Wahlordnung der Fachschaft Medizin der Ernst- Moritz- Arndt-Universität Greifswald



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Transkript:

Wahlordnung der Fachschaft Medizin der Ernst- Moritz- Arndt-Universität Greifswald Vom 2. September 2010 1 Geltungsbereich, Wahlberechtigung (1) Diese Wahlordnung gilt für die Wahl des Fachschaftsrates (FSR) Medizin der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald. (2) Wählen und gewählt werden kann jede Studierende, die in einem Studiengang der Fachschaft Medizin eingeschrieben und im Wählerinnenverzeichnis aufgeführt ist. Sie hat das aktive und das passive Wahlrecht. 2 Wahlgrundsätze (1) Der FSR Medizin wird alljährlich in unmittelbarer, allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt. (2) Die Wahl erfolgt als Urnenwahl. Briefwahl ist möglich. (3) Die Mitglieder des FSR Medizin gehören diesem für die Dauer einer Wahlperiode an. Wiederwahl ist möglich. (4) Die Fachschaft Medizin bildet einen Wahlkreis. (5) In den FSR Medizin werden fünf Mitglieder gewählt. (6) Als gewählt gelten die fünf Kandidatinnen, auf die die höchste bzw. jeweils nächst höchste Stimmenzahl entfällt. (7) Bei Stimmengleichheit wird die Rangfolge durch das von der Wahlleiterin zu ziehende Los bestimmt. (8) Jede Wahlberechtigte hat drei Stimmen. Stimmenhäufung ist unzulässig. (9) Die Wahl des FSR Medizin findet an mindestens 2 Wochentagen der Woche statt, in der die Wahl des Studierendenparlaments stattfindet. Die Regelung tritt ab dem Jahr 2010 in Kraft, die Legislatur des FSR Medizin wird entsprechend verkürzt. (10) Der Stichtag ist der letzte Tag der Wahl. Er wird von der Dekanin der Medizinischen Fakultät bestimmt. 3 Wahlorgane (1) Wahlorgane sind die Wahlleiterin, der Wahlausschuss, und der Wahlprüfungsausschuss. (2) Die Mitglieder der Wahlorgane müssen Mitglieder der Studierendenschaft der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald sein. Eine Mitgliedschaft in der Fachschaft Medizin ist nicht zwingend. Zur Mitgliedschaft in Wahlorganen ist eine schriftliche Einverständniserklärung des Betreffenden vonnöten. Mehrfachmitgliedschaft in Wahlorganen ist unzulässig. 1

(3) Die Mitglieder aller Wahlorgane sind nicht in den neuen FSR Medizin wählbar. 4 Wahlleiterin (1) Die Wahlleiterin und ihre Stellvertreterin werden spätestens am 27. Kalendertag vor dem Stichtag auf Vorschlag des amtierenden FSR durch die Dekanin der Medizinischen Fakultät bestellt. Ist der FSR auf Dauer beschlussunfähig, so bestellt die Dekanin Wahlleiterin und Stellvertreterin unter Beachtung von 3 Absatz 2. (2) Die Wahlleiterin sichert die technische Vorbereitung und Durchführung der Wahl und nimmt an den Sitzungen des Wahlausschusses mit beratender Stimme teil. 5 Wahlausschuss (1) Dem Wahlausschuss obliegt die Gesamtaufsicht über die Wahl. Er beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. (2) Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Wahlausschuss und drei Stellvertreterinnen werden von der Dekanin der Medizinischen Fakultät spätestens am 27. Kalendertag vor dem Stichtag bestellt. (3) Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende und eine Schriftführerin. 6 Wahlprüfungsausschuss (1) Dem Wahlprüfungsausschuss obliegt die Wahlprüfung nach Beendigung der Wahl. Er beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. (2) Der Wahlprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Wahlprüfungsausschuss und drei Stellvertreterinnen werden von der Dekanin der Medizinischen Fakultät spätestens am 27. Tag vor dem Stichtag bestellt. (3) Der Wahlprüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende und eine Schriftführerin. 7 Wahlhelferinnen Die für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl erforderlichen Wahlhelferinnen werden von der Wahlleiterin bestellt. 3 Abs. 2 gilt entsprechend. 8 Wahlbekanntmachung (1) Die Wahlleiterin macht die Wahl spätestens am 23. Tag vor dem Stichtag durch Aushang in der Mensa, der Universitätsbibliothek, dem Büro des FSR Medizin und wenigstens in folgenden Instituten und Kliniken: Institut für Anatomie Institut für Pathologie Institut für Pharmakologie Klinik für Chirurgie Klinik für Innere Medizin Klinikumsneubau 2

sowie auf der Homepage des FSR bekannt. (2) Die Wahlbekanntmachung muss Hinweise darauf enthalten, dass 1. die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) als Urnenwahl erfolgt und dass Briefwahl auf Antrag möglich ist; 2. fünf Mitglieder in den FSR Medizin gewählt werden; 3. Wahlvorschläge in der von 10 Abs. 2 geforderten Form bis zum 13. Tag vor dem Stichtag bei der Wahlleiterin oder der Vorsitzenden des Wahlausschusses einzureichen sind; 4. nur die Bewerberin gewählt werden darf, deren Wahlvorschlag zugelassen und bekannt gemacht worden ist; 5. nur wählen kann, wer im Wählerinnenverzeichnis aufgeführt ist und dass dieses zwischen dem 23. und 20. Tag vor dem Stichtag einsehbar ist; 6. mit amtlichem Stimmzettel gewählt wird; 7. Stimmenhäufung unzulässig ist. (3) Weiterhin müssen bekannt gemacht werden: 1. Orte und Öffnungszeiten des Wahllokals; 2. der Stichtag unter Angabe der Uhrzeit für den Schluss der Stimmabgabe; 3. Verfahren und Fristen bei Briefwahl; 4. Dienstort und Dienststunden der Wahlleiterin und des Wahlausschusses; 5. Ort und Zeit der Auslegung des Wählerinnenverzeichnisses. 9 Wählerinnenverzeichnis (1) Alle Wahlberechtigten sind alphabetisch in ein Wählerinnenverzeichnis einzutragen. Dies geschieht durch das Dezernat für studentische Angelegenheiten. Die Erstellung wird auf Antrag der Wahlleiterin durch den AStA veranlasst. (2) Das Wählerinnenverzeichnis muss Spalten für folgende Angaben enthalten: 1. laufende Nummer; 2. Familienname, Vorname, ggf. die zur Differenzierung bei Namensgleichheit notwendigen Teile des Geburtsdatums; 3. Vermerk für die Stimmabgabe nach Urnen- oder Briefwahl. (3) Das Wählerinnenverzeichnis ist am Tag vor der Auslegung durch Unterschrift der Wahlleiterin mit Angabe des Datums vorläufig abzuschließen und am 23. Tag vor dem Stichtag zur Einsichtnahme öffentlich auszulegen. (4) Jede Wahlberechtigte kann innerhalb der Auslegungsfrist unter Beibringung der erforderlichen Nachweise die Berichtigung des Wählerinnenverzeichnisses beantragen. Notwendige Änderungen sind unverzüglich von der Vorsitzenden des Wahlausschusses im Wählerinnenverzeichnis vorzunehmen und zu beurkunden. (5) Am 10. Tag vor dem Stichtag ist das Wählerinnenverzeichnis endgültig abzuschließen. Das endgültige Wählerinnenverzeichnis ist durch Vermerk und Unterschrift der Wahlleiterin mit Angabe von Datum und Uhrzeit zu beurkunden. Es ist die Zahl der endgültig Wahlberechtigten festzustellen. 3

10 Wahlvorschläge (1) Jede Wahlberechtigte kann sich selbst oder andere Wahlberechtigte als Wahlbewerberin vorschlagen. Dem Wahlvorschlag ist in jedem Falle eine schriftliche Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Studierenden beizufügen. (2) Der Wahlvorschlag muss insbesondere Familienname, Vorname, Anschrift sowie Fachsemester und Studienfach / bzw. Studienfächer der Wahlbewerberin enthalten. Dem Wahlvorschlag sollen ferner eine Kurzbeschreibung sowie Ziele der Fachschaftsarbeit beigefügt sein. Kurze Angaben über die Zugehörigkeit zu einer hochschulpolitischen Gruppierung, ein Foto der Person und die E-Mail-Adresse können ebenfalls beigefügt werden. (3) Eine Kandidatin darf nicht mehrfach für die Wahl benannt sein. (4) Wahlvorschläge müssen spätestens am 12. Tag vor dem Stichtag bei der Vorsitzenden des Wahlausschusses eingegangen sein. Ungültige Vorschläge sind mit Hinweis auf die Mängel unverzüglich zurückzugeben. (5) Ungültig sind Wahlvorschläge, die den Anforderungen dieser Wahlordnung nicht entsprechen, insbesondere solche: die verspätet eingegangen sind; die einen Vorbehalt oder eine Bedingung enthalten; die eine nicht wählbare Kandidatin benennen; denen keine schriftliche Einverständniserklärung der Wahlbewerberin beigefügt ist. (6) Die Wahlleiterin stellt die zugelassenen Wahlvorschläge zu einer endgültigen Wahlliste zusammen. Die Kandidatinnen sind entsprechend 8 Abs. 1, 2 unter Verwendung der eingereichten Kurzbeschreibung bekannt zu machen. 11 Wahlveranstaltungen (1) Nach Bekanntgabe der Wahlvorschläge gemäß 10 Abs. 6 können sich die Kandidatinnen in einer fachschaftsöffentlichen Wahlveranstaltung (z.b. Fachschaftsvollversammlung) vorstellen. Eine Wahlveranstaltung muss durchgeführt werden, wenn dies mindestens ein Prozent der Mitglieder der Fachschaft Medizin schriftlich in dem Zeitraum zwischen dem 12. Tag und dem 5. Tag vor dem Stichtag bei der Wahlleiterin fordern. (2) Die Wahlleiterin stellt geeignete Räume zur Verfügung und gibt nach Absprache mit den Kandidatinnen rechtzeitig Ort und Zeit der Wahlveranstaltung bekannt. 12 Stimmzettel (1) Der Stimmzettel enthält Vor- und Familiennamen aller zugelassenen Wahlbewerberinnen in alphabetischer Reihenfolge. Auf Wunsch von Kandidatinnen muss hinter den entsprechenden Namen auf dem Stimmzettel ein Klammerhinweis auf Studienfächer bzw. die Zugehörigkeit zu hochschulpolitischen Gruppierungen erfolgen. Ferner enthält der Stimmzettel Hinweise darauf, wie viele Stimmen jede 4

Wählerin vergeben darf, wie diese zu verteilen sind, und wie abzustimmen ist. Weitere Angaben darf der Stimmzettel nicht enthalten. (2) Über die Gestaltung der Wahlunterlagen entscheidet der Wahlausschuss. 13 Urnenwahl (1) Die Urnenwahl findet in der Woche der Studierendenparlamentswahlen an mindestens zwei Wochentagen statt. Das Wahllokal soll insgesamt (bezogen auf alle Tage) mindestens zehn Stunden geöffnet haben. Den genauen Termin der Urnenwahl legt die Wahlleiterin nach Absprache mit dem Wahlausschuss fest. (2) Jede Wahlberechtigte erhält nach Feststellung ihrer Eintragung im Wählerinnenverzeichnis im Wahllokal den Stimmzettel ausgehändigt. Die Wahlberechtigte hat sich durch einen Lichtbildausweis auszuweisen. (3) Die Wählerin begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet den Stimmzettel, faltet ihn so zusammen, dass dessen Inhalt verdeckt ist und wirft ihn in die Wahlurne. (4) Die die Stimmzettel enthaltende Wahlurne ist nach Schließung des Wahllokales zu versiegeln und bis zum nächsten Wahltag bzw. zur Stimmenauszählung am Stichtag unter Verschluss aufzubewahren. 14 Briefwahl (1) Briefwahl muss von der Wahlberechtigten schriftlich formlos bis zum 14. Tag vor dem Stichtag bei der Wahlleiterin beantragt werden. (2) Die Wahlunterlagen sind einschließlich eines Stimmzettelumschlags, eines Wahlbriefumschlags und einer Benachrichtigung über die Aufnahme der Wahlberechtigten in das Wählerinnenverzeichnis (Wahlschein) der Wahlberechtigten unverzüglich zuzusenden. (3) Den Wahlunterlagen ist ein Merkblatt beizufügen, das die Wahlberechtigte über technische Einzelheiten des Wahlvorgangs unterrichtet. Das Merkblatt ist von der Wahlleiterin zu erstellen. (4) Die Wahlberechtigte kennzeichnet unbeobachtet den Stimmzettel, steckt ihn in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. Sie bestätigt auf dem Wahlschein durch ihre Unterschrift, dass sie den beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat und legt den Wahlschein zusammen mit dem verschlossenen Stimmzettelumschlag in den Wahlbriefumschlag. Dieser ist an die aufgedruckte Adresse zu senden oder bei der Wahlleiterin abzugeben. Der Wahlbrief muss spätestens am Stichtag bei der Wahlleiterin eingegangen sein. (5) Der Eingangszeitpunkt der Wahlbriefe ist auf diesen zu vermerken. Bis zur Stimmenauszählung sind alle eingegangenen Wahlbriefe ungeöffnet unter Verschluss aufzubewahren 15 Auszählung 5

(1) Das Wahlergebnis wird unter Aufsicht des Wahlausschusses unverzüglich nach Ablauf der Frist für die Stimmabgabe von den Wahlhelferinnen ermittelt. Die Ermittlung und Festlegung des Wahlergebnisses sind universitätsöffentlich. (2) Den rechtzeitigen eingegangenen Wahlbriefen werden einzeln die Stimmzettelumschläge entnommen. Stimmzettelumschläge, bei denen sich keine Beanstandungen gemäß 15 Abs. 4 ergeben, werden zunächst gesammelt, nach Bearbeitung aller Wahlbriefe geöffnet und die Stimmzettel unter Wahrung des Wahlgeheimnisses in die Wahlurne gelegt. (3) Nach Einwurf aller Stimmzettel in die Wahlurnen erfolgt die Stimmenauszählung nach dem von der Wahlleiterin zu regelnden Verfahren. (4) Ein Wahlbrief gilt nicht als wirksame Stimmabgabe, wenn der Wahlbrief verspätet eingegangen ist; die Wählerin nicht im Wählerinnenverzeichnis enthalten ist; der Stimmzettel offenkundig nicht amtlich hergestellt ist oder einen Vermerk oder Zusatz enthält; der Wahlbrief leer ist; kein Wahlschein beigelegt oder der beigelegte Wahlschein ungültig ist; bereits ein Wahlbrief derselben Wählerin vorliegt; der Wahlbrief oder Stimmzettelumschlag unverschlossen sind oder auf dem Wahlbriefumschlag kein Absender vermerkt ist. (5) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er Stimmenhäufung enthält; keine Stimmenvergabe enthält; offenkundig nicht amtlich hergestellt ist; einen Vermerk oder Zusatz enthält. (6) Wahlbriefe und Stimmzettel mit Mängeln gemäß Abs. 4 und 5 sind gesondert von den übrigen Wahlunterlagen aufzubewahren. 16 Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses (1) Der Wahlausschuss stellt die Zahl der für jede Bewerberin abgegebenen gültigen Stimmen und die gemäß 2 Abs. 5 und 6 in den FSR Medizin gewählten Kandidatinnen fest. (2) Über den Verlauf der Stimmenauszählung und die Ermittlung des Wahlergebnisses ist vom Wahlausschuss eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss in jedem Falle enthalten: 1. Namen und Funktionen der Mitglieder des Wahlausschusses; 2. die Zahl der in das Wählerinnenverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten; 3. Tag, Beginn und Ende der Stimmenauszählung; 4. die Zahl der abgegebenen und nicht abgegebenen Wahlbriefe; 5. die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel; 6. die Angabe der gewählten Kandidatinnen einschließlich der Zahl der für alle Kandidatinnen abgegebenen gültigen Stimmen; 6

7. die Unterschrift der Vorsitzenden des Wahlausschusses sowie der Schriftführerin. (3) Mit der Unterzeichnung der Wahlniederschrift ist das vorläufige Wahlergebnis festgestellt. 17 Bekanntmachung des vorläufigen Wahlergebnisses (1) Die Wahlleiterin macht das Wahlergebnis an den in 8 Abs. 1 genannten Orten durch Aushang hochschulöffentlich bekannt. Die Bekanntmachung muss enthalten: 1. die Zahl der Wahlberechtigten; 2. den Prozentsatz der Wahlbeteiligung; 3. die Anzahl der abgegebenen und nicht abgegebenen Wahlbriefe sowie die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel; 4. die Namen der gewählten Kandidatinnen einschließlich der auf die einzelnen Kandidatinnen entfallenen gültigen Stimmen. (2) Die Gewählten sind von der Wahlleiterin schriftlich über ihre Wahl zu informieren. 18 Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl (1) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jedes Mitglied der Fachschaft Medizin binnen einer Woche nach der Bekanntmachung des vorläufigen Wahlergebnisses Einspruch erheben. (2) Der Einspruch ist schriftlich bei der Wahlleiterin zu erheben. Er kann nur damit begründet werden, dass wesentliche Bestimmungen über die Wahlvorbereitung, das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind und der Verstoß sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben kann. 19 Wahlprüfung (1) Der Wahlprüfungsausschuss hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses jedoch frühestens eine Woche danach, über die Gültigkeit der Wahl sowie über Einsprüche in folgender Weise zu entscheiden: 1. War eine Kandidatin nicht wählbar, so ist ihr Ausscheiden anzuordnen. 2. Sind bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten der in 18 Abs. 2 genannten Art vorgekommen, die das Wahlergebnis in Einzelfällen beeinflusst haben können, so ist die Wahl der Entscheidung entsprechend zu wiederholen. 3. Ist die Feststellung des Wahlergebnisses fehlerhaft, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen. 4. Liegt keiner der unter Nummer 1 bis 3 genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu erklären. (2) Das Ergebnis der Wahlprüfung ist durch die Wahlleiterin als endgültiges Wahlergebnis festzustellen und gemäß 17 Abs. 1 durch Aushang universitätsöffentlich bekannt zu machen. 7

(3) Gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses steht derjenigen, die Einspruch erhoben hat und derjenigen, deren Wahl für ungültig erklärt worden ist, binnen zwei Wochen die Klage vor dem Verwaltungsgericht zu. 20 Wiederholungswahlen (1) Vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren findet die Wiederholungswahl nach den Vorschriften dieser Wahlordnung und mit denselben Wahlvorschlägen statt. (2) Die Wiederholungswahl wird nach einem berichtigten Wählerinnenverzeichnis vorgenommen. Den Termin für die Wiederholungswahl legt die Wahlleiterin fest. 21 Schlussbestimmungen (1) Erlischt bei einem Mitglied des FSR Medizin durch Ausscheiden aus der Fachschaft Medizin oder durch Rücktritt das Mandat, so rückt die Kandidatin nach, auf die gemäß 2 Abs. 6 nach den gewählten Mitgliedern des FSR Medizin die nächsthöchste Stimmenzahl entfiel. Ist eine solche Kandidatin nicht vorhanden, bleibt der Sitz unbesetzt. (2) Auf die Berechnung der in dieser Wahlordnung genannten Fristen finden die 187 bis 193 BGB Anwendung. (3) Ist der Fachschaftsrat Medizin auf Dauer beschlussunfähig, weil die Mehrheit der vorgesehenen Sitze nicht mehr besetzt ist, sind innerhalb von acht Wochen Neuwahlen durchzuführen. 22 Gleichstellung Sämtliche in der Wahlordnung verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter. 23 Inkrafttreten (1) Diese Wahlordnung und alle Änderungen der Wahlordnung bedürfen eines Beschlusses von jeweils mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der FSR Medizin. Sie tritt nach Genehmigung durch die Rektorin der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Rechtsaufsicht) und fachschaftsöffentlicher Bekanntmachung in Kraft. (2) Vor Einholung der Genehmigung ist der AStA zu hören. 8