Filmgeschäftsführer/Filmgeschäftsführerin IHK



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Transkript:

Besondere Rechtsvorschrift zum anerkannten Fortbildungsabschluss Filmgeschäftsführer/Filmgeschäftsführerin IHK Die Industrie- und Handelskammer zu Köln erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 27. Juni 2012 als zuständige Stelle nach 54 in Verbindung mit 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I, Seite 931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), folgende besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Filmgeschäftsführer/in 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Die zuständige Stelle kann Prüfungen zum/zur "Filmgeschäftsführer/Filmgeschäftsführerin (IHK)" nach den 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Kompetenzen vorhanden sind, um kaufmännische, betriebswirtschaftliche und verwaltende Sach- und Führungsaufgaben in den nachfolgend dargestellten Tätigkeitsbereichen einer Film- und Fernsehproduktion eigenständig und verantwortlich durchzuführen und auszuwerten: 1. Grundlagen der Film- und Fernsehproduktion und deren technische, betriebswirtschaftliche und personelle Voraussetzungen verstehen, einschätzen und für eine kaufmännische Planung, Durchführung und Abwicklung der Film- und Fernsehprojekte bewerten. 2. Einschlägige rechtliche Voraussetzungen und Bedingungen für Film- und Fernsehproduktionen kennen, einschätzen, zuordnen und anwenden bei der Erstellung von Verträgen, Gagen- und Honorarzahlungen, Kalkulationen und Abrechnungen. 3. Anforderungen und Besonderheiten der regionalen, nationalen und internationalen Film- und Fernsehförderung und Finanzierung erfassen, vergleichen, beurteilen und zur Budgetierung und Kostenabrechnung der Projekte anwenden. 4. Besonderheiten der Lohn- und Finanzbuchhaltung sowie der Kostenplanung und Abrechnung bei der kaufmännischen Planung, Umsetzung und Abwicklung von nationalen und internationalen Film- und Fernsehproduktionen ermitteln, prüfen und beachten. 5. Aufgaben der Mitarbeiterführung wahrnehmen, andere Leitungsebenen wie Producer, Produktionsleiter und Produzenten beraten sowie Mitarbeiter im Team die Anforderungen der Lohnbuchhaltung und Kostenerfassung erläutern und entsprechend anleiten sowie deren Umsetzung kontrollieren. (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Filmgeschäftsführer/in (IHK)".

2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil Wirtschaftsbezogene Qualifikationen ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf der Medienwirtschaft, 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis, 3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf oder ein mit Erfolg abgeschlossenes Studium an einer Hochschule oder einen Abschluss an einer Fachhochschule oder an einer Filmhochschule / Filmakademie und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder 4. eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweist. (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil Handlungsspezifische Qualifikationen ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: 1. die Ablegung des Prüfungsteils Wirtschaftsbezogene Qualifikationen, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, 2. und mindestens ein Jahr Berufspraxis im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 oder ein weiteres Jahr Berufspraxis zu den in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen. (3) Die Berufspraxis nach Absatz 1 und 2 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben. (4) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung (1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile 1. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen, 2. Handlungsspezifische Qualifikationen. (2) Der Prüfungsteil Wirtschaftsbezogene Qualifikationen gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche: 1. Volks- und Betriebswirtschaft, 2. Rechnungswesen, 3. Recht und Steuern, 4. Unternehmensführung. (3) Der Prüfungsteil Handlungsspezifische Qualifikationen gliedert sich in folgende Handlungsbereiche: 1. Angewandtes Medien-, Arbeits-, Steuer-, Sozial- und Handelsrecht 2. Filmförderung, Finanzierung und Budgetierung von Film- und Fernsehproduktionen 3. Finanzbuchhaltung und Abrechnung, angewandtes Controlling der Film- und TV Branche 4. Angewandte Lohnbuchhaltung, Personalmanagement und Aufgaben der Mitarbeiterführung und Kommunikation

(4) Die Teilprüfung Wirtschaftsbezogene Qualifikationen wird schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen geprüft. Die Mindestbearbeitungsdauer beträgt jeweils: 1. Volks- und Betriebswirtschaft 60 Minuten, 2. Rechnungswesen 90 Minuten, 3. Recht und Steuern 60 Minuten, 4. Unternehmensführung 90 Minuten. Die Gesamtdauer soll 330 Minuten nicht überschreiten. Wurden in nicht mehr als einem Qualifikationsbereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. (5) Die Teilprüfung Handlungsspezifische Qualifikationen ist erst nach dem Ablegen der Teilprüfung Wirtschaftsbezogene Qualifikationen durchzuführen. Die Handlungsbereiche sind schriftlich und mündlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung bezieht sich auf die Handlungsbereiche des Absatz 3, Nr. 1 bis 4. Die mündliche Prüfungsleistung simuliert ein Fachgespräch in der Produktion mittels einer Problemstellung. (6) Die Dauer der Prüfungen nach Absatz 4, Nr. 1 und 2 soll jeweils 90:00 Minuten betragen, nach Absatz 3, Nr. 3 und Nr. 4 jeweils 120:00 Minuten. Wurden in nicht mehr als einem Qualifikationsbereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. (7) Im Fachgespräch soll zusätzlich zu den schriftlichen Prüfungsleisten eine Praxissituation simuliert werden und vertiefende oder erweiternde Fragestellungen aus den Handlungsbereichen Absatz 3, Nr. 1 bis 4 geprüft werden. Dabei soll auch die Qualifikation der Mitarbeiterführung und die angemessene sprachliche Kommunikation nachgewiesen werden. Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern. (8) Das Fachgespräch ist nur durchzuführen, wenn in mindestens drei der schriftlichen Prüfungen nach Absatz 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. 4 Wirtschaftsbezogene Qualifikationen (1) Im Qualifikationsbereich Volks- und Betriebswirtschaft sollen zum einen grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis beurteilt werden können. Zum anderen müssen grundlegende betriebliche Funktionen und Funktionsbereiche und deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden werden. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenzgründung erfasst und in seiner Gesamtheit strukturiert werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Volkswirtschaftliche Grundlagen, 2. Betriebliche Funktionen und deren Zusammenwirken, 3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen,

4. Unternehmenszusammenschlüsse. (2) Im Qualifikationsbereich Rechnungswesen soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Rechnungswesens als Dokumentations-, Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die Unternehmensführung darstellen und begründen zu können. Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in Grundzügen erläutern und anwenden zu können. Außerdem sollen die erarbeiteten Zahlen für eine Aussage über die Unternehmenssituation ausgewertet werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens, 2. Finanzbuchhaltung, 3. Kosten- und Leistungsrechnung, 4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen, 5. Planungsrechnung. (3) Im Qualifikationsbereich Recht und Steuern sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Situationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren Auswirkungen bewertet werden können. Es müssen außerdem die Grundzüge des unternehmensrelevanten Steuerrechts verstanden werden. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Rechtliche Zusammenhänge, 2. Steuerrechtliche Bestimmungen. (4) Im Qualifikationsbereich Unternehmensführung soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalführung und -entwicklung sowie der Planungs- und Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu kennen, deren Auswirkungen auf die Unternehmensführung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Betriebsorganisation, 2. Personalführung, 3. Personalentwicklung. 5 Handlungsspezifische Qualifikationen (1) Im Handlungsbereich Angewandtes Medien-, Arbeits-, Steuer-, Sozial- und Handelsrecht sollen Kenntnisse über einschlägige Gesetze und Verordnungen nachgewiesen werden sowie deren Anwendung und Auswirkungen auf Bereiche der Film- und Fernsehproduktion zugeordnet, analysiert und berücksichtigt werden. In diesem Bereich kann geprüft werden: 1. Nutzungs- und Lizenzrechte, Titelschutz und Markenrecht sowie Verwertungsgesellschaften überblicken, auswerten, und auf betriebswirtschaftlich-, rechtliche Konsequenzen überprüfen. 2. Einschlägige Gesetze, Vorschriften und Vereinbarungen aus allen Rechtsbereichen feststellen, vergleichen, umsetzen und überprüfen. (2) Im Handlungsbereich Filmförderung, Finanzierung und Budgetierung sollen umfassende Kenntnisse und deren Zusammenhänge nachgewiesen und geprüft werden: 3. Finanzierungsmöglichkeiten überblicken, analysieren, auswerten, steuern und zuordnen 4. Budgetierung und Finanzierungsplanung nach Anforderungen festlegen, strukturieren, erläutern, abstimmen und darstellen

5. Regionale, nationale und europäische Förderrichtlinien erfassen und vergleichen sowie deren Einhaltung und Abstimmung in der Produktion gewährleisten, kontrollieren und darstellen, Förderrichtlinien berücksichtigen und an Förderanträgen mitwirken 6. Rechenschaftsberichte gegenüber Ko-Produzenten, Fördermittelgeber und Investoren erarbeiten, darstellen und präsentieren 7. Zu Technologien, PR und Märkten der Medienwirtschaft (3) Im Handlungsbereich Finanzbuchhaltung und Abrechnung, angewandtes Controlling der Film- und TV Branche sollen umfassende Kenntnisse und deren Zusammenhänge nachgewiesen und geprüft werden: 1. zur Finanzbuchhaltung unter Berücksichtigung der Besonderheiten in der Film- und Fernsehproduktion fundiert kennen, erfassen sowie beherrschen und sicherstellen, hier insbesondere Kassenführung, Verrechnungsgeld und Belegordnung, Spenden und Sponsoring, kostenmindernde Erträge und Verwendungsnachweise, Ein- und Ausgangsrechnungen, Besteuerung, Abschreibung und Kostenverteilung (Kontierung). 2. zur Organisation der Finanzbuchhaltung im Hinblick auf die weitere Verwendung beim Hersteller und für die nachgelagerte Prüfung, Aufbau von Kontenrahmen und Kostenstellen / Kostenträgern und Projektorganisation nach Projektmanagement nach DIN 69901, sowie Steuermechanismen und Darstellung komplexer Sachverhalte im Controlling kennen und anwenden 3. Kenntnisse zu den Bereichen Vorbereitung, Dreh, Studio und Außenübertragung, Postproduktion und Endfertigung, inklusive der Geräte- und Produktionstechnik, zu Lieferfirmen und Servicedienstleistern und Anforderungen bei Überlassungsverträgen und Dienstleistungsverträgen 4. Kenntnisse zur Beurteilung und Bewertung von Konzepten, Drehbüchern der Film- und Fernsehproduktionen sowie zur Bestimmung von deren Production-Value, sowie hieraus Vor-, Mit- und Nachkalkulationen erstellen und überprüfen, Abweichungen erfassen, analysieren und beraten 5. Cash flow Management und Cash Analysen erstellen und überwachen 6. Besondere Anforderungen bei der Produktion im / mit dem Ausland, hier besonders: Währungssicherung, Nationalitäten, Doppelbesteuerungsabkommen, Betriebsstättenproblematik und Steuerbesonderheiten erfassen, einordnen und beratend umsetzen können 7. Materialsicherung kennen, überblicken, zusammenfassen und mit gestalten können 8. Rückstellungen, Abgrenzungen und Bewertungen kennen, steuern und anwenden bis zur prüfungssicheren Abschlussdarstellung 9. Bilanzierung, hier insbesondere Anwendungsmöglichkeiten des Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) in Abgrenzung zu Handels- und Steuerbilanz kennen und bewerten können und Steuerund Betriebsprüfungen managen und fachlich begleiten 10. Lückenlose Registratur nach allgemeinen Standards erstellen, handhaben und pflegen können und Software Einsatz managen können und für Datenschutz und -Sicherheit sorgen (4) In den Handlungsbereichen Angewandte Lohnbuchhaltung, Personalmanagement und Aufgaben der Mitarbeiterführung und Kommunikation sollen Kenntnisse und Anwendungskompetenzen nachgewiesen und geprüft werden: 1. Gagen- und Honorarzahlungen fristgerecht bearbeiten, darstellen und beherrschen unter Berücksichtigung von einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und Softwarelösungen. 2. Besonderheiten bei z. B befristet und unständig Beschäftigten, Minijobs, Komparsen, ausländischen Künstlern und Mitarbeitern, sowie in der Mitwirkung von Kindern usw. erkennen, feststellen, berücksichtigen und veranlassen.

3. Einschlägige Kenntnisse und Anwendungen aus dem Sozialrecht und Einkommensteuerrecht, insbesondere Meldeverfahren und Prüfungen gewährleisten, Sozial- und Steuerabgaben fristgemäß veranlassen, Besonderheiten im Zusammenhang mit Personal wie z.b. KSV berücksichtigen. 4. Mitarbeiter anleiten, führen und bewerten. 5. Moderations- und Kommunikationstechniken beherrschen. 6. Konflikt- und Krisensituationen erkennen, vermittelnd eingreifen und Lösungen aufzeigen. 7. Fach- und Führungskräfte beraten. 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. 7 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlichen Prüfungsleistungen sowie in der mündlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen sowie die mündliche Prüfung sind jeweils gesondert zu bewerten. (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung nach 6 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. 8 Wiederholung der Prüfung (1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Einzelne Prüfungsteile können vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wiederholt werden. (2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, dazu anmeldet, ist von einzelnen Prüfungsleistungen zu befreien, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind. Im Falle einer Wiederholung kann auch beantragt werden, bestandene Prüfungsleistungen einmal zu wiederholen. Werden bestandene Prüfungsleistungen erneut geprüft, gilt in diesem Fall das Ergebnis der letzten Prüfung

9 Inkrafttreten, Genehmigung Diese Besondere Rechtsvorschrift tritt einen Tag nach Veröffentlichung in dem Mitteilungsblatt der IHK Köln in Kraft. Industrie- und Handelskammer zu Köln Paul Bauwens-Adenauer Präsident Ulf C. Reichardt Hauptgeschäftsführer Seite 7 von 7