Inforationen zu den Regelungen der Pflanzenabfallverordnung (PflAbfV) Die Pflanzenabfallverordnung regelt die Entsorgung pflanzlicher Abfälle aus der Landwirtschaft, de Erwerbsgartenbau, den sonstigen Gärten, der Forst- und Alwirtschaft sowie die Entsorgung pflanzlicher Abfälle, die bei Ausbau und der Unterhaltung von Verkehrswegen und Gewässern anfallen. Zusätzlich sind die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) sowie der Satzung über die Vereidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen i Landkreis Günzburg (Abfallwirtschaftssatzung) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Pflanzliche Abfälle dürfen innerhalb der i Zusaenhang bebauter Ortsteile grundsätzlich auf den angefallenen Grundstücken zur Verrottung/Kopostierung gebracht werden, sofern das Wohl der Allgeeinheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Ist dies nicht öglich, so sind die pflanzlichen Abfälle einer Grüngutsaelstelle zuzuführen. Hier ist die Anlieferung bis 4 ³ kostenfrei. Grüngutsaelstellen in Ihrer Nähe und Öffnungszeiten finden Sie ebenfalls unter Downloads. Eine Verbrennung innerhalb der i Zusaenhang bebauter Ortsteile ist unzulässig. Verstöße werden konsequent als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Außerhalb der i Zusaenhang bebauter Ortsteile: 1. Abfälle aus der Landwirtschaft und de Erwerbsgartenbau: Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlichen Flächen anfallen, dürfen i Rahen der Nutzung der Flächen zur Verrottung gebracht werden (beispielweise durch Liegenlassen, Einarbeiten). Strohige Abfälle dürfen verbrannt werden, wenn - die Einarbeitung nicht öglich ist, oder - wenn sie i Boden nicht genügend verrotten können und die Bodeneigenschaften dadurch negativ verändert würden. Das Verbrennen uss rechtzeitig, indestens 7 Tage vor der beabsichtigen Verbrennung über die jeweiligen Geeindeverwaltung bei Landratsat Günzburg beantragt und genehigt werden. Hier können Sie das Anzeigeforular herunterladen.
2. Abfälle aus sonstigen Gärten (z. B. Privatgärten, Parkanlagen): Insbesondere Gras, Laub, Moos, Bau- u. Strauchschnitt, sonstige Gartenabfälle dürfen auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, zur Verrottung gebracht werden. Nur in Ausnahefällen kann hier nach vorheriger Genehigung (s.o. Pkt. 1) auch ein Verbrennen in Frage koen. 3. Abfälle aus de Forstbetrieb und sonstigen Abfälle (Ausbau und Unterhalt von Verkehrswegen und Gewässern) Pflanzliche Abfälle die bei Forstbetrieb oder i Rahen des Ausbaus und der Unterhaltung von Verkehrsflächen und Gewässern anfallen, dürfen durch Liegenlassen, Einarbeiten und ähnlichen Verfahren zur Verrottung gebracht werden. Sie dürfen dort verbrannt werden, wo sie angefallen sind, soweit dies aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist (z. B. bei Käferbefall) und de Landratsat Günzburg vorab itgeteilt wurde. Bei einer zulässigen Verbrennung i Außenbereich (siehe vorgenannte Punkte 1-3 ) ist Folgendes ier zu beachten: - Das Verbrennen ist nur werktags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr zulässig. - Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung (insbesondere durch feuchte Abfälle) sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern. Hierbei sind folgende Abstände einzuhalten: 300 zu Krankenhäusern, Kinder- und Altenheien und vergleichbaren Einrichtungen 300 zu Gebäuden, deren Wände oder Dächer aus brennbaren Baustoffen bestehen oder in denen leicht entflabare feste Stoffe, Brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase hergestellt, gelagert oder bearbeitet werden 100 zu sonstigen Gebäuden 100 zu Zeltplätzen, anderen Erholungseinrichtungen und Parkplätzen 100 zu Waldrändern 25 zu Feldgehölzen, Hecken und anderen brandgefährdeten Gegenständen 75 Zu Schienenwegen und öffentlichen Straßen it Ausnahe der folgenden Wege 10 zu öffentlichen Feldwegen, beschränkt öffentlichen Wegen und Eigentüerwegen sowie Privatwegen, die von der Öffentlichkeit benutz werden
- Das Feuer darf nie ohne Aufsicht brennen! Die Brandstelle ist von indestens zwei it geeignete Gerät ausgestatteten, leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahre ständig zu überwachen. - Bei starke Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen. - U die Brandfläche sind Bearbeitungsstreifen von drei Metern zu ziehen, die von pflanzlichen Abfällen freizuachen sind. - Größere Flächen sind nicht gleichzeitig in Brand zu setzen. - Die Glut uss bei Verlassen der Feuerstelle, jedoch spätestens bei Einbruch der Dunkelheit erloschen sein. - Die Verbrennungsrückstände sind öglichst bald in den Boden einzuarbeiten. Hinweis: Werden die pflanzlichen Abfälle entgegen den oben genannten Auflagen verbrannt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und wird konsequent it eine Bußgeld bis zu 50.000 geahndet werden. Des Weiteren ist auch die Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) zu beachten.
Über die Geeinde/Stadt Zutreffendes ankreuzen oder ausfüllen Anzeige an das Landratsat Günzburg über das Verbrennen strohiger Abfälle I. Anzeige 1. Geäß 2 Abs.2 Satz 3 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen in der Fassung der Bekanntachung vo 13.03.1984 (GVBI. S.100) zeige ich Nae, Vornae Landwirt in (Geeinde, Straße, Haus-Nr.) Telefon an, dass ich die auf de Grundstück Flst.-Nr. Gearkung Größe (ha) anfallenden strohigen Abfälle dort a oder an eine der folgenden Werktage verbrennen werde. 2. Die Verbrennungsfläche ist entfernt von a) Krankenhäusern, Heien oder ähnlichen Einrichtungen b) Gebäuden, deren Wände o. Dächer aus brennbaren Baustoffen bestehen oder in denen sich leicht entflabare Stoffe befinden c) sonstigen Gebäuden d) Zeltplätzen, anderen Erholungseinrichtungen oder Parkplätzen e) Waldrändern f) Feldgehölzen, Hecken oder anderen brandgefährdeten Gegenständen g) Schienenwegen oder öffentlichen Straßen it Ausnahe in Buchst. h) genannten öffentl. Wege h) öffentl. Feldwegen, beschränkt-öffentl. Wege, Eigentüerwege oder Privatwege, die von der Öffentlichkeit benutzt werden 3. Die Strohigen Abfälle üssen verbrannt werden, weil a) ihre Verwertung aus folgenden Gründen ausscheidet viehloser Betrieb rindviehloser Betrieb strohlose Aufstallung keine Veräußerungsöglichkeit und b) auch ihre Einarbeitung oder Verrottung aus folgenden Gründen nicht öglich ist kein ausreichender Schlepper- und Maschinenbesatz (auch kein überbetrieblicher Maschineneinsatz öglich) trockener Sandboden Tonboden Staunässe Übersättigung des Bodens it organ. Bestandteilen Sonstiges (nähere Angaben): 4. Mir ist bekannt, dass ich a) it de Verbrennen strohiger Abfälle frühestens a siebten Tag nach der Erstattung der Anzeige beginnen darf, wenn nicht bis zu diese Zeitpunkt die Kreisverwaltungsbehörde das Verbrennen untersagt hat; b) die Vorschriften der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen, insbesondere die auf der Rückseite dieses Vordrucks in Absch. III abgedruckten Auflagen und etwaige weitergehende Anforderungen, die von der Kreisverwaltungsbehörde festgelegt werden, beachten uss; c) bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über das Verbrennen strohiger Abfälle it einer Geldbuße bis zu 50.000 EURO belegt werden kann. Ort und Datu Unterschrift des Landwirts
II. Stellungnahe der Geeinde/Stadt 1. Die Anzeige ist a bei uns eingegangen. 2. Die Angaben in Abschnitt I Ziffern 1 und 2 sind zutreffend nicht zutreffend, weil ( nähere Angaben) 3. Gegen das beabsichtigte Verbrennen bestehen Bedenken, weil (nähere Angaben) von Seiten der Geeinde/Stadt keine Bedenken Ort und Datu Geeinde/Stadt Unterschrift und Atsbezeichnung III. Auflagen für das Verbrennen strohiger Abfälle 1. Das Verbrennen ist nur außerhalb der i Zusaenhang bebauten Ortsteile und nur an Werktagen von 8 Uhr bis 18 Uhr zulässig. 2. Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern. Hierzu sind in der Regel indestens folgende Abstände einzuhalten: a) 300 zu Krankenhäusern, Kinder- und Altenheien und vergleichbaren Einrichtungen, b) 300 zu Gebäuden, deren Wände oder Dächer aus brennbaren Baustoffen bestehen oder in denen leicht entflabare feste Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase hergestellt, gelagert oder bearbeitet werden, c) 100 zu sonstigen Gebäuden, d) 100 zu Zeltplätzen, anderen Erholungseinrichtungen und Parkplätzen, e) 100 zu Waldrändern, f) 25 zu Feldgehölzen, Hecken und anderen brandgefährdeten Gegenständen, g) 75 zu Schienenwegen und öffentlichen Straßen it Ausnahe der in Buchst. h) genannten öffentlichen Wege h) 10 zu öffentlichen Feldwegen, beschränkt-öffentlichen Wegen und Eigentüerwegen sowie Privatwegen, die von der Öffentlichkeit benutzt werden. Ferner dürfen die strohigen Abfälle nur i trockene Zustand verbrannt werden, andere Stoffe als strohige Abfälle die auf de o.g. Grundstück angefallen sind, dürfen nicht itverbrannt werden. 3. Das Feuer ist von indestens zwei it geeignete Gerät ausgestatteten, leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahre ständig zu überwachen. 4. Bei starke Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen. 5. U die Brandfläche sind Bearbeitungsstreifen von drei Metern Breite zu ziehen, die von pflanzlichen Abfällen freizuachen sind. Flächen, die größer als drei Hektar sind, sind durch Schutzstreifen, die ebenfalls von pflanzlichen Abfällen freizuachen sind, zu unterteilen; die entsprechenden Flächen dürfen nur nacheinander abgebrannt werden. 6. Es ist sicherzustellen, dass größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke öglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt. 7. Die Glut uss bei Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit erloschen sein. 8. Die Verbrennungsrückstände sind öglichst bald in den Boden einzuarbeiten. 9. Zur Vereidung eines Feueralars ist die Polizei, die Geeinde/Stadt und die Feuerwehr a Tag der Verbrennung über das Abbrennen in Kenntnis zu setzen. IV. Hinweis Es wird epfohlen, dass die das Feuer überwachenden Personen zu Nachweis der Verbrennungsberechtigung eine von der Geeinde/Stadt it de Eingangsvererk versehene Zweitausfertigung der Anzeige bei sich führen.