Neuregelung Abführungsverpflichtung ab 1.1.2015



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Transkript:

ver.di-bundesverwaltung, Ressort 4 Bereich Mitbestimmung 10112 Berlin Ressort 4 Telefon: +49 (0)30 6956-0 Durchwahl: +49 (0)30 6956-1370 Telefax: +49 (0)30 6956-3155 PC-Fax: 01805-837343-11351* mitbestimmung.buv@verdi.de www.verdi.de Dina Bösch Mitglied des es Neuregelung Abführungsverpflichtung ab 1.1.2015 Datum 26. August 2014 Ihre Zeichen Unsere Zeichen DB-LE/pf, der ver.di-gewerkschaftsrat hat im Juni 2014 die Richtlinie Abführungsverpflichtung neu gefasst und dabei einige Änderungen umgesetzt, die für viele unserer Mitglieder in Aufsichtsund Verwaltungsräten von Bedeutung sind. Dieser Neufassung lag eine Änderung der Beschlussfassung im DGB-Bundesausschuss vom Frühjahr 2014 zugrunde. Da unsere Richtlinie auf die Regelung des DGB-Bundesausschusses zur Abführungsverpflichtung Bezug nimmt, war eine Anpassung unserer Richtlinie erforderlich. Diese Richtlinie regelt für ver.di-mitglieder die Details der Verpflichtung zur Abführung von Aufsichtsratsvergütungen gemäß 10 Absatz 2 Buchstabe d) der Satzung. Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick: a) Die Neufassung gilt ab 1. Januar 2015 für alle Mitglieder. Die Änderungen betreffen also nur die Vergütungen, die Aufsichts- und Verwaltungsratsmitglieder ab dem 1.1.2015 erhalten. Für 2014 bleibt alles beim Alten. b) Sitzungsgelder: sie werden ab 2015 grundsätzlich abführungspflichtig, allerdings gelten hier gesonderte Selbstbehalte (pro Sitzung), so dass für die meisten Mitglieder nur eine geringe Erhöhung der abzuführenden Beträge eintritt (dazu siehe unten Ziffer 2). c) Ausschussvergütungen: sie sind künftig gesondert zu betrachten, und auch hier gilt je Ausschussmandat ein Selbstbehalt (dazu siehe unten Ziffer 3). Die Richtlinie stellt auch klar, dass alle Vergütungsbestandteile in die Abführungsverpflichtung einbezogen sind. In der Zi. 1 der Richtlinie steht dementsprechend: Aufsichtsratsvergütung im Sinne dieser Richtlinie sind sämtliche finanzielle Zuwendungen (fixe und variable Vergütung, Boni, Sitzungsgelder und Ausschussvergütungen etc.). Ausgenommen sind lediglich die vom Unternehmen erstatteten Aufwendungen (z.b. Reisekosten). 1

Alles auf einen Blick: 1. Aufsichtsratsvergütung (allgemeine Regelung): Die bisherige Regelung bleibt unverändert und betrifft alle Vergütungselemente, die weder ein zusätzliches Sitzungsgeld noch Ausschussvergütung sind. Hier gilt auch künftig: Je Aufsichtsratsmandat sind bis zu einem Betrag von 3500 10% abzuführen; für den über 3500 liegenden Anteil sind es 90%. Der Betrag von 3500 erhöht sich für AR-Mitglieder, welche im Aufsichtsrat die Funktion des stellvertretenden AR-Vorsitzenden bekleiden, um 50% auf 5250. Auch dies entspricht der bisherigen Regelung. (Für AR-Vorsitzende erhöht sich der Schwellenwert wie bislang auf 7000). 2. Sitzungsgelder: Immer mehr Unternehmen haben in den letzten Jahren Sitzungsgelder als Teil der AR- Vergütung eingeführt. In einzelnen Unternehmen erreichen sie mittlerweile vierstellige Beträge pro Sitzung. Dadurch stieg der Anteil der AR-Vergütung, der nicht abzuführen war, deutlich an. Der DGB-Bundesausschuss hat aus den kritischen Diskussionen in den Gewerkschaften die Konsequenz gezogen und Sitzungsgelder grundsätzlich in die Verpflichtung zur Abführung einbezogen. Ab 1.1.2015 gilt im Einzelnen: a) Pro Sitzung sind 10% des Sitzungsgeldes abführungspflichtig, wenn das Sitzungsgeld nicht mehr als 500 beträgt. b) Wenn das Sitzungsgeld pro Sitzung über 500 liegt, sind 10% von 500 sowie zusätzlich von dem über 500 liegenden Anteil 90% abzuführen. Beispiel: Pro Sitzung (Aufsichtsrat, Ausschuss) wird ein Sitzungsgeld von 800 gezahlt. Der abzuführende Anteil beträgt 320. Berechnung: a) 10% von 500= 50 b) 90% von 300= 270 Die Berechnung wird für jede Sitzung durchgeführt, für die das Mitglied ein Sitzungsgeld erhalten hat. Ausnahme: Die Regelung zum Sitzungsgeld gilt nur für zusätzliche Sitzungsgelder, die neben einer sonstigen AR-Vergütung gezahlt werden. Es gibt aber eine Reihe von Aufsichtsratsmitgliedern, die eine Vergütung ausschließlich in Form von Sitzungsgeldern erhalten. Für diese Fälle gilt nicht die Regelung zum Sitzungsgeld, sondern die allgemeine Regelung (siehe Zi. 1). Sie bleibt unverändert und orientiert sich am Schwellenwert von 3500: bis zu diesem Betrag sind 10% abführungspflichtig, für darüber liegende Anteile sind 90% abzuführen. 2

3. Zusätzliche Ausschussvergütungen: Viele Unternehmen vergüten die Arbeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats zusätzlich. Diese Ausschussvergütung unterlag bislang den allgemeinen Abführungsregeln. Ab 1.1.2015 wird für die Ausschussvergütung eine gesonderte Berechnung eingeführt: Bis zum Schwellenwert von 2000 sind künftig 10% dieser Vergütung abführungspflichtig, höhere Anteile zu 90%. Beispiel: Die Ausschussvergütung beträgt 5000. Abzuführen sind 2900. Die Berechnung sieht so aus: a) 10% von 2000 = 200 b) 90% von 3000 = 2700 Diese Berechnung wird für jedes Ausschussmandat vorgenommen. Wer also z. B. Mitglied in zwei AR-Ausschüssen ist, berechnet den Abführungsbetrag und den Selbstbehalt (= Freibetrag) gesondert für jeden Ausschuss. 4. Sonstige Änderungen der ver.di-richtlinie: a) Neufassung der Verpflichtungserklärungen: Der Gewerkschaftsrat hat die Verpflichtungserklärungen, die jedes Mitglied vor einer Nominierung für ein Mandat in einem Aufsichts- oder Verwaltungsrat unterzeichnen muss, überarbeitet und neugefasst. Sie haben ab 1.1.2015 folgenden Wortlaut: Ich werde entsprechend der ver.di-satzung und der dazu erlassenen Richtlinie den vorgesehenen Anteil meiner Aufsichtsratsvergütung abführen bzw. soweit keine Vergütung gezahlt wird, Förderer/Förderin der Hans-Böckler-Stiftung werden. Die Zahlung muss spätestens bis zum 30. Juni des auf das Zuflussjahr folgenden Jahres erfolgen. Ich verpflichte mich, dem für Mitbestimmung zuständigen Ressort beim ver.di- jährlich schriftlich folgendes mitzuteilen: - die Gesamthöhe meiner erhaltenen AR-Vergütungen je Mandat - die Zusammensetzung der AR-Vergütungen, Anzahl der Ausschussmitgliedschaften, die Höhe der Ausschussvergütung je Ausschuss, die Höhe des Sitzungsgeldes pro Sitzung und die Anzahl der Sitzungen - die an die Hans-Böckler-Stiftung sowie die ver.di GewerkschaftsPolitische Bildung ggmbh abgeführten Beträge. Diese Informationen werde ich spätestens zum 31. März des auf das Zuflussjahr folgenden Jahres übermitteln Ich nehme zur Kenntnis, dass das für Mitbestimmung zuständige Ressort beim ver.di jährlich von der Hans-Böckler-Stiftung sowie von der ver.di-gewerkschaftspolitische Bildung ggmbh über die Höhe meiner abgeführten Beträge unterrichtet wird und die Tatsache der richtigen Abführung regelmäßig in einer ver.di-publikation von ver.di bekannt gemacht wird. 3

Neu ist hier die Verpflichtung, jedes Jahr im 1. Quartal dem zuständigen Ressort der ver.di- Bundesverwaltung bestimmte Angaben zu der im Vorjahr erhaltenen Aufsichtsratsvergütung zu übermitteln. Gleiches gilt für die Abführungsbeträge, die daraus geleistet wurden. b) Festlegung eines konkreten Termins für die Fälligkeit: Neu ist schließlich auch der Fälligkeitstermin für die Abführungsbeträge. In der Richtlinie ist dies jetzt in Zi. 5 geregelt: Zur Vermeidung steuerlicher Nachteile sollten die abzuführenden Beträge in dem Kalenderjahr, in dem die Vergütung zufließt an die Hans-Böckler-Stiftung und die ver.di-ver.di GewerkschaftsPolitische Bildung ggmbh überwiesen werden. Die Zahlungen müssen spätestens bis zum 30. Juni des auf das Zuflussjahr folgenden Jahres erfolgen. Um den Abführungsbetrag beim Finanzamt als Betriebsausgabe geltend zu machen, ist es wichtig, dass die Überweisung an die gemeinnützigen Einrichtungen in dem Jahr erfolgt, in dem euch die AR-Vergütung zugeflossen ist. Das ist eine steuerrechtliche Vorgabe. Es gibt immer wieder Mitglieder, die die Zahlung erst im Folgejahr vornehmen. Der Termin 30. Juni des auf das Zuflussjahr folgenden Jahres stellt insoweit klar, dass spätestens bis zu diesem Termin die Abführungsbeträge gezahlt werden müssen. Das dient vor allem dazu, die Prüfung der Abführung zu beschleunigen. c) Zusätzliche Erklärung für ver.di-beschäftigte: In zahlreichen Aufsichtsräten, z. B. nach dem Mitbestimmungsgesetz, sind unter den Mitgliedern auch ver.di-beschäftigte (als Vertreterin oder Vertreter der Gewerkschaft). Während für die im Unternehmen beschäftigten AR-Mitglieder gesetzlich festgelegt ist, dass mit Ausscheiden aus dem Unternehmen auch die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet, gibt es eine vergleichbare Regelung für Gewerkschaftsvertreter in Aufsichtsräten bislang nicht. Daher hat der Gewerkschaftsrat für Hauptamtliche die Abgabe folgender Erklärung festgelegt: Ich verpflichte mich unwiderruflich, meine Mandate als Mitglied von Aufsichts- und/oder Verwaltungsräten zum Termin der Beendigung meines Arbeitsverhältnisses mit ver.di niederzulegen. Für den Fall einer Inanspruchnahme von Altersteilzeit verpflichte ich mich, die Mandate zum Zeitpunkt des Beginns der Passivphase meiner Altersteilzeit niederzulegen, es sei denn, ver.di vereinbart mit mir schriftlich einen späteren Termin. 5. Weitere Hinweise: Die ab 1.1.2015 geltende Fassung der ver.di-richtlinie ist als Anlage beigefügt (Anlage 1). Da unsere Richtlinie hinsichtlich der Berechnung der Abführungsbeträge auf den Beschluss des DGB-Bundesausschusses verweist, fügen wir auch die Neufassung dieses DGB-Beschlusses als Anlage bei (Anlage 2). An der Aufteilung der Abführungsbeträge ändert sich nichts: 80% werden an die Hans- Böckler-Stiftung, 20% an die ver.di-gewerkschaftspolitische Bildung ggmbh überwiesen. 4

Wir werden rechtzeitig im Internet auf der Seite https://www.verdi.de/wegweiser/mitbestimmung/unternehmensmitbestimmung einen neuen Abführungsrechner bereit stellen. Damit können die Abführungsbeträge einfach und fehlerfrei berechnet werden. Wir bitten euch herzlich, uns künftig in den ersten drei Monaten des Jahres die oben in Zi. 4 a) genannten Informationen (zur Höhe und Zusammensetzung der Aufsichtsratsvergütung je Mandat) mitzuteilen. Sie werden zur Prüfung der Abführung benötigt. Wir werden allen betroffenen Mitgliedern noch in diesem Jahr ein entsprechendes Formular übersenden. Am einfachsten ist es, wenn ihr das Formular im Zusammenhang mit der Überweisung eurer Abführungsbeträge gleich mit ausfüllt. Dann habt ihr die in dem Jahr erhaltenen Vergütungszahlungen ohnehin zusammengestellt und könnt die Daten einfach und schnell ins ver.di-formular übertragen. Für eure Rückfragen stehen wir euch gern zur Verfügung. Ihr könnt uns eine E-Mail senden (bitte an die Adresse: mitbestimmung.buv@verdi.de ) oder einen der unten genannten Kollegen anrufen. Mit freundlichen Grüßen Dina Bösch Mitglied des s Martin Lemcke Bereichsleiter Mitbestimmung Anlagen (ver.di-richtlinie, Beschluss DGB-Bundesausschuss) Kontakt: Martin Lemcke: 030-6956-1370 martin.lemcke@verdi.de Michael Eberhard: 030-6956-1375 michael.eberhard@verdi.de 5