Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Errichtung und Erweiterung von Gehegen im Wald (VwV Gehege)



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Transkript:

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Errichtung und Erweiterung von Gehegen im Wald (VwV Gehege) Vom 15.08.2007- Az.: 52-8675.70 Zur Durchführung von 34 des Landeswaldgesetzes (LWaldG) wird folgendes bestimmt: 1 Allgemeines, Rechtsgrundlagen 1.1 Gehege im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind eingefriedete, ganz oder teilweise im Wald gelegene Flächen auf denen Tiere wild lebender Arten gehalten werden, soweit sie nicht nach 14 Abs. 2 Nr. 19 Naturschutzgesetz (NatSchG) als Zoo einzustufen sind. 1.2 Zoos sind nach 14 Abs. 2 Nr. 19 NatSchG dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden; nicht als Zoo im Sinne des Halbsatzes 1 gelten a) Zirkusse, b) Tierhandlungen und c) Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten des im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes heimischen Schalenwildes oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden. Für die Errichtung, wesentliche Änderung und den Betrieb von Zoos ist eine Genehmigung nach 46 NatSchG durch die untere Verwaltungsbehörde erforderlich, welche die tierschutzrechtliche Erlaubnis nach 11 Abs 1 Nr. 2a und 3d TierSchG sowie die forstrechtliche Genehmigung nach 34 Abs. 1 LWaldG einschließt ( 46 Abs. 3 Satz 2 NatSchG). Bei der Entscheidung über eine Genehmigung von Zoos im Wald wird die Forstbehörde beteiligt. 1.3 Tiergehege, in denen besonders geschützte Tiere wild lebender Arten gehalten werden und die keine Zoos im Sinne von 14 Abs. 2 Nr. 19 NatSchG sind, müssen nach 48 Abs. 1 NatSchG die materiellen Anforderungen des 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 NatSchG erfüllen. Eine Genehmigung durch die Naturschutzbehörde ist seit dem 1. Januar 2006 nicht mehr vorgeschrieben. Die Naturschutzbehörden haben jedoch die zur Überwachung und für Anordnungen erforderlichen Befugnisse ( 48 Abs. 2 NatSchG). Für die gewerbsmäßige Haltung von Gehegewild besteht eine

- 2 - tierschutzrechtliche Anzeigepflicht ( 11 Abs. 6 TierSchG). Unabhängig davon ist für die Errichtung und die Erweiterung eines Geheges zur Haltung von besonders geschützten Tieren wild lebender Arten, die ganz oder teilweise im Wald gelegen sind, eine Genehmigung nach 34 LWaldG erforderlich. Genehmigungsbehörde ist die untere Forstbehörde, welche die untere Naturschutzbehörde beteiligt. 1.4 Gehege zum Zwecke der Fleischproduktion sollen nur außerhalb des Waldes eingerichtet werden. 1.5 Ist eine Waldumwandlung für die Anlage eines Geheges oder Zoos erforderlich, so ist von der höheren Forstbehörde ein Waldumwandlungsverfahren durchzuführen. 1.6 Jagdrechtliche Regelungen bleiben von dieser Verwaltungsvorschrift unberührt. 2 Genehmigungsvoraussetzungen 2.1 Die Genehmigungspflicht für Gehege erstreckt sich auf - dessen Errichtung und Erweiterung ( 34 Abs. 1 LWaldG) und auf - seinen individuellen Tierbestand ( 34 Abs. 2 LWaldG sowie 11 Abs. 1 Nr. 2a und 3d des Tierschutzgesetzes (TierSchG)). 2.2 Hinweise zu den Versagungsgründen 2.2.1 Eine erhebliche Schädigung des Waldes ( 34 Abs. 2 Nr. 1 LWaldG) liegt in der Regel vor, wenn nicht mindestens die Erhaltung einer parkwaldartigen Bestockung, d.h. ein Vorrat von mindestens 40 Prozent des in Abhängigkeit von Baumart und Alter standörtlich möglichen maximalen Holzvorrats, langfristig gewährleistet ist oder wenn die Gefahr irreversibler Schädigungen am Boden (z.b. flächige Oberbodenverdichtung oder Bodenabtrag durch Tritt) besteht. Von einer erheblichen Schädigung ist auch dann auszugehen, wenn als Folgewirkung des Geheges mit einer Schädigung benachbarter Waldbestände (z.b. Waldbrand, Sturm, Kalamitäten, Sonnenbrand) zu rechnen ist.

- 3-2.2.2 Tiere sind verhaltensgerecht untergebracht ( 34 Abs. 2 Nr. 2 LWaldG), wenn Lage, Größe, Gestaltung und Einrichtung innerhalb des Geheges den Anforderungen insbesondere der Tierhygiene, der Wildtierkunde und der Verhaltensforschung genügen. Tiere werden fachlich betreut, wenn ihre artgemäße Nahrung, fachkundige Pflege und tiermedizinische Betreuung sichergestellt ist. Die im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erstellten "Leitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen" können herangezogen werden. 2.2.3 Eine Waldfläche ist für den allgemeinen Zutritt dann gesperrt ( 34 Abs. 2 Nr. 3 LWaldG), wenn für den Besuch des Geheges ein Eintrittsgeld erhoben wird und zu diesem Zweck Einzäunungen vorgenommen werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn bei großflächiger Einzäunung für die Allgemeinheit nicht genügend andere frei begehbare Waldflächen in der Nähe zur Verfügung stehen. 2.2.4 Das Gehege muss sich in die natürliche Umwelt (Naturhaushalt, Landschaftsbild) unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Umweltvorsorge einfügen. Es darf insbesondere den Schutzzielen und Bestimmungen von Schutzgebietsverordnungen nach dem Landeswaldgesetz oder dem Naturschutzgesetz nicht zuwiderlaufen oder diese beeinträchtigen ( 34 Abs. 2 Nr. 4 LWaldG, 26 ff NatSchG). Gegebenenfalls sind Erlaubnisvorbehalte zu beachten. Gehege sind in der Regel nicht zulässig - in Naturschutzgebieten, in Kernzonen von Biosphärengebieten, in flächenhaften Naturdenkmalen und besonders geschützten Biotopen nach 26 ff NatSchG, - in Waldschutzgebieten ( 32 LWaldG) und im Biotopschutzwald ( 30a LWaldG), - im Bodenschutzwald ( 30 LWaldG) und auf stark verdichtungsgefährdeten Böden. In Natura 2000-Gebieten wird geprüft, ob die Beeinträchtigung durch das Gehege erheblich ist ( 38 NatSchG). Gegebenenfalls ist hierzu ein entsprechendes Gutachten vom Antragsteller vorzulegen.

- 4-2.2.5 Der Tierbestand ist in der Genehmigung nach Tierarten und Anzahl der Tiere zu bestimmen, wobei für den Fall seiner Erweiterung insbesondere durch Nachzucht eine Obergrenze festzusetzen ist. 2.3 Grundsätze für die Gestaltung und den Besatz von Gehegen 2.3.1 Die Gestaltung des Geheges muss den Ernährungs-, Bewegungs-, Ruhe- und Schutzbedürfnissen sowie den artspezifischen Verhaltensansprüchen der Tiere Rechnung tragen. Insbesondere ist beim vorgesehenen Gehegestandort auf - genügend große Flächen - einen ausreichenden Wiesenanteil, - ein ausreichendes, möglichst natürliches Wasserangebot, - eine geeignete Bestockung mit Bäumen und Sträuchern zu achten. Jedes Gehege soll über ausreichende Flächenreserven - mindestens 20 Prozent der Gesamtfläche - für Wechselflächen und Quarantänegehege verfügen. 2.3.2 Die Einfriedung der Gehege hat die Sicherheit von Besuchern und Personal zu gewährleisten und das Ausbrechen der Tiere zu verhindern. Einfriedungen sind so zu errichten, dass keine Verletzungsgefahr für die Tiere besteht. Spitze Winkel sind zu vermeiden. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Bei Muffelwildgehegen ist in der Regel eine Zaunhöhe von 2,50 m, bei Rotwild-, Damwild- und Sikawildgehegen von 2,00 m und bei Schwarzwildgehegen von 1,80 m einzuhalten. 2.3.3 Für Einzelgehege ist von folgenden Richtwerten für den Wildbesatz (Frühjahrsbestand, bei Schwarzwild ohne Frischlinge) auszugehen: Wildart Flächenbedarf ha/stück Mindestrudelgröße (Stück) Minimalfläche ha Rot-, Dam-, Sika-, Muffel- 0,3 5 1,5 wild u.ä. Schwarzwild 0,2 5 1,0

- 5 - Rehwild soll grundsätzlich nicht in Gehegen gehalten werden. 2.4 Die Genehmigung kann befristet sein und soll in der Regel folgende Nebenbestimmungen (Auflagen) enthalten: 2.4.1 Der Gehegebetreiber hat den Nachweis über die regelmäßige tierärztliche Kontrolle des Geheges und Betreuung des Tierbestandes in einem Gehegebuch (Anlage 1) zu führen. Über die Herkunft und den Verbleib der Tiere sind unverzüglich Aufzeichnungen im Gehegebuch zu machen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren. 2.4.2 Die Gehegetiere sind vom Betreiber des Geheges oder von dessen Beauftragten in der Regel täglich einmal auf Krankheitszeichen oder Verletzungen zu kontrollieren. Soweit notwendig, sind unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung oder Tötung der Tiere zu ergreifen. Zur Überwachung des Parasitenbefalls sind in ausreichendem Umfang Kotuntersuchungen vorzunehmen. 2.4.3 Einrichtungen zur Sicherstellung einer tiergerechten Haltung, z.b. zur Schalenabnutzung (Kiesaufschüttungen, etc.), ggf. Einrichtung von Jungtierschlupfen, Suhlen (Rotwild, Schwarzwild), Klettermöglichkeiten (Muffelwild). 2.4.4 Sicherheitsleistungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Beseitigung aller Einrichtungen und Rekultivierung des Geländes im Falle der Aufgabe des Geheges. 2.5 Weitere Nebenbestimmungen mit insbesondere folgendem Inhalt sind möglich: - Einrichtung von Wechselgattern, - Maßnahmen zum Schutz des Baumbestandes und der Bodenvegetation, - Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. 3 Verfahren 3.1 Der Antrag auf Errichtung oder Erweiterung eines Geheges ist schriftlich zu stellen. Der Inhalt der Antragsunterlagen ist aus der Anlage 2 ersichtlich.

- 6-3.2 Zuständig ist die untere Verwaltungsbehörde (Forstbehörde), die gegebenenfalls die Erlaubnisse nach Waldgesetz und Naturschutzgesetz zusammenfasst und auch durch Beteiligung der für den Tierschutz zuständigen Stelle gewährleistet, dass die Anzeigepflicht nach 11 Abs. 6 TierSchG erfüllt wird. 3.3 Für die Errichtung und den Betrieb von Gehegen sind genehmigungspflichtige bauliche Anlagen im Allgemeinen nicht erforderlich. Soweit derartige Anlagen dennoch vorgesehen sind, handelt es sich dabei um selbständige, von der Errichtung bzw. Genehmigung der Gehege rechtlich unabhängige Vorhaben. 3.4 Die Eigentümer angrenzender Grundstücke sind zu hören. 3.5 Der Genehmigung mit Nebenbestimmungen oder der Ablehnung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Die Verwaltungsgebühr wird von der Genehmigungsbehörde festgesetzt. 4 Ausbruch von Tieren aus Gehegen Der Ausbruch von Tieren ist unverzüglich nach dessen Entdeckung durch den Betreiber des Geheges oder dessen Beauftragten der Genehmigungsbehörde zu melden. Soweit durch den Ausbruch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen kann, hat er die Meldung auch an die Ortspolizeibehörde zu erstatten. Jagdbare Tiere, die innerhalb von zehn Tagen nicht wieder im Besitz des Gehegebetreibers sind, sind herrenlos und unterliegen fortan dem Jagdrecht. Der Gehegebetreiber kann sein Recht auf Nachsuche zu einem früheren Zeitpunkt aufgeben. Über das Vorgehen bei wild lebenden Arten, die nicht dem Jagdrecht unterliegen, entscheidet die untere Naturschutzbehörde. 5 Ordnungswidrigkeiten 5.1 Ordnungswidrig handelt, wer - ohne Genehmigung ein Gehege oder eine ähnliche Einrichtung errichtet oder erweitert ( 84 Abs. 1 Nr. 6 LWaldG), oder hierbei die notwendigen

- 7 - Voraussetzungen ( 80 Abs. 2 Nr. 11 NatSchG i.v. mit 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 NatSchG) nicht erfüllt, - Auflagen, unter denen eine Genehmigung erteilt wurde, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt ( 84 Abs. 2 LWaldG), - einer vollziehbaren Anordnung, die ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt ( 83 Abs. 3 LWaldG). 5.2 Bei Ordnungswidrigkeiten kann von der Möglichkeit einer Einziehung der Tiere Gebrauch gemacht werden ( 80 Abs. 4 NatSchG, 87 LWaldG), soweit die gesetzlichen Voraussetzungen der 22 bis 24 OWiG erfüllt sind. In Verwahrung genommene oder eingezogene Tiere können an genehmigte Gehege abgegeben werden. 6 Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gehegebuch für das Gehege in der Gemeinde im Landkreis Betreiber: Genehmigungs- Behörde Genehmigung vom Anlage 1 I. Zu- und Abgang von Tieren (Bestandsbuch) Lfd. Datum Tierart Zugang Abgang ggf. Grund Anzahl ggf. ggf. Unter- Nr. ggf. Name und Anschrift der Bezugsquelle bzw. des Empfängers des Abgangs der Tiere der betreffenden Tierart insgesamt Kennzeichen Bezeichnung der artenschutzrechtlich zum Besitz berechtigenden Dokumente schrift des Gehegebetreibers oder dessen Beauftragten II. Tierärztliche Betreuung und besondere Vorkommnisse Datum Tierärztliche Betreuung und besondere Vorkommnisse (z.b. Krankheiten, Impfungen, antiparasitäre Diagnostik und Behandlung, vorbeugende Seuchenbekämpfung). Hinweise auf arzneimittelrechtliche Vorschriften (Wartezeiten, etc.) Unterschrift des Tierarztes

Anlage 2 Errichtung, bzw. Erweiterung eines Geheges nach 34 LWaldG Die Antragsunterlagen sollen folgende Angaben enthalten: - Begründung des Vorhabens (Zweckbestimmung), - Größe des Gesamtgeheges und Größe der Einzelgehege, - die Besitzer, Flst.-Nr. und Größe der betroffenen Waldgrundstücke, - Art und Zahl der vorgesehenen Tiere (Maximalbesatz) aufgeschlüsselt nach Einzelgehegen, - Beschreibung des Biotops (Waldaufbau, Laub- und Nadelwaldanteil nach Altersstufen, Strauch- und Krautschicht, Wiesenanteil, Wasservorkommen usw.), - Größe der Reserveflächen, Wechselflächen und Suhlen bei Schwarzwild unbedingt erforderlich, Quarantänegehege usw., - Fütterung und Pflege der Tiere, tierärztliche Überwachung, Fachkunde des Pflegepersonals bzw. des Tierhalters, - ob das Gehege gewerblich betrieben oder der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich gemacht werden soll, - Art der Erschließung (Anschluss an öffentlichen Verkehr, Parkraum), - Umfang der Beseitigung des Baumbestandes, - vorgesehene Maßnahmen zum Schutz des Baumbestandes, - Art und Material der Einfriedung, - Art und Umfang der Wasserversorgung, - vorgesehene Schadensvorsorge (Haftpflichtversicherung). Dem Antrag sind anzuschließen: - ein Lageplan, in dem die genaue Abgrenzung des Gesamtgeheges und alle vorgesehenen Einrichtungen eingezeichnet sind und der die wesentlichen Merkmale der Biotopbeschreibung enthält, - eine Einwilligung des oder der Waldbesitzer, sofern er nicht Antragsteller ist, - ggf. ein Sachverständigengutachten über die Eignung nichteinheimischer Tierarten für die Haltung in Gehegen.