Stiftungsurkunde. der. Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg



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I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Transkript:

Stiftungsurkunde der Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg 14. Mai 2009

Stiftung Höchhus Steffisburg Stiftungsurkunde Seite 2 I. Einleitende Feststellungen 1. Gründung Mit öffentlicher Urkunde vom 16. Februar 1979 (Urschrift Nr. 6917 von Notar Albert Dähler, Steffisburg) haben die Einwohnergemeinde Steffisburg, die Burgergemeinde Steffisburg, der Ortsverein Steffisburg und der Verein Höchhus-Freunde Steffisburg als Stifter die Stiftung Höchhus Steffisburg errichtet. 2. Revision der Stiftungsurkunde In Anpassung an die veränderten Verhältnisse wird die Stiftungsurkunde mit Datum der Verfügung der Umwandlungs- und Abänderungsbehörde revidiert und durch die nachstehende Neufassung ersetzt. II. Statuierende Bestimmungen Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Höchhus Steffisburg" besteht eine selbständige Stiftung im Sinn von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB). Die Stiftung hat ihren Sitz in Steffisburg. Die Sitzverlegung an einen anderen Ort in der Schweiz bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Art. 2 Zweck Zweck der Stiftung ist, dies im Sinne der Denkmalpflege, der Erwerb, die Restaurierung und der dauernde Erhalt des aus dem 12. bis 16. Jahrhundert stammenden Grossen Höchhus Steffisburg (Steffisburg- Grundbuchblatt Nr. 765); die Öffnung des Grossen Höchhus Steffisburg zur Besichtigung als seltenes Beispiel eines noch erhaltenen Herrschaftssitzes aus gotischer Zeit;

Stiftung Höchhus Steffisburg Stiftungsurkunde Seite 3 die Benützung (Vermietung usw.) des Grossen Höchhus Steffisburg für öffentliche Anlässe der Einwohnergemeinde Steffisburg und für kulturelle Veranstaltungen; die Benützung (Vermietung usw.) des Grossen Höchhus Steffisburg für Gewerbe- und/oder Wohnzwecke. Die Stiftung ist im Rahmen der Zwecksetzung in der Einwohnergemeinde Steffisburg tätig. Gewinn und Kapital der Stiftung sind ausschliesslich diesem Zweck der Stiftung gewidmet. Art. 3 Vermögen Die Stifter haben der Stiftung bei deren Gründung die folgenden Vermögenswerte (als Anfangskapital) gewidmet: Die Einwohnergemeinde Steffisburg einen Barbetrag von CHF 100'000. (einhunderttausend Schweizer Franken). Die Burgergemeinde Steffisburg einen Barbetrag von CHF 10'000. (zehntausend Schweizer Franken). Der Verein Höchhus-Freunde Steffisburg (in Form von Kassenobligationen und einem Sparheft) einen Betrag von total CHF 95 850. (fünfundneunzigtausendachthundertfünfzig Schweizer Franken). Der Ortsverein Steffisburg das Grundstück Steffisburg-Grundbuchblatt Nr. 765 (Grosses Höchhus Steffisburg) zu einem damaligen amtlichen Wert von CHF 324 900. (dreihundertvierundzwanzigtausendneuhundert Schweizer Franken), zusammen mit das Grundstück belastenden Hypotheken von total CHF 324 000. (dreihundertvierundzwanzigtausend Schweizer Franken). Weitere Zuwendungen der Stifter oder anderer Personen sind jederzeit möglich. Das Stiftungsvermögen ist nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. Soweit es sich nicht um Sachwerte handelt, ist das Vermögen sinngemäss nach der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.441.1, BVV2) anzulegen. Der Ortsverein Steffisburg wurde mit Beschluss der Vereinsversammlung vom 13. Juni 2007 aufgelöst und anschliessend liquidiert. Das mit der Gründung der Stiftung am Grundstück Steffisburg-Grundbuchblatt Nr. 765 (Grosses Höchhus Steffisburg) begründete limitierte Vorkaufsrecht ist damit untergegangen.

Stiftung Höchhus Steffisburg Stiftungsurkunde Seite 4 Art. 4 Organe Organe der Stiftung sind: Der Stiftungsrat. Die Revisionsstelle (sofern auf eine solche nicht verzichtet werden darf und verzichtet wird). Die Geschäftsleitung (sofern der Stiftungsrat eine solche bezeichnet). Art. 5 Stiftungsrat Konstituierung Der Stiftungsrat besteht aus mindestens vier und höchstens sieben, in der Regel aus fünf Mitgliedern. Ein Mitglied des Stiftungsrats wird von der Einwohnergemeinde Steffisburg gewählt. Im Übrigen wählt sich der Stiftungsrat selber und er konstituiert sich selber. Aus dem Stiftungsrat ausscheidende Personen sind durch für den Stiftungszweck qualifizierte und engagierte Personen zu ersetzen. Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so tritt das neu gewählte Mitglied in die Amtsdauer des Ausscheidenden ein. Die Abberufung eines Mitglieds des Stiftungsrats aus dem Stiftungsrat aus wichtigen Gründen ist jederzeit möglich. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das betreffende Mitglied die ihm obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung verletzt oder zur ordnungsgemässen Ausübung seines Amts nicht mehr in der Lage ist. Der Stiftungsrat beschliesst über eine Abberufung eines Mitglieds des Stiftungsrats mit der Mehrheit aller Stiftungsräte. Art. 6 Stiftungsrat Kompetenzen und Beschlüsse Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Ihm obliegt die Leitung der Stiftung und die Vertretung nach aussen. Dem Stiftungsrat stehen alle Befugnisse zu, die in dieser Stiftungsurkunde und den Reglementen der Stiftung nicht ausdrücklich einzelnen Mitgliedern des Stiftungsrats, der Geschäftsleitung oder anderen Funktionsträgern übertragen sind. Der Stiftungsrat hat folgende unentziehbare und nicht übertragbare Aufgaben: Wahl der Stiftungsräte und Konstituierung des Stiftungsrats. Wahl der Revisionsstelle (sofern auf eine solche nicht verzichtet werden darf und verzichtet wird).

Stiftung Höchhus Steffisburg Stiftungsurkunde Seite 5 Wahl der Geschäftsleitung, die nicht Mitglied des Stiftungsrats sein muss. Genehmigung des Geschäftsberichts (Jahresrechnung und Jahresbericht). Regelung der Unterschrifts- und Vertretungsberechtigung für die Stiftung. Der Stiftungsrat erlässt über die Sitzungsordnung, die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrats sowie über die Aufgaben und Kompetenzen einzelner Mitglieder des Stiftungsrats, der Geschäftsleitung und weiterer Funktionsträger ein Organisationsreglement. Der Stiftungsrat ist berechtigt, in diesem Organisationsreglement einzelne seiner Befugnisse, soweit deren Übertragung durch diese Stiftungsurkunde nicht ausgeschlossen ist, an einzelne Mitglieder des Stiftungsrats, an die Geschäftsleitung oder an andere Funktionsträger zu übertragen. Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg sind möglich, sofern kein Mitglied des Stiftungsrats die mündliche Beratung und damit die Einberufung einer Sitzung verlangt. Der Vorsitzende des Stiftungsrats hat bei Beschlüssen wie auch bei Wahlen den Stichentscheid. Die personelle Zusammensetzung des Stiftungsrats und die Zeichnungsberechtigten sind dem Handelsregisteramt und der Aufsichtsbehörde zu melden. Der Stiftungsrat leitet die Stiftung gemäss Gesetz und Verordnungen, den Bestimmungen der Statuten und der Reglemente sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörde. Art. 7 Reglemente Der Stiftungsrat kann weitere Reglemente erlassen, so insbesondere über die Benützung und Verwaltung von Gebäuden. Der Stiftungsrat kann derartige Reglemente im Rahmen der Zweckbestimmungen jederzeit ändern. Alle Reglemente und deren Änderungen sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen. Art. 8 Revisionsstelle Sofern eine ordentliche oder eine eingeschränkte Revision durchzuführen ist, bezeichnet der Stiftungsrat für jeweils ein Geschäftsjahr eine Revisionsstelle. Soweit für Stiftungen keine besonderen Vorschriften bestehen, sind die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften (SR 220, Art. 727 bis 731a OR) und Revisionsaufsichtsgesetzes (SR 221.320, RAG) entsprechend anwendbar, insbesondere:

Stiftung Höchhus Steffisburg Stiftungsurkunde Seite 6 Art der Revision: Art. 727 OR (ordentliche Revision), eingeschränkte Revision (727a Abs. 1 OR), opting-out (Art. 727a Abs. 2 OR). Anforderungen an die Revisionsstelle: Art. 727b und Art. 4 RAG (ordentliche Revision), 727c OR und Art. 5 RAG (eingeschränkte Revision). Aufgaben der Revisionsstelle: Art. 728a OR (ordentliche Revision) bzw. Art. 729a OR (eingeschränkte Revision). Ist die Stiftung zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet, kann die Aufsichtsbehörde eine ordentliche Revision verlangen, wenn dies für die zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist. Die Revisionsstelle übermittelt der Aufsichtsbehörde eine Kopie des Revisionsberichts und aller wichtigen Mitteilungen an die Stiftung. Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Der Stiftungsrat kann der Aufsichtsbehörde einen entsprechenden Antrag stellen. Ist die Stiftung von der Revisionspflicht befreit, hat jeder Stiftungsrat das Recht, bis spätestens 10 Tage vor der Stiftungsratssitzung, welche die Jahresrechnung genehmigen soll, ein eingeschränkte Revision zu verlangen. In diesem Fall muss der Stiftungsrat eine Revisionsstelle wählen. Art. 9 Rechnungsführung Der Stiftungsrat ist dafür verantwortlich, dass die Geschäftsbücher der Stiftung nach den Vorschriften des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung geführt werden. Die Rechnung der Stiftung ist jährlich auf den 31. Dezember abzuschliessen. Der Stiftungsrat kann Beginn und Ende des Rechnungsjahrs auf einen anderen Termin verlegen. Dies ist der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Jahresrechnung ist der Revisionsstelle (sofern eine solche gewählt ist) zur Prüfung vorzulegen. Der Stiftungsrat genehmigt (danach) den Geschäftsbericht der Stiftung, welcher die (geprüfte) Jahresrechnung und den Jahresbericht umfasst. Der genehmigte Geschäftsbericht (Jahresrechnung, allfälliger Prüfungsbericht der Revisionsstelle und Jahresbericht) ist der Aufsichtsbehörde innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahrs einzureichen. Art. 10 Änderung der Stiftungsurkunde Der Stiftungsrat kann bei der Aufsichtsbehörde eine Änderung der Stiftungsurkunde im Sinn von Art. 85, 86 und 86b ZGB beantragen.

Stiftung Höchhus Steffisburg Stiftungsurkunde Seite 7 Art. 11 Aufhebung der Stiftung Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt. Eine Aufhebung der Stiftung darf nur aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen (Art. 88 ZGB) erfolgen. Der Stiftungsrat kann bei der Aufsichtsbehörde die Aufhebung der Stiftung beantragen. Ein noch vorhandenes Vermögen fällt einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck mit Sitz in der Schweiz zu. Ein Rückfall von Stiftungsvermögen an die Stifter oder deren Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen. Die Liquidation der Stiftung wird vom letzten Stiftungsrat durchgeführt. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Aufhebung und Liquidation der Stiftung bleibt vorbehalten. * * * Steffisburg, 18. März 2009 Stiftung Höchhus Steffisburg Der Präsident Der Sekretär Anton Recher Hans Ulrich Schmid Verfügung der Aufsichtsbehörde Gemäss Verfügung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 14. Mai 2009 wird die Stiftungsurkunde vom 16. Februar 1979 durch die revidierte Stiftungsurkunde ersetzt, welche das Datum dieser Verfügung trägt. Inkrafttreten Gemäss Beschluss des Stiftungsrates vom 18. März 2009 tritt die Stiftungsurkunde auf den 1. Mai 2009 in Kraft.