Merkblatt zum Sonn und Feiertagsfahrverbot und zu den Fahrverboten nach der Ferienreiseverordnung



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Transkript:

Merkblatt zum Sonn und Feiertagsfahrverbot und zu den Fahrverboten nach der Ferienreiseverordnung Inhalt Informationen zum Fahrverbot nach der StVO/Ferienreiseverordnung Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot Ausnahmen von der Ferienreiseverordnung Anlage 1 Definition der frische/leichtverderbliche Lebensmittel Anlage 2 Verwaltungsvorschrift zu 46 StVO Anlage 3 Ferienreiseverordnung - Streckenübersicht Anlage 4 Antragsformular für das Straßenverkehrsamt Informationen auch im Internet unter www.bielefeld.ihk.de Standortpolitik Verkehr Verkehrsthemen

Stand: Juli 2010

Sonn-, Feiertags- und Ferienfahrverbot für Lkws in Deutschland In Deutschland besteht seit 1956, wie auch in vielen anderen europäischen Staaten auch, ein generelles Sonn- und Feiertagsfahrverbot für schwere Nutzfahrzeuge nach 30 Abs. 3 StVO. Darüber hinaus ist nach der Ferienreiseverordnung ein Fahrverbot in den Sommermonaten Juli und August für solche Fahrzeuge bestimmt. Die nachfolgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Eckdaten des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes sowie der Ferienreiseverordnung. Hinweis: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK Ostwestfalen zu Bielefeld nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Welche Fahrzeuge sind wann vom Fahrverbot betroffen? Geltungsbereich Sonn- und Feiertagsfahrverbot Fahrverbot gemäß Ferienreiseverordnung Betroffene Fahrzeuge: Lastkraftwagen 1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen (unabhängig von der zulässigen Gesamtmasse) Hinweis: Ebenfalls dem Fahrverbot unterliegen: - Personenkraftwagen, die aus steuerlichen Gründen als Lastkraftwagen zugelassen sind, - Sattelkraftfahrzeuge zur Güterbeförderung, bestehend aus Sattelzugmaschine und Sattelauflieger, sofern das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination 7,5 t überschreitet. gesetzliche Grundlage: 30 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung FerReiseV) Tage: An Sonn- und Feiertagen 2 An allen Samstagen vom 1. Juli bis 31. August Zeit: 00:00 bis 22:00 Uhr 07:00 bis 20:00 Uhr Strecken: Auf dem gesamten Straßennetz in Deutschland Auf bestimmten Autobahnen und stark befahrenen Bundesstraßen 3 außerhalb geschlossener Ortschaften gemäß 1 Abs. 2 und 3 Ferienreiseverordnung (FerReiseV) 1 Lkws sind Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Nach der Rechtssprechung kommt es auf die tatsächliche Beschaffenheit und Nutzung des Fahrzeugs und nicht auf die Bezeichnung in den Kfz-Papieren an. 2 Feiertage gemäß 30 Abs. 4 StVO sind: - Neujahr - Karfreitag - Ostermontag - Tag der Arbeit (1. Mai) - Christi Himmelfahrt - Pfingstmontag - Fronleichnam (nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland) - Tag der deutschen Einheit (3. Oktober) - Reformationstag (31. Oktober, jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und in Thüringen) - Allerheiligen (1. November, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland) - 1. und 2. Weihnachtsfeiertag An allen sonstigen Feiertagen (z.b. Heilige Drei Könige, Mariä Himmelfahrt und am Buß- und Bettag) besteht in Deutschland kein Fahrverbot. 3 Siehe Anlage 3 auf Seite 10 1

Sonn- und Feiertagsfahrverbot Das Sonntagsfahrverbot gilt gemäß 30 Abs. 3 StVO nicht für: 1. den kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 Kilometern. 1a. kombinierten Verkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (Anoder Abfuhr). 2. die Beförderung von: a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leicht verderblichem Obst und Gemüse; Hinweis: Eine Übersicht über Kenzeichnungshinweise von frischen Lebensmitteln finden Sie in der Anlage 1 auf Seite 7. 3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen, 4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Der Erlass III B 2-22-30/3.0 vom 13. Februar 2008 des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen erweitert die Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Unbeschadet der gesetzlichen Regelung in 30 Abs. 3 StVO gilt gemäß der Verkehrsministerkonferenz vom 09./10.10.2007 in Merseburg folgende Regelung: 1. Das Sonntagsfahrverbot gilt ferner nicht für: 1.1. Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen, 1.2. Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt, 1.3. Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie z.b. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger), 1.4. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, 1.5. Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen, 1.6. Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 to geführt werden. 2

Für bestimmte Beförderungen können bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden 4 Einzelfahr- oder Dauerausnahmegenehmigungen erteilt werden. 2. Für Ausnahmegenehmigungen auf Antrag wird die Beförderung folgender Waren grundsätzlich von einer Dringlichkeit im Sinne Ziffer 7 Verwaltungsvorschrift (VwV) zu 46 StVO (siehe Anlage 2 auf Seite 9) ausgegangen: 2.1. lebende Tiere, 2.2. Schnittblumen und lebende Pflanzen, 2.3. frische, leicht verderbliche Lebensmittel, soweit sie nicht bereits generell freigestellt sind, 2.4. landwirtschaftliche Erzeugnisse in deren Erntezeit, sofern sie nicht bereits freigestellt sind, 2.5. Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen, 2.6. Fahrten von Oldtimer-Lkw zu Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle und sportliche Veranstaltungen, 2.7. Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag, 2.8. Waren zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen oder Flugzeugen, sofern nachgewiesen ist, dass die Benutzung einer bestimmten Schiffs- oder Flugverbindung bzw. ein unmittelbarer Anschlusstransport an Sonn- oder Feiertagen auf der Straße aus Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse des Antragstellers dringend geboten ist, 2.9. Hilfsgüter in oder für Krisen- und/oder Notstandsregionen, 2.10. Leerfahrten und Rücktransporte, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Buchstabe 2.1. bis 2.9. stehen. Es besteht Einvernehmen über die Ablehnung einer Genehmigungsmöglichkeit, wenn die Transportfahrt am Samstag und Leer-Rückfahrt am Sonntag oder die Leer-Hinfahrt am Sonntag und Transportfahrt am Montag stattfinden sollen. In beiden Fällen handelt es sich bei der Transportfahrt nicht um eine Ausnahmefahrt am Sonntag, so dass der Bezug nicht greift. Der Transport fällt nicht unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot. 3. Ausnahmegenehmigungen für andere Fahrten erfordern eine spezielle Dringlichkeitsprüfung, die nach folgenden Kriterien durchzuführen ist: 3.1. Ausnahmegenehmigungen dürfen nur erteilt werden, wenn 3.1.a. ein öffentliches Interesse an der Durchführung des Transports während der Verbotszeit besteht oder die Versagung der Genehmigung eine unbillige Härte für den Antragsteller darstellen würde und 3.1.b. der Nachweis erbracht wird, dass eine Beförderung weder mit anderen Verkehrsmitteln noch außerhalb der Verbotszeit möglich ist. 3.2. Dauerausnahmegenehmigungen dürfen nur in Sonderfällen erteilt werden, wenn die Erforderlichkeit des Transports für den gesamten Geltungszeitraum nachgewiesen ist. 4 Zuständig sind nach 46, 47 StVO die Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder seine Zweigniederlassung hat. Bei grenzüberschreitenden Transporten sind Anträge an die für den Grenzübergang zuständige Straßenverkehrsbehörde zu stellen. 3

4. Verfahren bei Ausnahmegenehmigungen Der Antragsteller hat folgende Unterlagen vorzulegen: 4.1. einen schriftlichen Antrag mit Begründung (einschl. Angaben zu den beförderten Gütern) und einen Nachweis der Erforderlichkeit des Transports während der Verbotszeit mit dem beantragten Transportmittel, 4.2. bei beantragter Dauerausnahmegenehmigung einen Nachweis über die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Beförderung während der Verbotszeit, z.b. eine Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer, 4.3. den Kraftfahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil 1; für ausländische Fahrzeuge, in deren Zulassungsdokumenten die zulässige Gesamtmasse nicht eingetragen ist, eine entsprechende amtliche Bescheinigung. 5. Ergänzender Inhalt und Nachweis der Ausnahmegenehmigung 5.1. Die für die Beförderung zugelassenen Güter sind - soweit möglich - einzeln aufzuführen. Eine Zuladung anderer Güter kann bis höchstens 10 % der gesamten Ladung zugelassen werden. 5.2. Soweit es aus verkehrlichen Gründen geboten ist, kann der Beförderungsweg festgelegt werden. 5.3. Es genügt, wenn eine Ablichtung des Bescheides per Fernkopie mitgeführt wird. 6. Zuständigkeiten bei den Genehmigungsbehörden Zuständig sind nach 46, 47 StVO die Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder seine Zweigniederlassung hat. Bei grenzüberschreitenden Transporten sind Anträge an die für den Grenzübergang zuständige Straßenverkehrsbehörde zu stellen. 4

Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung) Das Fahrverbot gilt gemäß 2 Abs. 1 Nr. 1 6 Ferienreiseverordnung nicht für Fahrzeuge: 1. der Polizei einschließlich der Bundespolizei, 2. des öffentlichen Straßendiensts der Verwaltung, 3. der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes, soweit die Voraussetzungen des 35 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung vorliegen, 4. der Bundeswehr sowie der von der Bundeswehr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen, soweit das für Fragen des Verkehrs und Transports und der Logistik zuständige Kommando ein dringendes Erfordernis festgestellt hat, 5. der Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Falle dringender militärischer Erfordernisse, 6. die auf Grundlage des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes oder des Verkehrsleistungsgesetzes zur Sicherung ausreichender Verkehrsleistungen herangezogen werden. Hinweis: Bei Fahrten mit Fahrzeugen, die 1. nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden (Absatz 1 Nr. 4 oder 6), ist der Leistungsbescheid, 2. nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz herangezogen werden (Absatz 1 Nr. 6), ist der jeweilige Verpflichtungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen den zur Überwachung zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Die Befreiungen nach den oben genannten Nummern 1 bis 6 dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werden 5

Das Fahrverbot gilt gemäß 3 Abs. 1 Nr. 1 3 Ferienreiseverordnung ferner nicht für: 1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger, 1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr), 2. Beförderungen von 5 a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leichtverderblichem Obst und Gemüse, 3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen. Hinweis: Für alle geladenen Güter sind die vorgeschriebenen Fracht- oder Begleitpapiere mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Ansprechpartner bei der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld: Thomas Weitkamp Telefon: 0521 554-237 Telefax: 0521 554-180 E-Mail: t.weitkamp@bielefeld.ihk.de Volker Uflacker Telefon: 0521 554-158 Telefax: 0521 554-180 E-Mail: v.uflacker@bielefeld.ihk.de Zuständig für Ausnahmen sind die unteren Verkehrsbehörden. Im Fall einer Dauerausnahmegenehmigung für Güter bzw. Transporte, die nicht grundsätzlich vom Fahrverbot umfasst werden, holt die Verkehrsbehörde bzw. der Antragsteller eine Stellungsnahme zur Verhältnismäßigkeit und wirtschaftlichen Notwendigkeit bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer ein. Unter welchen Bedingungen eine (Dauer-) Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, ist in 46 Abs. 1 Nr. 7 der Verwaltungsvorschrift zur StVO geregelt (siehe Anlage 2 auf Seite 9). Hinweis: Die abschließende Entscheidung über die Erteilung einer Dauerausnahmegenehmigung trifft die Straßenverkehrsbehörde. 5 Siehe Anlage 1 Definition der frischen und leichtverderblichen Lebensmittel auf Seite 7 6

Anlage 1 Definition der frischen und leichtverderblichen Lebensmittel im Sinne des 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und des 3 Abs. 1 Nr. 2 der Ferienreiseverordnung 6 : 1. Frische Milch und frische Milcherzeugnisse Art des Produkts frischen Produkts Kennzeichnungsweise eines haltbaren Produkts Frische Milch Rohmilch Vorzugsmilch Vollmilch, teilentrahmte fettarme Milch entrahmte Milch Werkmilch Rohmilch Vorzugsmilch pasteurisiert hocherhitzt - - ultrahocherhitzt sterilisiert H + Milchsorte frische Milcherzeugnisse Sauermilcherzeugnisse Joghurterzeugnisse Kefirerzeugnisse Buttermilcherzeugnisse Sahneerzeugnisse Milchmischerzeugnisse Molkenmischerzeugnisse Frischkäse/Frischkäsezubereitung keine Angabe über Wärmebehandlung ultrahocherhitzt sterilisiert wärmebehandelt H + Produktbezeichnung Milch, Milcherzeugnisse und Milchrückstände zu Futterzwecken bei Erzeugerbetrieben - - 2. Frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse - Frisches Fleisch (nicht jedoch in tiefgefrorenem Zustand) - Frische Fleischerzeugnisse: Frische Fleischerzeugnisse sind alle ständig kühlbedürftigen Fleischerzeugnisse. Als nicht unter den Begriff frisch fallende Fleischerzeugnisse sind folgende nicht kühlungsbedürftige Produkte anzusehen: - länger gereifte (schnittfeste) Rohwürste (z.b. Salami) - länger gereifte Rohware (z.b. Rohschinken) 6 Verkehrsblatt 1998, Heft 16, Seite 844 7

3. Frische Fische, lebende Fische und Fischerzeugnisse Frische Fischerzeugnisse: Ganze oder bearbeitete Fischerzeugnisse (einschließlich Vakuumverpackung und Verpackung unter Schutzgas), die lediglich gekühlt sind. Unter Bearbeiten sind Tätigkeiten wie Ausnehmen, Köpfen, Zerteilen, Filetieren und Zerkleinern zu verstehen, die die Fischerzeugnisse in ihrer anatomischen Beschaffenheit verändern. - lebende Muscheln, - lebende Fische aus Aquakultur, - Krebs und Weichtiere, sofern sie nicht unter den o. g. Begriff frische Fischerzeugnisse fallen, da sie bereits an Bord gekocht wurden (beispielsweise Krabben), - Sonstige Fischerzeugnisse, die in mikrobieller Hinsicht leicht verderblich sind und deren Verkehrsfähigkeit nur bei ständiger Kühlung erhalten werden kann. Dies sind in diesem Zusammenhang beispielsweise Feinkostsalate mit Fischerzeugnissen ohne Konservierungsstoffe. Nicht unter den Begriff frisch fallen: Anchosen, Marinaden, Räucherfischprodukte, pasteurisierte oder sonst haltbar gemachte Erzeugnisse. 4. Leichtverderbliches Obst und Gemüse Darunter fallen alle Arten von Obst und Gemüse (verpackt und unverpackt) sowie Frühkartoffeln (Kartoffeln, die unmittelbar nach ihrer Ernte in der Zeit vom 1. Januar bis 10. August verladen werden). Hinweis: Weiterhin besteht mittlerweile Konsens darüber, dass auch frische, essbare Pilze sowie gewaschene Kartoffeln unter diese Definition fallen. Auch hat man sich darüber verständigt, dass Rinderblut ein frisches Fleischerzeugnis im Sinne von 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b StVO ist und somit dessen Transport nicht unter das Fahrverbot fällt. 8

Anlage 2 Ziffer 7 der Verwaltungsvorschrift zu 46 StVO I. Voraussetzung der Genehmigung 1. Eine Einzelgenehmigung darf nur unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden: a) In dringenden Fällen, z. B. zur Versorgung der Bevölkerung mit leichtverderblichen Lebensmitteln, zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen, zur Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungseinrichtungen; wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein rechtfertigen eine Genehmigung keinesfalls, für Güter, zu deren Beförderung keine Fahrzeuge bis zu 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht b) verfügbar sind, c) für Güter, deren fristgerechte Beförderung nicht wenigstens zum größten Teil der Strecke auf der Schiene möglich ist, sofern es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 km handelt und d) für grenzüberschreitenden Verkehr, wenn die deutschen und ausländischen Grenzzollstellen zur Zeit der voraussichtlichen Ankunft an der Grenze Lastkraftwagenladungen abfertigen können. 2. Eine Dauerausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn außerdem die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht. II. Das Verfahren 1. Vom Antragsteller sind folgende Unterlagen zu verlangen: a) Fracht- und Begleitpapiere, b) falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 km handelt, eine Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung, c) für grenzüberschreitenden Verkehr ein Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen, d) Kraftfahrzeug- und Anhängerschein. Für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich. 2. Eine Dauerausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Dringlichkeit der Beförderung durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweist oder sonst glaubhaft macht. III. Inhalt der Genehmigung Für den Genehmigungsbescheid ist ein Formblatt zu verwenden, das das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gibt. 1. Der Beförderungsweg braucht nur festgelegt zu werden, wenn das aus verkehrlichen Gründen geboten ist. 2. Für grenzüberschreitenden Verkehr ist die Beförderungszeit so festzulegen, dass das Kraftfahrzeug an der Grenze voraussichtlich zu einem Zeitpunkt eintrifft, an dem sowohl die deutsche als auch die ausländische Grenzzollstelle zur Abfertigung von Ladungen besetzt ist. 9

Anlage 3 Übersicht über die vom Fahrverbot betroffenen Streckenabschnitte gemäß 1 Abs. 2 und 3 der Ferienreiseverordnung Lfd. Nr. Autobahn Streckenbeschreibung 1 A 1 von Autobahnkreuz Köln-West über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Anschlussstelle Cloppenburg und von Anschlussstelle Oyten bis Horster Dreieck 2 A 2 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Bad Oeynhausen 3 A 3 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Köln-Ost, von Mönchhof Dreieck über Frankfurter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg 4 A 4/E 40 von der Anschlussstelle Herleshausen bis zum Autobahndreieck Nossen 5 A 5 von Darmstädter Kreuz über Karlsruhe bis Autobahndreieck Neuenburg 6 A 6 von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd 7 A 7 von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Anschlussstelle Hamburg-Schnelsen- Nord, von Anschlussstelle Soltau-Ost bis Anschlussstelle Göttingen-Nord, von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen 8 A 8 von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-West und von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall 9 A 9/E 51 Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlussstelle München-Schwabing 10 A 10 Berliner Ring, ausgenommen der Bereich zwischen der Anschlussstelle Berlin-Spandau über Autobahndreieck Havelland bis Autobahndreieck Oranienburg und der Bereich zwischen dem Autobahndreieck Spreeau bis Autobahndreieck Werder 11 A 45 von Anschlussstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck 12 A 61 von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck Hockenheim 13 A 81 von Autobahnkreuz Weinsberg bis Anschlussstelle Gärtringen 14 A 92 von Autobahndreieck München-Feldmoching bis Anschlussstelle Oberschleißheim und von Autobahnkreuz Neufahrn bis Anschlussstelle Erding 15 A 93 von Autobahndreieck Inntal bis Anschlussstelle Reischenhart 16 A 99 von Autobahndreieck München Süd-West über Autobahnkreuz München-West, Autobahndreieck München-Allach, Autobahndreieck München-Feldmoching, Autobahnkreuz München-Nord, Autobahnkreuz München-Ost, Autobahnkreuz München-Süd sowie Autobahndreieck München/Eschenried 17 A 215 von Autobahndreieck Bordesholm bis Anschlussstelle Blumenthal 18 A 831 von Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis Autobahnkreuz Stuttgart 19 A 980 von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlussstelle Waltenhofen 20 A 995 von Anschlussstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz München-Süd. Das Fahrverbot gilt außerdem für folgende Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften in beiden Fahrtrichtungen: Lfd. Nr. Bundesstraße Streckenbeschreibung 1 B 31 von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis Anschlussstelle Sigmarszell der A 96 2 B 96/E 251 Neubrandenburger Ring bis Berlin. 10