Amtsblatt der Europäischen Union L 313/3

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Frau Marianne KLINGBEIL, Direktorin a.i., im Auftrag der Generalsekretärin der Europäischen Kommission Eingangsdatum: 28.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

Transkript:

DE 28.11.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 313/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 1150/2009 DER KOMMISSION vom 10. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß den Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Ver waltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsver fahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauauf träge ( 1 ), insbesondere auf Artikel 3a, gestützt auf die Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwal tungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvor schriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Be reich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor ( 2 ), insbesondere auf Artikel 3a, gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Par laments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Was ser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste ( 3 ), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1, gestützt auf die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Par laments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinie rung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Liefer aufträge und Dienstleistungsaufträge ( 4 ), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 1, linie 2004/17/EG bzw. Richtlinie 2004/18/EG ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt veröffentlicht hat und sofern darin die Ent scheidung begründet wird, einen Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben. (2) Die Standardformulare für Bekanntmachungen über ver gebene Aufträge sind Gegenstand von Anhang III und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission vom 7. September 2005 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Par laments und des Rates ( 6 ). Um die volle Wirksamkeit der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG, geändert durch Richtlinie 2007/66/EG, zu gewährleisten, sollten die Standardformulare dieser Bekanntmachungen ange passt werden, so dass die öffentlichen Auftraggeber und die Auftraggeber die Begründung in diese Bekannt machungen aufnehmen können, die Gegenstand von Artikel 2f der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG ist. (3) Die Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG sehen eine Bekanntmachung für eine freiwillige Ex-ante-Transparenz vor, die der Gewährleistung einer vorvertraglichen Trans parenz auf freiwilliger Basis dienen soll. Für eine derartige Bekanntmachung bedarf es ebenfalls eines Standardfor mulars. nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Auf träge, (4) Die Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 sollte daher ent sprechend geändert werden in Erwägung nachstehender Gründe: HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: (1) Die Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG, geändert durch Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Par laments und des Rates ( 5 ), gestatten den Mitgliedstaaten, die Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Vertrags auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken, sofern der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber eine Bekanntmachung über die Auftragsvergabe gemäß Richt Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 wird wie folgt geändert: 1. Der Titel wird wie folgt ersetzt: Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission vom 7. September 2005 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge ( 1 ) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33. ( 2 ) ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14. ( 3 ) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. ( 4 ) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. ( 5 ) ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 31. ( 6 ) ABl. L 257 vom 1.10.2005, S. 1.

DE L 313/4 Amtsblatt der Europäischen Union 28.11.2009 2. Nach dem ersten Bezugsvermerk werden folgende Rechts grundlagen eingeführt: gestützt auf Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprü fungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Lieferund Bauaufträge (*), insbesondere auf Artikel 3a, gestützt auf die Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Ver waltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschafts vorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (**), insbesondere auf Artikel 3a, (*) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33. (**) ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14. 3. Folgender Artikel 2a wird eingefügt: Artikel 2a Die öffentlichen Auftraggeber und die Auftraggeber verwen den ab dem Datum des Inkrafttretens der jeweiligen natio nalen Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*), spätestens aber ab dem 21. Dezember 2009, für die Ver öffentlichung der in Artikel 3a der Richtlinie 89/665/EWG und der Richtlinie 92/13/EWG genannten Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union das in Anhang XIV dieser Verordnung genannte Standardformular. (*) ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 31. 4. Anhang III erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegen den Verordnung. 5. Anhang VI wird durch Anhang II dieser Verordnung ersetzt. 6. Der Text in Anhang III der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XIV angefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffent lichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. November 2009 Für die Kommission Charlie McCREEVY Mitglied der Kommission

DE 28.11.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 313/5 ANHANG I

DE 28.11.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 313/15 ANHANG II

DE L 313/26 Amtsblatt der Europäischen Union 28.11.2009 ANHANG III