kontrollsystem nicht bzw. so schlecht oder selten funktioniert, dass es völlig wirkungslos ist, um die Förderfähigkeit eines DE 10 DE

Zahlungsantrags feststellen oder einer Unregelmäßigkeit vorzubeugen, ist eine Korrektur in Höhe von 10 % gerechtfertigt, da in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass ein hohes Risiko umfangreicher Verluste zum Schaden des EU-Haushalts bestand. Dieser Korrektursatz gilt auch für weniger schwerwiegende individuelle oder systembedingte Unregelmäßigkeiten. Korrektur von 5 % Wenn das das Verwaltungs- und Kontrollsystem generell funktioniert, jedoch nicht mit der von den einschlägigen Vorschriften geforderten Konsequenz, Häufigkeit oder Intensität, ist eine Korrektur in Höhe von 5 % gerechtfertigt, da davon ausgegangen werden kann, dass es nicht in ausreichendem Maß die Ordnungsmäßigkeit der Anträge gewährleisten kann und das Risiko für den EU- Haushalt erheblich war. Eine 5 %ige Korrektur kann auch bei weniger schwerwiegenden individuellen oder systembedingten Unregelmäßigkeiten bei einzelnen Vorhaben angemessen sein. Dass die Funktionsweise eines Systems verbesserungsbedürftig ist, rechtfertigt an sich noch keine Finanzkorrektur. Es muss ein schwerwiegender Mangel bei der Einhaltung der EU-Vorschriften vorliegen, und dieser Mangel muss für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds mit einem tatsächlichen Risiko von Verlusten oder Unregelmäßigkeiten verbunden sein. Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann der Korrektursatz auf einen Wert zwischen 2 % und 5 % gesenkt werden, wenn die Art und der Schweregrad des individuellen oder systembedingten Mangels zwar schwerwiegend ist, jedoch keine 5 %ige Korrektur rechtfertigt. 2.4. Wiederholte Verstöße Pauschalkorrekturssätze können erhöht werden, wenn derselbe Mangel bei Ausgaben, die nach Auferlegen der ersten Korrektur getätigt wurden, erneut festgestellt wird und der Mitgliedstaat nach der ersten Korrektur bezüglich des Mängel aufweisenden Teils des Systems keine angemessenen Abhilfemaßnahmen getroffen hat. 2.5. Grenzfälle In Fällen, in denen eine strikte Anwendung der unter 2.3 dargelegten Sätze (100 %, 25 % oder 10 %) eindeutig unverhältnismäßig wäre, kann ein niedrigerer Korrektursatz vorgeschlagen werden. Die dienststellenübergreifende beratende Adhoc-Arbeitsgruppe sollte die Verhältnismäßigkeit der Korrekturen sorgfältig prüfen. 2.6. Bemessungsgrundlage Ist die Situation in anderen Mitgliedstaaten bekannt, so sollte die dienststellenübergreifende beratende Ad-hoc-Arbeitsgruppe stets einen Vergleich zwischen den Mitgliedstaaten anstellen, um bei der Bestimmung der Korrektursätze Gleichbehandlung zu gewährleisten. DE 11 DE

Der Korrektursatz sollte unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf den Teil der Ausgaben angewendet werden, für den auf Ebene des Programms oder der Prioritätsachse ein Risiko bestand. Die Korrektur sollte auf diejenigen Ausgaben angewendet werden, für die im betreffenden Zeitraum ein Risiko bestand. Weist ein System mehrere Mängel auf, so werden die Pauschalkorrektursätze nicht kumuliert, sondern der schwerwiegendste Mangel wird als Indikator für das mit dem Verwaltungs- und Kontrollsystem verbundene Gesamtrisiko herangezogen. Die Pauschalkorrekturen werden auf die Ausgaben angewendet, die nach Abzug der für Einzelfälle berichtigten Beträge verbleiben. 3. ANWENDUNG UND WIRKUNG VON NETTOFINANZKORREKTUREN Stimmt der Mitgliedstaat der im Verfahren nach Artikel 99 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 vorgeschlagenen Finanzkorrektur zu, so muss die Kommission keine Nettoreduzierung der Programmmittel vornehmen, sondern kann dem Mitgliedstaat erlauben, die freigewordenen Mittel gemäß Artikel 98 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wiedereinzusetzen. Per Kommissionsbeschluss nach Artikel 100 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 nach Abschluss des Verfahrens nach Artikel 100 Absätze 1 bis 4 verhängte Finanzkorrekturen ziehen jedoch eine Nettoreduzierung der indikativen Mittelzuweisung gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 nach sich. Zinsen auf jegliche Beträge, die der Kommission im Zuge von Nettokorrekturen zu erstatten sind, sind gemäß Artikel 102 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 zu berechnen. DE 12 DE