Beschreibung der Hausmeister-Aufgaben beim Betrieb energieverbrauchender Anlagen



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Beschreibung der Hausmeister-Aufgaben beim Betrieb energieverbrauchender Anlagen Ergänzung für Hausmeister zur Dienstanweisung Energie Teil B Aufgabenverzeichnis des Fachbereichs Grundstücks- und Gebäudemanagement

Inhaltsverzeichnis: 1 Allgemeine Aufgaben... 3 2 Kompetenzen... 3 3 Heizung... 3 4 Lüftung von Räumen... 4 5 Raumlufttechnische (RLT-) Anlagen und Klimageräte... 5 6 Elektrische Anlagen... 5 7 Wasserarmaturen... 5 8 Wasser- und Abwasseranlagen... 6 9 Erfassung und Überwachung des Energie- und Wasserverbrauchs... 6 10 Wartung... 6 11 Behandlung von Störungsfällen und festgestellten Mängeln... 6 12 Schulungen und Informationsveranstaltungen... 6 2

1 Allgemeine Aufgaben a) Hausmeister fungieren im Rahmen der Dienstanweisung Energie Teile A und B als Ansprechpartner für die Bediensteten des gebäudenutzenden Fachbereichs. b) Sie fungieren als Ansprechpartner für Energiemanagement und Bauunterhaltung. c) Sie überprüfen täglich die energieverbrauchenden Anlagen auf einwandfreie Funktion und auf Störungsfälle. d) Sie weisen die Bediensteten des gebäudenutzenden Fachbereichs auf die Einhaltung der Dienstanweisung Energie Teile A und B hin. 2 Kompetenzen a) Die Hausmeister haben die Pflicht, alle Nutzer zur Einhaltung der Dienstanweisung Energie aufzufordern und bei wirkungsloser Aufforderung das Energiemanagement zu informieren. b) Änderungen an den Einstellungen energieverbrauchender Anlagen, insbesondere die Einstellung der zulässigen Raumtemperaturen, sind von den Hausmeistern ausschließlich aufgrund der Vorgaben von Energiemanagement oder Bauunterhaltung vorzunehmen. c) Werden von den Nutzern der Gebäude und technischen Anlagen Änderungen an den Einstellungen energieverbrauchender Anlagen gewünscht, so sind diese Wünsche mit dem Energiemanagement abzustimmen. Das Energiemanagement entscheidet daraufhin, ob und wie Änderungen an den Einstellungen energieverbrauchender Anlagen vorgenommen werden. 3 Heizung a) Die Heizungsanlagen werden generell in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Mai jeden Jahres, je nach Witterungsverhältnissen außer Betrieb genommen. Insbesondere müssen bei Außerbetriebnahme der Heizungsanlage auch alle nicht benötigten Umwälzpumpen abgeschaltet werden. Die Wiederaufnahme des Heizbetriebes erfolgt ebenfalls je nach Witterungsverhältnissen in der Zeit vom 15. September bis zum 15. Oktober eines Jahres. b) Außerhalb des Heizbetriebes sind die sich bewegenden Teile einer Heizungsanlage in regelmäßigen Abständen z. B. monatlich in Gang zu bringen, um ein Festsitzen zu verhindern. Auch Handabsperrungen sind gelegentlich zu bewegen. Zu den sich bewegenden Teilen einer Heizungsanlage gehören: Umwälzpumpen (kurzzeitige Inbetriebnahme für ca. 5 Minuten), Stellmotoren und Regelventile (über Handversteller Regelventile auf- und zulaufen lassen). c) Vom Hausmeister sind die Heizkurven, Heizgrenztemperaturen und Schaltzeitpunkte entsprechend den Vorgaben des Energiemanagements einzustellen. d) Bei außentemperaturgesteuerten Heizungsanlagen dürfen die Einstellungen von Vorlauftemperaturen, Heizkurven und Heiztemperaturen nur in Absprache und mit Einverständnis des Energiemanagements verändert werden. e) Bei Regelungen mit Wochenprogramm dürfen die Schaltzeitpunkte nur in Absprache und mit Einverständnis des Energiemanagements verändert werden. f) Werden die zulässigen Raumtemperaturen in einzelnen Räumen oder im ganzen Gebäude nicht erreicht, ist das Energiemanagement zu benachrichtigen. Änderungen an den Grundeinstellungen der Heizungsregelung dürfen nur in Absprache und mit Einverständnis des Energiemanagements vorgenommen werden. 3

g) Nutzerwünsche nach höheren Raumtemperaturen und anderen Schaltzeitpunkten sind vom Hausmeister nicht eigenmächtig umzusetzen, sondern an das Energiemanagement weiterzuleiten. h) Bei Bedarf überwachen und protokollieren die Hausmeister die Temperaturen in Testräumen entsprechend den Vorgaben des Energiemanagements. i) Zeitschaltuhren von Regelungen sind zu den jeweiligen Umstellungszeitpunkten zwischen Sommer- und Winterzeit umzustellen. j) Zeitschaltuhren sind wöchentlich auf Ganggenauigkeit und Funktion zu überprüfen. k) Vor- und Rücklauftemperaturen der Heizungsanlage bzw. der Heizgruppen sind vom Hausmeister zu überwachen. Im Normalfall beträgt bei tiefen Außentemperaturen die Temperaturdifferenz zwischen Vorlauf und Rücklauf ca. 15-20 K, bei hohen Außentemperaturen (über 10 C) ca. 5-10K. Bei geringeren Temperaturdifferenzen ist das Energiemanagement zu benachrichtigen. l) Bei längerer Gebäudebetriebsunterbrechung (zusammenhängende Feiertage oder Ferien) ist die Heizungsanlage einschließlich Umwälzpumpen dann außer Betrieb zu nehmen, wenn keine Einfriergefahr von wasserführenden Rohrleitungen besteht. Dies ist i.d.r. bei Außentemperaturen über 10 C der Fall. Bei Frostgefahr sind die Raumtemperaturen auf ca. 10 C zu halten. Es ist darauf zu achten, dass die festgelegten Raumtemperaturen bei anschließendem Nutzungsbeginn eingehalten werden. m) Sonderbetriebszustände werden vom Hausmeister eingeschaltet. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass spätestens zum nächsten regelmäßig vorgesehenen Einschaltzeitpunkt für normalen Heizbetrieb der Sonderbetriebszustand wieder ausgeschaltet wird. n) Bei Anlagen mit mehr als einem Heizkessel ist nur die für die Deckung des Wärmebedarfs erforderliche Anzahl der Kessel zu betreiben. Abgeschaltete Kessel sind zur Vermeidung von Stillstandsverlusten wasserseitig abzusperren. o) Bei Anlagen mit Fernwärmeanschluss muss außerhalb des Heizbetriebs oder bei unterbrochenem Betrieb die Fernheizwasserzufuhr abgestellt werden, wenn die Möglichkeit der Unterbrechung des Heizbetriebs vorhanden ist. p) In regelmäßigen, z. B. monatlichen Intervallen müssen die Mess- und Regelelemente vom Hausmeister auf ihre bestimmungsgemäße Funktion kontrolliert werden. 4 Lüftung von Räumen a) Die Lüftungsgewohnheiten der Nutzer sind zu überwachen und gegebenenfalls zu beeinflussen. b) Unkontrolliert offenstehende Fenster sind während der Heizperiode unverzüglich vom Hausmeister zu schließen. 4

5 Raumlufttechnische (RLT-) Anlagen und Klimageräte a) RLT-Anlagen und Klimageräte dürfen nur durch den Hausmeister eingeschaltet werden. Diese Geräte sind nur dann einzuschalten, wenn dies durch die jeweilige Benutzung der Räume erforderlich wird. b) Die Filter sind in regelmäßigen Abständen (meist alle 3 Monate) zu kontrollieren und wenn notwendig zu wechseln. c) Wäscher sind regelmäßig (alle 3 Monate) auf Verschmutzung, Beschädigung und Korrosion zu überprüfen. d) Abluftgitter sind regelmäßig (z.b. alle 6 Monate) auf Verschmutzung zu überprüfen und bei Bedarf zu reinigen. f) Bei längerer Gebäudebetriebsunterbrechung (zusammenhängende Feiertage oder Ferien) sind RLT-Anlagen (insbesondere Entlüfter in Toiletten) außer Betrieb zu nehmen. 6 Elektrische Anlagen g) Beim Betrieb stromverbrauchender Anlagen ist darauf zu achten, dass sie nicht länger als zur Nutzung erforderlich eingeschaltet sind. h) Die Hausmeister haben dafür Sorge zu tragen, dass täglich nach Beendigung der Nutzung alle Beleuchtungseinrichtungen und sonstige stromverbrauchende Anlagen ausgeschaltet sind. Ausgenommen sind Anlagen, die in Dauerbereitschaft betrieben werden müssen. i) Bei Lampenersatz sind grundsätzlich energiesparende Ausführungen zu verwenden. 7 Wasserarmaturen j) Sämtliche Wasserentnahmearmaturen (Armaturen an Duschen und Waschbecken, WC- und Urinalspülungen) sind wöchentlich auf Dichtheit und Funktion zu prüfen. k) Defekte Armaturen sind vom Hausmeister in Ordnung zu bringen (z. B. Dichtung wechseln) oder auszutauschen. Größere Reparaturen sind je nach Befugnis vom Hausmeister oder von der zuständigen Bauunterhaltung zu beauftragen. e) Kältetechnische Anlagen von RLT-Anlagen müssen außerhalb der Sommer-Periode (Außenlufttemperatur unter 22 C) außer Betrieb genommen werden. Ist eine kurzfristige Reparatur bzw. Austausch nicht möglich, so sind die defekten Armaturen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen. l) Die Durchflusszeit bei Duscharmaturen mit selbstschließenden Druckknöpfen ist alle 3 Monate zu prüfen und bei Bedarf neu einzustellen. Die einzustellende Durchflusszeit beträgt 15 bis 20 Sekunden. m) Sind Schmutzfilter vorhanden und diese nicht rückspülbar, sind die Filterpatronen mindestens alle 6 Monate zu wechseln. Rückspülbare Filter müssen alle 2 Monate gereinigt werden. Schmutzfänger müssen je nach Verschmutzungsgrad des Trinkwassers bzw. mindestens einmal jährlich gereinigt werden. n) Druckminderer sind jährlich auf Funktion zu prüfen; der Wasserdruck nach dem Druckminderer soll 4,5 bar Ruhedruck nicht übersteigen. Sinkt bei Wasserentnahme der Fließdruck erheblich unter den Ruhedruck, ist dies ein Zeichen für verschmutzte Filter/Schmutzfänger. o) Während der kalten Jahreszeit (Oktober bis April) sind die Außenentnahmestellen vom Hausmeister abzusperren und zu entleeren. p) Während längerer Zeiten ohne Warmwasserbedarf sind die Geräte zur Warmwasserbereitung grundsätzlich außer Betrieb zu nehmen. 5

8 Wasser- und Abwasseranlagen a) Wasseraufbereitungsanlagen sind entsprechend der jeweiligen Betriebsanleitung vom Hausmeister zu überprüfen. Die erfolgten Überprüfungen sind in Listen einzutragen. b) Schlecht abfließende sanitäre Einrichtungen sind vom Hausmeister zu reinigen. Es ist darauf zu achten, dass Geruchsverschlüsse (auch von Bodenabläufen) stets mit Wasser gefüllt sind. c) Schmutzwassertauchpumpen und Hebeanlagen sind einschließlich der dazugehörenden Alarmsysteme regelmäßig (z. B. alle vier Wochen) vom Hausmeister auf Funktion zu prüfen. d) Regenwassernutzungsanlagen sind entsprechend der jeweiligen Betriebsanleitung zu überprüfen. Insbesondere sind Pumpen, Sicherheitseinrichtungen und Schmutzfilter regelmäßig einmal monatlich vom Hausmeister zu prüfen bzw. zu reinigen. 9 Erfassung und Überwachung des Energie- und Wasserverbrauchs a) Von den Hausmeistern sind monatlich die Zählerstände aller abzulesenden Brennstoff-, Wärmemengen-, Strom- und Wasserzähler in den jeweils gültigen, vom Energiemanagement ausgegebenen Formblättern einzutragen und umgehend an das Energiemanagement zurückzugeben. b) Die Ablesungen sind jeweils am ersten Werktag eines Monats vorzunehmen. Für jede Ablesung ist das genaue Datum der Ablesung in dem Formblatt einzutragen. c) Die Formblätter sind monatlich zusammen mit den Auswertungen der Vormonate beim Energiemanagement abzuholen. 10 Wartung a) Fremdwartungen an haustechnischen Anlagen sind von der zuständigen Bauunterhaltung und vom Hausmeister zu überwachen. Die zuständige Bauunterhaltung gibt Checklisten für die Wartungsüberwachung an den Hausmeister aus. b) Die Emissionsprüfungen von Heizungsanlagen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sind regelmäßig zu überwachen. Der Hausmeister hat darauf zu achten, dass er bei Messungen ein Messprotokoll von der Wartungsfirma ausgehändigt bekommt. Die Messprotokolle sind der zuständigen Bauunterhaltung vorzulegen. 11 Behandlung von Störungsfällen und festgestellten Mängeln a) Die Hausmeister melden dem Energiemanagement und der Bauunterhaltung unverzüglich das Auftreten und die Beseitigung von Störungsfällen und protokollieren die Störungsfälle mit dem Formular Störungs- und Mängelprotokoll (Störungs- und Mängelprotokolle sind, soweit Störungsfälle aufgetreten sind, mindestens einmal monatlich beim Energiemanagement und bei der Bauunterhaltung einzureichen). b) Kleinere Störungsfälle wie defekte Schalter oder undichte Wasserarmaturen (tropfende Wasserhähne) sind vom Hausmeister unverzüglich selbst zu beheben. 12 Schulungen und Informationsveranstaltungen Im Geltungsbereich der Dienstanweisung Energie Teil B ist jeder Hausmeister verpflichtet, an den zentralen Informationsveranstaltungen sowie an den Schulungen und Wiederholungsschulungen regelmäßig teilzunehmen. 6