Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehr Fragenkatalog Truppmann / Grundausbildung

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Transkript:

Vorwort Bei der Überarbeitung 2012 des Fragekataloges wurden folgende Punkte berücksichtigt: o Redaktionelle Neubearbeitung / Überarbeitung der Frageninhalte. o inhaltliche Strukturierung und Gliederung der Fragen entsprechend der Lehrstoffgliederung in den Ausbilder- und Teilnehmerheften (1) der LFKS. o Anpassung an die derzeit gültigen Feuerwehrdienstvorschriften, Normen und Richtlinien / Konzepte. Die im Fragenkatalog verwendete Gliederung (Bild 1) findet sich auch in den Ausbilder- und Teilnehmerheften der LFKS wieder. (Bild 2) Bild 1 Bild 2 Durch die in den Unterlagen gleiche Gliederung ist es sehr einfach möglich die einzelnen Ausbildungsthemen in den Ausbilder- und Teilnehmerheften nachzuschlagen. Stand:03/12 Truppmann Teil 1 / Grundausbildung Seite 1 von 32

2. Rechtsgrundlagen 2.1 Aufgaben der Gemeinde / Organisation der Gemeindefeuerwehr / Träger der Feuerwehr 2.1.1 Die Gemeinden haben gemäß LBKG die Aufgaben, a.) eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr aufzustellen und mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten. b.) für die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen. c.) die Selbsthilfe der Bevölkerung zu fördern. d.) Alarm- und Einsatzpläne für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe aufzustellen und fortzuschreiben. 2.1.2 Aufgaben der Landkreise nach dem LBKG sind: a.) Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Alarmund Einsatzplänen der Gemeinden im Einklang stehen. b.) Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den Katastrophenschutz notwendig sind, und die erforderlichen Räume sowie die erforderliche Ausstattung bereitzuhalten. c.) bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen der überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen allgemeinen Hilfe bereitzuhalten. 2.2 Arten und Aufstellung der Gemeindefeuerwehr / Aufgaben der Feuerwehr / Aufstellung / Einsatzgrundzeit / Gliederung und Leitung der Gemeindefeuerwehr 2.2.1 in Rheinland-Pfalz müssen Berufsfeuerwehren aufgestellt werden a.) in Städten mit mehr als 90000 Einwohnern. b.) in Städten mit viel Industrie und 50000 Einwohnern. c.) in Städten ohne Freiwillige Feuerwehren. d.) in Städten mit besonders hohem Gefahrenpotenzial und einer anerkannten Werkfeuerwehr. 2.2.2 Wem untersteht die Leitung der Gemeindefeuerwehr a.) Die Feuerwehr untersteht als gemeindliche Einrichtung dem Bürgermeister. b.) dem Leiter / Leiterin des Personalamtes der Gemeinde. c.) dem Wehrführer / Zugführer. d.) dem Kreisfeuerwehrinspekteur. Stand:03/12 Truppmann Teil 1 / Grundausbildung Seite 2 von 32

2.3 Ausbildung / Funktionsträger / Ausbildung ehrenamtlicher Angehöriger / Dienstgrad und Funktionsabzeichen 2.3.1 Welches Dienstgradabzeichen/Funktionsabzeichen ist hier abgebildet? Umrandung: rot/silbern Balken: rot, Grund: blau a.) Oberfeuerwehrfrau / Oberfeuerwehrmann. b.) Oberbrandmeisterin / Oberbrandmeister. c.) Oberfeuerwehrfrau / Oberfeuerwehrmann. d.) Oberlöschmeisterin / Oberlöschmeister 2.3.2 Um welches Dienstgradabzeichen/Funktionsabzeichen handelt es sich? silber auf blauem Grund a.) Stadtfeuerwehrinspekteur in großen kreisangehörigen Städten. b.) Wehrleiter der Verbandsgemeinde. c.) Wehrleiter in einer verbandsfreien Gemeinde (Stadt). d.) Vorsitzender / Präsident des Kreisfeuerwehrverbandes. 2.4 Rechtsstellung von Feuerwehrangehörigen / Aufnahme / Heranziehung / Verpflichtung / Ehrenamt / ehrenamtliche Tätigkeiten / Rechte und Pflichten 2.4.1 Pflichten des ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen ( 13 LBKG) sind a.) An Einsätzen, Übungen und Ausbildung teilnehmen. b.) Dienstliche Weisungen befolgen. c.) Haftung bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten. 2.4.2 Die Aufnahme als aktives Mitglied in die Freiwillige Feuerwehr a.) ist ab einem Alter von zehn Jahren möglich. b.) ist ab einem Alter von sechzehn Jahren möglich. c.) ist ab fünfunddreißig Jahren nicht mehr möglich. d.) Die für den Feuerwehrdienst erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Stand:03/12 Truppmann Teil 1 / Grundausbildung Seite 3 von 32

2.5 Straßenverkehrsordnung / Dienstbetrieb / Sonderrechte / Wegerechte / 2.5.1 Im Einsatz bei der Anfahrt zum Feuerwehrhaus mit Kraftfahrzeugen a.) ist die Schnelligkeit oberstes Gebot. b.) ist im Interesse der Sicherheit immer besonders vorsichtig und umsichtig zu fahren. c.) ist auf die Inanspruchnahme von Sonderrechten möglichst zu verzichten, da andere Verkehrsteilnehmer diese nicht erkennen können. d.) gilt der Grundsatz: Sicherheit vor Schnelligkeit. 2.5.2 Blaues und gelbes Blinklicht ( 38 StVO) darf nur zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist um a.) Menschenleben zu retten. b.) schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. c.) bedeutende Sachwerte zu erhalten. d.) flüchtige Personen zu verfolgen. e.) eine Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. d.) um nach dem Einsatz wieder zügig zum Feuerwehrhaus zu gelangen. Stand:03/12 Truppmann Teil 1 / Grundausbildung Seite 4 von 32

3. Unfallversicherung 3.1 Sachschäden / Lohnfortzahlung Rechtsstellung / Ersatz von Sachschäden / Unfallversicherung / Zusatzversicherung 3.1. Die UVV-Feuerwehren hat Gültigkeit a.) im Einsatzdienst (z.b. Brandbekämpfung, techn. Hilfeleistung). b.) im Arbeits- und Werkstättendienst. c.) bei angeordneter Ausbildungs- und Übungsdienst. d.) beim angeordneter Dienstsport. e.) bei Sitzungen der Gremien der Feuerwehr. f.) bei Teilnahme an sonstigen dienstlich angeordneten Veranstaltungen. 3.1.2 Bei einem Feuerwehrdienstunfall a.) ist soweit erforderlich ein Arzt aufzusuchen. b.) muss, sofern ärztliche Hilfe in Anspruch genommen worden ist, spätestens nach drei Tagen eine Unfallanzeige auf dem Dienstweg bei der Unfallkasse Rheinland-Pfalz eingereicht werden. c.) Meldung an unmittelbaren Vorgesetzten, z.b. Gruppenführer, Wehrführer, Ausbilder. d.) sind auch bei Bagatellunfällen (mit geringen Verletzungen) die notwendigen bzw. vorgeschriebenen weiteren Maßnahmen einzuleiten. Stand:03/12 Truppmann Teil 1 / Grundausbildung Seite 5 von 32

4. Brennen und Löschen 4.1 Verbrennungsvorgang (Oxidation) / Voraussetzungen des Brennens / Brandklassen 4.1.1 Eine Verbrennung ist eine a.) schnell ablaufende Reaktion zwischen einem brennbaren Stoff und Kohlenstoffdioxid. b.) schnell ablaufenden Oxidation unter Licht- und Wärmeerscheinung. c.) Oxidbildung bei Metallen. d.) schnell verlaufende Reduktion eines brennbaren Stoffs. 4.1.2 Benzin wird der a.) Brandklasse A zugeordnet. b.) Brandklasse B zugeordnet. c.) Brandklasse C zugeordnet. d.) Brandklasse F zugeordnet. 4.1.3 Zur Bekämpfung von Bränden der Brandklasse A ist a.) Wasser geeignet. b.) Kohlenstoffmonoxid geeignet. c.) ist Glutbrandpulver PG geeignet. d.) nur ein Löschmittel einzusetzen, das mit einem X gekennzeichnet ist. 4.1.4 Zur Brandklasse C gehören a.) feste, brennbare Stoffe. b.) flüssige, brennbare Stoffe. c.) gasförmige, brennbare Stoffe. d.) Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten. 4.1.5 Nur mit Glut verbrennen a.) Holz, Kohle, Papier. b.) Holzkohle, Koks. c.) Wachs, Stearin, Fett. d.) Hartwachs und entgaste Kohle. 4.1.6 Zur Brandklasse A gehören a.) feste brennbare Stoffe. b.) flüssige brennbare Stoffe. c.) gasförmige brennbare Stoffe. d.) anorganische nicht brennbare Stoffe. Stand:03/12 Truppmann Teil 1 / Grundausbildung Seite 6 von 32

4.1.7 Mit Flamme und Glut brennen a.) Holz, Kohle, Papier. b.) Metalle. c.) Wachs, Stearin, Fett. d.) Gase. 4.1.8 Grundvoraussetzungen für einen Verbrennungsvorgang sind unter anderem a.) brennbarer Stoff, Sauerstoff, Zündtemperatur, richtiges Mengenverhältnis. b.) Stickstoff, richtiges Mengenverhältnis, brennbarer Stoff, Funken. c.) Katalysatoren, brennbarer Stoff, spezifische Oberflächen, richtige Reaktionstemperatur. 4.1.9 Für welche Stoffe gilt nebenstehendes Bildzeichen? a.) Brände von Metallen. b.) brennbare Gase. c.) brennbare flüssige Stoffe. d.) brennbare Chemikalien. 4.1.10 Wir unterscheiden zwischen (jeweils ein Beispielstoff nennen) a.) festen glutbildenden Stoffen wie:... b.) flüssig werdenden Stoffen wie :... c.) flüssigen Stoffen wie:... d.) gasförmigen Stoffen:... 4.1.11 Speiseöle, die Anwendung in einer Fritteuse finden werden, der a.) Brandklasse A zugeordnet. b.) Brandklasse B zugeordnet. c.) Brandklasse C zugeordnet. d.) Brandklasse F zugeordnet. 4.2 Grundlagen des Löschvorganges / Löschwirkungen / Löschmittel 4.2.1 Eine Löschwirkung kann durch a.) den Entzug von Sauerstoff erzielt werden. b.) den Entzug von Wärme erzielt werden. c.) die Zuführung von Luft erzielt werden. d.) nur durch den Entzug von Wärme und Sauerstoff erzielt werden. Stand:03/12 Truppmann Teil 1 / Grundausbildung Seite 7 von 32

4.2.2 Das Löschmittel Wasser darf nicht eingesetzt werden a.) Chemikalien, die gefährlich mit Wasser reagieren b.) bei Metallbränden. c.) Bränden von Flüssigkeiten oder flüssig werdenden Stoffen, wie z.b. Öl, Fett, Benzin,Wachs, Bitumen usw. d.) Bränden von Flüssigkeiten oder flüssig werdenden Stoffen. e.) Kaminbränden. 4.2.3 Löschschaum besteht aus a.) aus einer Mischung von Wasser, Schaummittel und Luft. b.) aus einer Mischung von Wasser, Schaummittel. c.) aus einer Mischung von Wasser und Luft.. 4.2.4: Die Hauptlöschwirkung des Wassers besteht im a.) vermischen. b.) abkühlen. c.) verflüssigen. 4.2.5 Das Unterbrechen des Verbrennungsvorgangs wir mit folgenden Löschverfahren erzielt: a.) abkühlen. b.) erhitzen. c.) ersticken. 4.2.6 Vorteile des Löschmittels Kohlendioxid sind: a.) keine Schäden durch Verschmutzung. b.) ist elektrisch nicht leitfähig. c.) Es lässt sich gut handhaben und mittels Pumpen und Schläuche über weite Entfernungen transportieren. 4.2.7 Nachteile des Löschmittels Schaum sind a.) kühlende und erstickende Wirkung. b.) mit geringen Mengen können Räume geflutet werden. c.) ist elektrisch leitfähig und darf deshalb nicht in elektrischen Anlagen eingesetzt werden! d.) Hitzeempfindlich (Schaum wird zum Teil zerstört). e.) Erstickungsgefahr für Personen beim Fluten von Gruben und Räumen. Stand:03/12 Truppmann Teil 1 / Grundausbildung Seite 8 von 32

4.2.8 Geben Sie jeweils die dazugehörigen Verschäumungszahlen an Schaumart Verschäumung Schwerschaum Mittelschaum Leichtschaum 4.2.9 Die verschiedenen Löschpulver werden entsprechend ihrer Eignung zum Löschen von Bränden der verschiedenen Brandklassen eingeteilt. BC Löschpulver für... F brände ABC Löschpulver für... F und G brände D Löschpulver für... G brände. 4.2.10 Vorteile des Löschmittels Pulver a.) Sichtbehinderung durch Löschpulverwolken. b.) schlagartige Löschwirkung. c.) gute Eignung bei Metall- (D-Pulver) und Kaminbränden (ABC-Pulver). 5. Fahrzeugkunde 5.1 Feuerwehrfahrzeuge / Grundlagen der Fahrzeugnormung / Arten / Einteilung der Feuerwehrfahrzeuge / Begriffsbestimmungen 5.1.1 Zur Hauptgruppe der Feuerlöschfahrzeuge in Rheinland-Pfalz zählen z.b. : a.) TSF-W. b.) HLF 20. c.) DLA(K) 23-12. d.) TLF 20/40 - SL bzw. TLF 4000 e.) TSA. 5.1.2 Ein TSF / TSF-W hat eine ausreichende feuerwehrtechnische Beladung für a.) einen selbstständigen Trupp. b.) eine Löschgruppe (1/8). c.) maximal eine Löschstaffel. d.) Einsätze im Bereich der technischen Hilfeleistung größeren Umfangs. Stand:03/12 Truppmann Teil 1 / Grundausbildung Seite 9 von 32

5.1.1 Gerätewagen-Gefahrgut haben die Aufgabe a.) Bereitstellen von Geräten für den ABC-Einsatz. b.) Versorgung und Transport von verletzten Personen. c.) Brandbekämpfung, Löschwassertransport. 5.1.2 Speziell für technische Hilfeleistungen größeren Umfangs sind a.) Tanklöschfahrzeuge geeignet. b.) Rüst- und Gerätefahrzeuge geeignet. c.) ABC-Erkundungskraftwagen geeignet. 5.1.3 Das Bild zeigt a.) ein GW-Mess. b.) ein TLF20/40-SL bzw. TLF 4000 c.) ein RW. 5.1.4 Zu den Tanklöschfahrzeugen zählt/zählen und anderem a.) das HLF 20. b.) das TLF 4000 (TLF 20-40 SL bzw. TLF 20-40) c.) das TSF-W. d.) alle Fahrzeuge mit eingebauten Löschwasserbehälter. e.) das TLF 3000. 5.1.7 Der Löschwasserbehälter im TLF 4000 mindestens a.) 1600 l. b.) 2400 l. c.) 4000 l. d.) 500 l. Stand:03/12 Truppmann Teil 1 / Grundausbildung Seite 10 von 32

5.1.8 Die Abbildung zeigt a.) ein Feuerlöschboot (LB). b.) ein MZB. c.) ein RTB. 5.1.10 Zur Gruppe der Löschgruppenfahrzeuge zählt a.) das HLF 20. b.) der ELW 1. c.) das TSF-W. d.) der RTW. e.) der GW-Dekon. 5.1.11 Zu den Tragkraftspritzenfahrzeugen (in Rheinland-Pfalz) zählt/zählen das a.) TSA. b.) TSF - W. c.) KLF. d.) TSF. e.) GW TS. 5.1.12 Alle Tragkraftspritzenfahrzeuge nach neuer Norm führen in Rheinland-Pfalz a.) 4 Steckleiterteile mit. b.) eine 4-teilige Schiebleiter mit. c.) eine Multifunktionsleiter mit. 5.1.13 Zur Beförderung von Feuerwehreinsatzkräften a.) wird das MTF (RP) verwendet. b.) werden Mannschaftstransportfahrzeuge verwendet. c.) wird ein NEF verwendet. 5.1.14 Einsatzleitfahrzeuge (Verwendung) a.) zum Löschwassertransport. b.) zur Versorgung und Transport von verletzten Personen. c.) zum Führen taktischer Einheiten. d.) sind Führungsmittel der Einsatzleitung. Stand:03/12 Truppmann Teil 1 / Grundausbildung Seite 11 von 32

5.2 Praktische Unterweisung / Stationsausbildung Vorstellen der Löschfahrzeuge / Anwendungsbereich / Beladung der Löschfahrzeuge 5.2.1 (5.2) a) 6. Gerätekunde 6.1 Persönliche Ausrüstung / Mindestausrüstung / ergänzende Ausrüstung / Warnkleidung / Anlegen der Ausrüstung 6.1.1 Zur persönlichen Ausrüstung (Mindestschutzausrüstung) gehört a.) Feuerwehrhelm mit Nackenschutz. b.) Feuerwehrschutzanzug, bestehend aus Jacke und Hose. c.) Feuerwehrschutz -Schuhwerk (Feuerwehrstiefel). d.) Gesichtsschutz (Visier) und Feuerwehrhaltegurt. e.) Wetterschutz (Nässe-, Kälteschutz, Kopfbedeckung). f.) Schutzhandschuhe. 6.1.2 Zur weiteren persönlichen Schutzausrüstung zählen unter anderem: a.) Chemikalienschutzkleidung. b.) Flammschutzhaube. c.) Gesichts und Augenschutz, Visier oder Schutzbrille. 6.1.3 Zur ergänzenden persönlichen Schutzausrüstung zählt: a.) Feuerwehrhaltegurt. b.) Feuerwehrleine und Tragebeutel. c.) Atemschutzgerät. d.) Infektionsschutzhandschuhe. e.) Feuerwehrhelm mit Nackenschutz. 6.1.4 Spezielle persönliche Schutzausrüstung Schnittschutzkleidung besteht aus a.) Warnkleidung. b.) Schnittschutzhosen. c.) Gummistiefel. d.) Forsthelm mit Visier und Gehörschutz. Stand:03/12 Truppmann Teil 1 / Grundausbildung Seite 12 von 32

6.1.5 Bei allen Einsätzen im öffentlichen Verkehrsbereich ist gemäß 17, UVV Feuerwehr, a.) Spritzschutzkleidung, nicht gasdicht, zu tragen. b.) Warnkleidung zu tragen. c.) eine Schutzbrille zu tragen. d.) Wathosen zu tragen. 6.1.6. Spezielle persönliche Schutzausrüstung besteht aus a.) Atemschutzgeräte. b.) Hitzeschutzkleidung. c.) Chemikalienschutzkleidung. d.) Kontaminationsschutzkleidung. 6.1.7 Hitzeschutzkleidung schützt vorgehende Einsatzkräfte bei der Brandbekämpfung vorrangig gegen a.) herumfliegende Splitter. b.) starke Strahlungswärme. c.) tiefkalte, verflüssigte Gase. 6.1.8 Ein Schutzanzug aus der GAMS+ Ausrüstung RLP hat folgende Eigenschaften a.) Er ist Gasdicht. b.) Er ist nur Flüssigkeitsdicht. c.) Er wird nur in Verbindung mit Gummistiefeln verwendet. 6.1.9 Wie lautet die GAMS-Regel a.) G... b.) A... c.) M... d.) S... 6.1.10 Abweichungen zur persönlichen Schutzausrüstung sind entsprechend a.) UVV Feuerwehren auf Befehl des Einheitsführers möglich. b.) UVV Feuerwehren auf Befehl des Einheitsführers nicht möglich. c.) UVV Feuerwehren auf Befehl des Landesfeuerwehrinspekteurs (LFI) möglich. Stand:03/12 Truppmann Teil 1 / Grundausbildung Seite 13 von 32

6.2 Löschgeräte / Schläuche / Armaturen / Übersicht / Unterteilung / Begriffsbestimmungen 6.2.1 Zu den Kleinlöschgeräten zählen unter anderem: a.) Feuerlöscher. b.) Löschdecke. c.) Feuerpatsche. d.) Kübelspritze. e.) Strahlrohr. 6.2.2 Schläuche werden unterteilt in a.) Saugschläuche. b.) Druckschläuche. c.) Schlauchhalter. d.) Schlauchhaspeln. 6.2.3 Ein A-Saugschlauch a.) hat eine Länge von 2,50 m. b.) hat einen Innendurchmesser von 110 mm. c.) hat eine Länge von 1,60 m. d.) hat einen Innendurchmesser von 75 mm. 6.2.4 Die Abbildung zeigt a.) Schlauchbrücke. b.) Rohr Schlauchüberführung. c.) Schlauchhaspel. d.) Elastische Schlauchbinden. 6.2.5 Ein C-Strahlrohr mit Mundstück hat bei einem Druck von 5 bar eine Wasserdurchflussmenge pro Minute von (Faustformel) a.) ca. 200 l. b.) ca. 100 l. b.) ca. 300 l. c.) ca. 400 l. 6.2.6 Zum Schlauchzubehör gehören unter anderem: a.) Schlauchbrücken. b.) Schlauchtrageriemen. c.) C Schlauchtragekorb. d.) D- Ansaugschlauch für Löschmittelzusätze. Stand:03/12 Truppmann Teil 1 / Grundausbildung Seite 14 von 32

6.2.7 Ein B-Strahlrohr mit Mundstück hat bei 5 bar Strahlrohrdruck eine Wasserdurchflussmenge von (Faustformel) a.) ca. 400 l/min. b.) ca. 300 l/min. c.) ca. 600 l/min. d.) ca. 500 l/min. 6.2.8 Kupplungsschlüssel dienen a.) Zum raschen Abdichten einer kleineren Leckage. b.) dienen zur Wasserentnahme. c.) Zum Befestigen und Lösen von Kupplungen. d.) Zum Schutz der Schlauchleitung und als Überfahrhilfe für Straßenfahrzeuge. 6.2.9 Zu den wasserführenden Armaturen zählen a.) Standrohr, Saugkorb, Sammelstück und Verteiler. b.) Kübelspritze, Wasserlöscher, Entlüftungseinrichtung. c.) Tauchpumpe, Hydrantenschlüssel, Auffülltrichter. d.) Schlauchkupplungen, Strahlrohre, Verteiler, Entlüftungseinrichtung. 6.2.10 Wasserführende Armaturen werden unterteilt in a.) Armaturen zur Wasserentnahme. b.) Armaturen zur Wasserfortleitung c.) Armaturen zur Wasserabgabe. d.) Armaturen zur Wasserdurchleitung. 6.2.11 Die Abbildung zeigt a.) Sammelstück. b.) Verteiler mit Kugelhahnabsperrung. c.) Verteiler mit eingebautem Sammelstück. d.) Verteiler mit Niederschraubventilen. Stand:03/12 Truppmann Teil 1 / Grundausbildung Seite 15 von 32

6.2.12 die Abbildung stellt ein a.) Z-Zumischer dar. b.) ein Turbozumischer dar. c.) ein Stützkrümmer dar. d.) ein Hydroschild dar. 6.2.13 Das Standrohr dient zur a.) Wasserentnahme aus Unterflurhydranten. b.) Wasserentnahme aus Überflurhydranten. c.) Straßenüberführung von Schlauchleitungen. d.) Stabilisierung von Strahlrohren. 6.2.14 Es handelt sich bei der nachstehenden Abbildung um a.) ein Mittelschaumrohr. b.) ein Schwerschaumrohr. c.) Leichtschaumgenerator. d.) Hohlstrahlrohr. 6.2.15 Ein Schaumrohr wird am Verteiler angeschlossen a.) am mittleren Ausgangsstutzen / an der mittleren Kupplung. b.) nach Reihenfolge der eingesetzten Rohre. c.) nach Vorgabe des Gruppenführers. 6.2.16 Für die Inbetriebnahme eines Unterflurhydranten werden a.) Standrohr und Unterflurhydrantenschlüssel benötigt. b.) Sammelstück und Kupplungsschlüssel benötigt. c.) Standrohr und Feuerwehrschlüssel benötigt. d.) Ausrüstungsteile nach Vorgabe des Gruppenführers benötigt. 6.2.17 Zur Herstellung von Mittel- oder Schwerschaum werden welche Geräte benötigt: a.) Schaumrohr für Mittel- oder Schwerschaum. b.) tragbarer Zumischer. c.) Schaummittel im Kanister. d.) D-Ansaugschlauch. e.) C- oder B-Leitungen. f.) Treibmittelkanister. Stand:03/12 Truppmann Teil 1 / Grundausbildung Seite 16 von 32

6.2.18 Für den Brandeinsatz gilt beim Umgang mit Armaturen im wesentlichen a.) B - Strahlrohre mit Verwendung des Stützkrümmers von mindestens zwei Personen halten. b.) Strahlrohre und Verteiler nicht schlagartig öffnen oder schließen. c.) Schlagende Strahlrohre sofort aufheben. d.) Defekte Geräte sind der Benutzung zu entziehen. 6.2.19 Ein Standrohr mit passendem Schlüssel wird gebraucht zur Inbetriebnahme von a.) Überflurhydranten. b.) Wandhydranten. c.) Unterflurhydranten. d.) gegen Missbrauch gesicherten Hydranten. 6.2.20 Die Abbildung zeigt a.) Pistolenstrahlrohr. b.) Hohlstrahlrohr. c.) Stützkrümmer. d.) Mittelschaumrohr. 6.2.21 Für das Anschließen an Leitungen an den Verteiler gilt gemäß nebenstehender Abbildung a.) Anschluss A = 2. Rohr. b.) Anschluss C = 1. Rohr. c.) Anschluss B = 3. Rohr. d.) Anschluss B = B-Rohr bzw. Schaumrohr. 6.2.22 Die Abbildung zeigt a.) Schlüssel für Unterflurhydranten und Schieber mit Vierkantschoner. b.) Schlüssel für Überflurhydranten mit und ohne Fallmantel. c.) Kupplungsschlüssel. Stand:03/12 Truppmann Teil 1 / Grundausbildung Seite 17 von 32

6.2.23 Für die Handhabung des tragbaren Zumischers (siehe nebenstehende Abbildung) gilt: a.) Der Zumischer wird in Richtung des Pfeils auf dem Zumischer zwischen Verteiler und das Schaumstrahlrohr in die Druckschlauchleitung eingekuppelt. b.) Die Dosiereinrichtung wird generell auf 5% Zumischrateeingestellt. c.) Der Ansaugschlauch findet nur in Ausnahmesituationen Verwendung. d.) Der Zumischer muss nach dem Einsatz gründlich gespült werden. 6.2.24 Welches der nachfolgenden Mehrzweckstrahlrohre ist das kleinste? a.) AM. b.) BM. c.) CM. d.) DM. Stand:03/12 Truppmann Teil 1 / Grundausbildung Seite 18 von 32

6.3 Praktische Unterweisung / Stationsausbildung / Anwendung und Handhabung von Ausrüstung / Löschgeräte / Armaturen und Druckschläuche 6.4 Rettungsgeräte / tragbare Leitern / Feuerwehrleine / Sprungrettungsgeräte 6.4.1 Genormte tragbare Leitern der Feuerwehr sind (DIN EN 1147): a.) Klappleiter, Steckleiter, Hakenleiter, dreiteilige Schiebleiter. b.) Steckleiter, Klappleiter, Trittleiter. c.) Steckleiter, zweiteilige Schiebleiter, Trittleiter, Strickleiter. d.) Steckleiter, Klappleiter, Multifunktionsleiter, Hakenleiter. 6.4.2 Mit der vierteiligen Steckleiter ist a.) eine Rettungshöhe von 7,20 Meter erreichbar. b.) das zweite Obergeschoss erreichbar. c.) das dritte Obergeschoss erreichbar. d.) das erste Obergeschoss bei einem Anstellwinkel von 90 erreichbar. 6.4.3 Die Steckleiter kann gefertigt werden aus: a.) Holz. b.) Leichtmetall. c.) Kunststoff. d.) hochfesten Stahl. 6.4.4 Die dreiteilige Schiebleiter a.) dient als Angriffs- und Rettungsweg. b.) wird durch Ausziehen mittels Seil auf die gewünschte Höhe gebracht. c.) kann als Anstell oder Bockleiter verwendet werden. 6.4.5: Die Feuerwehrleine dient a.) zur Rettung von Personen. b.) zur Selbstrettung. c.) zur Eigensicherung von Feuerwehreinsatzkräften, sofern keine Absturzsicherung erforderlich ist. d.) wird zum Halten, Anschlagen und Absperren in allen Situationen verwendet, wo keine besonderen Anforderungen auf die Belastbarkeit gestellt werden. Stand:03/12 Truppmann Teil 1 / Grundausbildung Seite 19 von 32

6.4.6 Die Klappleiter a.) Die Klappleiter dient als Anstellleiter zur Überwindung kleiner Höhenunterschiede. b.) hat eine max. Rettungshöhe von 2,10 m. c.) ist nicht als Hebel, Ramm- oder Stoßwerkzeug geeignet! d.) wird durch 4 Einsatzkräfte vorgenommen. 6.4.7. Steckleiterteile werden durch a.) Beschläge gesichert. b.) Federfeststellvorrichtung gesichert. c.) Federsperrbolzen gesichert. d.) Feuerwehrleinen in bestimmten Fällen gesichert. 6.4.8 Es dürfen a.) max. drei Steckleiterteile zusammengesteckt werden. b.) max. vier Steckleiterteile zusammengesteckt werden. c.) max. fünf Steckleiterteile zusammengesteckt werden. d.) Steckleitern und Schiebleitern, unabhängig von der Rettungshöhe, mit maximal zwei Personen belastet werden. 6.4.9 Beim Aufstellen von tragbaren Leitern ist auf a.) einen richtigen Anstellwinkel von ca. 65 bis 75 (mit angewinkeltem Arm prüfen) zu achten. b.) erforderliche Mindestabstände zu elektrischen Freileitungen zu achten. c.) auf festen Stand achten erforderlichenfalls gegen Wegrutschen sichern. d.) Eine am Gebäude, unbesetzte Leiter darf ohne weiteres entfernt werden. 6.4.10 Die Mindestabstände tragbarer Leitern von elektrischen Freileitungen betragen bei einer Spannung bis 1000 Volt a.) 1,5 m. b.) 2,0 m. c.) 1,0 m. d.) 0,5m. Stand:03/12 Truppmann Teil 1 / Grundausbildung Seite 20 von 32

6.4.11 Der Halbschlag (vgl. nebenstehende Abbildung) a.) dient zum Führen von Geräten beim Hochziehen. b.) dient der Einbindung von Personen auf Krankentragen. c.) dient ausschließlich der Sicherung des Auszugseiles der dreiteiligen Schiebleiter. d.) dient in bestimmten Fällen als Auffangsicherung beim Retten/Selbstretten. 6.4.12 Die Abbildung zeigt einen a.) Spierenstich. b.) Zimmermannstich. c.) doppelten Ankerstich. d.) einfachen Ankerstich. 6.4.13 Die Abbildung zeigt einen a.) Pfahlstich. b.) einen Verbindungsknoten (zwei unterschiedlich dicke Leinen). c.) Schotenstich. d.) einen Knoten der bei der Feuerwehr nicht eingesetzt werden darf. Stand:03/12 Truppmann Teil 1 / Grundausbildung Seite 21 von 32

6.4.14 Die Abbildung zeigt einen a.) Knoten, der zum Befestigen der Halteleine am vorgesehenen Anschlagpunkt genutzt werden kann. b.) Mastwurf. c.) Knoten, welcher zum Anschlagen, beim Selbstretten Verwendung finden kann. d.) einen Befestigungsknoten. 6.4.15 Beim Einsatz eines Sprungpolsters ist auf folgende(n) Grundsatz/Grundsätze zu achten a.) Das Sprungpolster ist mit mindestens 2 Einsatzkräften zu bedienen. b.) Die maximale Sprunghöhe ist von der Bauart abhängig (SP16 = 16 Meter). c.) nach dem Einsatz ist die Pressluftflasche zu füllen. d.) Zur Bedienung werden 16 Einsatzkräfte benötigt. e.) Das Sprungpolster ist außerhalb des Sprungbereichs der zu rettenden Person(en) einsatzbereit zu machen und anschließend in Stellung bringen. 6.4.16 Mit der dreiteiligen Schiebleiter ist a.) eine Rettungshöhe von 12,00 m erreichbar. b.) maximal das zweite Obergeschoss erreichbar. c.) maximal das dritte Obergeschoss erreichbar. d.) maximal das vierte Obergeschoss erreichbar. 6.4.17 Folgende Verwendungsmöglichkeiten der Multifunktionsleiter sind u. a. vorgesehen: a.) Stehleiter. b.) Stehleiter mit Aufsteckteil. c.) Anlegeleiter. d.) Trittleiter. Stand:03/12 Truppmann Teil 1 / Grundausbildung Seite 22 von 32

6.4.18 Der Auffanggurt a.) dient zum Sichern der Einsatzkraft bei Einsätzen in absturzgefährdeten Bereichen. b.) ist Teil des Gerätesatzes "Absturzsicherung". c.) ist Bestandteil des Sprungpolsters. d.) darf nur von unterwiesenen Personen eingesetzt werden. 6.4.19 die Abbildung zeigt a.) eine Schleifkorbtrage. b.) ein Rettungstuch. c.) ein Sprungtuch. 6.5 Praktische Unterweisung / Stationsausbildung / Feuerwehrleinen / Anwendung von Knoten und Stichen / Anwendung von tragbaren Leitern / Sprungrettungsgeräte 6.5.1 (6.5) a) 6.5.2 (6.5) a) 6.5.3 (6.5) a) Stand:03/12 Truppmann Teil 1 / Grundausbildung Seite 23 von 32

7. Verhalten bei Gefahr Gefahren der Einsatzstelle / allgemeine Gefahren im Einsatz / richtiges Verhalten 7.1.1 Nennen Sie mindestens 5 mögliche Gefahren der Einsatzstelle A A... A A... A A... A A... C C... E E... / V... E E... E E... E E... Schriftfarbe: schwarz Tafelfarbe: orange 7.1.2 Die Abbildung zeigt a.) Ein Hydrantenschild. b.) eine orangefarbene Warntafel. c.) den niedrigsten und höchsten Wasserstand am Pegel. d.) Eine Gefahrgutkennzeichnung. 7.1.3 Beim Brandeinsatz bestehen Ausbreitungsmöglichkeiten durch a.) Falsche Löschtaktik. b.) Funkenflug. c.) Durchzündung. d.) Abschirmung. 7.1.4 Der Trümmerschatten ist a.) die 0,5fache Höhe des Gebäudes auf dem Boden abgetragen. b.) die 1,5fache Höhe des Gebäudes auf dem Boden abgetragen. c.) die 2,0fache Höhe des Gebäudes auf dem Boden abgetragen. 7.1.5 Explosionsgefahren drohen an Einsatzstellen u. a. durch: a.) Elektrizität. b.) Einsatz falscher Löschmittel. c.) Rissbildung und Materialspannungen bei Erwärmung. d.) Zündung von Sprengstoff und Munition. Stand:03/12 Truppmann Teil 1 / Grundausbildung Seite 24 von 32

7.1.6: Wo liegt die erste Absperrgrenze bei einem Einsatz mit unbekannten ABC-Gefahrstoffen (Absperrgrenze des Gefahrenbereich)? a.) 5 m. b.) 150 m. c.) 50 m. 7.1.7 Bei Bauarbeiten (Einsatzkräfte) und sonstigen nicht elektrotechnischen Arbeiten sind Schutzabstände von unter Spannung stehenden Teilen einzuhalten (DIN VDE 0105-100 Schutzabstände). a.) bei bis 1000 Volt = b.) über 1 kv bis 110 kv = c.) über 110 kv bis 220 kv = Meter. Meter. Meter. 8. Löscheinsatz 8.1 Aufgabenverteilung innerhalb der Staffel und der Gruppe beim Löscheinsatz 8.1.1 Für das Herrichten / Kuppeln von Saugschläuchen (Wasserentnahme offenes Gewässer) ist gemäß FwDV 3 a.) der Maschinist zuständig. b.) der Wassertrupp zuständig (bis zwei Saugschläuche). c.) bei mehr als zwei Saugschläuchen, wird der Wassertrupp vom Schlauchtrupp unterstützt. d.) der Angriffstrupp zusammen mit dem Wassertrupp zuständig. 8.1.2 Der Schlauchtrupp (ST) verlegt die C - Leitung für das 1. Rohr (Gebäudebrand) a.) Der Schlauchtrupp (ST) unterstützt gegebenenfalls beim Aufbau der Wasserversorgung. b.) vom Gebäudeeingang zum Verteiler. c.) vom Verteiler zum Gebäudeeingang. d.) nur nach Weisung des Gruppenführers. 8.1.3 Der Angriffstrupp verlegt Schlauchleitungen für sich selbst (bei fehlendem Schlauchtrupp) gemäß FwDV 3 a.) vom Verteiler zur Rauchgrenze. b.) vom Trupp zum Verteiler. c.) nur nach Weisung des Gruppenführers. d.) von der Wasserentnahmestelle zur Pumpe. Stand:03/12 Truppmann Teil 1 / Grundausbildung Seite 25 von 32

8.1.4 Die C-Schlauchleitung des Angriffstrupps zwischen Verteiler und Einsatzobjekt (Rauchgrenze) verlegt nach der FwDV 3 a.) der Schlauchtrupp. b.) der Wassertrupp. c.) der Angriffstrupp selbst (bei fehlendem Schlauchtrupp). d.) ein durch den Gruppenführer beauftragter Trupp. 8.1.5 Die Aufstellung des einsatzbereit ausgerüsteten Angrifftrupps bei einem Einsatz mit Bereitstellung gemäß FwDV 3 erfolgt a.) hinter dem Fahrzeug. b.) am Verteiler. c.) an den Strahlrohren (vor dem Schaden-Objekt). d.) am Objekt/Gebäude. 8.1.6 Gemäß FwDV 3 sind zu unterscheiden: a.) Einsatz mit und ohne Bereitstellung. b.) Einsätze neben- und hintereinander bzw. getrennt und geschlossen. c.) Selbstständiger Trupp, Staffel und Gruppe und Zug. d.) Zugeinsatzformen, technische Hilfeleistung und Strahlenschutzeinsätze. 8.1.7 Der Melder übernimmt befohlene Aufgaben wie: a.) Unterstützung der Trupps. b.) Informationsübertragung. c.) Lagefeststellung. d.) In - Stellung - Bringen der Steckleiter. e.) Bestimmt die Fahrzeugaufstellung. 8.1.8 Beim Einsatz ohne Bereitstellung, Wasserentnahme aus Hydrant (Wasserführendes Löschfahrzeug) sind die Aufgaben des WT u. a. a.) B - Leitung zum Hydrant. b.) Wasserentnahme herrichten. c.) C - Leitung für 1. Rohr von Rauchgrenze zum Verteiler verlegen. d.) B - Leitung zum Verteiler. 8.2 Praktische Unterweisung / Stationsausbildung / die Staffel und die Gruppe im Löscheinsatz / Wasserentnahme aus dem zentralen Wasserversorgungsnetz / Wasserentnahme der unabhängigen Löschwasserversorgung 8.2.1 (6.7+6.8) a) 8.2.2 (6.7+6.8) Stand:03/12 Truppmann Teil 1 / Grundausbildung Seite 26 von 32

8.3 Praktische Unterweisung / Stationsausbildung / die Staffel und die Gruppe im Löscheinsatz / verschiedene Übungsannahmen / Grundübungen 8.3.1 (6.7+6.8) a) 8.3.2 (6.7+6.8) a) 8.4 Praktische Unterweisung / Stationsausbildung / die Staffel und die Gruppe im Löscheinsatz / verschiedene Übungsannahmen / Grundübungen unter Einsatzbedingungen 8.4.1 (6.7+6.8) a) 8.4.2 (6.7+6.8) a) 9. Rettung 9.1 Definition Rettung / Rettungseinsatz 9.1.1 Technische Hilfsmittel zur Rettung von Personen sind u.a.: a.) Schaufeltrage. b.) Krankentrage. c.) Schleifkorbtrage. d.) Schubkorbtrage. e.) Rettungsbrett. 9.1.2 Der Rettungsgrundsatz lautet: a.) zu der zu rettenden Person vordringen. b.) Sichern. c.) Lebensrettende Sofortmaßnahmen durchführen. d.) Zugang schaffen. e.) Befreien und in Sicherheit bringen. f.) Transportfähigkeit herstellen. Stand:03/12 Truppmann Teil 1 / Grundausbildung Seite 27 von 32

9.2 Praktische Unterweisung / Stationsausbildung / Einsatz von Rettungsgeräten / besondere Rettungsmaßnahmen des Zivilschutzes 9.2.1 (6.7+6.8) a) 9.2.2 (6.7+6.8) a) 10. Technische Hilfeleistung 10.1 Aufgabenverteilung innerhalb der Staffel und Gruppe beim Technischen Hilfeleistungseinsatz / Gebrauch der Schutzausrüstung / Sichern von Einsatzstellen 10.1.1 Beginn der Absicherung von Einsatzstellen mit Gegenverkehr auf gerader Straße a.) außerorts = 200 m. b.) innerorts = 75 m. c.) innerorts = 100 m. d.) außerorts = 400 m. 10.1.2 Im technischen Hilfeleistungseinsatz übernimmt der a.) der Angriffstrupp Aufgaben der Gerätebereitstellung. b.) der Angriffstrupp Aufgaben der Rettung. c.) der Schlauchtrupp Aufgaben der Gerätebereitstellung. d.) der Wassertrupp Aufgaben der Sicherung. 10.1.3 Absicherung von Einsatzstellen auf BAB und Bundeskraftfahrstraßen mit Richtungsfahrbahnen a.) 1. Warnung ca. 400m vor der Unfallstelle. b.) 1. Warnung ca. 1000 m vor der Unfallstelle. c.) 1. Warnung ca. 800m vor der Unfallstelle. 10.1.4 Der Maschinist (Ma) a.) stellt das Einsatzfahrzeug nach Weisung des GF auf. b.) unterstützt den GF gegebenenfalls bei der Erkundung. c.) führt die unmittelbare Absicherung gegen Verkehrsgefahren im Umfeld des Fahrzeugs durch. Stand:03/12 Truppmann Teil 1 / Grundausbildung Seite 28 von 32

10.2 Gerätekunde / Geräte für einfache Technische Hilfeleistung / sonstige Geräte 10.2.1 Arbeitsgeräte mit Hebelwirkung sind? a.) Brechstange. b.) Nageleisen. c.) Bügelsäge. d.) Hebebaum. 10.2.2 Die Abbildung zeigt a.) Brennschneidgerät. b.) Schneidgerät. c.) Glassäge. d.) Rettungszylinder. 10.2.3 Die Abbildung zeigt a.) einen einarmiger Hebel. b.) eine Wippe. c.) einen zweiarmiger Hebel. d.) einen dreiseitigen Hebel. 10.2.4 Die Abbildung zeigt a.) ein Wagenhebersatz. b.) Hydraulische Winde, Büffelheber. c.) Rettungszylinder. d.) Luftheber. Stand:03/12 Truppmann Teil 1 / Grundausbildung Seite 29 von 32

10.3 Praktische Unterweisung / Stationsausbildung / Grundtätigkeiten / Anwendung und Handhabung / Geräte für einfache Technische Hilfeleistung / Bewegen von Lasten / Sichern / Trennen / Beleuchten 11. Lebensrettende Sofortmaßnahmen ( Erste Hilfe) 11.1 Überprüfung der Vitalfunktionen / Erstversorgen von Verletzten / Transport und Lagerung von Verletzten 11.1.1) Unter Vitalfunktionen (Lebensfunktionen) verstehen wir: a.) B... b.) A... c.) H... 11.2 Anwendung und Handhabung als praktische Unterweisung in der Stationsausbildung 11.2.1 (8.1) a) 11.2.2 (8.1) a) Stand:03/12 Truppmann Teil 1 / Grundausbildung Seite 30 von 32

Folgende Unterlagen werden der Teilnehmerin/Teilnehmer zur Bearbeitung dieses Fragenkataloges sowie zur Lehrgangsbegleitung empfohlen: Unterlagen der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland Pfalz (LFKS) Lehrunterlagen für den Teilnehmer Teilnehmerheft Truppmann, Stand 05/2010 der LFKS http://internet.lfksrlp.de/fileadmin/user_upload/redakteur/kreisausbildung/grundausbildung/teilneh merheft_tm-t1_05-10.pdf Power-Point Lehrunterlagen der LFKS zur Truppmannausbildung http://internet.lfks-rlp.de/index.php?id=406 Unterlagen aus dem WWW DIN VDE 0132:2001-08 http://www.elektrofachkraft.de/fachwissen/fachartikel/regelwerke/brandbekampfun g-im-bereich-elektrischer-anlagen/ http://www.elektrofachkraft.de/fachwissen/fachartikel/regelwerke/bauarbeiten-undsonstige-nicht-elektrotechnische-arbeiten/ Präsentation zu Hilfeleistungseinsätzen im Gleisbereich http://www.deutschebahn.com/site/shared/de/dateianhaenge/praesentationen/notf allmanagement hilfeleistung.pdf sowie Stand:03/12 Truppmann Teil 1 / Grundausbildung Seite 31 von 32

Feuerwehrdienstvorschriften: http://internet.lfks-rlp.de/index.php?id=394 FwDV 1 FwDV 2 FWDV 3 FWDV 7 FWDV 10 DV (RP) 100 Verordnungen/Konzepte/Richtlinien/Gesetze Feuerwehrverordnung (FwVO-RLP), http://rlp.juris.de/rlp/feuerwv_rp_rahmen.htm Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz http://internet.lfksrlp.de/fileadmin/user_upload/redakteur/downloads/dven/fwdv/gefahrstoffkonzept_ April05a.pdf Führungsdienstlichtlinie - RLP. http://internet.lfks-rlp.de/fileadmin/user_upload/redakteur/gesetzeverordnungen/fueri.pdf Technische Richtlinien Rheinland-Pfalz, http://internet.lfks-rlp.de/index.php?id=401 LBKG, http://rlp.juris.de/rlp/brand_katschg_rp_rahmen.htm Landesverordnung über die Gefahrenverhütungsschau, http://rlp.juris.de/rlp/brandschgdv_rp_2_rahmen.htm Regelwerke GUV-V C53 - UVV "Feuerwehren" bisher GUV 7.13 http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/v-c53.pdf NA 031 Normenausschuss Feuerwehrwesen (FNFW) (Fahrzeugtypenliste) http://www.fnfw.din.de/sixcms_upload/media/2424/fahrzeugkonzeption%20des%2 0NA%20031-04%20FBR%20%2815%29%20Stand%209%20September%202011.114032.pdf Links geprüft 01.März 2012/StVo Fußnoten: (1) soweit vorhanden. Seitens der LFKS existieren noch nicht für jedes Fachgebiet entsprechende Teilnehmerhefte. Stand:03/12 Truppmann Teil 1 / Grundausbildung Seite 32 von 32