Inhaltsverzeichnis. 1. Allgemeine Bestimmungen 6



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Transkript:

Inhaltsverzeichnis Seite Vorbemerkungen 6. Allgemeine Bestimmungen 6 Geltungsbereich 6 Finanzierung der Erschliessungsanlagen 6 Erneuerungsfinanzierung 7 4 Mehrwertsteuer, Gebühren- und Strompreisanpassung, Zahlungsfrist 7 5 Verjährung 7 6 Zahlungspflichtige 8 7 Verzug, Rückerstattung 8 8 Härtefälle, besondere Verhältnisse, Zahlungserleichterungen 8. Erschliessungsbeiträge: Allgemein 8 9 Grundsatz 8 0 Wirtschaftliche Sondervorteile 8 Kosten 9 Beitragsplan 9 Anlagen mit Mischfunktion 9 4 Auflage und Mitteilung 9 5 Vollstreckung 0 6 Bauabrechnung 0 7 Beitragspflicht 0 8 Fälligkeit, Zahlungspflicht 0. Strassen 0.. Allgemeines 0 9 Erschliessungsfunktion, Strassenrichtplan 0 0 Definitionen: Basiserschliessung, Groberschliessung, Feinerschliessung Begriffe: Erstellung, Änderung, Erneuerung, Unterhalt Anforderungen.. Erschliessungsbeiträge Strasse Ansätze.. Benützungsgebühren Parkierung 4 Benützungsgebühren 5 Ersatzabgaben Seite

6 Parkieren.4. Benützungsgebühren von öffentlichem Grund 7 Benützungsgebühren 8 Ersatzabgaben 4 4. Abgaben Wasser 4 4.. Allgemeines 4 9 Erschliessungsfunktion 4 0 Definitionen: Basis-, Grob- und Feinerschliessung, Hausanschluss 4 Begriffe: Erstellung, Änderung, Erneuerung, Unterhalt 5 4. Erschliessungsbeiträge Wasser 5 Bemessung 5 Ausserhalb Baugebiet 5 4. Anschlussgebühren Wasser 5 4 Bemessung 5 5 Akontozahlung, Erhebung 6 4.4 Benützungsgebühren (Wasserzins) 6 6 Grundsatz 7 7 Bemessung 7 8 Grundgebühr, Zählermiete 7 9 Verbrauchsgebühr 7 40 Bauwasserzins 7 4 Hydrantenentschädigung 8 5. Abgaben Abwasser 8 5.. Allgemeines 8 4 Erschliessungsfunktion 8 4 Definitionen: Basis-, Grob- und Feinerschliessung, Hausanschluss 8 44 Begriffe: Erstellung, Änderung, Erneuerung, Unterhalt 8 5. Erschliessungsbeiträge Abwasser 9 45 Bemessung 9 46 Sanierungsleitungen 9 Seite

5. Anschlussgebühren Abwasser 9 47 Bemessung 9 48 Akontozahlung, Erhebung 0 5.4 Benützungsgebühren Abwasser 0 49 Grundsatz 0 50 Bemessung Verbrauchsgebühr 6. Abgaben Elektrische Energie 6.. Allgemeines 5 Erschliessungsfunktion 5 Definitionen: Basiserschliessung, Groberschliessung, Feinerschliessung 5 Begriffe: Erstellung, Änderung, Erneuerung, Unterhalt, Hoch- und Niedertarif 6. Erschliessungsbeiträge elektrische Energie 54 Bemessung 55 Ausserhalb Baugebiet 6. Anschlussgebühren elektrische Energie 56 Bemessung 57 Vorauszahlung, Erhebung 4 6.4 Benützungsgebühren (Tarife) 4 58 Grundsatz 4 59 Tarife 4 7. Rechtsschutz und Vollzug 5 60 Rechtsschutz 5 6 Vollstreckung 5 8. Schluss- und Übergangsbestimmungen 5 6 Reglementsänderungen 5 6 Übergangsbestimmungen 5 64 Inkrafttreten 5 Anhänge - 7 Erschliessungsbeiträge, Gebühren, etc. 6-40 Seite 4

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Gestützt auf 4 Abs. des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 9. Januar 99 beschliesst die Einwohnergemeinde Windisch: Vorbemerkung Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.. Allgemeine Bestimmungen Dieses Reglement regelt die Verlegung der Kosten auf die Grundeigentümer für Strassen, Parkierung und kommunale Anlagen der Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie, sowie der Abwasserbeseitigung. Der Gebührentarif im Anhang ist integrierender Bestandteil des Reglementes. Geltungsbereich Gebührentarif Für die Kosten für Erstellung und Änderung von kommunalen Strassen und für die Kosten für Erstellung, Änderung, Erneuerung und Betrieb der kommunalen Anlagen der Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie, sowie der Abwasserbeseitigung erhebt der Gemeinderat von den Grundeigentümern: Finanzierung der Erschliessungsanlagen a) Erschliessungsbeiträge; b) Anschlussgebühren; c) jährliche Benützungsgebühren, bestehend aus Grundgebühr und Verbrauchsgebühr. Die einmaligen Abgaben (a und b), sowie die wiederkehrenden Abgaben (c) dürfen den Gesamtaufwand (gemäss Finanzplan) für Erstellung, Änderung, Erneuerung und Betrieb der öffentlichen Anlagen sowie die Verzinsung der Schulden nach Abzug der Leistungen von Bund und Kanton nicht übersteigen. Seite 5

Die Finanzierung der Erschliessungsanlagen kann im Einverständnis aller Grundeigentümer auch mittels eines öffentlichrechtlichen Vertrages nach 7 Abs. des Baugesetzes mit dem Gemeinderat geregelt werden. Erneuerungsfinanzierung Der Einwohnerrat kann auf der Benützungsgebühr einen Zuschlag zur Vorfinanzierung der Kosten für den Unterhalt, die Erneuerung und die Änderung der Wasser-, Abwasser- und EW- Versorgungsanlagen festlegen. 4 (**) Mehrwertsteuer Alle festgelegten Abgabentarife verstehen sich ohne Mehrwertsteuerzuschlag. Die von der Gemeinde für ihre Leistungen zu erbringende eidgenössische Mehrwertsteuer wird den Abgabepflichtigen zusätzlich zu den Abgaben auferlegt. Sie wird separat ausgewiesen und ist mit der Abgaben- bzw. Gebührenverfügung zur Zahlung fällig. Ersatzlos gestrichen (**) Ersatzlos gestrichen (**) Zahlungsfrist 4 Die Benützungsgebühren sind innert 0 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen. 5 Verjährung Bezüglich der Verjährung gilt 78a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG.) Die Verjährungsfrist von fünf Jahren für periodisch zu erbringende Leistungen beginnt nach Abschluss des Rechnungsjahres. 6 Zahlungspflichtige Zur Bezahlung der Abgaben sind diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht. 7 Verzug, Rückerstattung Unabhängig von einem allfälligen Rechtsmittelverfahren wird Seite 6

für Abgaben, die bis zum Verfalltag nicht bezahlt sind, ohne Mahnung ein Verzugszins von 5% belastet. 8 Der Gemeinderat kann die Abgaben in offensichtlichen Härtefällen oder wo die Anwendung dieses Reglements unangemessen wäre, die Abgaben ausnahmsweise anpassen. Er kann Zahlungserleichterungen gewähren. Härtefälle, besondere Verhältnisse, Zahlungserleichterungen. Erschliessungsbeiträge: Allgemeines 9 Die Grundeigentümer leisten nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von kommunalen Strassen und Anlagen der Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie, sowie der Abwasserbeseitigung. Grundsatz 0 Die wirtschaftlichen Sondervorteile haben die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, wie: - Beitragsperimeter - Grundstückgrösse - Ausnützungsmöglichkeit - Bautiefe (direkt anstossende/hinterliegende Grundstücke) - Erschliessung durch mehrere Strassen - Gehwege Die Details werden im Einzelfall geregelt. Wirtschaftliche Sondervorteile Als Kosten der Erstellung, Änderung gelten namentlich: Kosten a) die Planungs-, Projektierungs- und Bauleitungskosten; b) die Landerwerbskosten und die Kosten für den Erwerb anderer Rechte; c) die Bau- und Einrichtungskosten sowie die Kosten für Anpassungsarbeiten; d) die Entschädigung von Ertragsausfällen; Seite 7

e) die Kosten der Vermessung und Vermarkung; f) die Finanzierungskosten; g) die Verwaltungskosten. Beitragsplan Der Beitragsplan enthält: a) den Voranschlag über die Erstellungskosten; b) den Kostenanteil des Gemeinwesens; c) den Plan über die Grundstücke bzw. Grundstücksflächen, für die Beiträge zu erbringen sind (Perimeterplan); d) die Grundsätze der Kostenverlegung; e) das Verzeichnis aller zu Beitragsleistungen herangezogenen Grundeigentümer mit Angabe der von ihnen geforderten Beiträge; f) die Bestimmung der Fälligkeit der Beiträge; g) eine Rechtsmittelbelehrung. Anlagen mit Mischfunktion Dienen Anlagen gleichzeitig der Grob- und der Feinerschliessung, so sind die Kostenanteile nach dem Verhältnis der Erschliessungsfunktion zu bemessen. 4 Auflage und Mitteilung Für das Verfahren gilt grundsätzlich 5 BauG. Auf Ort und Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des Beitragsplanes ist vorgängig im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde hinzuweisen. Den Beitragspflichtigen ist die Auflage zusammen mit der Höhe des Beitrages durch eingeschriebenen Brief und mit Rechtsmittelbelehrung anzuzeigen. 5 Vollstreckung Ist der Beitrag in Rechtskraft erwachsen, ist er einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichgestellt. Seite 8

6 Vor Genehmigung der Kreditabrechnung durch den Einwohnerrat ist die Bauabrechnung für die Beitragspflichtigen während 0 Tagen öffentlich aufzulegen. Bauabrechnung Die Bauabrechnung kann innert der Auflagefrist angefochten werden. Für das Verfahren gilt 5 Abs. BauG. 7 Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn der öffentlichen Auflage des Beitragsplanes. Beitragspflicht 8 Erschliessungsbeiträge werden frühestens mit Baubeginn der Anlage fällig, für welche sie erhoben werden. Fälligkeit, Zahlungspflicht Im Übrigen wird die Fälligkeit im Beitragsplan bestimmt. Dieser kann, entsprechend dem Fortgang der Arbeiten, Teilzahlungen vorsehen. Die Beiträge sind auch dann fällig, wenn gegen den Beitragsplan Einsprache erhoben bzw. Beschwerde geführt wird.. Strassen.. Allgemeines 9 Die Strassen werden betreffend ihrer Erschliessungsfunktion in Basis-, Grob- und Feinerschliessung eingeteilt. Der Gemeinderat legt die Strasseneinteilung (Erschliessungsfunktion) im Strassenrichtplan fest. Dieser Plan ist behördenverbindlich. Der Strassenrichtplan gibt Aufschluss über die bestehenden und geplanten Strassen, Wege und Parkplätze. Erschliessungsfunktion Strassenrichtplan Der Strassenrichtplan ist nicht Bestandteil dieses Reglementes und wird vom Gemeinderat separat erlassen. Seite 9

Definitionen: Basiserschliessung Groberschliessung Feinerschliessung 0 Die Hauptverkehrsstrassen bilden die Basiserschliessung. Sie sind in der Regel Kantonsstrassen, bilden das übergeordnete Verkehrsnetz und dienen den zwischenörtlichen oder regionalen Verbindungen. Die Groberschliessung umfasst in der Regel die für die Erschliessung eines Quartiers erforderlichen Sammelstrassen und Hauptfusswege. Die Sammelstrassen fassen in der Regel mehrere Erschliessungsstrassen zusammen und verbinden sie mit dem übergeordneten Strassennetz. Sammelstrassen dienen im Normalfall neben der Groberschliessung des Quartiers auch der Feinerschliessung. Die Feinerschliessung betrifft die für die unmittelbare Erschliessung der einzelnen Grundstücke erforderlichen Strassen (Erschliessungsstrassen und wege). Sie verbinden die Grundstücke mit der Groberschliessung (Sammelstrassen). Begriffe: Erstellung Änderung Eine Erstellung ist der Bau einer neuen Anlage. Als Änderung gelten die wesentlichen, baulichen Verbesserungen und Anpassungen einer Strasse: - die wesentliche Verbesserung einer Strasse (z.b. Änderung des Querschnittes, Bau eines Gehweges, erstmaliges Erstellen eines Hartbelages, Verbesserung der Tragfähigkeit), - die wesentliche Qualitätssteigerung (z.b. Einbau von Strassenentwässerung und Strassenabschlüssen), - der Strassenrückbau. Verkehrsberuhigung Erneuerung Unterhalt Seite 0 Für Anlagen zur Verkehrsberuhigung werden keine Grundeigentümerbeiträge erhoben.() 4 Eine Erneuerung ist ein vollständiger Ersatz einer Anlage oder von wesentlichen Teilen zu deren Wiederherstellung, z.b. Sanierungsarbeiten zur Wiederherstellung der Tragfähigkeit des Oberbaus (Fundationsschicht und Belag). 5 Der Unterhalt umfasst insbesondere die periodisch anfallenden Arbeiten zur Instandhaltung der vorhandenen baulichen Substanz einer Strasse, sowie die Reinigung, die Pflege der Bepflanzung und Grünflächen, den Winterdienst sowie die Öffnung und Wiederherstellung nach ausserordentlichen Ereignissen (in den 97 ff BauG geregelt). () Eingefügt mit Beschluss Einwohnerrat vom 5.0.006

Die Anforderungen an Erstellung, Änderung und Erneuerung von Strassen richten sich nach dem Baugesetz und den dazugehörigen Verordnungen sowie der Praxis der Gemeinde. Anforderungen.. Erschliessungsbeiträge Strasse Die Grundeigentümer leisten nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Strassen. Ansätze Die Verteilung der Kostenanteile ist im Anhang dargestellt. Die Finanzierung von Privatstrassen werden durch die Strasseneigentümer geregelt. 4 Die Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung der Kantonsstrassen werden von Kanton und Gemeinde gemäss separatem Verteiler getragen. Privatstrassen Kantonsstrassen 5 Sofern den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst, kann der Gemeinderat im Rahmen des Gemeindeanteiles Erschliessungsbeiträge erheben... Benützungsgebühren Parkierung 4 Die Grundeigentümer leisten Ersatzabgaben für nicht erstellte Abstellplätze gemäss 55 BauG und die Fahrzeughalter schulden Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund gemäss 0 BauG. Benützungsgebühren 5 Die Ersatzabgabe für einen nicht erstellten Abstellplatz sind im Anhang geregelt. Ersatzabgaben Die Ersatzabgabe wird in der Baubewilligung festgelegt und ist vor Baubeginn zu bezahlen. Seite

6 Parkieren Der Gemeinderat ist befugt, für das dauernde oder zeitlich begrenzte Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichen Grund Gebühren, abgestuft nach Art und Lage der Parkierungsanlage, sowie allenfalls progressive Tarife im Sinne des Parkraumkonzeptes im Rahmen des definierten Gebührenumfanges ( 0 BauG). Der Gebührenrahmen ist im Anhang festgelegt. In der Tarifordnung über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund sind für die einzelnen Parkierungsanlagen die Gebühren festzulegen. 4 Für Anhänger oder Auflieger gelten die gleichen Ansätze wie für das Zugfahrzeug und werden separat geschuldet. 5 Die Gebühr ist im Voraus zu bezahlen. 6 Rückerstattung ist möglich: - bei Wegzug - wenn der schriftlich Nachweis erbracht wird, dass kein Fahrzeug mehr gehalten wird 7 Rückerstattungen sind nur für volle Kalendermonate möglich. Die Bearbeitungsgebühr beträgt Fr. 00.-..4. Benützung von öffentlichem Grund 7 Benützungsgebühren Leitungen Für die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes wird eine Gebühr erhoben. Für ober- und unterirdische Leitungen legt der Gemeinderat die Gebühren im Einzelfall fest. 8 Ersatzabgaben Die Gebühr ist im Anhang geregelt und kann bei grosser Beeinträchtigung erhöht oder bei sehr geringer Beeinträchtigung reduziert werden. Die Minimalgebühr beträgt Fr. 00.- pro Benützung. Die Gebühr wird in der Bewilligung festgelegt und ist vor Nutzungsbeginn zu bezahlen. Seite

4. Abgaben Wasser 4.. Allgemeines 9 An die Kosten für Erstellung, Änderung, Erneuerung und Betrieb der Anlagen der Wasserversorgung werden folgende Abgaben erhoben: - Erschliessungsbeiträge - Anschlussgebühren - Benutzungsgebühren Die Anlagen der Wasserversorgung werden betreffend Erschliessungsfunktion in Basis-, Grob- und Feinerschliessung eingeteilt. Erschliessungsfunktion 0 Die Basiserschliessung beinhaltet die grundlegenden Anlagen der Wasserversorgung. Es gehören ihr die Reservoire, Pumpstationen, Quellfassung sowie die Zubringer- und Hauptleitungen der Wasserversorgung. Die Groberschliessung beinhaltet die Sammelleitungen innerhalb der Bauzonen, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen und das Gerüst des Leitungsnetzes darstellen. Sammelleitungen sind Leitungen, von denen die Versorgungsleitungen für die Feinerschliessung, in der Regel aber keine Hausanschlussleitungen abzweigen. Die Feinerschliessung beinhaltet die Versorgungsleitungen, die den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Sammelleitungen gewährleisten (Hausanschlussleitungen). Definition: Basiserschliessung Groberschliessung Feinerschliessung Eine Erstellung ist der Bau einer neuen Baute oder Anlage. Eine Änderung ist die Verbesserung (z.b. bessere Zugänglichkeit) oder Erweiterung einer bestehenden Baute oder Anlage. Eine Erneuerung ist ein vollständiger Ersatz einer Baute oder Anlage oder von wesentlichen Teilen zu deren Wiederherstellung (Sanierung). Begriffe: Erstellung Änderung Erneuerung Seite

Unterhalt 4 Der Unterhalt beinhaltet alle Massnahmen, die für die Benutzung, Erhaltung und Instandhaltung einer Baute oder Anlage erforderlich sind. 4.. Erschliessungsbeiträge Wasser Bemessung Die Grundeigentümer leisten nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge an die Kosten für Erstellung und Änderung der öffentlichen Anlagen. Die Verteilung der Kosten ist im Anhang dargestellt. Ausserhalb Baugebiet Beim Bau von Wasserleitungen ausserhalb der Bauzonen sind die Nettokosten in der Regel von den Verursachern zu tragen. Bei mehreren Verursachern erfolgt die Kostenverteilung nach Massgabe aller möglichen Geschossflächen einschliesslich Mauer- und Wandquerschnitte innerhalb des bestehenden und/ oder projektierten Gebäudekubus. 4.. Anschlussgebühren Wasser 4 Bemessung Für den Anschluss an die Wasserversorgung erhebt die Gemeinde eine Anschlussgebühr auf der Basis des Brandversicherungswertes der angeschlossenen Baute. Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute ist eine zusätzliche Anschlussgebühr zu bezahlen, entsprechend dem durch die baulichen Veränderungen erhöhten Brandversicherungswert, unabhängig davon, ob durch die baulichen Veränderungen die Wasserversorgung mehr beansprucht wird. Nach einer Neuveranlagung wird auf die Nachbelastung bei einer baulichen Veränderung mit einem baulichen Mehrwert unter Fr. 0 000.- verzichtet. 4 Wird ein bereits angeschlossenes Gebäude abgebrochen und an dessen Stelle ein Neubau errichtet, so ist dafür die volle Anschlussgebühr zu bezahlen. Seite 4

5 In Fällen, wo die Berechnungsart nach dem Brandversicherungswert die besonderen Verhältnisse zu wenig berücksichtigt (z.b. Industrien mit grossem Brandrisiko, Lagerbauten mit geringem Wasserverbrauch) ist der Gemeinderat berechtigt, die Abgaben nach den besonderen Verhältnissen festzusetzen (Zuschläge, Reduktionen) und Massnahmen (z.b. bauliche Auflagen) anzuordnen. Er kann sich durch einen neutralen Fachmann beraten lassen. 6 Für Gebäude- oder Anlagenteile (z.b. Verkehrsflächen und Parkplätze), die keine ordentliche Gebäudeschatzung erhalten, aber an die Wasserversorgung angeschlossen sind, wird die Anschlussgebühr nach den aufgewendeten Baukosten berechnet. 7 Für Schwimmbäder wird eine Anschlussgebühr pro m Nettoinhalt erhoben. 8 Die Berechnungsbasis für die Anschlussgebühr ist im Anhang definiert. 5 Der Gemeinderat verlangt bei Erteilung der Anschlussbewilligung bzw. bei Erteilung der Baubewilligung eine Akontozahlung in der Höhe der mutmasslichen Anschlussgebühr, berechnet aufgrund der geschätzten Baukosten. Die Zahlung ist spätestens vor Baubeginn zu leisten. Nach definitiver Schatzung der Baute erlässt der Gemeinderat die definitive Zahlungsverfügung. Die Anschlussgebühr wird innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Zahlungsverfügung zur Zahlung fällig. Akontozahlung Erhebung 4.4. Benützungsgebühren (Wasserzins) 6 Für den Betrieb und soweit die Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung nicht durch Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren gedeckt werden können, sind Benützungsgebühren zu entrichten. Grundsatz Der Gemeinderat kann Vorauszahlung bis zur Höhe der mutmasslichen Jahresgesamtgebühren verlangen. Bei Verkauf von Liegenschaften haften Verkäufer und Käufer für geschuldete oder noch nicht abgerechnete Gebühren soli- Seite 5

darisch. Die Kostenanteile werden nach der Bezugsdauer berechnet. 7 Bemessung Der Wasserzins besteht aus der Grundgebühr (Zählermiete) und der Verbrauchsgebühr. Das Ablesen der Zähler erfolgt durch Beauftragte der Gemeinde in einer von ihr bestimmten Ordnung. In besonderen Fällen können Kunden angehalten werden, die Zähler selbst abzulesen und die Zählerstände der Wasserversorgung zu melden. 8 Grundgebühr/Zählermiete Die Zählermiete bemisst sich nach der Grösse des Wasserzählers. Die Kosten sind im Anhang dargestellt. 9 Verbrauchsgebühr Die Verbrauchsgebühr entspricht dem vom Wasserzähler ermittelten Wasserbezug und wird gemäss Anhang verrechnet. Die Ablesung erfolgt mindestens einmal jährlich. Der Gemeinderat kann kürzere Ableseperioden anordnen; es können Akontound Teilzahlungen verlangt werden. 40 Bauwasserzins Für das Bauwasser wird eine Verbrauchsgebühr und eine Miete für den Wasserzähler erhoben. Die Kosten sind im Anhang dargestellt. 4 (**) Hydrantenentschädigung Für Unterhalt und Wartung der Hydrantenanlage leistet die Einwohnergemeinde an die Wasserversorgung einen jährlichen Beitrag pro Hydrant und Jahr. Der Gemeinderat legt diesen Beitrag jährlich fest. Seite 6

5. Abgaben Abwasser 5.. Allgemeines 4 An die Kosten für Erstellung, Änderung, Erneuerung und Betrieb von Abwasseranlage werden folgende Abgaben erhoben: - Erschliessungsbeiträge - Anschlussgebühren - Benutzungsgebühren Die Abwasseranlagen werden betreffend Erschliessungsfunktion in Basis-, Grob- und Feinerschliessung eingeteilt. Erschliessungs-Funktion 4 Die Basiserschliessung beinhaltet die grundlegenden Anlagen der Abwasserentsorgung. Es gehören ihr die Anlagen der Abwasserreinigung, Entlastungsbauwerke, Abwasserförderung, sowie die Zubringer- und Hauptleitungen zur Abwasserreinigungsanlage an. Die Groberschliessung beinhaltet die Sammelleitungen innerhalb der Bauzonen, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen und das Gerüst des Leitungsnetzes darstellen. Sammelleitungen sind Leitungen, an welche die Leitungen für die Feinerschliessung und Hausanschlussleitungen anschliessen. Die Feinerschliessung beinhaltet diejenigen Leitungen, die den Anschluss der einzelnen Grundstücke (Hausanschlussleitungen) an die Sammelleitungen gewährleisten. Definitionen: Basiserschliessung Groberschliessung Feinerschliessung 44 Eine Erstellung ist der Bau einer neuen Baute oder Anlage. Eine Änderung ist die Verbesserung (z.b. bessere Zugänglichkeit, erhöhte Arbeitssicherheit) oder Vergrösserung einer bestehenden Baute oder Anlage (Kapazitätserweiterung). Eine Erneuerung ist ein vollständiger Ersatz einer Baute oder Anlage oder von wesentlichen Teilen zu deren Wiederherstellung (Sanierung, Instandsetzung). 4 Der Unterhalt beinhaltet alle Massnahmen, die für die Benut- Begriffe: Erstellung Änderung Erneuerung Unterhalt Seite 7

zung, Erhaltung und Instandhaltung einer Baute oder Anlage erforderlich sind. 5.. Erschliessungsbeiträge Abwasser 45 Bemessung Die Grundeigentümer leisten nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Abwasserleitungen. Die Verteilung der Kosten ist im Anhang dargestellt. 46 Sanierungsleitungen Die Kosten der Sanierungsleitungen sind in der Regel von den Verursachern zu tragen. Bei mehreren Zahlungspflichtigen erfolgt die Kostenverteilung nach Massgabe aller möglichen Geschossflächen einschliesslich Mauer- und Wandquerschnitte innerhalb des bestehenden und/oder projektierten Gebäudekubus. Soweit der Beitrag des Einzelnen die Aufwendungen für eine mechanisch-biologische Einzelkläranlage übersteigt, gehen die Kosten zu Lasten der Spezialfinanzierung Abwasser. 5.. Anschlussgebühren Abwasser 47 Bemessung Für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen erhebt die Gemeinde eine Anschlussgebühr auf der Basis des Brandversicherungswertes der angeschlossenen Baute. Die Berechnungsbasis ist im Anhang definiert. Für neuerstellte und in die Kanalisation entwässerte, befestigte Flächen (Dach- und Platzflächen) wird eine Anschlussgebühr gemäss Anhang erhoben. Bei ausserordentlich grossem oder geringem Abwasseranfall ist der Gemeinderat berechtigt, die Abgaben nach den besonderen Verhältnissen festzusetzen. Er kann sich durch einen neutralen Fachmann beraten lassen. 4 Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute ist eine zusätzliche Anschlussgebühr zu bezahlen, entsprechend dem durch die baulichen Veränderungen erhöhten Brandversicherungswert, unabhängig davon, ob durch Seite 8

die baulichen Veränderungen die öffentlichen Abwasseranlagen mehr beansprucht werden. 5 Nach einer Neuveranlagung wird auf die Nachbelastung bei einer baulichen Veränderung mit einem baulichen Mehrwert unter Fr. 0 000.- verzichtet. 6 Wird ein bereits angeschlossenes Gebäude abgebrochen und an dessen Stelle ein Neubau errichtet, so ist dafür die volle Anschlussgebühr zu bezahlen. 7 Für Schwimmbäder, die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, wird eine Anschlussgebühr pro m-nettoinhalt gemäss Anhang erhoben. 48 Der Gemeinderat verlangt bei Erteilung der Anschlussbewilligung bzw. bei Erteilung der Baubewilligung eine Akontozahlung in der Höhe der mutmasslichen Anschlussgebühr, berechnet aufgrund der geschätzten Baukosten. Die Zahlung ist spätestens vor Baubeginn zu leisten. Akontozahlung Nach definitiver Schatzung der Baute erlässt der Gemeinderat die definitive Zahlungsverfügung. Die Anschlussgebühr wird innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Zahlungsverfügung zur Zahlung fällig. 5.4. Benützungsgebühren Abwasser 49 Für den Betrieb und soweit die Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung nicht durch Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren gedeckt werden können, sind Benützungsgebühren zu entrichten. Grundsatz Der Gemeinderat kann Vorauszahlung bis zur Höhe der mutmasslichen Jahresgesamtgebühren verlangen. Bei Verkauf von Liegenschaften haften Verkäufer und Käufer für geschuldete oder noch nicht abgerechnete Gebühren solidarisch. Seite 9

50 Bemessung Benützungsgebühr Die Benützungsgebühr für den Betrieb und Unterhalt der Abwasseranlagen richtet sich nach dem Frischwasserverbrauch und wird gemäss Anhang verrechnet. Für in die Kanalisation entwässerte, befestigte Flächen grösser 500 m (Summe Dach- und Platzflächen) wird die pauschale Benützungsgebühr gemäss Anhang erhoben. Die Minimalgebühr für alle Bauten und Anlagen beträgt Fr. 00.- pro Jahr. 4 Die Benützungsgebühr kann durch den Gemeinderat ermässigt werden, wenn nachgewiesenermassen und erlaubterweise Frischwasser nach dem Gebrauch nicht der Kanalisation zugeleitet wird (Landwirtschaftsbetriebe, Gärtnereien, Produktionsbetriebe, Kühlwasser usw.). 5 Bei besonders grosser Verschmutzung und stossweiser Belastung der Abwässer erhebt der Gemeinderat einen angemessenen Zuschlag; er kann sich von einem unabhängigen Fachmann beraten lassen. 6 Bei Liegenschaften mit eigener Quelle, bei Wasserbezug von Dritten oder bei Verwendung von nicht gemessenem Brauchwasser im privaten und gewerblichen Bereich (z.b. Regenwasser-Nutzungsanlage) bemisst sich die Benützungsgebühr über ein geeignetes Messsystem. Der Gemeinderat kann eine Pauschalgebühr festlegen. 6. Abgaben elektrische Energie 6.. Allgemeines 5 Erschliessungsfunktion Die Anlagen zur Abgabe von elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz werden betreffend Erschliessungsfunktion in Basis-, Grob- und Feinerschliessung eingeteilt. Definitionen: Basiserschliessung 5 Die Basiserschliessung beinhaltet die grundlegenden Anlagen der Versorgung mit elektrischer Energie. Es gehören ihr die Messstationen, das Mittelspannungsnetz (6 KV) und die Noteinspeisung des Elektrizitätswerkes an. Seite 0

Die Groberschliessung beinhaltet die Trafostationen, Verteilkabinen, Hauptverteil-, Ring- und Speiseleitungen innerhalb der Bauzonen, die das unmittelbar angrenzende Baugebiet erschliessen und zudem übergeordnete Versorgungsfunktionen erfüllen. Die Feinerschliessung beinhaltet Verteil- und Gruppenleitungen, sowie Rohranlagen für die Gebietserschliessung. 4 Der Hausanschluss ist die Leitung, welche von der privaten Baute oder Anlage zur öffentlichen Leitung führt. Groberschliessung Feinerschliessung Hausanschlüsse 5 Eine Erstellung ist der Bau einer neuen Baute oder Anlage. Eine Änderung ist die Verbesserung (z.b. höhere Versorgungssicherheit oder anpassen an den Stand der Technik) oder Vergrösserung der Leistung einer bestehenden Baute oder Anlage. Eine Erneuerung ist ein vollständiger Ersatz einer Baute oder Anlage oder von wesentlichen Teilen zu deren Wiederherstellung (Sanierung). 4 Der Unterhalt beinhaltet alle Massnahmen, die für die Benutzung, Erhaltung und Instandsetzung einer Baute oder Anlage erforderlich sind. 5 Die Hochtarifzeit erstreckt sich von Montag bis Freitag von 07.00 0.00 und am Samstag von 07.00.00. 6 In der übrigen Zeit wird die Wirkenergie zum Niedertarif abgegeben. Begriffe: Erstellung Änderung Erneuerung Unterhalt Hochtarif Niedertarif 6.. Erschliessungsbeiträge elektrische Energie 54 Die Grundeigentümer leisten nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung der Anlagen zur Versorgung mit elektrischen Energie. Bemessung Die Beiträge sind im Anhang dargestellt. Die Ein- und Zweifamilienhäuser werden über einen Fassadenkasten zu Lasten der Grundeigentümer angeschlossen. Seite

4 Bei allen anderen Bauten sind die Anschlusssicherungen wenn möglich in die Hauptverteilung zu integrieren. Alle Kosten gehen zu Lasten der Grundeigentümer. 5 Die Grundeigentümer leisten an die Kosten der Erstellung und Änderung der Feinerschliessung (Rohranlagen), welche dem Grundeigentümer durch das EWW zur Verfügung gestellt wird, angemessene Beiträge (Rückvergütung von Vorleistungen des EWW). 6 Für Anschlüsse von Hochspannungsbezügern legt der Gemeinderat spezielle Bedingungen fest. 55 Ausserhalb Baugebiet Für Netzanschlüsse ausserhalb der Bauzonen gelten spezielle Bedingungen. In der Regel sind die Nettokosten von den Verursachern zu tragen. Bei mehreren Verursachern erfolgt die Kostenverteilung nach dem Querschnitt der Kabelzuleitung. 6.. Anschlussgebühren elektrische Energie 56 Bemessung Für den Anschluss an die Versorgung mit elektrischer Energie erhebt die Gemeinde eine Anschlussgebühr gemäss Anhang. Bei Liegenschaften ab 0 Wohnungen werden die Anschlussgebühren durch den Gemeinderat speziell geregelt. Für Gewerbehäuser mit Wohnungen gelten für die Wohnungen die gleichen Anschlussgebühren. 4 Wird ein bereits angeschlossenes Gebäude abgebrochen und an dessen Stelle ein Neubau errichtet, so ist dafür die volle Anschlussgebühr zu bezahlen. Die Demontagekosten des alten Anschlusses gehen zu Lasten des Grundeigentümers. 5 Muss das bestehende Kabelnetz auf Veranlassung der Gemeinde verlegt werden, übernimmt diese sämtliche Kosten, inkl. Anpassen der Hausinstallation und der notwendigen Grabarbeiten, sowie des Kabelanschlusses. 6 Bei Gewerbebetrieben, Industriebauten und anderen Bauten wird entsprechend der Grösse der Abgangssicherung eine Anschlussgebühr pro Ampere gemäss Anhang erhoben. Seite

7 Netzverlegungen oder Verlegung des Anschlusses auf Verlangen des Grundeigentümers infolge Um- und Erweiterungsbauten gehen zu Lasten des Grundeigentümers. Werden durch die Bauarbeiten auch Anlagen Dritter betroffen, so werden diese Kosten durch die Gemeinde getragen. 57 Der Gemeinderat verlangt bei Erteilung der Anschlussbewilligung bzw. bei Erteilung der Baubewilligung die vollständige Bezahlung der Anschlussgebühren. Die Anschlussgebühr wird innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Zahlungsverfügung zur Zahlung fällig. Vorauszahlung Erhebung 6.4. Benützungsgebühren (Tarife) 58 Für den Betrieb und soweit die Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung nicht durch Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren gedeckt werden können, sind Benützungsgebühren zu entrichten. Grundsatz Der Gemeinderat kann Vorauszahlung bis zur Höhe der mutmasslichen Jahresgesamtgebühren verlangen. Bei Verkauf von Liegenschaften haften Verkäufer und Käufer für geschuldete oder noch nicht abgerechnete Gebühren solidarisch. Die Kostenanteile werden nach der Bezugsdauer berechnet. 59 (*) (**) Es kommen die nachfolgenden Tarife zur Anwendung: Tarife - Kleinbezügertarif KN - Grossbezügertarif GN - Grossbezüger mit eigener Trafostation GHT - Temporäre Anschlüsse TN - Öffentliche Beleuchtung OB Die einzelnen Tarife werden in separaten Tarifblättern ausgewiesen. Der Gemeinderat kann nach betriebswirtschaftlichen Kriterien Seite

Rabatte auf dem Energie- und Nutzungspreis gewähren. 4 Der Gemeinderat legt dem Einwohnerrat die Grundsätze der Tarifberechnung zur Genehmigung vor. 5 Auf der Basis der genehmigten Berechnungsgrundsätze legt der Gemeinderat jährlich die Tarife fest. 6 Bei Verkauf von Liegenschaften haften Verkäufer und Käufer für geschuldete oder noch nicht abgerechnete Gebühren solidarisch. Die Kostenantile werden nach der Bezugsdauer berechnet. 7. Rechtsschutz und Vollzug 60 Rechtsschutz Bei Erschliessungsbeiträgen gilt für den Rechtsschutz und das Verfahren gemäss 5 BauG. Anschlussgebühren werden vom Gemeinderat durch beschwerdefähige Verfügungen festgelegt. Gegen Verfügungen der Verwaltungsabteilungen kann innert 0 Tagen seit Zustellung beim Gemeinderat und gegen dessen Verfügungen, Beschlüsse und Entscheide innert 0 Tagen beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt - oder sofern die gemeinderätliche Verfügung auf einer verbindlichen Weisung des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt beruht - beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. 6 Vollstreckung Die Vollstreckung richtet sich nach den 7 ff. (VRPG) vom 9. Juli 968. 8. Schluss- und Übergangsbestimmungen 6 Reglementsänderungen Reglementsänderungen rein formeller Natur und ohne finanzielle Auswirkungen fallen in die Kompetenz des Gemeinderates. 6 Seite 4

Alle noch nicht rechtskräftig festgelegten Veranlagungen von Abgaben erfolgen ausschliesslich nach dem neuen Reglement, unabhäng davon, wann die zu veranlagenden Bauten erstellt beziehungsweise angeschlossen wurden. Übergangsbestimmungen 64 Das Reglement tritt mit der Rechtskraft des Beschlusses des Einwohnerrates vom 5. Oktober 006 in Kraft. Inkrafttreten Auf diesen Zeitpunkt ist das Wasserreglement vom 7. Februar 970, das Abwasserreglement vom 9. November 99 sowie das Parkierungsreglement vom 4. November 995 und das Reglement über die Abgabe von Elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz vom 7. Juni 99 mit den Änderungen und mit den jeweiligen Gebührentarifen aufgehoben. Vom Einwohnerrat beschlossen am: 5.0.06 Die Rechtskraft erwächst am: 5..006 NAMENS DES GEMEINDERATES Hanspeter Scheiwiler, Gemeindeammann Stefan Friedli, Gemeindeschreiber (*) Fassung gemäss Beschluss des Einwohnerrates vom 5.0.008, in Rechtskraft erwachsen am 5..008 (**) Fassung gemäss Beschluss Einwohnerrat vom 9. Januar 0, in Rechtskraft erwachsen am. Januar 0 Seite 5

Anhang Erschliessungsbeiträge und Gebühren. Erschliessungsbeiträge von Grundeigentümer Feinerschliessung Groberschliessung Erstellung Änderung Erneuerung Unterhalt Erstellung Änderung Erneuerung Unterhalt Strasse: Grundeigentümer 00% 00% 0% -- 70% 70% 0% -- Wasser: Grundeigentümer 00% 00% -- -- 70% 70% -- -- Abwasser: Grundeigentümer 00% 00% -- -- 70% 70% -- -- Energie: Grundeigentümer 00% 00% -- -- -- -- -- --. Anschlussgebühren (excl. MWSt.). Wasser Anschluss an Wasserversorgung Schwimmbäder % des Brandversicherungswertes Fr. 0.00 pro m Nettoinhalt. Abwasser Anschluss an öffentlichen Abwasseranlagen - Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihenhäuser.5% des Brandversicherungswertes - Mehrfamilienhäuser 4% des Brandversicherungswertes - Industrie-, Gewerbe- und Dienst- Leistungsbauten 4% des Brandversicherungswertes Neu erstellte, in Kanalisation entwässerte Flächen Schwimmbäder Fr. 0.00 pro m entw. Fläche Fr. 5.00 pro m Nettoinhalt. Anschluss elektr. Energie (**) Grundpauschale: Verfügung via Baubewilligung: Alle Bauten; je Fr. 800.00 Anschlussbeitrag Rechnungsstellung EW: Alle Bauten; entsprechend der Grösse der Abgangssicherung Fr. 0.00 pro Ampere; zuzüglich ausserordentliche Material- und Arbeitskosten nach Aufwand. (**) Fassung gemäss Beschluss Einwohnerrat vom 9. Januar 0, in Rechtskraft erwachsen am. Januar 0 Seite 6

. Benützungsgebühren (excl. MWSt.). Wasser Grundtaxe Wohnbauten - Grundtaxe für Wohnung Fr.80.00 pro Jahr - Für jede weitere am gleichen Anschluss versorgte Wohnung erhöht sich die Grundtaxe um Fr. 7.00 pro Jahr Grundtaxe Geschäftshäuser, mit Wohnungen, Gewerbe, Industrie, Heime, Anstalten, öffentliche Bauten: Die Grundtaxe richtet sich nach der Wassermessergrösse Fr..00 für m / h Nennbelastung Verbrauchsgebühr Der Wassermesser wird pro Jahr einmal abgelesen; vorbehalten bleiben Kontrollablesungen. - Preis Fr. 0.80/m Bauwasserzins: - Wasserbezug (Verbrauchsgebühr) Fr. 0.80 pro m Frischwasserbezug - Mietgebühr Wasserzähler Fr. 0.00 pro Monat - Kontrollgebühr bei Bezug ab Hydrant Fr. 00.00 zusätzlich - Verbrauchs- und Mietgebühr (auch für andere Fälle) Fr. 00.00 (Minimum). Abwasser Benützungsgebühr Fr..90 pro m Frischwasserbezug * mehr als 500 m in Kanalisation entwässerter Fläche: Jährliche Pauschalgebühr nach Fläche bis 500 m unentgeltlich 50 bis 000 m Fr. 00.00 00 bis 000 m Fr. 60.00 00 bis 5 000 m Fr. 500.00 über 5 000 m Fr. 600.00. Elektrische Energie gemäss separaten Tarifblättern. Parkierung Ersatzabgabe in der Bauzone Fr. 7 000.00 pro nicht erstellten Abstellplatz * Fassung gemäss Beschluss des Einwohnerrates vom 4.0.009, in Rechtskraft erwachsen am..009. Seite 7

Es gilt folgender Gebührenrahmen: - Parkieren auf öffentlichem Grund (Ganztages-Parkkarten): Für Personenwagen und deren Anhänger - für Anwohner und andere Berechtigte: pro Monat Fr. 5.00 bis 50.00 - für Pendler: pro Monat Fr. 60.00 bis 00.00 Für schwere Motorwagenwagen und deren Anhänger - für Anwohner: pro Monat Fr. 50.00 bis 90.00 - für andere Berechtigte: pro Monat Fr. 80.00 bis 0.00 - Parkieren über Nacht auf öffentlichem Grund (Nacht-Parkkarten): - Für Personenwagen und deren Anhänger pro Monat Fr. 5.00 bis 40.00 - Für schwere Motorwagen wagen und deren Anhänger pro Monat Fr. 5.00 bis 60.00 - Park + Ride: - Zentrale Parkuhr pro Std. Fr. 0.0 bis 0.50 - Parkkarte pro Tag Fr..00 bis 6.00 pro Monat Fr. 0.00 bis 45.00 - Parkuhren / Zentrale Parkuhren / Ticketautomaten Kurzzeitparkplätze - Parkraumzone : pro Std. Fr. 0.40 bis.50 - Parkraumzone : pro Std. Fr. 0.0 bis.50 Langzeitparkplätze - Parkraumzone : pro Tag Fr. 8.00 bis 0.00 pro Monat Fr. 80.00 bis 0.00 - Parkraumzone : pro Tag Fr. 6.00 bis 5.00 pro Monat Fr. 60.00 bis 00.00 Benützung von öffentlichem Grund Die Gebühr beträgt Fr..00 pro benutzten m Fläche und Woche. (Minimalgebühr Fr. 00.00) Seite 8

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