Abwicklung Radio- & TV-Werbung



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Abwicklung Radio- & TV-Werbung gültig ab Juni 2013 Berechnung Die Mindestlänge eines Spots beträgt 10 Sekunden. Einschaltungen mit einer Sendedauer von weniger als 10 Sekunden oder mehr als 40 Sekunden bedürfen einer gesonderten Abstimmung. Musik, Gesang, etwaige werbliche Geräuschkulissen etc. werden, soweit sie Bestandteil der Werbesendung sind, in die Ausstrahlungszeit mit eingerechnet. ECKPLATZIERUNG media sales & services GmbH bietet Erstplatzierungen und/oder Letztplatzierungen an. Hohe Aufmerksamkeit und hohen Erinnerungswert durch den ersten bzw. letzten Spot im Werbeblock. Die Beträge ergeben sich aus der Preisliste plus 20 %. Agenturvergütung Werden der media sales & services GmbH Aufträge für Werbesendungen von Werbeagenturen oder Werbemittlern erteilt, erhalten diese, sofern sie ihre Auftraggeber werblich beraten und entsprechende Dienstleistungen der media sales & services GmbH nachweisen können, eine Agenturvergütung in Höhe von 15 %. Werden Mengenrabatte gewährt, bezieht sich die Agenturprovision auf den rabattierten Bruttoeinschaltpreis vor der Mehrwertsteuer. Zahlungsbedingungen A. Für die in laufender Geschäftsbeziehung stehenden Vertragspartner werden die Einschaltungen im Regelfall jeweils im Monat vor der Ausstrahlung mit Rechnungsdatum 5. des Ausstrahlungsmonats berechnet. Die Rechnungen sind spätestens nach 25 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto, ohne Abzug fällig. Wir gewähren 2 % Skonto bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum. Bei Berechnungen mit Rechnungsdatum nach dem 5. des Ausstrahlungsmonats gelten die Zahlungsziele analog. B. Für erstmalige Vertragspartner werden die ersten drei Fakturierungen als Vorkasse berechnet. Der Rechnungsbetrag muss spätestens einen Werktag vor dem ersten Ausstrahlungstermin auf unserem Konto eingegangen sein. Bis zu diesem Termin gewähren wir ein Skonto von 2 %. Bitte sehen Sie von Scheckzahlungen ab. Ist die Rechnung nicht termingerecht beglichen, so ist die media sales & services GmbH berechtigt, die Ausführung des Auftrages bis zum Zahlungseingang zu unterlassen und vom restlichen Auftrag zurückzutreten, ohne dass daraus ein Ersatzanspruch des Auftraggebers abgeleitet werden kann. Der Auftraggeber haftet gegenüber der media sales & services GmbH für den entstandenen Schaden. Sendeunterlagen Radio Die vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Sendeunterlagen (MP3) sowie Texte und Motivpläne sollten spätestens 5 Werktage vor der geplanten Sendung vorliegen. TV Zur Ausstrahlung der Sendung werden folgende MAZ- Formate angenommen: Digital Betacam, MPEG IMX im Format 16 : 9. Die vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Sendeunterlagen (Motivpläne und Spots) müssen grundsätzlich spätestens 10 Tage vor der Sendung bei der WDR mediagroup GmbH, Disposition TV, Ludwigstraße 11, 50667 Köln vorliegen. Gestaltungskosten Die Gestaltungskosten für Werbeeinschaltungen (Bild und Ton) gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers. Geschäftsbedingungen Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der rbb media GmbH in der Fassung vom 1. 1. 2013. Rabatte Hörfunk Aufträge für Werbespots in den Werbefunkprogrammen des Rundfunk Berlin Brandenburg (rbb), soweit sie innerhalb des Kalenderjahres liegen, werden zusammen rabattiert, ausgenommen sind Buchungen der regionalen Frequenzen auf Antenne Brandenburg (Potsdam, Frankfurt/Oder und Cottbus). Umsätze aus Aufträgen für die Werbefunkprogramme Fritz, radioeins, Inforadio, radioberlin 88,8 und Antenne Brandenburg werden zur Rabattierung nicht mit Umsätzen aus Aufträgen für die nationalen Kombis der AS&S sowie der rbb radiokombi zusammengefasst. Bei Aufträgen ein und desselben Werbetreibenden für die nationalen Kombis der AS&S, an denen Werbeprogramme des rbb beteiligt sind, wird bei zusätzlicher Belegung eines an der Kombi beteiligten Programms der Rabattsatz der nationalen Buchung gewährt, wenn dieser für den Werbetreibenden günstiger ist. TV Umsätze aus Aufträgen für regionale und nationale Fernsehwerbung werden zur Rabattermittlung nicht zusammengefasst. Eine Rabattzusammenfassung bei Aufträgen verschiedener Unternehmen erfolgt nur, wenn uns A. der Nachweis über die steuerliche Organschaft vorliegt oder B. die Bestätigung eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers darüber vorliegt, dass zwischen den in Betracht kommenden Unternehmen eine Beziehung im Sinne des 290 Abs. 1, Abs. 2 HGB besteht bzw. sie einen Gleichordnungskonzern bilden, dabei sind die Rechtsform sowie der Sitz (In- oder Ausland) der beteiligten Unternehmen ohne Bedeutung, und wenn C. die Auftragserteilung für sämtliche in Frage kommenden Unternehmen durch einen Gesamt- oder Rahmenauftrag erfolgt, der der media sales & services GmbH die entsprechenden Dispositionen für das Kalenderjahr ermöglicht. D. Änderungen der Organschaft im Vertragsjahr werden bei der Rabattierung berücksichtigt.

Radio- und TV-Werbung der rbb media GmbH gültig ab Juni 2013 1. Vertragsgegenstand 1.1 Die rbb media GmbH hat die media sales & services GmbH (nachfolgend Auftragnehmer) beauftragt, in ihrem Namen Aufträge für Wirtschaftswerbung über die Radio- bzw. Fernsehsender des rbb (Rundfunk Berlin- Brandenburg) im Rahmen der verfügbaren Sendezeit zur Ausstrahlung entgegenzunehmen. Der Auftragnehmer hat die in der ARD-Werbung Sales & Services GmbH (nachfolgend AS&S) zusammengeschlossenen Werbegesellschaften beauftragt, im Rahmen der verfügbaren Sendezeit, Aufträge für Werbung im Hörfunk und im Fernsehen, die in der hierfür vorgesehenen Sendezeit über die entsprechenden Programme des rbb ausgestrahlt werden, entgegenzunehmen und namens und für Rechnung der rbb media GmbH auszuführen. Es bleibt vorbehalten, entsprechende Aufträge auch selbst entgegenzunehmen und auszuführen. 1.2 Die bestätigten Aufträge werden von AS&S und dem Auftragnehmer nach Maßgabe der folgenden Bedingungen ordnungsgemäß ausgeführt. Die Sendungen werden unter den gleichen technischen Bedingungen ausgestrahlt wie das reguläre Programm vom rbb. 2. Einheitlicher Auftrag Für ein zu bewerbendes Produkt oder eine zu bewerbende Leistung wird nur ein einheitlicher Auftrag angenommen, in dem der Werbetreibende genau zu bezeichnen ist. 3. Werbemittler 3.1 Werbemittler haben dem Auftragnehmer auf Verlangen nachzuweisen, dass sie von dem Werbetreibenden zur Erteilung des Auftrages an den Auftragnehmer ermächtigt sind. Soweit der Auftraggeber sich eines Werbemittlers bedient, ist dieser der ausschließliche Ansprechpartner für den Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Ausführung des jeweiligen Auftrages. Pro Auftrag wird nur ein Werbemittler für den Auftraggeber tätig. 3.2 Die Person des Werbemittlers kann während der Auftragsabwicklung nur ausgetauscht werden, wenn alle Beteiligten einschließlich des Auftragnehmers dem zustimmen. 4. Zustandekommen des Vertrages Der Vertrag kommt durch die schriftliche oder elektronische Annahme des Auftrags durch den Auftragnehmer zustande. 5. Ablehnung von Aufträgen 5.1 Der Auftragnehmer behält sich vor, Aufträge abzulehnen. 5.2 Auch bei rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen behält sich der Auftragnehmer vor, Sendeunterlagen wegen ihrer technischen Form oder ihres Inhalts, insbesondere aus rechtlichen oder sittlichen Gründen, zurückzuweisen. Über eine Zurückweisung von Sendeunterlagen wird der Auftraggeber unter Angabe der Gründe benachrichtigt. Für die Entscheidung über die Zurückweisung gelten einheitliche Grundsätze. 6. Preise 6.1 Die Aufträge werden auf der Grundlage der jeweils gültigen Preisliste des Auftragnehmers erteilt. Der Auftragnehmer berechnet und gewährt nur die in der jeweils gültigen Preisliste genannten Preise, Rabatte, Agenturvergütungen und Skonti 6.2 Für die Preisberechnung wird die Laufzeit der Filmkopien oder Videobänder bzw. Tonbänder nach ihrer tatsächlichen Länge bemessen. Grundlage für die Berechnung der Länge einer Einschaltung sind das erste und das letzte wahrnehmbare Ton- oder Bildsignal. Bei Überschreitung einer in der Preisliste genannten Zeiteinheit wird der Einschaltpreis der jeweils nächsthöheren Zeiteinheit berechnet. 6.3 Die Rabatte werden bei Rechnungserteilung aufgrund des jeweiligen Auftrages bzw. des für ein Vertragsjahr vereinbarten Brutto-Auftragswertes (ohne Umsatzsteuer) der Werbeeinschaltungen im Werbefernsehen und im Werbehörfunk gewährt. Sie werden spätestens bei Beendigung des Vertragsjahres entsprechend den tatsächlich abgewickelten Brutto- Umsatzerlösen rückwirkend abgerechnet. Über Sonderwerbeformen erzielte Umsätze werden nicht im Gesamtumsatz für die Rabattierung berücksichtigt. 7. Verbundwerbung Verbundwerbung bedarf in jedem Einzelfall der Einwilligung durch den Auftragnehmer. Bei Gegengeschäften ist Verbundwerbung ausgeschlossen. 8. Zeitraum der Abwicklung Aufträge werden jeweils innerhalb eines Kalenderjahres abgewickelt. Vertragsjahr ist das Kalenderjahr. 9. Verantwortlichkeit für den Inhalt und Haftung des Auftragsgebers 9.1 Der Auftraggeber gewährleistet, dass er sämtliche erforderlichen Rechte zur Herstellung und Schaltung der Werbung (insbesondere Urheber-, Leistungsschutz- inkl. dem Recht zur Verbindung von Musik mit der Werbung (sog. Synchronisationsrecht) und Persönlichkeitsrechte) erworben hat. Ausgenommen hiervon sind die Sende- und für die Herstellung des Sendebandes erforderlichen Vervielfältigungsrechte an Musikwerken des GEMA-Repertoires, die von den ARD- Werbegesellschaften durch ihre Verträge mit der GEMA erworben und abgegolten werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die für die Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben, insbesondere Produzent, Komponist, Titel und Länge der verwendeten Musik, zusammen mit den Einschaltplänen mitzuteilen.

Radio- und TV-Werbung der rbb media GmbH Wurden bei der Herstellung von Sendeunterlagen und - vorlagen Industrieschallplatten oder -bänder verwendet, so muss der Auftraggeber spätestens bei Übersendung der Einschaltpläne hierauf ausdrücklich hinweisen; anderenfalls bleibt dieser Umstand unberücksichtigt. 9.2 Der Auftraggeber haftet für den Inhalt sämtlicher dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellter Unterlagen insbesondere Bild-, Ton- und Bildtonträger und steht dafür ein, dass die Werbung in der konkreten Form rechtlich zulässig ist und keine Rechte Dritter verletzt; die Werbeeinschaltungen müssen insbesondere dem Rundfunkstaatsvertrag sowie den Gesetzen und Staatsverträgen über die Errichtung der ARD- Landesrundfunkanstalten, dem rbb-gesetz und den vom Zentralausschuss der Werbewirtschaft e.v. (ZAW) bzw. vom Deutschen Werberat anerkannten Verhaltensregeln entsprechen. Werbung für politische Zwecke jeder Art, für religiöse Auffassungen und weltanschauliche Überzeugungen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Verwendung entsprechender Aussagen in der Werbung. 9.3 Verstößt die Werbung oder das zu bewerbende Produkt bzw. die Leistung gegen die unter 9.2. genannten Regelungen oder verletzt sie Rechte Dritter, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer sowie den die Werbung ausstrahlenden rbb auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei. Dies beinhaltet auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung 10. Trennung von Werbung und Programm 10.1 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass gemäß 7 Abs. 7 Rundfunkstaatsvertrag in der Fernsehwerbung keine Personen auftreten dürfen, die regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen. 10.2 Zur Wahrung der Trennung von Werbung und Programm kann der Auftragnehmer Werbespots zurückweisen, in denen festangestellte Fernseh- und Hörfunk-Mitarbeiter des rbb wahrnehmbar mitwirken. Der Auftragnehmer behält sich für diesen Fall vor, a) die Ausstrahlung von Fernsehwerbespots auf einen anderen Sendetag nach Möglichkeit zur gleichwertigen Zeit zu verlegen, wenn in den Werbespots fernsehbekannte Personen mitwirken, die am selben Tage im Vorabendprogramm des 1. Fernsehprogramms auftreten. b) die Ausstrahlung von Radiowerbespots auf einen anderen Sendetag nach Möglichkeit zur gleichwertigen Zeit zu verlegen, wenn in den Werbespots Personen, die durch den rbb bekannt sind, am selben Tag auch in den Hörfunkprogrammen des Rundfunks Berlin-Brandenburg hörbar mitwirken. 11. Bezugnahme in anderen Werbemitteln Auf eine Werbeschaltung im Werbefernsehen/Werbehörfunk des rbb darf in anderen Werbemitteln nur dann Bezug genommen werden, wenn dabei klargestellt wird, dass es sich bei der Werbeeinschaltung nicht um eine Ausstrahlung im allgemeinen Hörfunk- oder Fernsehprogramm, sondern um eine Ausstrahlung im Werbefernsehen/Werbehörfunk handelt. Formulierungen, die die Werbesendungen mit dem ausstrahlenden Fernseh- bzw. Radiosender in Verbindung bringen, sind nicht gestattet. 12. Rechtzeitige Bereitstellung der Sendeunterlagen 12.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Unterlagen für die jeweilige Sendung dem Auftragnehmer spätestens bis zu dem in der Preisliste bestimmten oder besonders vereinbarten Annahmetermin einzureichen. 12.2 Kann die Sendung nicht ausgestrahlt werden, weil die Sendeunterlagen nicht rechtzeitig geliefert werden, bleibt der Auftraggeber zur Bezahlung der vereinbarten Sendezeit verpflichtet. Der Auftragnehmer wird sich in diesem Fall bemühen, einmalig einen Ersatztermin anzubieten. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Auftrag aus inhaltlichen oder technischen Gründen abgelehnt wurde, soweit und nachdem die Gründe der Ablehnung beseitigt wurden. 12.3 Bei Verlust oder Beschädigung der dem Auftragnehmer übersandten Sendeunterlagen und - materialien beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den Ersatz der Kosten für die Anfertigung einer neuen Kopie. 13. Sendetermine Vereinbarte Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Dem Auftraggeber ist jedoch bekannt, dass es in begründeten Fällen zu kurzfristigen Änderungen des Programms kommen kann, die außerhalb der Verfügungsgewalt des Auftragnehmers stehen (z. B. höhere Gewalt, kurzfristige Sendeverschiebungen aus gegebenem Anlass). Der Auftragnehmer übernimmt insoweit keine Gewähr dafür, dass die Sendung zu einem bestimmten Zeitpunkt, in bestimmter Reihenfolge, in Verbindung mit einem bestimmten Rahmenprogramm oder unter Beachtung des so genannten Konkurrenzausschlusses erfolgt. 14. Verlegung des Sendetermins aus redaktionellen oder technischen Gründen 14.1 Kann eine Werbesendung aus redaktionellen Gründen zum vorgesehenen Sendetermin nicht ausgestrahlt werden oder fällt sie infolge technischer Störungen oder durch eine Betriebsunterbrechung oder aus anderem, nicht von einem durch den Auftragnehmer zu vertretenden Grund aus, so wird sie vorverlegt oder nachgeholt. 14.2 Zur Vorverlegung oder Nachholung der Werbesendung bedarf es der Zustimmung des Auftraggebers, es sei denn, es handelt sich um eine unerhebliche Verschiebung. Unerheblich ist die Verschiebung einer Schaltung, wenn sie innerhalb des gleichen redaktionellen Umfelds erfolgt und sie nicht zu einer Ausstrahlung der Werbesendung von mehr als 15 Minuten im Fernsehen bzw. im Hörfunk von mehr als einer Stunde vor oder nach dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt führt

Radio- und TV-Werbung der rbb media GmbH 14.3 Wird eine Werbeschaltung weder zum vereinbarten Termin noch zu einem früheren oder späteren vergleichbaren Zeitpunkt gesendet, erstattet der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Entgelt in voller Höhe. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. 14.4 Sollte die Schaltung aufgrund technischer Störungen 10 % oder mehr der angemeldeten Fernseh- bzw. Hörfunkempfänger nicht erreichen können, reduziert sich das Entgelt für die Schaltung in entsprechender Höhe. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. 15. Verlegung des Sendetermins auf Wunsch des Auftraggebers Sollte Auftraggeber nach Ablauf der Stornierungsfrist gem. Ziffer 16.1 die Verlegung eines fest gebuchten Termins wünschen, wird der Auftragnehmer sich in begründeten Fällen um eine Verschiebung bemühen. Spätestens 5 Tage vor dem Sendetermin ist eine Verschiebung ausgeschlossen. 16. Stornierung von Aufträgen; Rücktritt wegen höherer Gewalt 16.1 Der Auftraggeber kann einen Auftrag ohne Angabe von Gründen schriftlich bei dem Auftragnehmer stornieren, wenn das Rücktrittsersuchen bis spätestens 6 Wochen vor dem 1. Sendetermin des Auftrages eingegangen ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stornierung ausgeschlossen, es sei denn dem Auftragnehmer ist ein Weiterverkauf der vertraglich vereinbarten Sendetermine an andere Auftraggeber möglich. 16.2 Im Falle höherer Gewalt kann jeder Vertragsteil mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten; dies gilt nicht für von dem Auftragnehmer bereits erbrachte Teilleistungen. Der Auftragnehmer ist in einem solchen Fall verpflichtet, dem Auftraggeber das auf die ausgefallene(n) Werbeeinschaltung(en) entfallene Entgelt zurückzuzahlen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen 17. Haftung Der Auftragnehmer haftet nicht auf Schadensersatz bei fahrlässiger Verletzung von unwesentlichen Pflichten/Nebenpflichten des Auftragnehmers, ihrer gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. Im Falle von Fahrlässigkeit ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. 18. Preisänderungen 18.1 Soweit die Ausführung des Auftrages vereinbarungsgemäß mehr als 4 Monate beansprucht, behält der Auftragnehmer sich Preisänderungen mit Wirkung ab dem 4. Monat vor. Eventuelle Preisänderungen treten einen Monat nach ihrer schriftlichen Mitteilung an den Auftraggeber in Kraft. 18.2 Der Auftraggeber kann den Vertrag mit Wirkung ab dem Inkrafttreten der Preisänderung beenden, soweit er innerhalb von 2 Wochen ab Bekanntgabe der Preisänderung schriftlich kündigt. 19. Sonstige Bestimmungen 19.1 Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung des Auftragnehmers. 19.2 Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entfalten nur insoweit zwischen den Parteien Anwendung, als Auftragnehmer diesen im Einzelfall schriftlich oder elektronisch zugestimmt hat. 19.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. 20. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin. Dies gilt nur, soweit es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen handelt. Stand: Juni 2013. Änderungen vorbehalten

Radiowerbung auf BBC World Service gültig ab Juni 2013 1. Vertragsgegenstand 1.1 BBC World Service Trading Limited (nachfolgend BBC) hat die media sales & services GmbH (nachfolgend Auftragnehmer) beauftragt, im eigenen Namen Aufträge für Wirtschaftswerbung zur Ausstrahlung über den Radiosender BBC World Service in Berlin und Brandenburg auf der Frequenz 94,8 MHz (nachfolgend der Sender ) im Rahmen der verfügbaren Sendezeit entgegenzunehmen. 1.2 Die bestätigten Aufträge werden vom Auftragnehmer nach Maßgabe der folgenden Bedingungen ordnungsgemäß ausgeführt. Die Sendungen werden unter den gleichen technischen Bedingungen ausgestrahlt wie das reguläre Programm des Senders. 2. Einheitlicher Auftrag Für ein zu bewerbendes Produkt oder eine zu bewerbende Leistung wird nur ein einheitlicher Auftrag angenommen, in dem der Werbetreibende genau zu bezeichnen ist. 3. Werbemittler 3.1 Werbemittler haben dem Auftragnehmer auf Verlangen nachzuweisen, dass sie von dem Werbetreibenden zur Erteilung des Auftrages an den Auftragnehmer ermächtigt sind. Soweit der Auftraggeber sich eines Werbemittlers bedient, ist dieser der ausschließliche Ansprechpartner für den Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Ausführung des jeweiligen Auftrages. Pro Auftrag wird nur ein Werbemittler für den Auftraggeber tätig. 3.2 Die Person des Werbemittlers kann während der Auftragsabwicklung nur ausgetauscht werden, wenn alle Beteiligten einschließlich des Auftragnehmers dem zustimmen. 4. Zustandekommen des Vertrages Der Vertrag kommt durch die schriftliche oder elektronische Annahme des Auftrags durch den Auftragnehmer zustande. 5. Ablehnung von Aufträgen 5.1 Der Auftragnehmer behält sich vor, Aufträge abzulehnen. 5.2 Auch bei rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen behält sich der Auftragnehmer vor, Sendeunterlagen wegen ihrer technischen Form oder ihres Inhalts, insbesondere aus rechtlichen oder sittlichen Gründen oder wegen Verstoßes gegen die Regelungen in Ziffer 9.2. oder 9.3, zurückzuweisen. Ein Werbespot kann erst ausgestrahlt werden, wenn die BBC ihre Zustimmung erteilt hat. Die BBC behält sich das Recht vor, Sendeunterlagen in freiem Ermessen zurückzuweisen, wenn sie den Inhalt der Werbung nach Treu und Glauben für ungeeignet hält. BBC übernimmt hierfür keinerlei Haftung gegenüber dem Auftraggeber. Über eine Zurückweisung von Sendeunterlagen wird der Auftraggeber unter Angabe der Gründe benachrichtigt. Der Auftraggeber erhält in diesem Fall die Möglichkeit, die Sendeunterlagen nach den Vorgaben der BBC anzupassen und erneut einzureichen. Der Auftraggeber bleibt im Fall der Zurückweisung der Sendeunterlagen durch die BBC zur vollständigen Zahlung verpflichtet. Das gilt nicht, wenn die Ausstrahlung der Werbung aus einem Grund unterbleibt, der nicht durch einen Verstoß des Auftraggebers gegen die vorliegenden Geschäftsbedingungen begründet ist. Für die Entscheidung über die Zurückweisung gelten einheitliche Grundsätze. 6. Preise 6.1 Die Aufträge werden auf der Grundlage der jeweils gültigen Preisliste des Auftragnehmers erteilt. Der Auftragnehmer berechnet und gewährt nur die in der jeweils gültigen Preisliste genannten Preise, Rabatte, Agenturvergütungen und Skonti 6.2 Für die Preisberechnung wird die Laufzeit der Tonbänder und/oder Dateien nach ihrer tatsächlichen Länge bemessen. Grundlage für die Berechnung der Länge einer Einschaltung sind das erste und das letzte wahrnehmbare Tonsignal. Bei Überschreitung einer in der Preisliste genannten Zeiteinheit wird der Einschaltpreis der jeweils nächsthöheren Zeiteinheit berechnet. 6.3 Die Rabatte werden bei Rechnungserteilung aufgrund des jeweiligen Auftrages bzw. des für ein Vertragsjahr vereinbarten Brutto-Auftragswertes (ohne Umsatzsteuer) der Werbeeinschaltungen auf dem Sender gewährt. Sie werden spätestens bei Beendigung des Vertragsjahres entsprechend den tatsächlich abgewickelten Brutto-Umsatzerlösen rückwirkend abgerechnet. Über Sonderwerbeformen erzielte Umsätze werden nicht im Gesamtumsatz für die Rabattierung berücksichtigt. 7. Verbundwerbung Verbundwerbung bedarf in jedem Einzelfall der Einwilligung durch den Auftragnehmer. Bei Gegengeschäften ist Verbundwerbung ausgeschlossen. 8. Zeitraum der Abwicklung Aufträge werden jeweils innerhalb eines Kalenderjahres abgewickelt. Vertragsjahr ist das Kalenderjahr.

Radiowerbung auf BBC World Service 9. Verantwortlichkeit für den Inhalt und Haftung des Auftragsgebers 9.1 Der Auftraggeber gewährleistet, dass er sämtliche erforderlichen Rechte zur Herstellung und Schaltung der Werbung, insbesondere Urheber-, Leistungsschutz- inkl. dem Recht zur Verbindung von Musik mit der Werbung (sog. Synchronisationsrecht) und Persönlichkeitsrechte erworben hat. Ausgenommen hiervon sind die Sende- und für die Herstellung des Sendebandes erforderlichen Vervielfältigungsrechte an Musikwerken, sofern diese von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die für die Abrechnung mit der Verwertungsgesellschaft notwendigen Angaben, insbesondere Produzent, Komponist, Titel und Länge der verwendeten Musik, zusammen mit den Einschaltplänen mitzuteilen. Wurden bei der Herstellung von Sendeunterlagen und -vorlagen Industrieschallplatten oder -bänder verwendet, so muss der Auftraggeber spätestens bei Übersendung der Einschaltpläne hierauf ausdrücklich hinweisen; anderenfalls bleibt dieser Umstand unberücksichtigt. 9.2 Der Auftraggeber haftet für den Inhalt sämtlicher dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellter Sendeunterlagen und garantiert, dass die Werbung in der konkreten Form rechtlich zulässig ist und keine Rechte Dritter verletzt; die Werbeeinschaltungen müssen insbesondere dem Rundfunkstaatsvertrag, der sonstigen Mediengesetzgebung sowie den vom Zentralausschuss der Werbewirtschaft e.v. (ZAW) bzw. vom Deutschen Werberat anerkannten Verhaltensregeln entsprechen.. 9.3 Die Werbung muss mit den BBC-Richtlinien für Werbung und Sponsoring übereinstimmen. Hiernach ist beispielsweise Werbung für politische Zwecke jeder Art, für religiöse Auffassungen und weltanschauliche Überzeugungen ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Verwendung entsprechender Aussagen in der Werbung. 9.4 Der Auftraggeber versichert, dass die an den Auftragnehmer übermittelten Sendeunterlagen keinen anstößigen Inhalt haben, insbesondere nicht verleumderisch, vulgär, bedrohend oder unwahr sind. 9.5 Verstößt die Werbung oder das zu bewerbende Produkt bzw. die Leistung gegen die unter 9.2., 9.3. oder 9.4. genannten Regelungen oder verletzt sie Rechte Dritter, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer, die BBC sowie den die Werbung ausstrahlenden Sender BBC World Service auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei. Dies beinhaltet auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung. 10. Trennung von Werbung und Programm Zur Wahrung der Trennung von Werbung und Programm kann der Auftragnehmer Werbespots zurückweisen, in denen Personen, die in Verbindung mit der BBC stehen, wahrnehmbar mitwirken. 11. Bezugnahme in anderen Werbemitteln Auf eine Werbeschaltung auf dem Sender darf in anderen Werbemitteln nur dann Bezug genommen werden, wenn dabei klargestellt wird, dass es sich bei der Werbeeinschaltung nicht um eine Ausstrahlung im allgemeinen Programm, sondern um eine Ausstrahlung im Werbeprogramm handelt. Formulierungen, die die Werbesendungen mit dem Sender in Verbindung bringen, sind nicht gestattet. 12. Rechtzeitige Bereitstellung der Sendeunterlagen 12.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Unterlagen für die jeweilige Sendung dem Auftragnehmer spätestens bis zu dem in der Preisliste bestimmten oder besonders vereinbarten Annahmetermin einzureichen. 12.2 Kann die Sendung nicht ausgestrahlt werden, weil die Sendeunterlagen nicht rechtzeitig geliefert werden, bleibt der Auftraggeber zur Bezahlung der vereinbarten Sendezeit verpflichtet. Der Auftragnehmer wird sich in diesem Fall bemühen, einmalig einen Ersatztermin anzubieten. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Auftrag aus inhaltlichen oder technischen Gründen abgelehnt wurde, soweit und nachdem die Gründe der Ablehnung beseitigt wurden. 12.3 Bei Verlust oder Beschädigung der dem Auftragnehmer übersandten Sendeunterlagen und - materialien beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den Ersatz der Kosten für die Anfertigung einer neuen Kopie. 13. Sendetermine Vereinbarte Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Dem Auftraggeber ist jedoch bekannt, dass es in begründeten Fällen zu kurzfristigen Änderungen des Programms kommen kann, die außerhalb der Verfügungsgewalt des Auftragnehmers stehen (z. B. höhere Gewalt, kurzfristige Sendeverschiebungen aus gegebenem Anlass). Der Auftragnehmer übernimmt insoweit keine Gewähr dafür, dass die Sendung zu einem bestimmten Zeitpunkt, in bestimmter Reihenfolge, in Verbindung mit einem bestimmten Rahmenprogramm oder unter Beachtung des so genannten Konkurrenzausschlusses erfolgt. 14. Verlegung des Sendetermins aus redaktionellen oder technischen Gründen 14.1 Kann eine Werbesendung aus redaktionellen Gründen zum vorgesehenen Sendetermin nicht ausgestrahlt werden oder fällt sie infolge technischer Störungen oder durch eine Betriebsunterbrechung oder aus anderem, nicht von einem durch den Auftragnehmer zu vertretenden Grund aus, so wird sie vorverlegt oder nachgeholt.

Radiowerbung auf BBC World Service 14.2 Zur Vorverlegung oder Nachholung der Werbesendung bedarf es der Zustimmung des Auftraggebers, es sei denn, es handelt sich um eine unerhebliche Verschiebung. Unerheblich ist die Verschiebung einer Schaltung, wenn sie innerhalb des gleichen redaktionellen Umfelds erfolgt und sie nicht zu einer Ausstrahlung der Werbesendung von mehr als einer Stunde vor oder nach dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt führt. 14.3 Wird eine Werbeschaltung weder zum vereinbarten Termin noch zu einem früheren oder späteren vergleichbaren Zeitpunkt gesendet, ohne dass der Auftraggeber hierfür verantwortlich ist, erstattet der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Entgelt in voller Höhe. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. 14.4 Sollte die Schaltung aufgrund technischer Störungen 10 % oder mehr der Hörfunkempfänger nicht erreichen können, reduziert sich das Entgelt für die Schaltung in entsprechender Höhe. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. 15. Verlegung des Sendetermins auf Wunsch des Auftraggebers Sollte der Auftraggeber nach Ablauf der Stornierungsfrist gem. Ziffer 16.1 die Verlegung eines fest gebuchten Termins wünschen, wird der Auftragnehmer sich in begründeten Fällen um eine Verschiebung bemühen. Spätestens 5 Tage vor dem Sendetermin ist 16. Stornierung von Aufträgen; Rücktritt wegen höherer Gewalt 16.1 Der Auftraggeber kann einen Auftrag ohne Angabe von Gründen schriftlich bei dem Auftragnehmer stornieren, wenn das Rücktrittsersuchen bis spätestens 6 Wochen vor dem 1. Sendetermin des Auftrages eingegangen ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stornierung ausgeschlossen, es sei denn dem Auftragnehmer ist ein Weiterverkauf der vertraglich vereinbarten Sendetermine an andere Auftraggeber möglich. 16.2 Im Falle höherer Gewalt kann jeder Vertragsteil mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten; dies gilt nicht für von dem Auftragnehmer bereits erbrachte Teilleistungen. Der Auftragnehmer ist in einem solchen Fall verpflichtet, dem Auftraggeber das auf die ausgefallene(n) Werbeeinschaltung(en) entfallene Entgelt zurückzuzahlen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. 17. Haftung Der Auftragnehmer haftet nicht auf Schadensersatz bei fahrlässiger Verletzung von unwesentlichen Pflichten/Nebenpflichten des Auftragnehmers, ihrer gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. Im Falle von Fahrlässigkeit ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. 18. Preisänderungen 18.1 Soweit die Ausführung des Auftrages vereinbarungsgemäß mehr als 4 Monate beansprucht, behält der Auftragnehmer sich Preisänderungen mit Wirkung ab dem 4. Monat vor. Eventuelle Preisänderungen treten einen Monat nach ihrer schriftlichen Mitteilung an den Auftraggeber in Kraft. 18.2 Der Auftraggeber kann den Vertrag mit Wirkung ab dem Inkrafttreten der Preisänderung beenden, soweit er innerhalb von 2 Wochen ab Bekanntgabe der Preisänderung schriftlich kündigt. 19. Zahlungsbedingungen 19.1 Für die in laufender Geschäftsbeziehung stehenden Auftraggeber werden die Einschaltungen im Regelfall jeweils im Monat vor der Ausstrahlung mit Rechnungsdatum 5. des Ausstrahlungsmonats berechnet. Die Rechnungen sind spätestens nach 25 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto, ohne Abzug fällig. Bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum wird ein Skonto in Höhe von 2 % gewährt. Bei Berechnungen mit Rechnungsdatum nach dem 5. des Ausstrahlungsmonats gelten die Zahlungsziele analog. 19.2 Für erstmalige Auftraggeber werden die ersten drei Fakturierungen als Vorkasse berechnet. Der Rechnungsbetrag muss spätestens einen Werktag vor dem ersten Ausstrahlungstermin auf dem Konto des Auftragnehmers eingegangen sein. Bis zu diesem Termin gewähren wir ein Skonto von 2 %. Zahlungen per Scheck werden nicht akzeptiert. Ist die Rechnung nicht termingerecht beglichen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ausführung des Auftrages bis zum Zahlungseingang zu unterlassen und vom restlichen Auftrag zurückzutreten, ohne dass daraus ein Ersatzanspruch des Auftraggebers abgeleitet werden kann. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Auftragnehmer für den entstandenen Schaden.

Radiowerbung auf BBC World Service 20. Agenturvergütung Werden dem Auftragnehmer Aufträge für Werbesendungen von Werbeagenturen oder Werbemittlern erteilt, erhalten diese, sofern sie ihre Auftraggeber werblich beraten und dem Auftragnehmer entsprechende Dienstleistungen nachweisen können, eine Agenturvergütung in Höhe von 15 %. Sofern Mengenrabatte gewährt werden, bezieht sich die Agenturprovision auf den rabattierten Bruttoeinschaltpreis vor der Mehrwertsteuer. 21. Sonstige Bestimmungen 21.1 Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung des Auftragnehmers. 21.2 Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entfalten nur insoweit zwischen den Parteien Anwendung, als Auftragnehmer diesen im Einzelfall schriftlich oder elektronisch zugestimmt hat. 21.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. 22. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin. Dies gilt nur, soweit es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Stand: Juni 2013. Änderungen vorbehalten