Kleine Anfrage. des Abg. Ortmann (CDU) vom betreffend Vertrauensschadenversicherung der Notare und Antwort. des Ministers der Justiz

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1 Drucksache 15/ Kleine Anfrage des Abg. Ortmann (CDU) vom betreffend Vertrauensschadenversicherung der Notare und Antwort des Ministers der Justiz Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Wie ist das Vertrauensschadenrisiko bei den Notaren derzeit geregelt? Nach 19a der Bundesnotarordnung (BNotO) sind die Notare verpflichtet, eine Berufshaftpflicht zur Deckung der Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu unterhalten, die sich aus ihrer Berufstätigkeit und der Tätigkeit von Personen ergeben, für die sie haften. Die Mindestversicherungssumme ist 1998 auf eine Million DM für jeden Versicherungsfall erhöht worden, wobei die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden dürfen. Um Versicherungslücken zu schließen und das Vertrauen in den Notarstand auch angesichts vorsätzlich verursachter Schädigungen zu wahren, hat der Gesetzgeber darüber hinaus den Notarkammern die Aufgabe übertragen, Vorkehrungen zur Absicherung dieser Risiken zu treffen. Im Einzelnen gelten die folgenden Regelungen: Nach 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO obliegt es den Notarkammern, Versicherungsverträge zur Ergänzung der Haftpflichtversicherung nach 19 a abzuschließen, um auch Gefahren aus solchen Pflichtverletzungen zu versichern, die nicht durch Versicherungsverträge nach 19a gedeckt sind, weil die durch sie verursachten Vermögensschäden die Deckungssumme übersteigen oder weil sie als vorsätzliche Handlungen durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Für diese Versicherungsverträge gilt, dass die Versicherungssumme für jeden versicherten Notar und für jeden Versicherungsfall mindestens ,-- DM für Schäden aus wissentlichen Pflichtverletzungen und mindestens eine Million DM für Schäden aus sonstigen Pflichtverletzungen betragen muss; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres von einem Notar verursachten Schäden dürfen jedoch auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. In 67 Abs. 4 Nr. 3 BNotO ist bestimmt, dass die Notarkammern Einrichtungen unterhalten können, die ohne rechtliche Verpflichtung Leistungen bei nicht durch Versicherungsverträge nach Abs. 3 Nr. 3 gedeckte Schäden durch vorsätzliche Handlungen von Notaren ermöglichen. Die Notarkammern haben auf dieser Grundlage folgendes Sicherungssystem für die Deckung vorsätzlich verursachter Schäden (so genannter "Vertrauensschäden") gebildet: - Vertrauensschadenversicherung bei der Hermes-Kreditversicherungs AG Hamburg. Die Versicherung beträgt ,-- DM pro Versicherungsfall, die Höchstleistung des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres von einer Vertrauensperson und ihren Hilfskräften verursachten Schäden zwei Millionen DM, wobei unter Berücksichtigung der Eingegangen am 25. April 2000 Ausgegeben am 22.August 2000 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags Postfach Wiesbaden

2 2 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/949 so genannten vierjährigen Nachhaftung in diesem Zeitraum ein Schaden von insgesamt 8 Millionen DM versichert ist. Die auf das einzelne Kammermitglied entfallende Prämie ist im Kammerbeitrag enthalten. - Um Schäden, die die Vertrauensschadenversicherung übersteigen, regulieren zu können, haben die Kammern im Jahre 1981 gemeinsam einen Vertrauensschadenfonds in Form eines von der Bundesnotarkammer unabhängigen, nicht rechtsfähigen Zweckvermögens des öffentlichen Rechts gegründet. Nach dem Statut soll sich das Fondsvermögen, das aus einer Umlage der Notarkammern aufgebracht wird, auf mindestens 15 Millionen DM und höchstens 30 Millionen DM belaufen. Der Fonds, der alle gemeldeten Vertrauensschäden abwickelt, erbringt auf freiwilliger Basis Leistungen, wenn ein auf andere Weise, insbesondere durch Versicherungen nicht gedeckter Vertrauensschaden vorliegt. Schäden von Privatpersonen werden regelmäßig vollständig ersetzt. Frage 2. Wie hoch war das Gesamtprämienaufkommen für die Vertrauensschadenversicherung bei den hessischen Notaren in den Jahren 1989 bis 1999? Das Gesamtprämienaufkommen ergibt sich aus folgenden, von den Notarkammern Frankfurt am Main und Kassel übermittelten Zusammenstellungen: Bezirk der Notarkammer Frankfurt am Main Jahr Prämie pro Mitglied Anzahl der Mitglieder Gesamtprämie ,70 DM ,30 DM ,70 DM ,20 DM ,80 DM ,60 DM ,35 DM ,55 DM ,35 DM ,90 DM ,26 DM ,46 DM ,07 DM ,49 DM ,26 DM ,18 DM ,25 DM ,32 DM ,91 DM ,28 DM Außerhalb der Jahresprämie zahlt jedes Mitglied der Notarkammer Frankfurt am Main bei seiner Bestellung einen Grundbetrag von 2.250,00 DM in drei Jahresraten zum Vertrauensschadenfonds an die Kammer. Bezirk der Notarkammer Kassel Jahr Prämie pro Mitglied Anzahl der Notare Gesamtprämie ,00 DM ,00 DM ,00 DM ,00 DM ,50 DM ,00 DM ,50 DM ,00 DM ,20 DM ,80 DM ,62 DM ,00 DM ,62 DM ,24 DM ,62 DM ,06 DM ,91 DM ,01 DM ,91 DM ,46 DM Außerhalb der Jahresprämie zahlt jedes Mitglied der Notarkammer Kassel bei seiner Bestellung einen Grundbetrag von 2.560,00 DM zum Vertrauensschadenfonds an die Kammer. Frage 3. Welchen Umfang hatten die landesweit bekannt gewordenen Vertrauensschäden in diesem Zeitraum? Der Umfang der Vertrauensschäden ergibt sich aus folgenden, von den Notarkammern vorgelegten Zusammenstellungen:

3 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/949 3 Notarkammer Frankfurt am Main Jahr Regulierungssumme Anzahl der Fälle Zahl der betroffenen Notare ,00 DM ,79 DM ,00 DM ,41 DM ,32 DM ,58 DM ,51 DM ,00 DM ,00 DM ,47 DM 5 3 Summe ,08 DM Notarkammer Kassel Jahr Regulierungssumme in Fällen ,00 DM ,00 DM ,00 DM ,00 DM ,00 DM ,38 DM ,00 DM ,00 DM ,00 DM ,00 DM 0 Summe: ,38 DM 5 Frage 4. Wie hat sich das Schadenaufkommen in Hessen im Vergleich zum übrigen Bundesgebiet in den letzten zehn Jahren entwickelt? Die in den letzten 10 Jahren bundesweit erfolgten Regulierungen von Vertrauensschäden ergeben sich aus der nachfolgenden, vom Vertrauensschadenfonds der Notarkammern über die hessischen Kammern zur Verfügung gestellten Übersicht: Jahr Regulierungssumme in Fällen ,69 DM ,08 DM ,78 DM ,88 DM ,92 DM ,43 DM ,48 DM ,28 DM ,28 DM ,21 DM 62 Summe: ,03 DM 492 Diese Übersicht lässt bundesweit ein zum Teil deutliches Anwachsen sowohl der Schadensfälle als auch der Regulierungssummen erkennen. Demgegenüber ergibt sich aus den zu Frage 3 wiedergegebenen Übersichten für Hessen über die einzelnen Jahre sowohl hinsichtlich der Zahl der Fälle als auch der jeweiligen Regulierungssumme ein uneinheitliches Bild. Dies dürfte im Wesentlichen darauf zurückzuführen sein, dass sich statistische Trends regelmäßig erst ab einer gewissen Gruppengröße zeigen und es sich bei den Schadensfällen um jeweils singuläre Ereignisse handelt. Erkennen lässt sich je-

4 4 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/949 denfalls, dass die in Hessen angefallenen Schäden nur von einer äußerst geringen Zahl von Notaren verursacht worden sind. Direkte Vergleiche mit anderen Bundesländern, insbesondere aus dem Bereich das Anwaltsnotariats, sind nicht möglich, da sich der Vertrauensschadenfonds der Notarkammern nicht befugt gesehen hat, Angaben zu außerhessischen Kammerbezirken zu übermitteln. Seitens der angeschriebenen Landesjustizverwaltungen sind von den Ländern mit Anwaltsnotariat (Baden- Württemberg - Kammerbezirk Stuttgart -, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein) keine Angaben übermittelt worden. Im Bereich des Nur-Notariats ist lediglich in Bayern im Jahre 1996 ein Fall mit einer Schadenshöhe von 1,7 Millionen DM aufgetreten. In den fünf neuen Bundesländern sind seit Errichtung des Nur-Notariats bisher lediglich im Jahre 1997 drei Fälle zur Ländernotarkasse angemeldet worden, über deren Regulierung aber noch nicht abschließend entschieden ist. Frage 5. Welche Überwachungsmaßnahmen finden zurzeit bei den notariellen Verwahrungsgeschäften statt? Nach 32 der Dienstordnung für Notare ist die Amtsführung der Notarinnen und Notare in der Regel in Abständen von mehreren - höchstens vier - Jahren und, wenn besondere Gründe vorliegen, auch in der Zwischenzeit durch Prüfungsbeauftragte der Landgerichte (beauftragte Richterinnen und Richter) zu prüfen. Zur Prüfung von Kostenrechnungen und Verwahrungsgeschäften können auch Beamtinnen und Beamte der Justizverwaltung herangezogen werden. Bei neu bestellten Notarinnen und Notaren wird die erste Prüfung innerhalb der ersten zwei Jahre der Tätigkeit vorgenommen. Gegenstand der regelmäßigen Prüfung ist die ordnungsgemäße Erledigung der Amtsgeschäfte. Sie erstreckt sich insbesondere auch auf die vorschriftsmäßige Durchführung der Verwahrungsgeschäfte sowie auf das Bestehen der Haftpflichtversicherung. Die Prüfungen sind wesentlicher Bestandteil der Amtsaufsicht. Durch Runderlass des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 19. Februar 1992 (JMBl. S. 120), geändert durch Runderlass vom 9. Juli 1997 (JMBl. S. 613), wurde im Einvernehmen mit den Notarkammern Frankfurt am Main und Kassel eine zusätzliche Prüfung der Verwahrungsgeschäfte der Notarinnen und Notare eingeführt. Die Einführung erfolgte, um Schadensfällen, die durch die Veruntreuung von verwahrten Geldern entstehen können, vorzubeugen. Diese zusätzlichen Prüfungen gelten als so genannte "Losprüfungen", die im Zeitraum zwischen den Vierjahresprüfungen der regulären Prüfung erfolgen, und zwar innerhalb von 24 Stunden nach der Ankündigung. Auch diese Prüfungen werden ständig durchgeführt und haben sich bewährt. Frage 6. Wie schätzt die Landesregierung abschließend die Problematik der Vertrauensschadenversicherung bei den Notaren für die Zukunft ein? Die Notarkammern Frankfurt am Main und Kassel haben sich in einer gemeinsamen Stellungnahme zu dieser Frage wie folgt geäußert: "Bekanntlich ist der Zugang zum Amt des Notars durch Änderung der 6 ff. BNotO insofern erschwert worden, als nicht mehr eine automatische Bestellung nach zeitlicher Berufsbewährung als Rechtsanwalt in Frage kommt. Die Einführung und Beachtung eines Bedürfnisses als Voraussetzung zur Bestellung als Notar hat zur Folge, dass die Anzahl der Mitglieder der Anwaltsnotarkammern abnehmen wird. Eine wesentliche Zäsur wird dabei im Jahre 2003 eintreten, wenn die Übergangsfrist abläuft und Notare im Alter von 70 Jahren aus dem Amt ausscheiden müssen. Von diesem Zeitpunkt an wird die Bedürfnisbestellung zu einer noch weiter erhöhten Qualifikation der Notare führen, die Anzahl der Notarinnen und Notare wird sinken und die Aufsicht aufgrund der verminderten Zahl der zu Prüfenden noch effektiver durchzuführen sein. Deshalb ist die Frage nach der Einschätzung der Entwicklung und Problematik der Vertrauensschadenversicherung in der Zukunft zuversichtlich dahingehend zu beantworten, dass vorsätzliche Pflichtverletzungen weiter zurückgedrängt werden, zumal die Sicherung der Vermögensinteressen der Rechtsuchenden jetzt umfassender geregelt ist." Diese Einschätzung wird von der Landesregierung geteilt. Neben den zu Frage 5 dargestellten Maßnahmen der Notaraufsicht dürften vor allem die Schaffung und Erhaltung leistungsfähiger, wirtschaftlich gesicherter Notariate die beste Prävention gegen die Verursachung von Vertrauensschäden sein. Deshalb kommt der durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der

5 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/949 5 Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) bezweckten Regulierung der Zahl der Notarstellen und der Auswahl neu zu bestellender Notarinnen und Notare nach Eignungs- und Qualifikationsgesichtspunkten auch insoweit besondere Bedeutung zu. Weiterhin dürfte auch die durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585) nunmehr im 54a ff. des Beurkundungsgesetzes einschränkend geregelte Verwahrung von Fremdgeldern durch Notare dazu beitragen, die Gefahr von Vertrauensschäden zu verringern und so das Ansehen und die Zukunft des Anwaltsnotariats in Hessen zu sichern. Wiesbaden, 9. April 2000 Dr. Christean Wagner

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