` EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Direkte Steuern, Steuerkoordinierung, wirtschaftliche Analyse und Bewertung Steuerpolitik und Zusammenarbeit bei den direkten Steuern 3. August 2012 KONSULTATIONSPAPIER Probleme im Bereich der direkten Steuern bei grenzüberschreitenden Risikokapitalinvestitionen Anmerkung: Dieses Papier dient als Konsultationsgrundlage. Die Europäische Kommission hat diese Konsultation der Öffentlichkeit eingeleitet, um Nachweise zu den steuerlichen Problemen die sich im Bereich der direkten Steuern bei grenzüberschreitenden Risikokapitalinvestitionen ergeben, sowie auch von der Öffentlichkeit Lösungsvorschläge hierzu zu erhalten. Dieses Dokument gibt nicht zwangsläufig die Ansichten der Europäischen Kommission wieder und sollte nicht als Verpflichtung der Kommission ausgelegt werden, in diesem Bereich eine offizielle Initiative zu ergreifen. Die interessierten Parteien werden gebeten, ihre Bemerkungen bis spätestens 5. November 2012 einzureichen Beiträge können auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail an folgende Anschrift gesandt werden: Europäische Kommission Generaldirektion für Steuern und Zollunion Referat D2 Steuerpolitik und Zusammenarbeit bei den direkten Steuern Rue de Spa/Spastraat 3 B-1049 Brüssel Belgien Fax: + 32-2-299-80-52 E-Mail: taxud-d2-consultation @ ec.europa.eu 11
1. WELCHES ZIEL WIRD MIT DIESER KONSULTATION VERFOLGT? In ihrer Mitteilung vom 7. Dezember 2011 Aktionsplan zur Verbesserung des Finanzierungszugangs für KMU" 1 hat die Kommission erläutert, dass sie in 2012 die Überprüfung der steuerlichen Hemmnisse für grenzüberschreitende Risikokapitalinvestitionen abschließen wird, um 2013 Lösungen vorzulegen, die die Hindernisse aus dem Weg räumen sollen und gleichzeitig Steuerumgehung und Hinterziehung verhindern. Wagnis-/Risikokapital 2 ist eine wesentliche Finanzierungsquelle für Unternehmen und begünstigt insbesondere innovative KMU in der Startphase, die sich häufig nur schwierig über traditionelle Bankkredite oder über die Börsen finanzieren können. Es gibt Bedenken, dass grenzüberschreitende Risikokapitalinvestitionen in der EU durch steuerliche, rechtliche und aufsichtsrechtliche Regelungen behindert werden können 3 und dass dies zu einer Leistungsschwäche der Wagniskapitalbranche und damit einhergehend zu einem Mangel von Risikokapitalinvestitionen innerhalb der EU führen könnte. Die Risikokapitalindustrie vertritt die Auffassung, dass steuerliche Aspekte in der Tat ein erhebliches Hindernis für grenzüberschreitende Risikokapitalinvestitionen sind. Eine von der Kommission eingesetzte Gruppe von Steuerexperten hat in einem Bericht 4 die wichtigsten Hemmnisse wie Doppelbesteuerung, steuerliche Unsicherheiten und administrative Hindernisse für grenzüberschreitende Risikokapitalinvestitionen beschrieben, die sich aus Diskrepanzen zwischen den 27 Steuersystemen in der EU ergeben können. Obwohl der Expertengruppenbericht einen Überblick über die möglichen Steuerprobleme gegeben hat, liegen noch keine empirischen Nachweise vor, dass diese Probleme Investitionen nachhaltig behindern oder der Grund für die aktuelle schwache Leistung der 1 KOM (2011) 870 endgültig 2 Risikokapital bedeutet Investitionen in nicht börsennotierten Unternehmen durch Investmentfonds (Risikokapitalfonds), die private, institutionelle oder eigene Gelder einsetzen und schließt Frühphasenund Expansionsphase, nicht aber Ersatzfinanzierungen und Buy-outs mit ein. Streng genommen sind Risikokapitalfonds eine Unterart von privaten Beteiligungskapitalfonds. 3 Um aufsichtsrechtliche Fragen zu behandeln und Hindernisse für die grenzüberschreitenden Mittelbeschaffung, den Risikokapitalfonds derzeit begegnen, abzubauen, hat die Kommission am 7. Dezember 2011 einen Vorschlag für eine Verordnung über die Risikokapitalfonds gemacht. Die Verordnung sieht vor, dass nach einer einfachen Eintragung in ihrem Herkunftsmitgliedstaat Risikokapitalmanager in der Lage sein werden die qualifizierenden Fonds die sie verwalten, in allen Mitgliedstaaten, einschließlich in deren Heimatmitgliedstaat, vertreiben zu dürfen. Dieser Vorschlag bezieht sich nicht auf steuerliche Fragen. 4 http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/company_tax/initiativen_kleine_b usiness/venture Capital/tax Hindernisse Venture Capital_en.pdf 22
Risikokapitalbranche sind. Es sind mehr Nachweise über die Auswirkungen der derzeitigen Diskrepanzen zwischen den Steuersystemen auf die Risikokapitalbranche notwendig, um es der Kommission zu erlauben, eine Entscheidung zu treffen, ob die Mitgliedstaaten aufgefordert werden könnten, Steuerregeln für Risikokapitalinvestitionen einzuführen, die eventuell mit dem Verlust von Steuereinnahmen verbunden sind oder bestehende Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung und Steuerflucht schwächen könnten. Daher benötigt die Kommission sachdienliche Nachweise von Problemen im Bereich der direkten Steuern, die sich in der Praxis ergeben haben. Notwendig sind Informationen über die Ursachen dieser Probleme, die betroffenen Mitgliedstaaten und der Umfang der betroffenen Finanzierung sowie die Kosten für die Investoren, die Mitgliedstaaten und die KMU. Nach Erhalt dieser Nachweise kann die Kommission den Umfang der Hemmnisse einschätzen und entscheiden, ob eine Notwendigkeit für EU-Lösungen zu deren Beseitigung besteht und welche Vorteile die Lösungen für die Mitgliedstaaten und die Risikokapitalindustrie hätten. 2. WER WIRD BEFRAGT? Alle Betroffenen Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Mitgliedstaaten, Steuerverwaltungen, zwischenstaatliche und Nichtregierungsorganisationen, Unternehmensverbände, Steuerfachleute und Wissenschaftler werden gebeten, ihre Meinung zu diesem Thema zu äußern. 3. HINTERGRUND Die Kommission arbeitet seit einiger Zeit an der Erleichterung grenzüberschreitender Risikokapitalinvestitionen. Um ein besseres Verständnis der Steuerprobleme, die sich bei grenzüberschreitenden Risikokapitalinvestitionen ergeben können und um mögliche Lösungen zu erarbeiten, hat die Kommission in 2007 eine Expertengruppe zu grenzüberschreitenden steuerlichen Hindernissen für Risikokapitalinvestitionen eingesetzt. Die Ergebnisse der von der Gruppe durchgeführten Arbeiten wurden in einem im Jahr 2010 veröffentlichten Bericht zusammengefasst. Der Bericht der Risikosteuerexpertengruppe hat drei Hindernisse festgestellt, die zur ungemilderten Doppelbesteuerung für Risikokapitalinvestoren führen können. Das erste ergibt sich, weil es im Allgemeinen notwendig ist, dass der Risikokapitalfonds- Manager in dem Mitgliedstaat, in dem die Investition getätigt wird, tätig wird oder dort einen Vertreter hat, zur Unterstützung der Geschäftsführung der Zielgesellschaft. 5 Eine 5 Die Manager von Risikokapitalfonds können Management-Funktionen in dem Staat, in dem die Investition getätigt wird ausüben, einschließlich Forschungsarbeiten und Auswahl von potenziellen Investitionen, Bewertung derartiger Investitionen, Erstellung des Geschäfts- und Finanzierungsmodells, Ausarbeitung von Investitionsvorschlägen, Kontrolle und Koordinierung von Due-Diligence-Prüfungen, Vertragsverhandlungen und Durchführung von Unternehmenserwerben bis zur Fertigstellung, Überwachung von Investitionen, Ermittlung der potenziellen Käufer und 33
Tätigkeit vor Ort kann dazu führen, dass der betreffende Mitgliedstaat den Fondsmanager für Steuerzwecke als eine Betriebstätte des Fonds oder der Anleger betrachtet und entsprechend besteuert. Falls der Staat oder die Staaten, in denen der Fonds oder die Investoren ansässig sind, ebenfalls die erzielten Erträge besteuert, kann es vorkommen, dass die einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen die im Staat der Betriebstätte erhobenen Steuern nicht angerechnet werden können. Als Lösung hat die Expertengruppe vorgeschlagen, dass grundsätzlich die Steuerbehörden die Tätigkeiten eines Risikokapitalfondsmanagers vor Ort wie diejenige eines "unabhängigen Vertreters", der keine Betriebstätte für den Risikokapitalfonds begründet, behandeln sollten. Das zweite steuerliche Hindernis, dass die Expertengruppe festgestellt hat, ist die Tatsache, dass Risikokapitalfonds derzeit auf sehr unterschiedliche Weise für steuerliche Zwecke in verschiedenen Mitgliedstaaten behandelt werden. Ein Mitgliedstaat kann einen Fonds als steuerlich transparent ansehen und entsprechend die einzelnen Investoren besteuern (Look-through), während ein anderer Mitgliedstaat den Fonds als nicht transparent ansieht und damit als einen eigenen Steuerpflichtigen betrachtet. Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung kann zu Schwierigkeiten bei der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen und entsprechend zur Doppelbesteuerung führen. In einigen Fällen kann die unterschiedliche Qualifikation der Fonds auch zu einer doppelten Nichtbesteuerung führen - Erträge und Gewinne werden weder auf der Ebene des Fonds, noch auf der Ebene der Investoren besteuert. Zur Beseitigung der Doppelbesteuerung hat die Expertengruppe die gegenseitige Anerkennung der steuerlichen Qualifikation der Rechtsformen der Risikokapitalfonds vorgeschlagen. Dies hätte zur Folge, dass alle Mitgliedstaaten die steuerliche Qualifikation und Behandlung des Staates, in dem der Risikokapitalfonds gegründet oder ansässig ist (d. h. transparente Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, einer eigenen Besteuerung unterliegend oder nicht, gewerblich tätig oder nur vermögensverwaltend) anerkennen. Sollte dieser Ansatz nicht praktikabel sein, schlägt die Expertengruppe vor, dass sich die Mitgliedstaaten auf eine EU-weite gemeinsame Qualifikation bestimmter gängiger Arten von Risikokapitalfonds einigen und ein Verzeichnis veröffentlichen, aus dem im Einzelfall hervorgeht, ob ein Fonds als eine transparente Personengesellschaft oder als eine Kapitalgesellschaft behandelt werden soll. Sollte dieser Ansatz nicht möglich sein, wäre die Veröffentlichung in jedem Mitgliedstaat von Informationen wie die verschiedenen Arten von Risikokapitalfonds für steuerliche Zwecke behandelt werden, von Vorteil. Das dritte Hindernis, das die Expertengruppe festgestellt hat, ist die Tatsache, dass Anleger von grenzüberschreitenden Risikokapitalfonds, die als transparent eingestuft sind, derzeit im Falle der Doppelbesteuerung bei den ausländischen Steuerbehörden die Steuererleichterung auf die sie Anspruch haben, einzeln beantragen müssen. In der Praxis kann das aufgrund der Komplexität der Antragsverfahren schwierig sein und bedeuten, alternativen Ausstiegsszenarien, Berichterstattung an die Anleger und der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. 44
dass viele Investoren nicht die Steuererleichterungen, auf die sie einen Anspruch haben, beantragen. Die Expertengruppe hat daher vorgeschlagen, dass Risikokapitalfonds erlaubt werden sollte, Steuererleichterungen im Namen ihrer Anleger zu beantragen. Die Risikokapitalindustrie erklärt, dass in der Praxis, um das Risiko von Doppelbesteuerung zu vermeiden und die Rechtssicherheit, wie die Risikokapitalinvestitionen besteuert werden zu erhöhen, Offshore-Gestaltungen oder kostspielige und komplizierte Fondsstrukturen und Steuerplanungsstrategien verwendet werden müssen. Dies ist keine optimale Lösung weder aus der Perspektive der Industrie noch der EU. Es ergibt sich hieraus, dass steuerliche Maßnahmen zur Erleichterung grenzüberschreitender Risikokapitalinvestitionen sicherstellen sollten, dass die Rechtssicherheit für Investoren erhöht und die Probleme der Diskriminierung und Doppelbesteuerung beseitigt werden. Zusätzlich jedoch sollten im Einklang mit der Bestrebung der EU, Steuerhinterziehung und Steuerflucht zu bekämpfen, nur solche steuerlichen Maßnahmen berücksichtigt werden, die gewährleisten, dass die Besteuerungsrechte der Mitgliedstaaten abgesichert sind und keine Steuerschlupflöcher entstehen. 4. FRAGENKATALOG FÜR DIE INTERESSENTENGRUPPE Die Dienststellen der Kommission ersuchen um Beiträge zu tatsächlich im Bereich der direkten Steuern aufgetretene Probleme bei grenzüberschreitenden Risikokapitalinvestitionen, einschließlich aller verfügbaren Angaben zu den finanziellen Folgen für Anleger, Investitionstätigkeiten, die Mitgliedstaaten und KMU. Die Dienststellen der Kommission würden es ebenfalls begrüßen alle verfügbaren Informationen über die Strukturen, die umgesetzt werden müssen, um solche steuerliche Probleme zu vermeiden, sowie auch über die damit verbundenen Mehrkosten, zu erhalten. Außerdem sind Vorschläge für mögliche Lösungen zur Überwindung der derzeitigen Hemmnisse zusammen mit Einschätzungen, wie diese Lösungen die Kosten senken und die grenzüberschreitende Investitionstätigkeit steigern könnten, willkommen. Die Kommissionsdienststellen verwenden alle von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachinformationen als Evidenzbasis für ihre Analyse der Probleme, deren tatsächlichen Ausmaßes und deren finanzieller Auswirkungen. Die Dienststellen der Kommission sind an Informationen über die tatsächlichen und nicht theoretischen Probleme interessiert. I. Allgemeine Angaben 6 6 Weder der Inhalt Ihres Beitrags noch Ihre Identität werden im Internet veröffentlicht, es sei denn, Sie klicken in dem entsprechenden Kästchen im Fragebogen auf Ja und geben damit ausdrücklich Ihre Zustimmung. Die Kommission behält sich vor, nicht alle Beiträge zu veröffentlichen. Wird Ihr Beitrag als solcher nicht veröffentlicht, so wird er inhaltlich in eine allgemeine Zusammenfassung aller Beiträge aufgenommen. Bitte geben Sie etwaige Bemerkungen hierzu in Ihrer Antwort an oder 55
Name: Nachname: Ansässigkeitsstaat/ Gründungsstaat: Staat der steuerlichen Ansässigkeit (falls abweichend): Kontaktangaben (Anschrift, Telefon, E-Mail): Sie sind: Ein Risikokapitalanleger (geben Sie bitte an, ob sie ein Unternehmen, eine Bank, eine Staatliche Stelle oder Agentur, ein Dachfonds, ein Pensionsfonds, eine Privatperson usw. sind) Ein Risikokapitalfondsmanager Ein Risikokapitalfonds Ein Vertreter der Wirtschaft Eine Steuerbehörde/ Steuerverwaltung eines Mitgliedstaates Ein(e) Steuerberater(in) bzw. ein(e) Steuerexperte(in) Ein(e) Wissenschaftler(in) Sonstiges (bitte angeben) Wenn sie ein Fonds oder Investor sind, bitte angeben: der Staat/ die Staaten, in die sie investiert haben das Verhältnis von Risikokapitalinvestitionen zu ihren gesamten Investitionen Sind Sie mit der Veröffentlichung Ihrer Antwort einverstanden? Ja übermitteln Sie diese an die für die Konsultation zuständigen Dienststelle (siehe nachstehende Kontaktinformationen in der speziellen Datenschutzerklärung). Bitte beachten Sie auch, dass im Rahmen dieser Konsultation personenbezogene Angaben erfasst und weiterverarbeitet werden. Daher findet die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr Anwendung. Die erfassten und weiterverarbeiteten Daten zur Person der Befragten, wie zum Beispiel Name, Vorname, Beruf, Postanschrift bzw. E-Mail-Adresse, Telefonund Faxnummer, sind Daten, die wichtig für die Teilnahme an dieser Konsultation der Öffentlichkeit sind, werden in erster Linie benötigt, um Doppelantworten zu vermeiden. Ihre Kontaktdaten werden nicht für andere Zwecke verwendet und nach Abschluss der Konsultation gelöscht siehe Punkt Nr. 6 von der speziellen Datenschutzerklärung. 66
Nein Sind sie mit der Veröffentlichung ihrer Namen und anderer personenbezogenen Daten einverstanden? Ja Nein II. In der Praxis aufgetretene Probleme 1. Allgemein Sind Sie auf Hindernisse im Bereich der direkten Steuern im Zusammenhang mit Ihren grenzüberschreitenden Risikokapitalinvestitionen gestoßen? Wenn ja, geben Sie bitte Einzelheiten an: a) Die steuerlichen Hindernisse und die Gründe, warum sie entstanden sind b) Die beteiligten Staaten c) Die Folgen aus diesen Hindernissen (z. Bsp. Doppelbesteuerung, steuerliche Unsicherheiten, Verwaltungshindernisse, zusätzliche Kosten, usw.). 2. Betriebsstättenfragen Wenn eine Betriebsstätte in dem Land der Zielgesellschaft angenommen wurde, machen Sie bitte weitere Angaben: a) Zu den Gründen für die Annahme einer Betriebsstätte b) Ob diese eine Betriebstätte in Bezug auf das Einkommen des Risikokapitalfonds- Managers selbst oder des Fonds oder des Investors ist c) Welcher Mitgliedstaat eine Betriebstätte als bestehend angesehen hat d) Welcher Anteil des Gesamtgewinns der Betriebsstätte zugeordnet wurde e) Welche Gewinnzuordnungsmethode angewandt wurde f) Ob als Ergebnis der Betriebsstätte zugeordnete Gewinne einer doppelten Besteuerung unterlagen, und wenn ja, warum die Doppelbesteuerung nicht gemildert wurde g) Die Summe der ungemilderten Doppelbesteuerung h) Ob einige Mitgliedstaaten trotz der Annahmen des Bestehens einer Betriebsstätte die Gewinne dieser Betriebsstätte in der Praxis freistellen. Bitte benennen sie diese Mitgliedstaaten. 3. Ansprüche im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen 77
Kam es zur Doppelbesteuerung, aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Qualifikation und steuerlichen Behandlung von Risikokapitalfonds in verschiedenen Staaten? Wenn ja, geben Sie bitte an: a) Die genauen Gründe für die Doppelbesteuerung b) Die beteiligten Staaten c) Die Summe der ungemilderten Doppelbesteuerung d) Ob der OECD-Personengesellschaftsbericht 7 und der Kommentar zum OECD- Musterabkommen 8 Anleitung oder Hilfe für die Lösung des Problems geleistet haben (der Personengesellschaftsbericht und der Kommentar zum OECD-Musterabkommen lassen in der Regel darauf schließen, dass die Qualifikation von einer Personengesellschaft als eine transparente oder als eine Kapitalgesellschaft die vom Ansässigkeitsstaat des Anlegers angewandt wurde, die entscheidende für die Besteuerung und die mögliche Ansprüche auf Erleichterung der Doppelbesteuerung des Anlegers ist). e) Wie oft wurde das Verständigungsverfahren gemäß Doppelbesteuerungsabkommen auf der Grundlage des OECD-Musterabkommens in der Praxis angewandt und wie wirkungsvoll war es. 4. Vermeidung von Doppelbesteuerungsrisiken Wenn das Risiko bestünde, dass Ihre Erträge doppelbesteuert würden und sie dieses Risiko in der Praxis vermieden haben, geben Sie bitte an: a) Wie haben Sie dieses Risiko und die damit verbundenen Kosten und Schwierigkeiten vermieden b) Die innerhalb und außerhalb der EU beteiligten Staaten 5. Risiken einer doppelten Nichtbesteuerung/ Steuerumgehung und Steuerflucht Sind Ihnen Fälle bekannt, in denen die Diskrepanzen zwischen den innerstaatlichen Steuervorschriften der Mitgliedstaaten zu einer doppelten Nichtbesteuerung führen könnten oder zur Steuerplanung einladen? 7 http://www.oecd-ilibrary.org/taxation/the-application-of-the-oecd-model-tax-convention-topartnerships_9789264173316-en 8 http://www.oecd.org/document/37/0,3746, en_2649_33747_1913957_1_1_1_1,00.html 88
Wenn ja, erläutern Sie bitte: a) Die Einzelheiten, einschließlich der beteiligten Staaten b) Eine Abschätzung der Verluste an Steuereinnahmen. 6. Steuerlast und zusätzliche Kosten für Risikokapitalinvestoren bei grenzüberschreitenden Investitionen a) Werden Ihre Einkünfte aus grenzüberschreitenden Risikokapitalinvestitionen im Staat der Zielgesellschaft besteuert? - Wenn ja, erläutern Sie bitte, wie diese besteuert werden. Geben Sie die Art der Erträge (Veräußerungsgewinne, Dividenden, usw.), den angewandten Steuersatz und etwaige spezielle Steuerregelungen an. - Wenn nicht, erläutern Sie bitte auf welcher Basis die Freistellung erfolgt (z. Bsp. weil das Land, in dem die Zielgesellschaft ansässig ist, Veräußerungsgewinne nicht besteuert, usw.). b) Werden Ihre Einnahmen aus grenzüberschreitenden Risikokapitalinvestitionen in dem Staat besteuert, in dem der Fonds ansässig ist? - Wenn ja, erläutern Sie bitte, wie diese besteuert werden. Geben Sie die Art der Erträge (z. Bsp. Veräußerungsgewinne, Dividenden) und den angewandten Steuersatz, einschließlich etwaiger spezieller Steuerregelungen an. - Wenn nicht, erläutern Sie bitte auf welcher Grundlage die Freistellung basiert (z. Bsp. weil der Fonds steuerbefreit oder steuerlich transparent ist, usw.). c) Werden Ihre Einnahmen aus grenzüberschreitenden Risikokapitalinvestitionen in ihrem Wohnsitz- bzw. Ansässigkeitsstaat besteuert? - Wenn ja, erläutern Sie bitte, wie diese besteuert werden. Geben Sie die Art der Erträge (z. B. Veräußerungsgewinne, Dividenden) und den angewandten Steuersatz, einschließlich etwaiger spezieller Steuerregelungen an. - Wenn nicht, erläutern Sie bitte auf welcher Grundlage die Freistellung basiert (z. Bsp. weil ihr Ansässigkeits-/ bzw. Wohnsitzstaat Veräußerungsgewinne und Dividenden nicht besteuert, weil sie ein von der Steuer befreites Unternehmen sind, usw.). d) Was ist die effektive Steuerbelastung Ihrer grenzüberschreitenden Risikokapitalinvestitionen? e) Sind aufgrund Ihrer grenzüberschreitenden Risikokapitalinvestitionen zusätzliche Kosten angefallen? Falls ja, wie hoch sind diese jährlichen zusätzlichen Kosten? Bitte geben sie die Beträge für jede Kategorie an, z. B. für Beratungskosten, für ungemilderte Doppelbesteuerung, entgangene Steuererleichterungen, Verwaltungskosten usw. 7. Mögliche Diskriminierung von grenzüberschreitenden Risikokapitalinvestitionen im Vergleich zu rein inländischen Risikokapitalinvestitionen 99
a) Besteuert der Staat in dem die Zielgesellschaft ansässig ist die Einnahmen aus Risikokapitalinvestitionen auf unterschiedliche Weise, abhängig davon ob die Investoren für Steuerzwecke gebietsansässig oder gebietsfremd sind? Gibt es, zum Beispiel, spezielle Vorteile für Risikokapitalinvestitionen wie z.b. Steuerbefreiungen, spezielle Rückstellungen, niedrigere Steuersätze, Minderung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung, usw., die nur für inländische Fonds und Investoren gelten? Oder werden Veräußerungsgewinne (vollständig oder teilweise) aus den Veräußerungen von Anteilen nur dann besteuert, wenn diese von ausländischen Anlegern gehalten werden? Bitte machen Sie Angaben zu etwaigen Unterschieden in der Besteuerung sowie die Staaten, in denen solche auftreten. b) Besteuert der Staat, in dem der Fonds ansässig oder gegründet ist, die Risikokapitalfondseinnahmen unterschiedlich, je nachdem, ob diese aus inländischen oder ausländischen Quellen stammen? Hat der Staat, in dem der Fonds ansässig oder gegründet ist, unterschiedliche Steuerregeln für Gewinnausschüttungen an ausländische und inländische Empfänger? Bitte machen Sie Angaben zu etwaigen Unterschieden in der steuerlichen Behandlung sowie zu den Staaten, in denen solche Unterschiede auftreten. c) Hat Ihr Ansässigkeitsstaat unterschiedliche Steuerregeln für erhaltene Erträge und Gewinne von gebietsfremden Risikokapitalfonds oder gebietsfremden Zielgesellschaften im Vergleich zu solchen aus rein inländischen Quellen? Bitte machen Sie Angaben zu etwaigen Unterschieden in der steuerlichen Behandlung sowie zu den Staaten, in denen solche Unterschiede auftreten. III. Lösungsmöglichkeiten für die steuerlichen Hindernisse bei grenzüberschreitenden Risikokapitalinvestitionen a) Welches sind Ihre Vorschläge für mögliche Lösungen zur Beseitigung der aufgetretenen steuerlichen Hindernisse? b) Warum ziehen Sie diese Lösung in Betracht? Beschreiben Sie bitte die Vor- und Nachteile von Ihrem Vorschlag. c) Wie könnte Ihre vorgeschlagene Lösung am besten umgesetzt werden, z. B. durch Rechtsvorschriften auf EU-Ebene oder durch Änderungen im nationalen Recht? d) Welche Auswirkungen hätte die von Ihnen vorgeschlagene Lösung auf die Rentabilität von Risikokapitalinvestitionen und die Steuereinnahmen der betroffenen Staaten? e) Welche Auswirkungen hätte die von Ihnen vorgeschlagene Lösung auf die Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten, auf geltende Doppelbesteuerungsabkommen und das bestehende Recht der Europäischen Union, z. Bsp. in den Bereichen der direkten Steuern, staatlichen Beihilfen usw.? f) Welches wären die Vorteile für die Mitgliedstaaten bei der Annahme Ihrer vorgeschlagenen Lösung? Gäbe es bei den Mitgliedstaaten Gewinner und Verlierer und wenn ja, wie könnten die Mitgliedstaaten, die davon nachteilig betroffen wären, überzeugt werden Ihrer Lösung zuzustimmen? 101
g) Wenn Sie ein Fonds oder Fondsmanager mit Sitz außerhalb der EU sind, würde ihr Lösungsvorschlag einen Zuzug des Fonds/Managers in die EU attraktiver machen? h) Können Sie etwaige "best Practice"-Regeln in EU-Mitgliedstaaten oder Drittländern im Bereich der Besteuerung von Risikokapital empfehlen? i) Sind Ihnen Statistiken oder Studien zu rechtlichen oder wirtschaftlichen Aspekten bekannt, die die Kosten-Nutzen-Analyse der Einführung der von Ihnen vorgeschlagenen Lösungen unterstützen könnten? Haben sie weitere Kommentare oder Anregungen für die grenzüberschreitende Besteuerung von Risikokapitalinvestitionen? 111