SATZUNG. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr. Computer Club Nürnberg 50 plus e.v. (Kurzbezeichnung: CCN 50 plus )

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Transkript:

SATZUNG Der Verein führt den Namen 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Computer Club Nürnberg 50 plus e.v. (Kurzbezeichnung: CCN 50 plus ) im Folgenden kurz Verein genannt 1. Er wurde in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg unter Nummer 3419 am 2. Januar 2001 eingetragen. 2. Sitz des Vereins ist Nürnberg. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Vereinszweck 1. Zweck des Vereins ist es, älteren Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zu den neuen Medien zu ermöglichen, ihnen eine ihren Bedürfnissen angepasste Weiterbildung im Hinblick auf Personalcomputer, Internet und artverwandte neue Medien anzubieten und ihnen damit die aktive und selbstbestimmte Beteiligung an der modernen Wissens- und Kommunikationsgesellschaft zu erschließen. 2. Ziel ist es, sich neues Wissen über die Informationstechnologien in einem altersgerechten Lernrhythmus in Kontakt mit anderen im Sinne von aktiver Selbsthilfe anzueignen und diese Fertigkeiten an andere weiterzugeben. Der Verein soll ein Ort des aktiven Lernens, des nachberuflichen Engagements, der Kommunikation und der sinnvollen Gestaltung des dritten Lebensabschnitts sein. Seite 1 von 11

3. Der Verein fördert und organisiert den Erfahrungsaustausch und bietet zu den vorgenannten Wissensbereichen je nach Interessenslage Gruppenangebote, Vorträge, offene Treffpunkte, Beratungen, Kurse bzw. Schulungen in geeigneten Räumen an. Hierzu sollen in erster Linie qualifizierte Senioren gewonnen bzw. ausgebildet werden, die bereit sind, sich auf den älteren Teilnehmerkreis einzustellen. 4. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Die Unterstützung oder Verbreitung von menschenverachtenden und menschenrechtsverletzenden Inhalten über das Internet wird ausdrücklich abgelehnt. 3 Kooperation 1. Der Verein kann Kooperationen mit anderen Institutionen eingehen, die verwandte oder gleichgerichtete Zwecke verfolgen. Einzelheiten hierzu werden jeweils in Vereinbarungen geregelt. 2. Mit dem Seniorenamt der Stadt Nürnberg besteht eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit, Näheres wird in einer Kooperationsvereinbarung geregelt. 3. Die Eigenständigkeit des Vereins muss gewahrt bleiben. 4 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seite 2 von 11

2. Es dürfen keine natürlichen und juristischen Personen durch Ausgaben, Zuwendungen oder Leistungen, a) die mit dem Vereinszweck unvereinbar sind, oder b) durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen und Vergütungen begünstigt werden. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5 Vereinsmittel 1. Der Verein erhebt im Voraus Jahresmitgliedsbeiträge. Sie werden spätestens am 28. Februar für das laufende Kalenderjahr fällig oder anteilig innerhalb von 2 Monaten nach dem Eintritt in den Verein. Die Festsetzung der Beiträge und die Beschlussfassung über mögliche Ermäßigungen erfolgt jeweils durch die Mitgliederversammlung. 2. Die Vereinsmittel setzen sich u.a. zusammen aus den Mitgliedsbeiträgen, aus Gebühren (z.b. für Veranstaltungen oder Inanspruchnahme von Einrichtungen), aus Förderungsbeiträgen der öffentlichen Hand, freiwilligen Zuwendungen von Teilnehmern und aus Spenden sowie aus ehrenamtlichen Leistungen. 3. Auf die Leistungen des Vereins, die jederzeit widerruflich sind, besteht kein Rechtsanspruch. 6 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 50. Lebensjahr überschritten hat. Personen, die diese Altersgrenze noch nicht Seite 3 von 11

erreicht haben oder juristische Personen können dem CCN 50 plus als fördernde Mitglieder beitreten. Die fördernden Mitglieder können am Vereinsleben teilhaben, sie haben jedoch kein Stimmrecht sowie kein aktives und passives Wahlrecht. 2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den vertretungsberechtigten Vorstand zu stellen. Gegen eine Ablehnung ist innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Ablehnung Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Die Mitgliedschaft endet: 7 Beendigung der Mitgliedschaft a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstand erklärt werden muss. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist. b) bei natürlichen Personen mit dem Tod. c) bei juristischen und sonstigen Personenvereinigungen mit deren Auflösung. d) durch Ausschluss bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder Beschlüsse der Organe des Vereins oder ferner bei vereinsschädigendem Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand und verständigt das Mitglied schriftlich. Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses Einspruch einlegen. Der Einspruch hat für die Mitgliedschaft aufschiebende Wirkung, bestehende Ämter und Funktionen ruhen bis zur endgültigen Entscheidung. Ist der Einspruch rechtzeitig eingelegt, so hat die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten über den Ausschluss endgültig zu entscheiden. Seite 4 von 11

e) durch Streichung von der Mitgliederliste durch Beschluss des Gesamtvorstandes, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung kann erst dann beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Organe des Vereins sind: 8 Organe des Vereins 1. die Mitgliederversammlung 2. der vertretungsberechtigte Vorstand nach 26 BGB 3. der Gesamtvorstand 9 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. 1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 1.1 Entgegennahme des Geschäftsberichtes des vertretungsberechtigten Vorstandes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Geschäftsstelle 1.2 Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes 1.3 Aussprache zu den Berichten 1.4 Entlastung des Gesamtvorstandes 1.5 Wahl des vertretungsberechtigten Vorstandes 1.6 Genehmigung des Haushaltsplanes 1.7 Festlegung der Mitgliedsbeiträge Seite 5 von 11

1.8 Wahl der Rechnungsprüfer/innen, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. 1.9 Entscheidung über a) die Schaffung bezahlter Personalstellen, b) Aufnahme von Darlehen, c) die Mitgliedschaft oder Beteiligung an Institutionen, d) Beschlussfassung über die Satzung, e) Vereinsauflösung. Zu den in Ziffer 1.9 genannten Entscheidungen ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung mit mindestens drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 2. Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung ist im ersten Viertel des Kalenderjahres durch den vertretungsberechtigten Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzuberufen und hat bis spätestens März des Kalenderjahres stattzufinden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. 3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, ausgenommen in den Fällen des 9 Ziffer 1.9. 4. Anträge von Mitgliedern für die Tagesordnung müssen dem vertretungsberechtigten Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sein und sind unter dem Tagesordnungspunkt Anträge vom Gesamtvorstand einzubringen. Dringlichkeitsanträge können nur dann behandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder damit einverstanden ist. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Gesamtvorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Seite 6 von 11

5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn es 10 % der Vereinsmitglieder oder der Gesamtvorstand verlangen. 6. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich im Geheimen abzustimmen. 7. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. 10 Vertretungsberechtigter Vorstand Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden und c) dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den vertretungsberechtigten Vorstand vertreten. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand nach 26 BGB ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind. Seite 7 von 11

11 Gesamtvorstand 1. Der Gesamtvorstand besteht aus vier, von der Mitgliederversammlung gewählten, Personen: 1.1. dem/der ersten Vorsitzenden 1.2. dem/der zweiten Vorsitzenden 1.3. dem/der Schatzmeister/in 1.4. dem/der Leiter/in der Geschäftsstelle sowie 1.5. maximal 5 weiteren, vom vertretungsberechtigten Vorstand berufenen und von der Mitgliederversammlung bestätigten, Vereinsmitgliedern und 1.6. zusätzlich aus bis zu zwei Vertretern/innen der Stadt Nürnberg/Seniorenamt (ohne Stimmrecht). 2. Die Gesamtvorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 3. Der vertretungsberechtigte Vorstand wird für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder mit Stimmenmehrheit gewählt. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden vom vertretungsberechtigten Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von dieser bestätigt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Gesamtvorstandes ist in der darauffolgenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit durchzuführen. Ist bei Ablauf der Wahlperiode noch kein neuer vertretungsberechtigter Vorstand gewählt, bleibt der bisherige vertretungsberechtigte Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Seite 8 von 11

4. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Gesamtvorstandes mit Zweidrittelmehrheit abberufen. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Gesamtvorstandsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Der Abberufungsantrag muss ein Tagesordnungspunkt sein. 5. Der Gesamtvorstand hat nach Ende eines Kalenderjahres einen Geschäftsbericht für das Vorjahr zu erstellen und der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Der Gesamtvorstand ist ferner zuständig für die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung. 6. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 7. Für Veranstaltungen oder Inanspruchnahme von Einrichtungen kann der Verein Gebühren verlangen. Deren Höhe wird vom Gesamtvorstand festgelegt. 8. Dem Gesamtvorstand obliegt die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. 9. Der Gesamtvorstand veranlasst die Schaffung einer Nutzerordnung für die Berechtigung der Teilnehmer/innen an den Leistungen des Vereins in Verbindung mit der Ausgabe eines Mitgliederausweises. 10. Der Gesamtvorstand muss mindestens vierteljährlich zusammentreten. Er ist einzuberufen, wenn es drei seiner Mitglieder verlangen. 11. Über Gesamtvorstandssitzungen sind Ergebnisprotokolle anzufertigen und von einem vertretungsberechtigten Vorstand und vom Schriftführer zu unterschreiben. Seite 9 von 11

12 Ehrungen 1. Der Gesamtvorstand kann Mitglieder oder Persönlichkeiten, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. 2. Der Gesamtvorstand kann den 1. Vorsitzenden für besondere Verdienste zum Ehrenvorsitzenden ernennen. 3. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei. 13 Satzungsänderung Eine Satzungsänderung bedarf eines Antrags des Gesamtvorstandes oder von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder sowie der Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit in der Mitgliederversammlung. 14 Vereinsauflösung 1. Die Auflösung bedarf eines Antrags des Gesamtvorstandes oder eines schriftlichen Antrags von mindestens 25 % der Vereinsmitglieder sowie der Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit in der Mitgliederversammlung. 2. Zwischen dem Antragszugang bei den Mitgliedern und der Sitzung müssen mindestens drei Wochen liegen. 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Seniorenamt der Stadt Nürnberg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Seite 10 von 11

15 Schlussbestimmungen 1. Soweit keine Regelung im Rahmen dieser Satzung besteht, gelten die entsprechenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. 2. Gerichtsstand für zivile Streitigkeiten ist der Sitz des Vereins. 1. Änderung: Nürnberg, 15. April 2011 Unterschriften: Lothar Wittmann, 1. Vorsitzender Gisela Hommel, 2. Vorsitzende Original: Nürnberg, 07. Dezember 2000 Unterschriften: Lothar Wittmann, 1. Vorsitzender Dr. Theodor Kahlert, 2. Vorsitzende Inge Münz Rudi Biewald Heinz Abraham Günther Ströber Erwin Reitenspieß Seite 11 von 11