Reglement über die Nutzung des öffentlichen Grundes. Öffentliche Anhörung



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Transkript:

Roland Agustoni GLP- Parteipräsident Im Theodorshof 1 4310 Rheinfelden, den 04.02.1015 Tel.: 061/ 841'27'85 Fax : 061/ 843'01'65 E-Mail: fricktal@roland-agustoni.ch Internet: www.roland-agustoni.ch Stadtrat Rheinfelden Marktgasse 16 4310 Rheinfelden Reglement über die Nutzung des öffentlichen Grundes. Öffentliche Anhörung Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte, Die Grünliberale Partei bedankt sich beim Stadtrat für die Möglichkeit der Anhörung betreffend das oben erwähnten Reglements. Auch wenn wir uns in Teilbereichen eine liberalere Auslegung hätten vorstellen können, sind wir mit der Stossrichtung des Reglements einverstanden. Wir sind uns unter anderem auch der Schwierigkeit bewusst welche sich ergibt zwischen mehr Aktivität und mehr Ruhe im Städtli. Trotzdem wird es für die Zukunft unserer Stadt und den angrenzenden Parks von Bedeutung sein, ob wir es schaffen die Vielfältigkeit, die Kreativität, die Aktivitäten und die Herzlichkeit zu fördern. Wir erachten das vorliegende Reglement daher als Grundstein und nicht als abschliessendes Dachwerk. Da einem Reglement nicht dieselbe Bedeutung zukommen kann wie einer Gesetzesvorlage, erachten wir es als wichtig, dass der vorhandene Spielraum durch die jeweils zuständige Behörde grosszügig ausgelegt wird. Willkür und kleinliche Bewilligungsauflagen tragen nicht zu Innovation und Kreativität bei. Auch müssen Versuche für Neues Platz haben. Eine gesunde (Weiter-) Entwicklung im Bereich der Aktivität und der Wirtschaft muss möglich sein, gefördert und angestrebt werden. Dabei sind die bürokratischen Hürden möglichst klein zu halten.

Wir erlauben uns nun auf einige Artikel des Reglements einzugehen; Art.13 Abs.1 (Passanten Stopper / Plakatstellen / Speisekarten) GLP: Es wäre zu überlegen, ob die bestehenden festmontierten stadteigenen Infostehlen nicht vergrössert und dem Gewerbe somit Werbefläche zur Verfügung gestellt werden könnte, dies würde sicher ein harmonischeres Bild abgeben als die sehr unterschiedlich gestalteten Stopper und Plakatsteller. Der GLP ist bewusst, dass dieses Thema bereits bei der Initiierung der Infostehlen angedacht und aus Mangel an Interesse der Pro Altstadt und der Laden- und GastronomiebetreiberInnen gescheitert ist. Hier wäre aber ein neuer Vorstoss sicher prüfenswert. Art.14 Abs.2 (Sonnen-bzw. Regenschirme in der Altstadt) GLP: Wir können nachvollziehen, dass die Sonnen- bzw. Regenschirme freistehend sein müssen. Es muss unseres Erachtens jedoch möglich sein, diese mittels Bodenhülsen, versenk- und später abdeckbar, zu montieren. Die Grösse der Schirme bedingt einen unverhältnismässig grossen Sockel. Diese sind nicht nur grosse Stolperfallen, sie verbrauchen auch unnötige Wirt- und Verkehrsflächen. Zudem ist die Handhabung der Schirme einfacher und wenn die Bodenhülse verschlossen ist, sind keine optischen Störungen mehr sichtbar. Art.16 Abs.1 (Begrünung) GLP: Die Beschreibung Grünelemente sollen massvolle gestalterische Akzente setzen und dem städtischen Umfeld gerecht werden lässt viel Interpretationsspielraum zu. Was massvoll und gestalterisch ist und trotzdem Akzente setzen soll wird wohl unterschiedlich beurteilt. Es wird zwar darauf hingewiesen was nicht erlaubt ist (Rankgerüste, Trenn- und Absperrwirkung), wie aber mit diesem Artikel umgegangen wird, ist nicht ganz klar. Um der Willkür vorzubeugen wären die Vorstellungen der zuständigen Behörde mindestens teilweise aufzulisten. Auch ist die zuständige Behörde aufzuführen, damit der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin weiss, wo er bereits im Vorfeld seine Vorstellungen anbringen kann. Art.19 (Saison) GLP: Die Grünliberalen begrüssen diesen Schritt zur ganzjährigen Nutzung für die Boulevardgastronomie. Im Text werden jedoch auch die Buvetten mit einbezogen. Wir erachten dies als Widerspruch zu Art.14. Buvetten sind Fahrnisbauten wie Festhütten, Zelte, Hütten, Buden, Baracken und Stände. Wenn einerseits Schirme vorgeschrieben werden(art.14), kann und darf es doch nicht angehen, dass trotzdem auch Zelte und Hütten ganzjährig bewilligt werden können (in der BauV steht max.2monate). Wir würden vorschlagen, die Buvetten im Text zu streichen aber darauf hinweisen, dass solche Ausnahmen kurzfristig und temporär auf Gesuch hin möglich wären. Art.26 (Grundsatz) GLP: Wir verstehen durchaus die Absicht welcher hinter diesem Grundsatz steht. Hingegen könnte und in der Anzahl begrenzt berechtigte Fragen aufwerfen. Gibt

es ein Kontingent? Ist eine Höchstzahl vorgegeben? Was, wenn schon Anfang Jahr ein oder mehrere Vereine Anlässe ankündigen? Sind dann jene welche sich später melden im Nachteil? Wie wird der Willkür begegnet? Wie oben schon erwähnt, sehen wir die Problematik, würden es aber begrüssen, wenn man hier einen weniger missverständlicheren Text suchen würde. Art.35 Abs.2 (Märkte) GLP: Wir erachten es als nicht zielführend, wenn man hier ein Reglement für die Märkte entwirft und gleichzeitig von speziellen Vereinbarungen spricht. Diese speziellen Vereinbarungen gehören ins Reglement und können, wenn auch nur Ansatzweise und/oder als Beispiele in einem entsprechenden Anhang zum Reglement aufgeführt werden. Auch muss erwähnt werden, wer denn für diese spezielle Vereinbarung (gemäss Anhang) die zuständige Behörde ist. Art.36 Abs.1 +2 +4 (Wochenmarkt) GLP: (Abs.1) Der Name Marktpolizei ist wohl nicht so geläufig. Wir würden daher vorschlagen, an Stelle Marktpolizei, neu die Regionalpolizei aufgeführt wird. GLP: (Abs.2) Die Frage sei hierzu erlaubt, wer kontrolliert das ausgewogenes und marktgerechtes Warenangebot mit Schwerpunkt Frischwaren? Würde es nicht genügen, wenn Regionale Produkte im Vordergrund stehen? Dass weitere Marktwaren und Verpflegungsgeschäfte nur in beschränkter Anzahl zugelassen werden, erscheint uns aus liberaler Sicht zu einengend. Wer vergibt und beschränkt diese Wochenmarktanbieter? Reicht die Auflage Regionale Produkte wie von uns vorgeschlagen nicht aus, um hier einem Wildwuchs zu begegnen? Selbst wenn zwei Weinbauern gleichzeitig ihre Produkte anbieten, wirkt das doch nicht störend. Wir würden uns wünschen, wenn man hier das Reglement etwas offener formuliert. GLP: (Abs.4) Auch hier erachten wir es als nicht zielführend Einzelheiten in einer speziellen Vereinbarung zu regeln. Das vorliegende Reglement soll die Regeln bestimmen. Allenfalls kann in einem Anhang auf die zusätzlichen Auflagen hingewiesen werden, die es braucht um eine entsprechende Bewilligung zu erhalten. Auch ist es etwas verwirrend wenn für Ausnahmen wie in Abs2 erwähnt die Repol zuständig ist, für die Regelung der Einzelheiten hingegen der Gemeinderat. Art.39 Abs.4 (Temporäre Reklamen) GLP: Es wäre für den Nutzer oder die Nutzerin des vorliegenden Reglements sicher hilfreich, wenn die zuständige Behörde benannt würde. Art.40 (Kulturplakate) GLP: Wir sind grundsätzlich mit dem Vorschlag einverstanden. Was wir jedoch ablehnen ist die städtische Dauerbeflaggung der Altstadt. An den historischen Gebäuden weisen kleine Hinweisschilder auf das Verbot des abstellen von Fahrrädern hin. Dies um jederzeit das Erscheinungsbild nicht zu beinträchtigen. Wenn man jedoch den Kopf hebt und/oder die Marktgasse hinunter und hinauf schaut, so stellt man fest dass je nach Motto, ganzjährig Flaggen oder wie Tücher wirkende Werbung (Entente Florale) aufgehängt ist. Das mag einigen

Bewohnerinnen und Bewohnern gefallen. Der Mehrheit und dem Gesamtbild unserer Stadt entspricht dies nicht. Selbstverständlich gehört eine Beflaggung zum 1. August, der Fasnacht etc. zu unserem Kulturgut. Auch soll temporäre Kulturwerbung kurzfristig möglich sein. Dabei ist auf ein solides und nicht nur optisches Werbematerial zu achten. Eine Dauerbeflaggung in der aktuellen Art und Weise lehnen wir aber grundsätzlich ab. Art.41. (Politische Plakatierung) GLP: Als politische Partei stellt sich hier die grösste Herausforderung. Dieser Artikel ist für uns als Grünliberale Partei von entscheidender Bedeutung. Zur Ausgangslage; Die im Reglement erwähnten Werbeplakate F4 im Weltformat werden immer mehr durch PVC- Blachen ersetzt, das Werbeverhalten hat sich entwickelt und wiederverwendbare Blachen sind bei verschiedenen Organisationen seit Jahren bereits im Einsatz. Wir haben schon seit jeher keine oben erwähnten Werbeträger eingesetzt. Zudem stellen wir fest, dass zwar im Reglement auf die kantonalen Bestimmungen verwiesen wird, diese jedoch am Beispiel des städtischen Wahlplakate-Standortes Hermann-Keller- Strasse Kupfergasse in der Stassen- Kurve nicht eingehalten werden. Auch wird dem Wildwuchs solcher Plakatierung unterschiedlich begegnet. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass eine Mehrheit der Bevölkerung dieser Plakatierung kritisch bis ablehnend gegenüber steht. Dies war, (nebst dem ökologischen,)der Grund, dass die GLP sich für die Blachen Werbung entschied. Im vorliegenden Reglement wird diesem Umstand keinerlei Rechnung getragen. Wir werden so, faktisch von der von der Stadt angebotenen Werbung ausgeschlossen. Die Blachen Werbung wird jedoch, wie oben erwähnt, in Zukunft noch mehr angewandt werden. Auch die Stadt greift heute schon gerne zu diesem Medium. (Hier baut die Stadt Rheinfelden ihre neue Bibliothek) Die GLP erwartet vom Stadtrat, dass er dieser Ausgangslage in seinem Reglement die nötige Beachtung schenkt. Wir erwarten eine Regelung, die unsere Partei gegenüber den anderen Ortsparteien nicht benachteiligt. Vorgaben, die uns quasi zwingen, wie alle F4 Plakate drucken zu lassen, erachten wir als nicht zeitgemäss und wiederspricht einer modernen, fairen und liberalen Lösung. Antrag zum Art.41; Der Stadtrat regelt auch die Blachen Werbung. Er definiert entsprechende bewilligungsfreie Standorte. Er achtet auf die Gleichbehandlung der verschiedenen Ortsparteien insbesondere bei der stadteigenen Plakatierung. Art.44 Abs.3+4 (Zuständigkeit) GLP: (Abs.3) Es scheint uns wichtig, dass vor einer Möblierung der Antragsteller oder die Antragstellerin die städtischen Vorstellungen bezüglich Anordnung, Art, Farbgebung und Materialien von Mobiliar kennt. Das heisst der Antragsteller soll vorgängig die Möglichkeit erhalten seinen Vorschlag prüfen zu lassen. Dass die Regionalpolizei dabei vorgängig die Stellungnahme des Stadtbauamtes einholen muss, ist für das Reglement und den Antragsteller unerheblich. Im Reglement sollte

dazu auch in einem Anhang auf mögliche Materialisierung hingewiesen werden, welche für eine solche Möblierung geeignet ist. Das würde die Abläufe nicht nur beschleunigen sondern auch vereinfachen, (kurze Wege). GLP: Abs.4 Dieser Absatz kann ersatzlos gestrichen werden. Es ist für die Nutzer des Reglements unbedeutend, dass die Regionalpolizei vorgängig die Stellungnahme des Werkhofes einholen muss. Das gehört allenfalls ins Pflichtenheft der REPOL. Art.45 Abs.3 (Veröffentlichung) GLP: Wir würden es begrüssen, wenn Verlängerung der Öffnungszeiten und Bewilligungen sowie Einzelanlässe mit Wirtetätigkeit, welche sich auf den öffentlichen Grund auswirken, grundsätzlich veröffentlicht werden. Daher würden wir es begrüssen, wenn an Stelle der Kann-Formulierung die verbindliche Form gewählt würde. (an Stelle von können, neu werden) Anhang1 Abs.e (Gebühren) GLP: Wir würden vorschlagen, dass im zweiten Satz das Wort abgegeben ersatzlos gestrichen wird. Zur Begründung; Wenn zum Beispiel an einem gemeinnützigen Anlass gratis ein Getränk und Naschwerk angeboten wird, so soll dies unentgeltlich, also ohne Gebühren möglich sein. Erst wenn dafür eine Bezahlung vorgesehen ist, soll eine Gebühr entrichtet werden. Anhang2 (Ordnungsbussen) GLP: unter Ziffer 2105 Nichtwegräumen der Passantenstopper ausserhalb der Betriebszeiten finden wir die Bussenhöhe mit 100.- Franken analog der Beschallung auf öffentlichem Grund ohne Bewilligung als unverhältnismässig. Wir würden 50.- Franken vorschlagen und auch dies erst nach vorgängiger Mahnung. Die Grünliberale Stadtpartei bedankt sich für die Möglichkeit der Vernehmlassung. Wir hoffen ihnen mit unseren Bemerkungen gedient zu haben und hoffen auf die Umsetzung unserer oben auf- und ausgeführten Anträge. Mit freundlichen Grüssen: Roland Agustoni