Polen. Staatliche Anerkennung von. Krankenschwestern/Krankenpflegern. Informationen für Antragstellerinnen und Antragsteller



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Transkript:

Staatliche Anerkennung von Krankenschwestern/Krankenpflegern Polen Informationen für Antragstellerinnen und Antragsteller Regierungspräsidium Darmstadt 64278 Darmstadt

Das Merkblatt enthält die wesentlichen Informationen zu den Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger aufgrund einer in Polen als Mitgliedstaat der Europäischen Union abgeschlossenen Berufsausbildung in der Krankenpflege. Ferner sind die erforderlichen Unterlagen, die zusammen mit dem Antrag vorgelegt werden müssen, genannt. Sollten Sie darüber hinaus weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die zuständige Ansprechpartnerin. Die Telefonnummern der für die jeweiligen Berufe und Länder zuständigen Ansprechpartnerinnen finden Sie im Download Ansprechpartner. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung (staatliche Anerkennung) ist das beim Regierungspräsidium Darmstadt, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Hessen nachweisen können. Die staatliche Anerkennung setzt in jedem Fall die gesundheitliche Eignung, die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes und die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache voraus. A) Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin/ Gesundheits- und Krankenpfleger wird Ihnen direkt erteilt, wenn Sie einen der folgenden Ausbildungsnachweise vorlegen und die Ausbildung nach dem genannten Stichtag begonnen haben: (Hinweis: Die Berufsbezeichnung wurde in Deutschland zum 1. Januar 2004 von Krankenschwester/Krankenpfleger in Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger geändert) Nr. Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag 1. Dyplom ukonczenia studiow wyzszych na kierunku pielegniarstwo z tytulem magister pielegniarstwa Berufsbezeichnung: Pielegniarka instytucja prowadzaca ksztalcenie na poziomie wyzszym uznana przcz wlasciwc wladze (von den zuständigen Behörden anerkannte höhere Bildungseinrichtung) 01.05.2004 Stand: 8. Juni 2010 2

Nr. Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag 2. Dyplom ukonczenia studiow wyzszych zawodowych na kierunku/specjalnosci pielegniarstwo z tytulem licencjat pielegniarstwa Instytucja prowadzaca ksztalcenie na poziomie wyzszym uznana przez wlasciwe wladze 01.05.2004 Berufsbezeichnung Pielegniarka B) Sofern Sie den unter Nr. 1 genannten Ausbildungsnachweis (magister pielegniarstwa) besitzen und die Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 begonnen haben, müssen Sie zusätzlich eine Bescheinigung der zuständigen polnischen Behörde vorlegen. Aus dieser Bescheinigung muss sich ergeben, dass Sie eine Ausbildung abgeschlossen haben, die die Mindestanforderungen an die Berufsausbildung nach Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt. Sofern die Mindestanforderungen nicht erfüllt sind, kann eine direkte staatliche Anerkennung nur erfolgen, wenn Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde in Polen vorlegen, aus der sich ergibt, dass Sie in Polen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten von Krankenschwestern oder Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, ausgeübt haben. Diese Tätigkeiten müssen sich auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege des Patienten erstreckt haben. Sofern Sie den unter Nr. 2 genannten Ausbildungsnachweis (licencjat pielegniarstwa) besitzen und die Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 begonnen haben, finden die unter Punkt D genannten Sonderregelungen Anwendung (siehe unter Punkt D). C) Sofern Sie eine Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege nach dem 1. Mai 2004 begonnen haben und den Abschluss durch einen Ausbildungsnachweis belegen, der nicht einem der unter Punkt A genannten Ausbildungsnachweise entspricht, müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen polnischen Behörde vorlegen. Aus dieser Bescheinigung muss sich ergeben, dass Sie eine Ausbildung abgeschlossen haben, die die Mindestanforderungen an die Berufsausbildung nach Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt und den in Anhang V Nr. 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Nachweisen gleichsteht. Stand: 8. Juni 2010 3

D) Sonderregelungen (gelten nur für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU) Folgende Ausbildungsnachweise, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 begonnen wurde, entsprechen nicht den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung nach Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG und können daher nur anerkannt werden, wenn Sie in den nachstehend aufgeführten Zeiträumen tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten von Krankenschwestern und Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Polen ausgeübt haben. Dies ist durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde in Polen nachzuweisen. Ausbildungsnachweis Ausbildungsnachweis der Krankenschwester/des Krankenpflegers auf Graduiertenebene (dyplom licencjata pielegniarstwa) Ausbildungsnachweis der Krankenschwester/des Krankenpflegers, der den Abschluss einer postsekundären Ausbildung an einer medizinischen Fachschule bescheinigt (dyplom pielegniarki albo pielegniarki dyplomowanej) Zeitraum der erforderlichen beruflichen Tätigkeit in den 5 Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens 3 Jahre ohne Unterbrechung in den 7 Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens 5 Jahre ohne Unterbrechung Die unter B, C und D genannten Bescheinigungen stellt in Polen die jeweils örtlich zuständige Kreis-/Bezirkskammer der Krankenschwestern und Hebammen (Okregowa Izba Pielegniarek i Poloznych) aus. E) Anpassungsmaßnahme oder Eignungsprüfung: Sofern Sie eine Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege abgeschlossen haben, aber nicht die Voraussetzungen für eine direkte Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger nach Buchstabe A bis D erfüllen, besteht für Sie die Möglichkeit, die staatliche Anerkennung zu erhalten, wenn Sie durch eine Anpassungsmaßnahme oder Eignungsprüfung nachweisen, dass Sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin oder des Gesundheitsund Krankenpflegers in Deutschland ausüben zu können. Die Anpassungsmaßnahme oder die Eignungsprüfung erstrecken sich auf die wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Ausbildung und der deutschen Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege. Dauer und Inhalt der Anpassungsmaßnahme und die Inhalte der Eignungsprüfung werden daher individuell von meiner Behörde festgelegt. Stand: 8. Juni 2010 4

Sofern eine Anpassungsmaßnahme oder eine Eignungsprüfung erforderlich ist, können Sie zwischen beiden Möglichkeiten wählen. Die Anpassungsmaßnahme und die Eignungsprüfung können nur erfolgen, wenn Sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Kosten für die Bearbeitung des Antrages Es wird darauf hingewiesen, dass nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz und der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Familie und Gesundheit Gebühren erhoben werden müssen. Diese betragen zurzeit: Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung: Ablehnung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis: Rücknahme des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis: Kopien (je Kopie): 150,00 EUR 112,50 EUR 75,00 EUR 0,20 EUR Erforderliche Unterlagen 1. Antrag bitte den als Download zur Verfügung stehenden Vordruck verwenden - 2. Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamtes über den Hauptwohnsitz in Hessen 3. standesamtliches Dokument über Namensführung, Geburtsort und Geburtsdatum (z.b. Geburts-/Heiratsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch), ggf. mit deutscher Übersetzung 4. Kopie des Personalausweises oder Reisepasses 5. Lebenslauf in deutscher Sprache mit genauen Angaben über Schulbildung, Berufsausbildung und bisherige Tätigkeiten bitte den als Download zur Verfügung stehenden Vordruck verwenden - 6. Ausbildungsnachweis über die abgeschlossene Ausbildung in polnischer Sprache und in deutscher Übersetzung 7. ggf. Bescheinigung der zuständigen polnischen Stelle oder Behörde (siehe unter B, C und D) Stand: 8. Juni 2010 5

Sofern Sie die Voraussetzungen nach Buchstabe A bis D nicht erfüllen und somit eine Anpassungsmaßnahme oder Eignungsprüfung erforderlich ist, müssen Sie zusätzlich folgenden Nachweis vorlegen: 8. Nachweis der Ausbildungsstätte über Inhalt und Umfang der absolvierten Berufsausbildung in polnischer Sprache und in deutscher Übersetzung. Aus diesem Nachweis müssen folgende Informationen hervorgehen: a) Dauer der Ausbildung (von bis) b) Art und Umfang der erteilten Unterrichtsfächer (Stunden pro Fach, getrennt nach theoretischem und praktischem Unterricht/Übungen). Die Stundenzahl pro Fach sollte auf die gesamte Ausbildungsdauer bezogen sein. Sofern bei dem Nachweis die wöchentlichen Stunden pro Fach angegeben sind, ist es unbedingt erforderlich, dass auch die Anzahl der Unterrichtswochen pro Schuljahr bzw. Semester aufgeführt ist. Unter praktischem Unterricht versteht man z.b. Übungen an Modellen und Puppen oder an Mitschülern im Rahmen des Unterrichts an der Ausbildungsstätte, aber nicht an Patienten in Krankenhäusern oder in niedergelassenen Praxen. c) Art und Umfang der praktischen Ausbildung (klinische Praktika). Es muss aufgeführt sein, in welchen Fachgebieten (Abteilungen) mit welcher Stundenzahl pro Bereich die praktische Ausbildung stattfand. Unter praktischer Ausbildung versteht man klinische Praktika bzw. Praktika in geeigneten medizinischen Einsichtungen an Patienten. 9. ggf. Nachweise über Fortbildungen im Bereich der Pflege mit deutscher Übersetzung 10. ggf. Nachweise über Berufstätigkeiten in der Pflege mit deutscher Übersetzung Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger vor, so sind sofern auch ausreichende Deutschkenntnisse (Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind) vorhanden sind zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung und Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes außerdem noch folgende Unterlagen vorzulegen: Diese Unterlagen sind nur dann bereits mit dem Antrag vorzulegen, wenn eine direkte staatliche Anerkennung möglich ist. Falls eine Anpassungsmaßnahme oder Eignungsprüfung erforderlich ist, müssen diese Unterlagen erst nach erfolgreicher Anpassungsmaßnahme oder Eignungsprüfung vorgelegt werden, da die Unterlagen bei Vorlage nicht älter als 3 Monate sein dürfen. Stand: 8. Juni 2010 6

1. Führungszeugnis bzw. Bescheinigung nach Nr. 1 Buchstabe d des Anhanges VII der Richtlinie 2005/36/EG 1.1. Leben Sie bereits länger als 1 Jahr in Deutschland, so ist ein Führungszeugnis vorzulegen. Das Führungszeugnis darf bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein und ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ortspolizeibehörde (Einwohnermeldeamt bzw. Ordnungsamt der Stadt/ Gemeinde) unter Angabe des Verwendungszweckes bzw. des hiesigen Aktenzeichens, zu beantragen. 1.2. Leben Sie kürzer als 1 Jahr in Deutschland, so ist eine Bescheinigung nach Nr. 1 Buchstabe d des Anhanges VII der Richtlinie 2005/36/EG der in Polen örtlich zuständigen Bezirkskammer der Krankenschwestern und Hebammen vorzulegen, aus der hervorgeht, dass Sie über die erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes einer Gesundheits- und Krankenpflegerin / eines Gesundheits- und Krankenpflegers verfügen. Die Bescheinigung darf bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein. 2. Erklärung über die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes bitte den als Download zur Verfügung stehenden Vordruck ausfüllen und unterschreiben 3. Ärztliches Attest, nicht älter als drei Monate, mit dem bestätigt wird, dass Sie die für Ihren Beruf erforderliche gesundheitliche Eignung besitzen (kann vom Hausarzt bzw. vom praktischen Arzt oder vom Personalarzt Ihrer Arbeitsstelle ausgestellt werden). Zu diesem Zweck lassen Sie sich bitte den als Download zur Verfügung stehenden Vordruck von dem entsprechenden Arzt ausfüllen. Weitere Rückfragen bzw. Anforderung von weiteren Unterlagen sind nicht auszuschließen. Wichtige Hinweise Sämtliche Unterlagen sind im Original oder als beglaubigte Kopien (keine Farbkopien) vorzulegen (beglaubigen kann ein Notar oder das Ortsgericht bei der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung in Deutschland). Achten Sie bitte unbedingt darauf, dass keine unbeglaubigten Kopien sowie keine Farbkopien vorgelegt werden, da diese nicht akzeptiert werden können. Die deutschen Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten und vereidigtem Dolmetscher/Übersetzer anzufertigen bzw. zu beglaubigen. Die Übersetzungen müssen vom Original oder beglaubigten Kopien angefertigt werden und dies ist vom Übersetzer zu bescheinigen. Übersetzungen, die von unbeglaubigten Fotokopien angefertigt wurden, können nicht akzeptiert werden. Den Antrag sowie die erforderlichen Unterlagen senden Sie bitte an folgende Anschrift: Regierungspräsidium Darmstadt 64278 Darmstadt Stand: 8. Juni 2010 7