Benutzungs- und Entgeltordnung für die Mediathek Mosbach



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Transkript:

Der Gemeinderat der Großen Kreisstadt Mosbach hat am 13.04.2016 folgende beschlossen: 1 Allgemeines (1) Die Mediathek Mosbach ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Mosbach. (2) Sie dient der Bildung, der Information und der Kultur. Sie bietet ein aktuelles Medienangebot und fördert die Lese- und Informationskompetenz. (3) Das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlich. 2 Benutzerkreis (1) Die Benutzung der Mediathek Mosbach ist jedermann 1 im Rahmen dieser gestattet. (2) Kinder unter sieben Jahren dürfen die Mediathek Mosbach nur in Begleitung einer volljährigen Person benutzen. 3 Anmeldung, Benutzerausweis (1) Die Ausstellung eines Benutzerausweises erfolgt auf Antrag in der Mediathek Mosbach. (2) Natürliche Personen weisen sich bei der Anmeldung durch die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses in Verbindung mit einer gültigen Meldebescheinigung aus. (3) Bei der Anmeldung von Minderjährigen ist zusätzlich eine persönlich abzugebende schriftliche Zustimmung und selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung des gesetzlichen Vertreters für alle aus dem Benutzerverhältnis des Minderjährigen resultierenden möglichen Verpflichtungen erforderlich. Die Bürgschaft ist befristet für die Dauer der Minderjährigkeit des Benutzers. Der Bürge hat die Möglichkeit, die Bürgschaftserklärung jederzeit schriftlich zu widerrufen. In diesem Fall endet mit Bestätigung des Eingangs des Widerrufs durch die Mediathek Mosbach auch das Vertragsverhältnis mit dem Minderjährigen. Sämtliche ausgeliehenen Medien sind dann binnen einer Woche zurückzugeben. (4) Schulen und Kindertageseinrichtungen aus Mosbach erhalten einen kostenlosen Institutionenausweis für die Ausleihe im Rahmen ihrer medienpädagogischen Tätigkeit. Der Ausweis wird personengebunden auf eine von ihnen schriftlich bevollmächtigte natürliche Person ausgestellt und ist für 12 Monate gültig. 1 Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Benutzungsordnung bei Personen beiderlei Geschlechts nur die männliche Form verwendet. Gemeint sind jedoch Männer und Frauen gleichermaßen. Stadtrechtssammlung: Satzungen 1

(5) Alle zur Anmeldung erforderlichen Angaben (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift sowie bei Minderjährigen die entsprechenden Daten eines gesetzlichen Vertreters) werden unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen elektronisch verarbeitet und gespeichert. Die Datenübermittlung an andere Stellen ist ausgeschlossen. Durch die eigenhändige Unterschrift auf dem Benutzerausweis erkennt der Benutzer die der Mediathek Mosbach an und stimmt der elektronischen Speicherung der Angaben zur Person zu. Die liegt in der Mediathek Mosbach aus und wird bei Erstanmeldung ausgehändigt. (6) Nach erfolgter Anmeldung erhalten die Benutzer einen Benutzerausweis, der im Eigentum der Stadt Mosbach bleibt. Dieser ist nicht übertragbar und nach Ende des Benutzungsverhältnisses zurückzugeben. Änderungen des Namens, der Anschrift oder der Verlust des Benutzerausweises sind der Mediathek Mosbach unverzüglich anzuzeigen. Bei Verlust kann ein Ersatzausweises ausgestellt werden. Die Erstellung ist nach 11 Abs. 1g entgeltpflichtig. 4 Ausleihe von Medien (1) Die Ausleihe von Medien durch den Benutzer ist nur persönlich und gegen Vorlage des gültigen Benutzerausweises möglich, wobei Präsenzbestand nicht entliehen werden kann. (2) Die Dauer der Ausleihe (Leihfrist) beträgt: a) für Bücher vier Wochen, b) für alle anderen Medien (beispielsweise Zeitschriften, CD (Compact Disc)s, DVD (Digital Versatile Disc)s zwei Wochen. (3) Die Leihfrist kann auf Antrag um den in Abs. 2 jeweils genannten Zeitraum bis zu zweimal verlängert werden, wenn keine Vorbestellungen vorliegen. Die neue Leihfrist berechnet sich ab dem Tag der Verlängerung. (4) Bei Online Verlängerungen der Leihfrist gehen Übermittlungsfehler zu Lasten des Benutzers, soweit ein Verschulden der Mediathek Mosbach nicht nachweisbar ist. (5) Die Mediathek Mosbach behält sich vor, die Leihfristen zu verkürzen sowie die Anzahl der entleihbaren Medien zu begrenzen. (6) Entliehene Medien können vorbestellt werden. Für die Vorbestellung von Medien wird ein Entgelt nach 11 Abs. 1f erhoben. 5 Fernleihe (1) Medien, die nicht im Bestand der Mediathek Mosbach vorhanden sind, können, soweit möglich, auf Antrag des Benutzers gemäß der Deutschen Leihverkehrsordnung in der jeweils gültigen Fassung beschafft werden. (2) Für die Nutzung der Fernleihe ist ein gültiger Benutzerausweis der Mediathek Mosbach erforderlich. (3) Für die Bestellung einer Fernleihe, unabhängig vom Erfolg fällt ein Entgelt an ( 11 Abs. 1h) zuzüglich der verlangten Kosten der gebenden Bibliothek. Stadtrechtssammlung: Satzungen 2

(1) Der Benutzer ist verpflichtet: 6 Behandlung der ausgeliehenen Medien, Rechte Dritter a) die Medien sorgfältig zu behandeln, vor Verlust, Veränderungen, Beschmutzungen und Beschädigungen zu schützen sowie dafür zu sorgen, dass sie nicht missbräuchlich genutzt werden, b) vor der Ausleihe die Medien auf erkennbare Mängel und Vollständigkeit hin zu überprüfen und diese Mängel dem Mediathekspersonal bekanntzumachen, c) Verlust und Veränderungen der Medien sofort anzuzeigen; diese verpflichten ebenso wie Verschmutzung sowie Beschädigung zum Schadensersatz nach 11 Abs. 1k. (2) Der Benutzer ist verpflichtet, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter an allen ihm zur Verfügung gestellten Medien zu beachten. Der Benutzer haftet der Stadt Mosbach für Forderungen nach dem Urheberrecht Dritter, die sich aus der Verletzung dieser Vorschrift ergeben. Er hat die Stadt Mosbach von Forderungen Dritter freizustellen. 7 Rückgabe von Medien (1) Entliehene Medien müssen spätestens am letzten Tag der Ausleihfrist zurückgegeben werden. (2) Außerhalb der Öffnungszeiten besteht grundsätzlich die Möglichkeit entliehene Medien über den Medienrückgabe-Kasten zurückzugeben. Der Einwurf erfolgt auf eigenes Risiko des Benutzers und gilt als Rückgabe erst am Entleerungstag. (3) Bei verspäteter Rückgabe ist ein Versäumnisentgelt nach 11 Abs. 1e pro Medium pro Woche zu bezahlen. Die wöchentliche Rückgabefrist richtet sich nach dem BGB. (4) Gibt ein säumiger Benutzer die entliehenen Medien trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von 4 Wochen nach Leihfristende zurück, so werden ihm diese Medien (Wiederbeschaffungswert), ein Einarbeitungsentgelt und eine Bearbeitungspauschale nach 11 Abs. 1k sowie die bisher entstandenen Versäumnisentgelte nach 11 Abs. 1e in Rechnung gestellt. Eine Rückgabe dieser Medien ist danach nicht mehr möglich. (5) Solange ein Benutzer der Aufforderung zur Rückgabe nicht nachkommt oder geschuldete Entgelte nicht entrichtet, kann er keine weiteren Medien entleihen. Bei wiederholter verspäteter Rückgabe von Medien kann die Leitung der Mediathek Mosbach für den Benutzer eine dauerhafte Ausleihbeschränkung verfügen. 8 PC-Nutzung in der Mediathek (1) In der Mediathek Mosbach stehen öffentliche PCs und Internetzugänge zur Verfügung. Diese können von allen Personen mit einem gültigen Benutzerausweis der Mediathek Mosbach genutzt werden, wobei Minderjährige zusätzlich eine schriftliche Erlaubnis des Erziehungsberechtigten benötigen. Für die Funktionsfähigkeit der Leitungen und Geräte gibt es keine Gewähr. Die Leitung der Mediathek Mosbach kann die Nutzungszeiten begrenzen. (2) Der Benutzer ist verpflichtet, das Internet in rechtskonformer Weise zu nutzen. Insbesondere ist verboten: a) Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen oder rassistischen Gedankenguts, Stadtrechtssammlung: Satzungen 3

b) Verbreitung von Pornographie im Netz, Abruf oder Besitz von Dokumenten mit Kinderpornographie, c) Ehrdelikte wie Beleidigungen und Verleumdungen, d) Ausspähen von Daten, e) unbefugtes Verändern, Löschen, Unterdrücken oder Unbrauchbarmachen von Daten, f) Zugriff auf Internet-Angebote, die mit dem Jugendmedienschutz nicht zu vereinbaren sind; dies betrifft insbesondere pornographische gewaltverherrlichende und verfassungsrechtlich bedenkliche Seiten, g) Downloads und die Verbreitung (Uploads) von urheberrechtlich geschütztem Material, insbesondere die Nutzung von Tauschbörsen (Peer-to-Peer-Netzwerke) und illegalen Downloads. (3) Eine kommerzielle Nutzung in jeder Form ist nicht gestattet. (4) Veränderungen an der System- und Netzwerkkonfiguration der PCs sowie eine Umgehung der installierten Jugendschutz-Filterschutzsoftware sind nicht gestattet. Bei Beschädigungen behält sich die Mediathek Mosbach die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor. 9 Hausrecht (1) Der Leitung der Mediathek Mosbach steht das Hausrecht zu. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. (2) Die Benutzer verpflichten sich, auf die Bedürfnisse anderer, insbesondere lesender Besucher, Rücksicht zu nehmen. Gespräche sind grundsätzlich nur in Zimmerlautstärke zu führen. Die Benutzung von Mobiltelefonen ist untersagt. (3) Der Verzehr von Speisen und das Rauchen sind in der Mediathek Mosbach nicht gestattet. Das Mitbringen von Getränken ist untersagt. Der Verzehr von in der Mediathek Mosbach erworbenen Getränken ist nur in den gekennzeichneten Bereichen gestattet. (4) Den Besuchern stehen im Eingangsbereich der Mediathek Mosbach Schließfächer zur Verfügung. Die Schließfächer sind jeweils bis zur Schließung der Mediathek Mosbach am selben Tag freizumachen. Die Mediathek Mosbach behält sich vor, bei Zuwiderhandlung das Schließfach auf Kosten des Verursachers räumen zu lassen ( 11 Abs. 1m) und darin aufbewahrte Sachen zu entnehmen. Nicht abgeholte Gegenstände werden als Fundsachen behandelt. Bei Verlust des Schließfachschlüssels ist ein Entgelt nach 11 Abs. 1l zu entrichten. (5) Das Mitbringen von Tieren, mit Ausnahme von Blindenhunden, ist nicht gestattet. (6) Bei wiederholten oder groben Verstößen gegen die Benutzungsordnung oder Anordnungen des Personals kann von der Mediatheksleitung ein Hausverbot ausgesprochen werden sowie ein zeitweiser oder dauernder Ausschluss von der weiteren Benutzung der Mediathek Mosbach verfügt werden. 10 Haftung (1) Ein Benutzer, der den Missbrauch seines Benutzerausweises ermöglicht, haftet für den daraus entstandenen Schaden. (2) Der Benutzer stellt die Stadt Mosbach von jeder Haftung frei, die auf der Verletzung von Rechten Dritter beruhen. Stadtrechtssammlung: Satzungen 4

(3) Die Stadt Mosbach haftet nicht für verlorene oder gestohlene Garderobe oder Wertsachen. (4) Die Stadt Mosbach Mosbach übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus der Benutzung ihrer Medien entstehen, insbesondere nicht für Schäden, die durch Daten- oder Tonträger an den entsprechenden Geräten entstehen. (5) Die Teilnahme an Veranstaltungen der Mediathek Mosbach erfolgt in eigener Verantwortung der Teilnehmer. Die Mediathek Mosbach übernimmt insbesondere bei Minderjährigen keine Aufsichtspflicht. 11 Entgelte (1) Für die Nutzung der Mediathek Mosbach sowie die Inanspruchnahme ihrer Leistungen werden folgende Entgelte erhoben: a) Einzelausweis Erwachsene, jährlich 15,00 b) Partnerausweis für (Ehe-)Paare, die im selben Haushalt leben, jährlich 22,00 c) Ermäßigungsberechtigte, jährlich 7,50 (Schüler und Auszubildende über 18 Jahre, Studierende, Bundesfreiwilligendienstleistende, Rentner und Pensionäre, Familienpassinhaber Mosbach, Empfänger von Arbeitslosengeld 2 o- der sonstigen Sozialleistungen, Schwerbehinderte) gegen Vorlage einer gültigen Bescheinigung d) Schnupperausweis für 3 Monate 5,00 e) Überschreitung der Leihfrist pro Medium und angefangene Woche 1,00 zuzüglich für die 1. und 2. Erinnerung an die Rückgabe je 1,50 f) für jede Vorbestellung pro Medium 0,50 g) für die Ausstellung eines Ersatzausweises 5,00 h) für die Bestellung einer Fernleihe, unabhängig vom Erfolg 2,00 i) Ausleihe eines Top-Films für 2 Wochen 1,00 j) Ausleihe eines Bestsellers aus dem Bestsellerservice für 4 Wochen 2,50 k) Ersatz von verlorenen, beschädigten oder unvollständigen Medien: Wiederbeschaffungswert fürs Medium, Neupreis ein Einarbeitungsentgelt je Medium, 5,00 zzgl. einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 5,00 l) Verlust eines Schließfachschlüssel 40,00 m) Öffnen von Schließfächern nach Aufwand (2) Entgelte werden mit ihrer Entstehung fällig. Einer schriftlichen oder mündlichen Erinnerung bedarf es nicht. (3) Zur Zahlung der Entgelte ist der Benutzer und bei minderjährigen Benutzern auch deren gesetzlicher Vertreter verpflichtet ( 2 Absatz 3). Stadtrechtssammlung: Satzungen 5

(4) Die Leitung der Mediathek Mosbach wird ermächtigt, für die Bereitstellung von besonderen Leistungen (Kopien, Ausdrucke, besondere Dienstleistungen) den Kostenersatz zu regeln. Die Bekanntmachung erfolgt durch Aushang. (5) Für Veranstaltungen werden die Eintrittsgelder im Einzelfall von der Leitung der Mediathek Mosbach festgesetzt. (6) Eine vorzeitige Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch den Benutzer ist jederzeit möglich. Dies führt nicht zu einer Rückerstattung des Entgeltes für den Benutzerausweis und entbindet auch nicht von der Pflicht, fällige Entgelte zu bezahlen. Gleiches gilt wenn durch die Mediatheksleitung ein Ausschluss von der weiteren Benutzung der Mediathek Mosbach verfügt wird ( 9 Abs. 6). 12 Inkrafttreten Diese tritt am 01.05.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 01.02.1997 außer Kraft. Mosbach, 13.04.2016 Michael Jann, Oberbürgermeister Stadtrechtssammlung: Satzungen 6

Änderungen: 13.04.2016: Neufassung der Benutzungsgebühren Inkraftgetreten am 01.05.2016 Stadtrechtssammlung: Satzungen 7