Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen



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4028 A HESSEN Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen HERAUSGEGEBEN VOM HESSISCHEN MINISTERIUM DER JUSTIZ, FÜR INTEGRATION UND EUROPA 63. Jahrgang Wiesbaden, den 1. Mai 2011 Nr. 5 Inhalt: Seite Veröffentlichungen der Rechtsanwalts- und Notarkammern sowie des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen Ausbildungsordnung der Notarkammer Frankfurt am Main für die Praxisausbildung künftiger Notarinnen und Notare nach 6 Abs. 2 und 3 der Bundesnotarordnung 277 Dritte Wahlbekanntmachung 281 Wahl der von der Rechtsanwaltskammer Kassel zu entsendenden Mitglieder für die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer 284 Personalnachrichten 285 Stellenausschreibungen 286 Buchbesprechungen 288 VERÖFFENTLICHUNGEN DER RECHTSANWALTS UND NOTARKAMMERN SOWIE DES VERSORGUNGSWERKS DER RECHTSANWÄLTE IM LANDE HESSEN Ausbildungsordnung der Notarkammer Frankfurt am Main für die Praxisausbildung künftiger Notarinnen und Notare nach 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Bundesnotarordnung Vom 16. März 2011 Aufgrund des 120 Abs. 3 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248), in Verbindung mit 6 Abs. 2 Satz 4 der Bundesnotarordnung in der Fassung des Gesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 696) hat die Kammerversammlung der Notarkarnmer Frankfurt am Main am 16. März 2011 die folgende Satzung beschlossen: 277

1 Praxisausbildung (1) Ziel der Praxisausbildung bei einer Notarin oder einem Notar (Ausbildungsnotare) ist es, künftige Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare (Bewerber) mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut zu machen und ihnen die praktischen Anforderungen an die Ausübung des Notaramtes zu vermitteln. Die Praxisausbildung soll insbesondere auch das Steuer- und Kostenwesen, die Anforderungen der Berufsrechtsrichtlinien der Notarkammer sowie die Anwendung der Dienstordnung für Notarinnen und Notare einbeziehen. (2) Die Praxisausbildung wird von der Ausbildungsnotarin oder dem Ausbildungsnotar eigenverantwortlich gestaltet und persönlich geleitet. Bei ihrer Gestaltung ist der berufspraktischen Zielsetzung Rechnung zu tragen. (3) Die Praxisausbildung ist unentgeltlich. Sie umfasst 160 Zeitstunden, soweit die Notarkammer nicht eine Verkürzung nach 6 Abs. 2 Satz 3 der Bundesnotarordnung bewilligt. (4) Die Praxisausbildung kann auf mehrere zeitliche Abschnitte verteilt und bei verschiedenen Ausbildungsnotaren, auch solchen, die Mitglied einer anderen Notarkammer sind, abgeleistet werden. 2 Zulassung (1) Zur Praxisausbildung ist auf Antrag zuzulassen, wer die notarielle Fachprüfung nach 7a der Bundesnotarordnung bestanden hat und seine anwaltliche Tätigkeit im Bereich der Notarkammer Frankfurt am Main ausübt. Wer für die Bestellung zur Notarin oder zum Notar bereits ausgewählt worden ist, ist vorrangig zu berücksichtigen. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine notariell beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die bestandene notarielle Fachprüfung, 2. eine Bescheinigung über die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer, 3. eine Erklärung darüber, wo und seit wann die anwaltliche Tätigkeit nach 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Bundesnotarordnung im Bezirk der Notarkammer ausgeübt und für welchen Zeitpunkt eine Bewerbung für das Notaramt angestrebt wird, und 4. gegebenenfalls ein Vorschlag zur Bestimmung der Ausbildungsnotarin oder des Ausbildungsnotars nebst Einverständniserklärung nach 4 Abs. 1 Satz 2 und im Fall des 4 Abs. 1 Satz 3 die Zustimmungserklärung der anderen Notarkammer. 278

3 Ausbildungsnotare (1) Als Ausbildungsnotare können Notarinnen und Notare im Sinne des 3 Abs. 2 der Bundesnotarordnung bestimmt werden, die das Notaramt seit mindestens drei Jahren ausüben und eine ordnungsgemäße Praxisausbildung im Sinne des 1 Abs. 1 gewährleisten. (2) Soweit nicht im Einzelfall gewichtige persönliche oder berufliche Belange entgegenstehen, sollen sich die Notarinnen und Notare des Kammerbezirks für die Praxisausbildung zur Verfügung stellen. 4 Bestimmung des Ausbildungsnotars (1) Die Ausbildungsnotarin oder der Ausbildungsnotar wird auf Vorschlag der Bewerberin oder des Bewerbers oder von Amts wegen von der Notarkammer bestimmt. Dem Vorschlag ist eine Einverständniserklärung der oder des Vorgeschlagenen beizufügen. Wird eine Notarin oder ein Notar vorgeschlagen, die oder der Mitglied einer anderen Notarkammer ist, so ist auch die Zustimmungserklärung dieser Notarkammer vorzulegen. (2) Die Notarkammer ist an den Vorschlag nicht gebunden. Sie bestimmt die Ausbildungsnotarinnen und -notare nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Ermessensausübung hat sie deren Belange und die der Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen, insbesondere die Entfernung zwischen der Kanzlei der Bewerberin oder des Bewerbers und der Ausbildungsstelie. Die Bewerberinnen und Bewerber können der Bestimmung nur widersprechen, wenn sie wegen Unvereinbarkeit mit ihren anwaltlichen Berufspflichten, möglicher Interessenkonflikte oder aus persönlichen Gründen unzumutbar ist. Die Gründe für die Unzumutbarkeit haben sie schriftlich darzulegen. (3) Über die Bestimmung der Ausbildungsnotarin oder des Ausbiidungsnotars erteilt die Notarkammer der Bewerberin oder dem Bewerber eine Bescheinigung. 5 Bescheinigung über die Praxisausbildung Die Ausbildungsnotarinnen und -notare bescheinigen den Ausgebildeten die durchlaufene Praxisausbildung. Die Bescheinigung enthält 1. Name und Geschäftsstellenanschrift der Ausbildungsnotarin oder des Ausbildungsnotars, 2. Name, Geburtsdatum und Anschrift der oder des Ausgebildeten, 279

3. die Bezeichnung der Notarkammer, die die Bestimmung nach 4 Abs. 2 vorgenommen hat, 4. den Ausbildungszeitraum und die Zahl der Ausbildungsstunden, 5. Datum, Amtssiegel und Unterschrift der Ausbildungsnotarin oder des Ausbildungsnotars. 6 Verkürzung der Praxisausbildung (1) Die Notarkammer bewilligt auf Antrag eine Verkürzung der Praxisausbildung um bis zu 80 Stunden, soweit Bewerberinnen und Bewerber nachweisen, dass sie im Rahmen von Notarvertretungen oder Notariatsverwaltungen Urkundsgeschäfte getätigt oder erfolgreich an Praxislehrgängen nach 7 teilgenommen haben. (2) Für jede seit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Rahmen von Notarvertretungen oder Notariatsverwaltungen aufgenommene Niederschrift nach 8, 36 und 38 des Beur- - kundungsgesetzes wird die Praxisausbildung um eine Stunde verkürzt. Für jede durchgeführte Unterschriftsbeglaubigung mit vorheriger Entwurfsfertigung wird die Praxisausbildung um eine halbe Stunde verkürzt. (3) Für die erfolgreiche Teilnahme an einem Praxislehrgang nach 7 wird die Praxisausbildung um die entsprechende Stundenzahl des Praxislehrgangs gekürzt. (4) Die Anzahl der Urkundsgeschäfte ist durch Bescheinigungen der vertretenen Notarinnen und Notare oder, soweit dies nicht möglich ist, der Behördenleitung des zuständigen Amtsgerichts nachzuweisen. Die erfolgreiche Teilnahme an Praxisiehrgängen ist durch Vorlage einer Bescheinigung des Veranstalters nachzuweisen, aus der die Stundenzahl hervorgeht. 7 Praxislehrgänge (1) Die Praxislehrgänge sind von Notarinnen und Notaren zu leiten, die seit mindestens drei Jahren ihr Amt ausüben. Andere Lehrpersonen können beteiligt werden, wenn sie einen unmittelbaren Bezug zur notariellen Berufspraxis haben. (2) Für das Ziel und die Ausgestaltung der Praxislehrgänge gilt 1 Abs. 1 entsprechend. (3) Am Ende jedes Praxislehrgangs haben die Teilnehmenden in einem schriftlichen Test unter Beweis zu stellen, dass sie das Lehrgangsziel erreicht haben. Ist dies der Fall, erteilt ihnen die Lehrgangsleitung eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme und die Stundenzahl des Praxislehrgangs. 280

(4) Die Notarkammer ist nicht verpflichtet, Praxislehrgänge anzubieten. Sie kann für von ihr durchgeführte Praxislehrgänge Teilnahmegebühren erheben. 8 Inkrafttreten Diese Ausbildungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen in Kraft. Die vorstehende Ausbildungsordnung der Notarkammer Frankfurt am Main wurde durch die außerordentliche Kammerversammlung am 16. 3. 2011 beschlossen und vom Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa mit Bescheid vom 6. 4. 2011 genehmigt. Die vorstehende Ausbildungsordnung wird hiermit ausgefertigt. Frankfurt am Main, den 6. 4. 2011 gez. Dr. Ernst Wolfgang Schäfer Präsident Dritte Wahlbekanntmachung Gemäß 17 WO Wahl der Vertreter der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main zur 5. Satzungsversammlung Der Wahlausschuss hat am 29. 3. 2011 das Wahlergebnis ermittelt. Es waren 17.201 Kammermitglieder wahlberechtigt. Hiervon haben 2.848 Wählereinen gültigen Stimmzettel abgegeben (Gesamteingang der Wahlbriefe 2.888). Die Zahl der gültig abgegebenen Stimmen hat der'wahlausschuss mit 14.349 festgestellt. Davon sind entfallen auf: Hellwig, Prof. Dr. Hans-Jürgen Simon, Prof. Dr. Dr. Dr. Lutz Benckendorff, Hans-Peter. Gasteyer, Dr. Thomas Wolf, Tanja Lauda, Dr. Rudolf Brede, Nathalie 1.112 Stimmen 1.064 Stimmen 1.063 Stimmen 929 Stimmen 907 Stimmen 830 Stimmen 643 Stimmen 281