ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN (AGB)

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Transkript:

ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN (AGB) 1. Geltung Diese AGB gelten ausnahmslos für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Stehen unsere AGB mit Bedingungen unseres Kunden oder sonstiger Dritten, die mit uns in Geschäftsbeziehungen treten, in Widerspruch, so gehen unsere AGB vor, auch worin wir denen des Kunden bzw. Dritten nicht widersprochen haben. Soweit wir in Auftrag gegebene Leistungen dauernd oder vorübergehend nicht erfüllen können, behalten wir uns das Recht vor, diese für Rechnung und Gefahr des Kunden an ausgewählte Fachbetriebe weiterzugeben. 2. Angebot und Abschluß, Fristen und Termine Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht eine bestimmte Bindungsdauer zugesichert wird. Fristen und Termine sind grundsätzlich voraussichtliche Zeitangaben, soweit sie nicht einzelvertraglich als Fixtermine vereinbart werden. Eine Frist beginnt jeweils mit der Absendung der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit der restlosen Klärung aller Auftragsbedingungen und technischen Einzelheiten, sowie der vom Kunden beizubringenden Unterlagen - insbesondere eine Bescheinigung, gemäß Ziffer 7 über die vom Kunden abgeschlossene Versicherung, die uns als Begünstigten ausweist -, notwendigen Einzelanweisungen und gegebenenfalls erforderlicher Genehmigungen. Nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen unterbrechen die Frist; ihr Lauf beginnt mit Bekanntgabe der gewünschten Änderung neu. Verträge bedürfen zu ihrem Zustandekommen unserer schriftlichen Bestätigung. Alle Vereinbarungen nach Vertragsabschluß, auch Änderungen, Aufhebungen und/oder Ergänzungen, bedürfen zu ihrem Zustandekommen unserer schriftlichen Bestätigung. Die Aufhebung der Schriftform kann nur schriftlich erfolgen. Aufträge sind jedoch dann ohne unsere schriftliche Bestätigung angenommen, wenn die vom Kunden in Auftrag gegebene Leistung von uns erbracht worden ist. 3. Leistung 3.1 Der Kunde ist verpflichtet, uns über den beabsichtigten Verwendungszweck genauestens zu informieren und sich bei Übernahme bzw. vor Versand oder vor Inbetriebnahme der Geräte und des Zubehörs einschließlich der Fahrzeuge von deren einwandfreiem Zustand, richtiger Funktion und Vollständigkeit zu überzeugen. Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, vor der beabsichtigten Inbetriebnahme, die Geräte vollständig zu erproben. Die Übernahme der Geräte einschließlich der Kraftfahrzeuge gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes.

3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die ihm überlassenen Sachen pfleglich zu behandeln. Im Falle der entgeltlichen oder unentgeltlichen Überlassung unserer Geräte an Dritte (z.b. gewerbliche oder nicht gewerbliche Weitervermietung) ist der Kunde verpflichtet, die Geräte selbst zu versichern und - unbeschadet seiner eigenen Haftung - auftretende Schadensfälle über seine eigene Versicherung abzuwickeln. 3.3 Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von ARRI angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen. 3.3.1 Die Fahrzeuge dürfen nicht benutzt werden, um Fahrgäste oder Gegenstände gegen Entgelt zu befördern, um ein Fahrzeug oder einen Anhänger zu ziehen, zu schieben oder sonst zu bewegen, von einer unter Einfluß von Alkohol oder Drogen stehenden Person. 3.3.2 Die Kilometergebühren werden nach den auf dem eingebauten Zähler errechneten Kilometern berechnet. Bei Versagen des Kilometerzählers werden die Gebühren für die Entfernung berechnet, die sich für die zurückgelegte Strecke auf der Straßenkarte zzgl. 20% ergibt. Kraftfahrzeuge werden vollgetankt an den Kunden übergeben und sind vom Kunden vollgetankt zurückzugeben. 3.3.3 Bei Unfällen ist der Mieter oder Fahrer verpflichtet, die Interessen des Vermieters und der Versicherungsgesellschaft wahrzunehmen. 3.3.4 Sobald das Fahrzeug nicht benutzt wird, sind das Lenkradschloß und das gesamte Fahrzeug stets verschlossen zu halten. 3.3.5 Der Kunde verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, wie beispielsweise Feiertags- / Sonntagsfahrverbot, Gebrauch des Fahrtenschreibers (bzw. Digitaler Tachograph), Güterkraftverkehrsgesetze sowie gegebenenfalls ordnungsgemäße Ladepapiere mitzuführen.

4. Mietzeit 4.1 Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Auslieferung und endet mit dem Tage der Rückgabe an unser Lager. Mindestmietdauer ist in jedem Fall die vertraglich vereinbarte Mietdauer. Die Mietgebühren werden ausschließlich nach vollen Tagessätzen berechnet. Der Wochenpreis ist üblicherweise gleich fünfmal der Tagespreis. Wir weisen ausdrücklich auf die gesondert angegebenen Wochenpauschalen hin. Samstage, Sonntage, Feiertage und angebrochene Tage werden voll berechnet. Für den Mietpreis gilt die jeweils bei Vertragsabschluß gültige Preisliste. Die hier enthaltenen Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Der Mindestmietpreis beträgt pro vermietetem Gerät 30,00. Beträgt die Miete weniger als 50,00, so ist sie im Voraus bei Auslieferung bzw. Übergabe zu bezahlen. 4.2 Im Übrigen richten sich Art, Dauer und Umfang der Überlassung von Geräten und Kraftfahrzeugen grundsätzlich aus dem Individualvertrag, Lieferscheinen und/oder Leistungsbelegen. 4.3 Wird ein Auftrag innerhalb von 24 Stunden vor Beginn der vereinbarten Mietzeit storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 50% der gesamten Mietgebühren zu zahlen. 4.4 Alle Transport- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Rücksendung hat frei Haus an unsere Adresse zu erfolgen. Der Kunde trägt die Transportgefahr; dies gilt auch für den Fall, daß wir für ihn den Transport übernehmen. Die in Ziffer 3 und 7 vereinbarten Verpflichtungen bleiben hiervon unberührt. Der Kunde hat uns eventuelle Schäden - insbesondere Transportschäden - unverzüglich anzuzeigen.

5. Zahlungsbedingungen und Sicherungsrechte 5.1 Es ist grundsätzlich Barzahlung bei Abholung ohne Abzug vereinbart. Erfolgt die Auslieferung gegen Rechnung, ist der Rechnungsbetrag binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig und zahlbar. Wir sind nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel anzunehmen. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt stets nur erfüllungshalber, Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Wir sind berechtigt, ab dem 2. Mahnschreiben eine Gebühr in Höhe von 15,00 pro Mahnung zu berechnen. Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen ( 288 Abs. 1 BGB) zu verlangen. Werden uns Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere wenn Schecks nicht eingelöst oder Zahlungen eingestellt werden oder bei fälligen Zahlungen Verzug eintritt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen auch wenn Schecks angenommen, Zahlungsziele und Stundungen vorher gewährt wurden. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. 5.2 Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Kunden - gleich aus welchem Grund - sind wir berechtigt, uns aus solchen Sicherheiten zu befriedigen, die der Kunde aus anderen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen der ARRI - Firmengruppe auf diese Unternehmen übertragen hat. Dies bezieht sich insbesondere auf die Verwertung von zur Sicherheit übergebenen bzw. übertragenen Gegenständen und übertragenen Aufwertungsrechten. 6. Haftung 6.1 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für eigenes Verschulden bzw. Organverschulden und Verschulden von Erfüllungsgehilfen. 6.2 Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des 310 Abs. 1 BGB haften wir auch nicht für grobes Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen (ausgenommen leitende Angestellte).

6.3 In Fällen höherer Gewalt, bei Streiks, Aussperrungen sowie für das Verhalten von Vor- und Zulieferanten und in vergleichbaren Fällen haften wir nicht. 6.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 6.5 Wir übernehmen keine Haftung für Gegenstände, die nach Rückgabe in den Kraftfahrzeugen zurückgelassen wurden. Im Falle angemieteter Datenträger zeichnet der Kunde für die Löschung seiner Datenbestände verantwortlich. Der Kunde hat uns von allen Kosten und Ansprüchen freizustellen, die aus derartigen Schäden, Verlusten oder nicht vorgenommenen Datenlöschungen geltend gemacht werden. 7. Versicherungen Die gemieteten Geräte sind grundsätzlich vom Kunden durch eine umfassende All-Gefahren Versicherung zum Neuwert zu versichern. Der Kunde hat vor Auslieferung der gemieteten Gegenstände eine Bescheinigung über die abgeschlossene Versicherung (Police) vorzulegen, die uns als Begünstigten ausweist. Für Fahrzeuge und Generatoren besteht eine KFZ-Versicherung über ARRI. Der Kunde trägt hier eine Selbstbeteiligung in Höhe von 1.500,00 pro Schaden. Wesentliche Änderungen der Gefahrenlage und alle Besonderheiten, die über den üblichen Rahmen der Benutzung der Geräte hinausgehen (gefahrerhöhende Risiken) sind anzeigepflichtig und vor Drehbeginn separat anzumelden. Die Kosten für eine eventuell erforderliche Zusatzversicherung trägt der Kunde, unabhängig davon, ob er selbst oder über uns die Geräte versichert. Bei Diebstahl, Unterschlagung, Veruntreuung durch Dritte und sonstigem Abhandenkommen der Mietsache haftet der Kunde verschuldensunabhängig. Veränderungen und/oder Reparatureingriffe an den gemieteten Geräten sind grundsätzlich nicht statthaft. Sie können in Ausnahmefällen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch ARRI vorgenommen werden.

8. Ausfallschäden Der Kunde verpflichtet sich, für die Dauer der von ihm zu tragenden Reparaturen oder der Wiederbeschaffung bei Totalschaden oder Verlust, Ersatz in Höhe der Mietgebühr zu bezahlen. Bei Kraftfahrzeugen wird pauschal pro Tag ein Kilometersatz von 200 km zugrunde gelegt zzgl. der Tagespreise. Die Mietdauer über Geräte und KFZ wird grundsätzlich dem Datum und gegebenenfalls der Uhrzeit nach einzelvertraglich festgelegt. Soweit der Kunde die festgelegten Mietzeiten ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung überzieht und daher uns die Gebrauchsüberlassung des vermieteten Gegenstandes an einen Anschlußmieter unmöglich ist, haben wir das Recht, Schadenersatz mindestens in Höhe der an uns gerichteten Ansprüche des Anschlußmieters zu verlangen. 9. Rückgabe der Mietsachen Mit der Rücknahme der Geräte und Kraftfahrzeuge bestätigen wir nicht, daß diese mängelfrei übergeben wurden. Wir behalten uns ausdrücklich vor, die Geräte und Kraftfahrzeuge eingehend zu überprüfen und bis zu vier Wochen nach Rückgabe etwaige Mängel und Verluste (Fehlmengen) anzuzeigen. 10. Sonstiges Erfüllungsort ist München. Gerichtsstand für alle Ansprüche, auch für Scheck- und Wechselprozesse, ist nach unserer Wahl München oder der Sitz des Kunden. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen oder Vereinbarungen sind durch wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.