Herzlich willkommen 2009 VGH Versicherungen
Deutscher Museumsbund Verwaltungsleitung (AK) Versicherungsschutz für Museen Magdeburg, 11. Mai 2011 Referent: Gerd Gaube 2009 VGH Versicherungen
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Versicherungsbedarf: - Gebäudeversicherung - Versicherung des Kunst- und Kulturgutes - Haftpflichtversicherungen Seite 5
Was ist ein Museum? Im Duden steht: Der Öffentlichkeit zugängliche Sammlung von Altertümern und Kunstwerken o.ä.. Seite 6
Im Bestand der Museen sind Objekte mit hohen Materiellen und ideellen Werten. Teilweise handelt es sich um Unikate. Zu den Verpflichtungen dieser Einrichtungen gehört es auch den Bestand zu schützen und somit für künftige Generationen zu erhalten. Seite 7
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Aktivitäten eines Museums: - Eigener Museumsbestand - Dauerleihgaben - Wechselausstellungen - Transporte im normalen Geschäftsverlauf - Leihverkehr Seite 10
Versicherte Gefahren Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungs- Bedingungen gegen alle Gefahren, soweit im Vertrag nicht einzelne Gefahren ausgeschlossen sind. Versichert sind insbesondere Schäden und / oder Verluste durch: Seite 11
- Transportmittelunfall - Bruch - Elementarereignisse - höhere Gewalt. Brand, Blitzschlag, Explosion - Wasser, Nässe - Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Erpressung, Abhandenkommen - Vandalismus Seite 12
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Alarmsirene, verschäumt Hausmeister-Wohnung Seite 28
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Eingeschränkter Versicherungsschutz - Diebstahlrisiko ist nur versichert, wenn das Exponat im Boden auf einem Sockel verankert ist bzw. ein Einzelgewicht von mehr als 300 kg hat. - Wertminderungsansprüche werden nicht ersetzt. - Selbstbeteiligung für Schäden durch mut- und böswillige Beschädigung (auch Graffiti und Verunreinigungen) - Ausschluss von Schäden durch Witterungseinflüsse und/oder Umwelteinflüsse sowie Lack-, Kratz- und Schrammschäden. Seite 37
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VdS Richtlinie 3511 Sicherungsrichtlinien für Museen und Ausstellungshäuser Seite 39
Sicherungsrichtlinie für Geschäfte und Betriebe VdS 2333 Seite 40
Bild - Aktiv sichern Seite 41
Bild - Schalenprinzip Seite 42
Mechanische Sicherungen Wände Türen Fenster / Fassaden Sonstige Öffnungen Gitter Rollläden Mechanische Objektsicherung Sicherung freistehender Objekte Sicherungen von Bildern Sicherung in Vitrinen Wertbehältnisse / Depot Seite 43
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Elektronische Überwachungsmaßnahmen Sicherungsklassen (B-SG 2 C-SG 3(4) C-SG 6) Überwachungskonzepte Außenhaut-, Schwerpunkt-, Fallen- u. Objektüberwachung Spezielle Melder Überfallmelder Sicherungsbereiche abgesetzte-, abhängige- u. unabhängige Sicherungsbereiche Einbruchmeldezentrale Zwangsläufigkeiten Alarmierungsarten Intervention Seite 45
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Brandschutz Ganzheitliches Brandschutzkonzept Maßnahmen zum baulichen Brandschutz Brand- und Rauchabschnitte Rettungswege Öffnungen in Brandwänden Besondere Räume und Bereiche Brandschutz für besondere Anlagen Dämmstoffe / Innenausbau Brandschutz für besondere Anlagen Elektrische-, Lüftungs- u. Aufzugsanlagen Räume mit elektronischen Einrichtungen Seite 47
Brandschutz Anlagentechnischer Brandschutz/Einrichtungen Brandmeldeanlage Interne Alarmierungseinrichtungen Entrauchung Löschwasserversorgung Feuerlöscheinrichtrungen Automatischen Feuerlöschanlagen Maßnahmen des organisatorischen Brandschutzes Brandschutzbeauftragter Brandschutzordnung Seite 48
Organisation Securitybeauftragter Securityordnung Interne Sicherheitszentrale Aufsichten Garderobe Schlüssel und Schlüsselverwaltung Bargeldbestände Videoüberwachung Fremddienstleister Notfall- und Evakuierungspläne Inventarisierung, Identifizierung Wiederbeschaffung Seite 49
Zutrittskontrolle Allgemeine Zugang zum Gebäude Besondere Räume z.b. Depots, Werkstätten Videoüberwachung Aufgaben der Videoüberwachung Einsatzbereiche Kamerastandorte Dokumentation VdS 3426 Attest einer VÜA Seite 50
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Sicherungsvereinbarungen - Die Ausstellungs- und Lagerorte müssen für die Ausstellung von Kunstgegenständen geeignet und ordnungsgemäß gegen Einbruchdiebstahl gesichert sein. - Beaufsichtigung während der Öffnungszeiten mit Besucherverkehr durch geeignetes und von der Anzahl her ausreichendes Personal. - Außerhalb der Öffnungszeiten sind die Ausstellungsräume ordnungsgemäß verschlossen zu halten Seite 67
- Die mit der Beaufsichtigung betrauten Personen müssen älter als 18 Jahre und im Vollbesitz ihrer körperlichen und geistigen Kräfte sein. - Die Ausstellungs- und Lagerorte müssen durch eine vom VdS anerkannte Brand- und Einbruchmeldeanlage überwacht werden. - In Kellerräumen (Lager/Depot) sind die versicherten Objekte 12 cm über dem Fußboden zu lagern. Seite 68
- Kleinformatige Kunst- und Sammlungsobjekte Versicherungsschutz besteht nur, wenn diese in verschlossenen Glasvitrinen oder Schaukästen untergebracht sind oder durch eine mechanische und / elektronische Sicherung vor einfacher Wegnahme gesichert sind. Seite 69
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Organisation der Aufsichten Seite 76
Beispiel eines Organisationsschema Seite 77
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Verpackung - Die Gegenstände sind wie in der im Kunsthandel üblichen sorgfältigen Weise in Kisten oder anderen gleich sicheren Einzelbehältnissen zu verpacken. - Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden verursacht durch nicht beanspruchungsgerechte Verpackung bzw. unsachgemäße Verladeweise, es sei denn, der VN hat diese weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verschuldet. - Sie gilt grundsätzlich als beanspruchungsgerecht, sofern sie durch einen Kunst- Fachspediteur durchgeführt wurde. Seite 84
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Transportmittel - Es sind nur Transportmittel einzusetzen, die für die Aufnahme und Beförderung von Kunst- und Sammlungsobjekten geeignet sind. - Die Beförderungsbestimmungen sowie die Vorschriften der Beförderungsunternehmen sind einzuhalten. - Die Transporte sind nur durch Kunstspediteure/Frachtführer und Museumsmitarbeiter durchzuführen, die über Erfahrung von Kunsttransporten verfügen. Seite 89
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VdS - 3434 Leitfaden für die Erstellung von Evakuierungs- und Rettungspläne für Kunst und Kulturgut Seite 94
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 2009 VGH Versicherungen