haben sich die Parteien auf den nachfolgenden Vergleich geeinigt. Um Beschlussfassung gemäß 278 Abs. 6 ZPO wird gebeten:



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Transkript:

ENTWURF haben sich die Parteien auf den nachfolgenden Vergleich geeinigt. Um Beschlussfassung gemäß 278 Abs. 6 ZPO wird gebeten: A. Eigenbetrieb APZ / APZ ggmbh I. Präambel 1. Der Beklagte zu 1) ist als kommunaler Arbeitgeber mit der Klägerin als Trägerin der Zusatzversorgung für den öffentlichen Dienst in ihrem Geschäftsgebiet durch die Mitgliedschaft Nr. 011008 vertraglich verbunden. Im Zeitraum bis zum 31.12.2004 beschäftigte der Beklagte zu 1) mit Stand heute die in Anlage 1a (Versicherte mit erfüllter Wartezeit sowie Betriebsrentner) und Anlage 1b (Versicherte ohne erfüllte Wartezeit) zu dieser Vereinbarung aufgeführten Beschäftigten in seinem Eigenbetrieb APZ. Dem APZ war eine eigene Abrechnungsnummer zugeordnet (011036); ein eigenes Mitgliedschaftsverhältnis zur Klägerin bestand jedoch nicht, da der Eigenbetrieb keine eigenständige juristische Person war.

- 2 - Für die Beschäftigten gemäß Anlagen 1a und 1b wurde auf Anmeldung des Beklagten zu 1) zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung gemäß TVöD / ATV-K eine Pflichtversicherung im umlagefinanzierten Abrechnungsverband I der Klägerin eingerichtet. 2. Zum 01.01.2005 übertrug der Beklagte zu 1) im Wege des Betriebsübergangs die in Anlage 1a und 1b genannten und zu diesem Zeitpunkt noch aktiven, d.h. nicht verrenteten, Beschäftigungsverhältnisse auf die Beklagte zu 2) als neue Arbeitgeberin. Die Beklagte zu 2) meldete ab dem 01.01.2005 weitere Beschäftigte unter der Abrechnungsnummer des vormaligen Eigenbetriebes APZ zur Pflichtversicherung an, setzte Meldungen zur Zusatzversorgung ab und nahm Zahlungen von Umlagen und Sanierungsgeldern vor. Die Parteien sind sich insoweit darüber einig, dass bislang keine Mitgliedschaft mit der Beklagten zu 2) bei der Klägerin begründet wurde und dass damit die Pflichtversicherungen der übergegangenen Beschäftigten nach Anlagen 1a und 1b nicht fortgeführt und für neue Beschäftigte keine Pflichtversicherungen begründet werden konnten. 3. Zwischen dem Beklagten zu 1) und der Klägerin besteht Streit über die Frage, ob und in welchem Umfang ein Ausgleichsbetrag aufgrund der Übertragung der A r- beitsverhältnisse im Rahmen eines Betriebsübergangs und dem damit verbundenen Wegfall weitergehender Zahlungen in den umlagefinanzierten Abrechnungsverband I zu erbringen ist. Zwischen der Beklagten zu 2) und der Klägerin besteht Uneinigkeit darüber, ob der Beklagten zu 2) die im Wege der Widerklage geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung der nach dem 01.01.2005 erbrachten Umlagen und Sanierungsgelder in Höhe von 2.407.891,60 EUR zustehen.

- 3 - Ferner ist zwischen den Parteien strittig, ob die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, die Klägerin von solchen Ansprüchen freizustellen, welche die Beschäftigten der Beklagten zu 2) aus den nach dem 31.12.2004 übersandten Versicherungsnachweisen und Rentenfestsetzungen möglicherweise ableiten werden. Überdies begehrt die Klägerin von beiden Beklagten Freistellung, soweit ihr durch die Rückabwicklung der vermeintlich für die Zeit nach dem 31.12.2004 bestehenden Versicherungsverhältnisse ein Schaden entstanden ist. Auch über diese Frage streiten die Parteien. Schließlich sind die Parteien uneins in der Frage, ob die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zur Erstattung zu viel erbrachter Rentenzahlungen in Höhe von 42.395,41 EUR verpflichtet sind. 4. Die Parteien haben sich entschlossen, die bestehende Auseinandersetzung insgesamt gütlich zu beenden, um auf diese Weise auch die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten der Beklagten zu 2) sicherzustellen. Geschehen soll dies im Rahmen eines sog. Zeitstreckenmodells (vgl. unten Ziff. II) mit folgender Grundstruktur: Für die Zeitstrecke bis zum 31.12.2004 erstattet der Beklagte zu 1) bezüglich des Personenkreises des ehemaligen Eigenbetriebes APZ der Klägerin die Renten, die auf bis zum 31.12.2004 erworbenen Versorgungspunkten beruhen, sowie die dem Beklagten zu 1) zuzurechnenden Abwicklungskosten (u.a. ausgekehrte Renten, Verwaltungskosten) bis zum Versterben der oder des letzten Versorgungsberechtigten bzw. dessen oder deren Hinterbliebenen und nimmt auf diese Weise eine laufende Finanzierung der Ansprüche und Anwartschaften aus der Zeitstrecke bis zum 31.12.2004 vor. Für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2015 werden die in der Anlage 2 zu diesem Vergleich genannten Beschäftigten der Beklagten zu 2) im Abrechnungsverband I für die Dauer ihrer jeweiligen Beschäftigung bei der

- 4 - Beklagten zu 2) versichert, wobei für diese Zeitstrecke eine Umlagezahlung in Höhe von 6,2 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu erbringen ist und ein Sanierungsgeld gemäß 63 ZVKS nicht anfällt. Ab dem 01.01.2016 erfolgt die Versicherung sämtlicher Beschäftigten der Beklagten zu 2) im Abrechnungsverband II nach der ZVK-Satzung in der jeweils gültigen Fassung. II. Zeitstreckenmodell 1. Im Hinblick auf die Erstattung der dem Beklagten zu 1) zurechenbaren Renten und Abwicklungskosten des ehemaligen Eigenbetriebes APZ, d.h. im Hinblick auf die Zeitstrecke bis zum 31.12.2004, einigen sich die Parteien wie folgt: a. Der Beklagte zu 1) erstattet der Klägerin die ihm nach Maßgabe der Anlagen 1a und 1b zurechenbaren, im Zeitraum vom 1.1.2005 bis 31.12.2014 ausgezahlten Rentenleistungen für den Versichertenbestand des ehemaligen Eigenbetriebes APZ aus bis zum 31.12.2004 erworbenen Versorgungspunkten in Höhe von 1.371.879,00 EUR abzüglich eines Nachlasses in Höhe von 10 % und zzgl. einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 2 % (24.694,00 EUR) und einer Verzinsung in Höhe von 2 % p. a., so dass sich ein insgesamt von dem Beklagten zu 1) zu zahlender Betrag in Höhe von 1.390.616,00 EUR ergibt. b. Für den Zeitraum ab dem 01.01.2015 erfolgt die Erstattung in einem jährlichen Rhythmus, wobei für das Abrechnungsjahr 2015 letztmalig 10 % des Erstattungsbetrages nachgelassen werden. aa. Zu diesem Zweck wird die Klägerin dem Beklagten zu 1) jeweils bis spätestens zum 31.03. eines jeden Jahres eine entsprechende Abrechnung über die erfolgten Rentenzahlungen des Vorjahres (Erstattungsbetrag) übermitteln. Die Abrechnung ist mit Aufstellung (Excel-Tabelle in Fortschreibung insbesondere der Anlage 1a) der einzelnen Rentenzahlungen nebst Name des Versicherten, Versichertennummer und

- 5 - Zeitpunkt des Renteneintritts zu verbinden und wird auf elektronischem Weg übermittelt. Der Beklagte zu 1) verpflichtet sich, die Daten zu den einzelnen Versichertenverhältnissen vertraulich zu behandeln und ausschließlich zu Zwecken der Erstattung zu verwenden. Der Erstattungsbetrag ist vier Wochen nach Eingang der Abrechnung bei dem Beklagten zu 1) nebst einer Verwaltungskostenpauschale von 3 % der ausgekehrten Rentenleistungen, die in der Abrechnung gesondert ausgewiesen wird, fällig. bb. Etwaige Beanstandungen gegen die jeweilige Abrechnung entbinden den Beklagten zu 1) nicht von seiner Zahlungspflicht. Beanstandungen sind von dem Beklagten zu 1) binnen 6 Wochen nach Zugang der Abrechnung geltend zu machen. Andernfalls gilt die Abrechnung als genehmigt. Auf Beanstandungen hinsichtlich der richtigen Berechnung der erstattungsfähigen Rentenzahlungen verzichtet die Beklagte zu 1). Insoweit kommt es allein auf die von der Klägerin gezahlten Renten an. Davon ausgenommen ist der Einwand, dass die Berechnung der Erstattungsleistungen gegen die in diesem Vergleich getroffenen Vereinbarungen verstoßen. Können zu unrecht gezahlte Renten nachträglich von der Klägerin erfolgreich zurückverlangt werden, ist der zurück erhaltende Betrag bei dem nächsten Erstattungsbetrag in Abzug zu bringen. Davon abgesehen können seitens des Beklagten zu 1) nur noch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn rechtskräftig fest steht, dass die Klägerin vorsätzlich oder fahrlässig zu unrecht Renten ausgezahlt hat und dadurch der Beklagten zu 1) ein Schaden entstanden ist. cc. Für das laufende Jahr 2015 wird eine Vorauszahlung in Höhe von 149.000,00 EUR vereinbart. In den folgenden Jahren entspricht die Vorauszahlung 65 % des jeweils für das Vorjahr von der Klägerin berechneten und gemäß vorstehender lit. aa. in Rechnung gestellten Erstattungsbetrages einschließlich Verwaltungskostenpauschale.

- 6 - Die Vorauszahlung ist jeweils vier Wochen nach Eingang der Abrechnung bei dem Beklagten zu 1) fällig und wird mit den Abrechnungsspitzen aus dem vorangegangenen Abrechnungsjahr verrechnet. Verbleibt eine Differenz zu Gunsten des Beklagten zu 1), so wird diese mit der nächsten Vorauszahlung verrechnet. Verbleibt eine Diff e- renz zu Gunsten der Klägerin, so ist der entsprechende Betrag innerhalb der vorgenannten Fälligkeiten zu zahlen. c. Die Zahlungspflicht des Beklagten zu 1) endet erst, wenn die/der letzte Versicherte bzw. versorgungsberechtigte Angehörige verstorben ist, unabhängig davon, ob die Beklagte zu 2) zu einem späteren Zeitpunkt bei der Klägerin ausscheidet und die Mitgliedschaft damit endet. Der Beklagte zu 1) und die Klägerin sind sich einig darüber, dass sich die Höhe der Erstattungszahlungen insbesondere nach der Anlage 1a und den bis einschließlich zum 31.12.2004 im Abrechnungsverband I zugunsten der dort genannten Versicherten angefallenen Versorgungspunkten richtet. Das schließt auch solche Anwartschaften ein, welche die in Anlage 1a genannten Versicherten zuvor bei anderen Arbeitgebern als dem Beklagten zu 1) erworben haben. Nachfolgende Änderungen, die aufgrund von nach dem 31.12.2004 erworbenen Versorgungspunkten gegebenenfalls zu höheren Rentenzahlungen der Klägerin an die dort genannten Versicherten führen, bleiben dagegen mit Blick auf die Erstattungspflicht des Beklagten zu 1) unberücksichtigt. d. Mit Blick auf die Versicherten ohne erfüllte Wartezeit gemäß Anlage 1b treffen die Parteien folgende Regelung: aa. Soweit die Wartezeit bei der Klägerin nicht mehr erfüllt wird und aus diesem Grund keine Renten von der Klägerin zu erbringen sind, kommt auch eine Erstattung von Renten durch den Beklagten zu 1) grundsätzlich nicht in Betracht. Etwas anderes gilt jedoch für Ansprüche aufgrund 1b BetrAVG, die unabhängig von einer Wartezeiterfüllung zu erbringen sind, oder wenn die Wartezeiten zukünftig für einen Rentenanspruch keine Rolle mehr spielen sollten.

- 7 - bb. Etwas anderes gilt zudem dann, wenn Versicherte gemäß Anlage 1b die Wartezeit in Zukunft etwa bei einem anderen Arbeitgeber, der ebenfalls Mitglied der Klägerin oder einer anderen Zusatzversorgungskasse ist erfüllen und die Klägerin Renten bzw. Ausgleichszahlungen an andere Zusatzversorgungskassen erbringt. Dann besteht ebenfalls eine Erstattungspflicht des Beklagten zu 1) in der Höhe, wie die Rentenzahlungen oder Ausgleichszahlungen der Klägerin auf Versorgungspunkten beruhen, die bereits bis zum 31.12.2004 durch die Versicherten erworben wurden. Es besteht also Einigkeit, dass der Beklagte zu 1) nicht zur Erstattung von Renten verpflichtet ist, soweit diese auf Versorgungspunkten beruhen, welche Versicherte erst nach dem 31.12.2004 bei einem anderen Arbeitgeber erworben haben. cc. Sollten Versicherte gemäß Anlage 1b nach dem 31.12.2004 zu einem anderen Arbeitgeber wechseln, der Mitglied einer anderen Zusatzversorgungskasse ist und die Klägerin daher an diese Zusatzversorgungskasse einen Ausgleich auf Grundlage der zuvor erworbenen Versorgungspunkte erbringen müssen, erstreckt sich die Erstattungspflicht des Beklagten auch auf diesen Betrag (Barwert der bei der Klägerin erworbenen Versorgungspunkte). Es besteht auch hier Einigkeit, dass der Beklagte zu 1) ausschließlich den Teil des von der Klägerin zu zahlenden Barwertes gemäß vorstehender Regelungen zu erstatten hat, der auf Versorgungspunkten beruht, die vor dem 31.12.2004 erworben wurden. 2. Im Hinblick auf die Zeitstrecke ab dem 01.01.2005 und zur Regelung der Mitgliedschaft der Beklagten zu 2) vereinbaren die Parteien folgendes: a. Sobald der Beklagte zu 1) die in Ziff. 1.a. und b. cc. genannten Zahlungen in Höhe von 1.390.616,00 EUR und 149.000,00 EUR erbracht und die Beklagte zu 2) ihre Zahlungspflicht gemäß nachfolgender lit. b. erfüllt hat, wird die Klägerin die Beklagte zu 2) für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2015 als Mitglied im Abrechnungsverband I aufnehmen. b. Auf Grundlage eines Umlagesatzes von 6,2 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ergibt sich für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.05.2015 eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 2) in Höhe von 5.609.166,67 EUR.

- 8 - Unter Verrechnung der mit der Widerklage geltend gemachten Zahlungen der Beklagten zu 2) in Höhe von 2.407.891,60 EUR (Umlage: 1.903.188,46 EUR / Sanierungsgeld: 504.703,30 EUR) ergibt sich mithin ein Differenzbetrag in Höhe von 3.201.275,07 EUR. Auf diesen Betrag rechnet die Klägerin im Wege des Vergleiches einen Betrag von 1.265.749,82 EUR an. Von der Beklagten zu 2) ist dementsprechend ein Betrag in Höhe von 1.935.525,25 EUR binnen vier Wochen nach Abschluss dieses Vergleichs zu zahlen. Die Beklagte zu 2) und die Klägerin sind sich einig, dass mit Abschluss dieses Vergleichs auch alle etwaigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit den von der Beklagten zu 2) nach dem 01.01.2005 erbrachten Umlagen und Sanierungsgeldern abgefunden und erledigt sind; die Widerklage ist erledigt. c. Der für den Zeitraum ab dem 01.06.2015 bis zum 31.12.2015 auf Grundlage von 6,2 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts von der Beklagten zu 2) an die Klägerin zu zahlende Betrag wird gesondert bis spätestens zum 31.05.2016 von der Klägerin in Rechnung gestellt und ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Rechnung bei der Beklagten zu 2) fällig. Voraussetzung für die Einhaltung des vorgenannten Rechnungsstellungstermins zum 31.05.2016 ist, dass die Beklagte zu 2) im Rahmen der regulären Jahresabrechnung alle Meldungen vollständig und korrekt bis 15.02.2016 der Klägerin übersendet. Dazu verpflichtet sich die Beklagte zu 2) schon heute. Im Gegenzug wird die Klägerin einmalig im Wege des Vergleichs der Beklagten zu 2) einen Betrag in Höhe von 1,4 % des für den Zeitraum 01.06.2015 bis 31.12.2015 zusatzversorgungspflichtigen Entgelts gutschreiben und auf die ab dem 01.01.2016 gemäß nachfolgender Ziff. 3 von der Beklagten zu 2) zu erbringenden Zahlungen verrechnen.

- 9 - d. Die Beklagte zu 2) erkennt an, dass sie bezüglich der Höhe der zu zahlenden Aufwendungen den Mitgliedern des Abrechnungsverbandes II bereits für die Zeitstrecke ab dem 01.01.2005 bis zum 31.12.2015 gleichgestellt ist. 3. Für die Zeitstrecke ab dem 01.01.2016 vereinbaren die Beklagte zu 2) und die Klägerin folgendes: a. Die Beklagte zu 2) wird zum 01.01.2016 in den Abrechnungsverband II der Klägerin aufgenommen. Ein Ausgleichsbetrag über die in Ziff. II. 1. niedergelegten Zahlungen hinaus wird nicht fällig. Die Rechte und Pflichten des Mitgliedschaftsverhältnisses richten sich nach der Satzung der Klägerin in der jeweils geltenden Fassung. Eine aktuelle Fassung der Satzung wird diesem Vergleich als Anlage 3 beigefügt und wird Bestandteil dieser Vereinbarung. Die Beklagte zu 2) verpflichtet sich namentlich, wie jedes andere Mitglied auch, gemäß den 61 ff. der Satzung die fälligen Beiträge für die Pflichtversicherung zu entrichten und alle neuen Beschäftigten zum Abrechnungsverband II anzumelden. Der Beitrag im Abrechnungsverband II beträgt derzeit 4,8 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Die Höhe des Beitrags wird durch den Verwaltungsausschuss der Kasse auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgesetzt und kann während des bestehenden Mitgliedschaftsverhältnisses auf Grundlage der Satzung angepasst werden. b. Zur Durchführung der Mitgliedschaft im Abrechnungsverband I und II verpflichtet sich die Beklagte zu 2) binnen vier Wochen nach Zustandekommen der jeweiligen Mitgliedschaft die Anmeldung der Beschäftigten und die ausstehenden Meldungen nach DATÜV-ZVE auf elektronischem Wege durchzuführen. Nach dem Zustandekommen der Mitgliedschaft und Durchführung der Meldungen werden satzungsgemäß nach 51 der ZVKS die Versicherungsnachweise an die

- 10 - Versicherten jährlich versandt also erstmals nach der Jahresabrechnung 2015, d. h. frühestens im Herbst 2016. 4. Die arbeitsvertraglichen Grundbeziehungen zwischen den Beklagten zu 1) und 2) und den Beschäftigten des vormaligen Eigenbetriebes bzw. der Beschäftigten der Beklagten zu 2) bleiben von diesem Vergleich unberührt. Die Beklagten haben die rechtliche Zulässigkeit, insbesondere in steuer-, sozial-, arbeitsvertraglicher und tarifvertraglicher Hinsicht, eigenständig geprüft. Die Beklagten sind verpflichtet, die sich aus der Prüfung ergebenden notwendigen Klärungen mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzbehörden, durchzuführen und dort die notwendige Transparenz herzustellen bzw. Erklärungen abzugeben und darüber hinaus die Arbeitnehmer zu informieren. Höchstvorsorglich stellen die Beklagten die Klägerin insoweit von jeder Haftung frei. B. JFE Gästehaus Bernau Zur Regelung der Erstattungsbeiträge für die Versicherten des Teilbestandes JFE- Gästehaus Bernau in der Zeitstrecke bis 31.12.2009 treffen die Parteien folgende Regelungen: 1. Die Parteien halten zunächst fest, dass nur die Anwartschaften der sechs ausgegliederten Pflichtversicherten in der Höhe, wie sie bis 31.12.2009 entstanden sind und im versicherungsmathematischen Gutachten vom 03.02.2010 in der Einzelaufstellung (Anlage 4) enthalten sind, Gegenstand der nachstehenden Regelungen sind. 2. Ab dem 01.01.2010 bis zum Versterben des letzten Pflichtversicherten bzw. des versorgungsberechtigten Angehörigen erstattet der Beklagte zu 1) der Klägerin die monatlichen Rentenzahlungen in entsprechender Anwendung der vorstehenden Regelungen A. II. 1..

- 11 - C. Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Rechtskraft unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der rechtlichen und wirtschaftlichen Zielsetzung der Parteien am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich der Vergleich als lückenhaft erweist. Die Kosten des Rechtstreits und dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.