LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES. Urteil



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Transkript:

Laut Protokoll verkündet am 16.11.2007 Aktenzeichen: - 3-12 O 207/06 '">.--' LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.v., vertreten durch das geschäftsfohrende Präsidiumsmitglied Dr. Reiner Münker, Landgrafenstraße 24 b, 61348 Bad Homburg, Klägerin, - Prozessbevollmächtigte: Danckelmann und Kerst Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Dr. Ruhl, Mainzer Landstraße 18, 60325 FrarJkfurt am Main - gegen die Targas AG, vertreten durch den Vorstand. Nibelungenplatz 3, 60318 Frankfurt am Main, Beklagte,

hat das Landgericht Frankfurt am Main - 12. Kammer für Handelssachen - durch den Vorsitzenden Pachter am Landgericht Labermeier auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2007 für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteil, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Mitgliedern des Vorstandes der Beklagten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd im Rahmen der Akquisition von Dienstleistungsverträgen Gewerbetreibende zu kontaktieren kontaktieren zu lassen, wenn den Gewerbetreibenden im Hinblick auf den Verkauf des eigenen Unternehmens mitgeteilt wird, es bestünde ein konkretes Kaufinteresse, insbesondere wenn dies geschieht mit Ankündigungen wie Wir stehen in aktueller Verbindung mit einer Firma, die ein Unternehmen in Ihrem Geschäftsbereich zu übernehmen wünscht", Unserer Käuferabteilung liegen derzeit Anfragen von potenziellen Käufern für ein Geschäft in Ihrer Branche sowie Ihrer Region vor", Wir stehen in aktueller Verbindung mit Kaufinteressenten, die ein Unternehmen in Ihrem Geschäftsbereich zu übernehmen wünschen",

Auch an ihrem Geschäftsbereich besteht momentan Interesse", wenn in dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme ein derartiges Kaufinteresse im Hinblick auf das Unternehmen des kontaktierten Gewerbetreibenden tatsächlich nicht besteht. 2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 189,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.10.2006 zuzahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro und im Übrigen in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

hat das Landgericht Frankfurt am Main - 12. Kammer für Handelssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Labermeier auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2007 für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Mitgliedern des Vorstandes der Beklagten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd im Rahmen der Akquisition von Dienstleistungsverträgen Gewerbetreibende zu kontaktieren kontaktieren zu lassen, wenn den Gewerbetreibenden im Hinblick auf den Verkauf des eigenen Unternehmens mitgeteilt wird, es bestünde ein konkretes Kaufinteresse, insbesondere wenn dies geschieht mit Ankündigungen wie Wir stehen in aktueller Verbindung mit einer Firma, die ein Unternehmen in Ihrem Geschäftsbereich zu übernehmen wünscht", Unserer Käuferabteilung liegen derzeit Anfragen von potenziellen Käufern für ein Geschäft in Ihrer Branche sowie Ihrer Region vor", Wir stehen in aktueller Verbindung mit Kaufinteressenten, die ein Unternehmen in Ihrem Geschäftsbereich zu übernehmen wünschen",

Auch an ihrem Geschäftsbereich besteht momentan Interesse", wenn in dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme ein derartiges Kaufinteresse im Hinblick auf das Unternehmen des kontaktierten Gewerbetreibenden tatsächlich nicht besteht. 2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 189,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.10.2006 zuzahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro und im Übrigen in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

T a tbestand: Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte ist in dem Bereich des An- und Verkaufs von kleinen und mittelständischen Unternehmen tätig. Sie bezieht dabei Adressen von der Schober Information Group und lässt an Unternehmen standardisierte Werbepost versenden. In diesen erklärt die Beklagte, dass im Geschäftsbereich oder der Branche des Unternehmens derzeit Anfragen von potenziellen Käufern vorlägen, teilweise ergänzt durch den Zusatz, dass diese Anfragen sich auf die Region des Unternehmens bezögen Wenn der Verkauf des Unternehmens oder die Beteiligung am Geschäft geplant sein sollte, sollen sie schnellstmöglich eine beigefügte vertrauliche Kontaktaufnahme zuschicken. Derartige Werbepost versandte die Beklagte unter anderem auch an Herrn Olaf Pleuger, Herrn Heinz Hamacher, die Albert-Leonhard Versandtboutique Cockpit GmbH und Herrn Leo Oechsner. Danach kam es zu Vertragsabschlüssen mit der Beklagten, wobei die Frau des Herrn Oechsner, Hen Hamacher und Herr Pleuger auch nach Abschluss eines Vertrags noch Werbepost von der Beklagten erhielten. Es kam zu keiner Vorstel- ' lung von Kaufinteressenten. Am 20.06.2006 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie auf, bis zum 26.06.2006 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese erfolgte nicht. Die Klägerin behauptet, die Beklagte trete mit der unwahren Behauptung eines konkreten Käuferinteresses an Unternehmen heran, um diese so zum Abschluss eines kostenpflichtigen Dienstleistungsvertrags zu bewegen, während es tatsächlich keine konkreten Kaufinteressenten gäbe. Die Einteilung in Branchen, die den Werbebriefen zugrunde liege, sei zudem viel zu weit; die Beklagte treffe eine Verpflichtung zur Überprüfung aller bei ihr registrierten Kaufinteressenten, ob immer noch ein Kaufmteresse vorliege. Auch behauptet sie, das Zertifikat ISO 9001 beweise nicht, dass die Beklagte sowohl über ein Qualitätsmanagement als auch über ordnungsgemäße Prozess- und Verfahrensanweisungen verfüge, die zudem nicht vorlägen. Das wiederholte Anschreiben von Kunden zähle zur Geschäftspraktik der Beklagten, weil diese mit den von der Schober

5 Information Group gelieferten Adressen unkontrollierte Massenakquise betreibe. Zu dieser Geschäftspraxis zähle es aucn, dass die Außendienstmitarbeiter behaupteten, konkrete Interessenten zu haben, bevor es nur noch um den Abschluss der Verträge gehe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Mitgliedern des Vorstandes der Beklagten, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd im Rahmen der Akquisition von Dienstleismngs Verträgen Gewerbetreibende zu kontaktieren kontaktieren zu lassen, wenn den Gewerbetreibenden im Hinblick auf den Verkauf des eigenen Unternehmens mitgeteilt wird, es bestünde ein konkretes Kaufmteresse, insbesondere wenn dies geschieht mit Ankündigungen wie v. Wir stehen in aktueller Verbindung mit einer Firma, die ein Unternehmen in Ihrem Geschäftsbereich zu übernehmen wünscht", Unserer Käuferabteilung liegen derzeit Anfragen von potenziellen Käufern für ein Geschäft in Ihrer Branche sowie Ihrer Region vor",

6 Wir stehen in aktueller Verbindung mit Kaufinteressenten, die ein Unternehmen in Ihrem Geschäftsbereich zu übernehmen wünschen", Auch an ihrem Geschäftsbereich besteht momentan Interesse", wenn in dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme ein derartiges Kaufmteresse im Hinblick auf das Unternehmen des kontaktierten Gewerbetreibenden tatsächlich nicht besteht. 2. an die Klägerin 189,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, wie folgt zu erkennen: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie in ihren Werbeschreiben nicht so zu verstehen sei, dass konkrete Interessenten für die Unternehmen vorhanden seien. Sie behauptet zudem, ihr System lasse nicht zu, dass Unternehmen angeschrieben würden, in deren Branche und Region es keine Interessenten für Unternehmen dieser Branche und der Region gäbe und es in ihrer Datenbank, die es nur schwerlich zulasse, historische Daten zu konstruieren, immer vorher mehrere Interessenten für Unternehmen dieser Branche und der Region gegeben habe. Daneben hätten ihre Broker weitere Datenbanken mit Kaufinteressenten. Die konkret genannten Untemehmen wären zudem bis auf Herrn Oechsner allesamt vom Vertrag abgerückt und hätten gar keinen Anspruch auf Vermittlung von Kaufinteressenten mehr, weshalb es auch zu keinen Vermittlungen gekommen sei. Auch lasse sie die Adressen von Unternehmen sperren, die kein Interesse oder aber einen Vertrag abgeschlossen hätten. Wenn dies dennoch geschehe, handele es sich dabei um bedau-

7 emswerte Einzelfälle. Eine allgemeingültige Brancheneinteilung gäbe es nicht, wesh; sie frei wäre, sie sich selbst einzuteilen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt c gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgrflnde: V Die zulässige Klage ist begründet. Der Anspruch auf Unterlassung ist nach 3, 5 Absatz 2 Nr. 1 UWG begründet. Eine unlautere Wettbewerbshandlung durch Ineführung, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, liegt vor. Eine Wettbewerbshandlung gegenüber Marktteilnehmern gemäß 3 UWG ist gegeben. Die Beklagte versendet die Schreiben im geschäftlichen Verkehr großteils gegenüber Unternehmern. Damit versucht sie, die Unternehmen von der Akquisition von Dienstleistungsverträgen mit ihr zu überzeugen. Diese ist auf Grund von irreführender Werbung gemäß 5 Absatz 2 Nr. 1 UWG unlauter. Die Beklagte wirbt damit, dass sie in Kontakt mit Käufern stehe, die in der betreffenden Branche oder auch dem betreffenden Geschäftsbereich" und der Region nach Unternehmen suchen. Unter dieser Information steht in den standardmäßig ähnlich klingenden Werbeschreiben, dass der Werbeadressat schnellstmöglich" die beigefügte vertrauliche Kontaktanfrage zuschicken soll, wenn er an dem Verkauf seines Geschäfts oder einer Beteiligung an diesem interessiert ist. Ob eine Angabe irreführend ist oder nicht, wird durch Bedeutungsermittlung erfasst, die sich nach der tatsächlichen Verkehrsauffassung und nicht nach der Absicht oder der Meinung des Werbenden richtet. Selbst wahre Angaben können untersagt werden, wenn

8 sie im Verkehr in einem Sinn verstanden werden, der den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht (Helm in Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Auflage 2005, 53, Rn. 17). Das demnach erforderliche Verständnis der Verkehrskreise hat sich an der durchschnittlichen Verkehrsauffassung der kleinen und mittelständischen Unternehmen auszurichten, da die Beklagte gerade in dem Verkauf solcher Unternehmen tätig ist. Maßgebend ist dabei der Gesamteindruck. Richtig ist, dass in den Briefen nie von Interessenten an dem konkreten Unternehmen die Rede ist, sondern nur von der Branche oder der Region. Dabei muss aber berücksichtig werden, dass es, wie von der Beklagten ausgeführt, keine allgemeinübliche Branchendefinition gibt. Stattdessen wird oftmals an den Sinnzusammenhang gedacht, der weit, aber auch eng gesehen werden kann. Sollten sich Unternehmen im Internet über die Beklagte informieren wollen, um erfassen zu können, wie weit der Begriff Branche" zu verstehen ist, so ist dort eine enge Untergliederung zu finden. Geschäftsbereich", zu dem auch eine allgemeine Definition fehlt, kann sogar noch enger aufgefasst werden. Zuzüglich der oft ebenfalls genannten Region, die auch unterschiedlich weit verstanden werden kann, liegt also nahe, dass der Schluss gezogen wird, dass konkrete Interessenten an dem Unternehmen vorhanden sein könnten, sobald der Vertrag unterschrieben wird, oder dies zumindest sehr wahrscheinlich ist. Dies wird umso mehr gelten können, da laut der Werbung derzeit" Anfragen vorliegen und die Kontaktanfrage schnellstmöglich" abgesendet werden soll, womit zusätzlicher Druck auf das betreffende Unternehmen aufgebaut wird, sich die eventuelle Chance nicht entgehen zu lassen, so denn ein Verkauf in Betracht gezogen wird. Damit liegt keine Übereinstimmung mit den wirklichen Verhältnissen vor, nach denen lediglich Kauf interessenten ganz allgemein nach einem Untemehmen in einer bestimmten Branche und einer bestimmten Region suchen. Die Irreführung ist auch wesentlich. Die Zahl der Beschwerden, die bei der Klägerin eingingen und auf die Anzahl derer, die die Werbeaussagen der Beklagten falsch verstehen, schließen lässt, legt nahe, dass die Aussagen der Beklagten von einem erheblichen Teil des Verkehrskreises falsch verstanden werden. Ebenso ist sie geeignet, die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Die irreführende Werbung der Beklagten führt zu einem e- benfalls von 5 UWG umfassten Anlockeffekt. Sofern die Unternehmen einen Unter-

9 nehmensverkauf zuvor vage oder konkreter ins Auge fassten, befassen sie sich angesichts der irrtümlichen Aussicht auf einen bald möglichen Verkauf ihres Unternehmens, der die Dringlichkeit sofortiger Handlung nahe legt, mit dem Angebot der Beklagten. Diese unlautere Wettbewerbshandlung durch Ineführung beeinträchtigt die Mitbewerber und sonstigen Marktteilnehmer auch nicht nur unerheblich. Die Beklagte versendet die irreführenden Schreiben an alle Unternehmen, die in eine Branche fallen, zu der sie Kaufinteressierte hat. Der Wettbewerbsverstoß erfolgt folglich permanent. Durch die Erzeugung von sofortigen Abschlussdruck, der dadurch suggeriert wird, dass es gerade" Kaufinteressierte, verstanden auf das nach Vertragsabschluss konkrete Unternehmen, gibt und daher schnellstmöglich" eine Kontaktaufnahme zugesandt werden solle, v findet eine Kontaktaufnahme zu Mitbewerbern der Konkurrenz, die diese speziell an dem betreffenden Unternehmen Interessierten anscheinend nicht hat, nicht mehr statt. Stattdessen wird sich lediglich auf das Angebot der Beklagten konzentriert. Dies führt zu einem Wettbewerbsvorsprung gegenüber anderen Mitbewerbern. Ein permanenter Wettbewerbsverstoß dieser Größenordnung ist auch intensiv. Dabei wäre dieser Wettbewerbsverstoß leicht abzustellen, müsste doch lediglich die Formulierung in den Massenschreiben geringfügig geändert werden. Hinzu kommt, dass durch die Organisationsstruktur der Beklagten beim Versand der Werbung auch immer wieder Unbeteiligte derartige Infopost erhalten. Auf Seiten der Unternehmen wird hingegen die geschützte Entscheidungsfreiheit in erheblichem Maße betroffen. (_ Der Anspruch auf Kostenerstattung der Abmahnung in Höhe von 189,00 Euro besteht. Im Wettbewerbsrecht sind die erforderlichen Aufwendungen der Abmahnung nach 12 Absatz 1 Satz 2 UWG zu ersetzen. Eine berechtigte und begründete Abmahnung liegt vor. Die Abmahnung war erforderlich, um der Beklagten einen Weg zu weisen, die Klägerin ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Bei den Kosten handelt es sich sogar um weniger als die erforderlichen Aufwendungen der Klägerin. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den 286, 288 Absatz 1 BGB. Da die Beklagte unterliegt, hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, 91 Absatz 1 ZPO.

10 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den 708 Nr. 11, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. Mit einer Entscheidung durch den Kammervorsitzenden allein haben sich die Parteien einverstanden erklärt, 349 Absatz 3 ZPO. Labermeier