Allgemeine Geschäftsbedingungen des Schlossgarten Restaurants I. Geltungsbereich 1. Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Vertragsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und dem Schloßgarten-Restaurant. 2. Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden vom Schloßgarten-Restaurant ausdrücklich schriftlich anerkannt. II. Vertragsabschluss 1. Die Parteien schließen auf Grundlage eines unverbindlichen Angebots des Schloßgarten-Restaurants einen individuellen Miet-/Dienstleistungsvertrag, welcher die konkreten Leistungspflichten der Parteien festlegt. Dieser Vertrag kommt erst durch die schriftliche Annahme durch das Schloßgarten-Restaurants verbindlich zustande. 2. Der Vertragspartner hat dem Schloßgarten-Restaurant den Zweck der von ihm geplanten Veranstaltung sowie die erwartete Teilnehmerzahl vor Vertragsschluss verbindlich schriftlich mitzuteilen. Daneben hat der Vertragspartner dem Schloßgarten- Restaurant einen Entscheidungsberechtigten Ansprechpartner für die Durchführung der Veranstaltung zu benennen. 3. Gewerbliche sowie politisch, religiös oder sonst ideologisch geprägte Veranstaltungen sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Schloßgarten-Restaurants zulässig. 4. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume ist ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung ausgeschlossen. III. Leistungen, Preise, Zahlung 1. Das Schloßgarten-Restaurant ist verpflichtet, die bestellten und zugesagten Leistungen nach Maßgabe der individuellen Vereinbarung sowie dieser AGB zu erbringen. 2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des Schloßgarten-Restaurants zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen des Schloßgarten-Restaurants gegenüber Dritten, soweit die Auslagen und Leistungen vertraglich vereinbart oder von dem Vertragspartner genehmigt wurden. Haben die Parteien keine schriftliche Vereinbarung getroffen, gelten die Preise gemäß der aktuellen Preisliste des Schloßgarten-Restaurants. Darüber hinaus haftet der Vertragspartner, wenn nicht anders vereinbart, für die Bezahlung sämtlicher von den Veranstaltungsteilnehmern bestellter Speisen und Getränke sowie sonstiger von den Veranstaltungsteilnehmern veranlassten Kosten. 3. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich der vom Schloßgarten-Restaurant allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann das Schloßgarten-Restaurant den vertraglich
vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 10% anheben. Dies ist dem Vertragspartner vor Veranstaltungsbeginn unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 4. Rechnungen des Schloßgarten-Restaurants sind sofort nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann das Schloßgarten-Restaurant eine Mahngebühr von 5,00 erheben. 5. Das Schloßgarten-Restaurant ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder danach eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur Höhe der Veranstaltungskosten zu verlangen. 6. Der Vertragspartner kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung des Schloßgarten-Restaurants aufrechnen Gleiches gilt für ein eventuelles Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners. IV. Rücktritt des Vertragspartners, Stornierung 1. Das Schloßgarten-Restaurant räumt dem Vertragspartner ein jederzeitiges Rücktrittsrecht gemäß nachfolgender Regelung ein. Im Falle des Rücktritts hat das Schloßgarten-Restaurant die Wahl, gegenüber dem Vertragspartner statt einer konkret berechneten Entschädigung eine Rücktrittspauschale geltend zu machen. Bis zu 180 Tagen vor der Veranstaltung kann der Vertragspartner jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Bei einem Rücktritt ab 180 Tagen vor der Veranstaltung hat der Vertragspartner als pauschalierten Schadensersatz 25% des vertraglich vereinbarten Betrages für die Veranstaltung insbesondere für die Überlassung der Räumlichkeiten und die Bereitstellung von Speisen und Getränken zu zahlen. Bei einem Rücktritt ab 90 Tagen vor der Veranstaltung hat der Vertragspartner als pauschalierten Schadensersatz 50% des vertraglich vereinbarten Betrages für die Veranstaltung insbesondere für die Überlassung der Räumlichkeiten und die Bereitstellung von Speisen und Getränken zu zahlen. Bei einem Rücktritt unter 30 Tagen vor der Veranstaltung bis 7 Tage vor der Veranstaltung beträgt die Rücktrittspauschale 75% des vertraglich vereinbarten Betrages für die Veranstaltung, insbesondere für die Überlassung der Räumlichkeiten und die Bereitstellung von Speisen und Getränken. Bei einem Rücktritt unter 7 Tagen vor der Veranstaltung beträgt die Rücktrittspauschale 100% des vertraglich vereinbarten Betrages für die Veranstaltung, insbesondere für die Überlassung der Räumlichkeiten und die Bereitstellung von Speisen und Getränken. Der vertraglich vereinbarte Betrag berechnet sich nach der Anzahl der vereinbarten Teilnehmerzahl. Soweit noch kein Betrag für Speisen und Getränke vertraglich vereinbart war, wird für die Pauschale das preislich niedrigste Menü bzw. Buffet des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.
Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass dem Schloßgarten-Restaurant kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. 2. Die vorstehenden Regelungen über die Entschädigung gelten entsprechend, wenn der Vertragspartner die gebuchten Leistungen nicht in Anspruch nimmt. 3 Der Vertragspartner muss den Rücktritt schriftlich erklären. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung und den Zeitpunkt der Entschädigungsberechnung ist der Zugang der Erklärung beim Schloßgarten- Restaurant. V. Rücktritt des Schloßgarten-Restaurants 1. Das Schloßgarten-Restaurant kann jederzeit von seinem unverbindlichen Angebot zurücktreten. Ein Rücktritt vom schriftlichen Vertrag ist hingegen nur möglich, wenn nachfolgende Voraussetzungen eintreten: a) Wird eine vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen einer hierfür gesetzten Frist geleistet, so ist das Schloßgarten-Restaurant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. b) Ferner ist das Schloßgarten-Restaurant berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere falls höhere Gewalt oder andere vom Schloßgarten-Restaurant nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen; der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten (z.b. mangelnder Ansprechpartner, fehlende behördl. Genehmigungen, etc.) trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung nicht nachkommt; Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.b. des Veranstalters oder Zwecks, Teilnehmeranzahl gebucht werden; das Schloßgarten-Restaurant begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Schloßgarten-Restaurants in der Öffentlichkeit gefährden kann; eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung beabsichtigt oder vorliegend ist; das Schloßgarten-Restaurant von Umständen Erkenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Gast fällige Forderungen des Schloßgarten-Restaurants nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche des Schloßgarten- Restaurants gefährdet erscheinen; der Vertragspartner über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach 807 Zivilprozessordnung abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat; ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird. 2. Das Schloßgarten-Restaurant hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
3. In den Vorgenannten Fällen des Rücktritts entsteht kein Anspruch des Vertragspartners auf Schadensersatz. VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Schloßgarten-Restaurant bei Vertragsschluss die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Die endgültige Zahl der Teilnehmer muss dem Schloßgarten-Restaurant spätestens sieben Werktage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% bedarf der Zustimmung des Schloßgarten-Restaurants. 2. Bei der Berechnung für Leistungen, die das Schloßgarten-Restaurant nach Anzahl der gemeldeten Personen vornimmt (wie z.b. Speisen und Getränke), wird bei einer Erhöhung der gemeldeten und vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl die tatsächliche Zahl der Personen berechnet. Im Falle einer Reduzierung der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl gilt Ziffer IV entsprechend, sprich dem Schloßgarten-Restaurant ist die Reduzierung rechtzeitig vorab mitzuteilen, anderenfalls die vereinbarten Kosten berechnet werden.. 3. Bei Veranstaltungen, die über 01:00 Uhr hinausgehen, wird ein Nachtzuschlag von 95,00/Stunde erhoben. VIII. Mitbringen von Speisen und Getränken Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen nur nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Schloßgarten-Restaurant mitbringen. In diesen Fällen kann das Schloßgarten-Restaurant eine Servicegebühr zur Deckung der Gemeinkosten berechnen. IX. Abwicklung der Veranstaltung 1. Soweit das Schloßgarten-Restaurant für den Vertragspartner auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen und in Vollmacht sowie für Rechnung des Vertragspartners. Der Vertragspartner haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Schloßgarten-Restaurant von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen und Geräten des Vertragspartners bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Schloßgarten-Restaurants. Durch die Verwendung dieser Geräte und Anlagen auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen oder sonstigen Anlagen des Schloßgarten- Restaurants gehen zu Lasten des Vertragspartners, es sei denn, das Schloßgarten- Restaurant hat diese zu vertreten. 3. Das Schloßgarten-Restaurant bemüht sich, Störungen an vom Schloßgarten- Restaurant zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen auf unverzügliche Rüge des Vertragspartners umgehend zu beseitigen. Zahlungen können
nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Schloßgarten-Restaurant diese Störungen nicht zu vertreten hat oder solche Störungen nicht unverzüglich vom Vertragspartner angezeigt werden, so dass dem Schloßgarten-Restaurant eine Schadensbeseitigung ermöglicht wird. 4. Der Vertragspartner hat alle für die Durchführung der Veranstaltung gegebenenfalls notwendigen behördlichen Genehmigungen auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung aller Auflagen sowie aller sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Zusammenhang mit der Veranstaltung. 5. Der Vertragspartner hat die sich aus der Art der Veranstaltung ergebenden Sicherheitsund Brandschutzvorschriften genauestens zu beachten. Sicherheitsschutzeinrichtungen wie Fluchtwege, Brandschutzanlagen und Sicherheitsschalter dürfen nicht verstellt werden. 6. Der Vertragspartner hat die im Rahmen selbst arrangierter Musikdarbietung und Beschallung erforderlichen Formalitäten und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den zuständigen Institutionen (z.b. GEMA) abzuwickeln. 7. Der Vertragspartner darf Namen und Markenzeichen des Schloßgarten-Restaurants im Rahmen der Bewerbung seiner Veranstaltung nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung mit dem Schloßgarten-Restaurant nutzen. X. Mitgebrachte Gegenstände 1. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände, befinden sich auf Gefahr des Vertragspartners in den Veranstaltungsräumen des Schloßgarten- Restaurants. Das Schloßgarten-Restaurant übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schloßgarten-Restaurants. Die gesetzliche Haftung nach 701 ff. BGB bleibt davon unberührt. 2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen oder sonstigen behördlichen Anforderungen und Auflagen zu entsprechen. Das Schloßgarten- Restaurant ist berechtigt, einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit dem Schloßgarten-Restaurant schriftlich abzustimmen. 3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Gegenstände dürfen nur nach schriftlicher Absprache mit dem Schloßgarten-Restaurant eingelagert und zu einem späteren Zeitpunkt abgeholt werden XI. Haftung des Vertragspartners 1. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Veranstaltungsbesucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst oder seine gesetzlichen Vertreter verursacht werden. 2. Das Schloßgarten-Restaurant kann vom Vertragspartner zur Absicherung von eventuellen Schäden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.b. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
XII. Haftung des Schloßgarten-Restaurants, Verjährung 1. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Schloßgarten-Restaurants auftreten, wird sich das Schloßgarten-Restaurants auf unverzügliche Rüge des Vertragspartners bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Vertragspartner schuldhaft, einen Mangel dem Schloßgarten-Restaurant unverzüglich anzuzeigen nd verhindert so eine mögliche Schadensbeseitigung, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts nicht ein. 2. Das Schloßgarten-Restaurant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Für sonstige Schäden haftet das Schloßgarten-Restaurant für leicht fahrlässig verursachte sonstige Schäden nur dann, wenn diese auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdeten Weise zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Ansonsten ist eine Haftung des Schloßgarten-Restaurants ausgeschlossen. 3. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Vertragspartner Kenntnis von dem Schaden erlangt bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Schloßgarten-Restaurants, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Schloßgarten-Restaurants beruhen. XIII. Schlussbestimmungen 1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen müssen zu ihrer Wirksamkeit schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Vertragspartner sind unwirksam. 2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Schloßgarten-Restaurants. 3. Gerichtsstand ist, soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist, Münster. 4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Gleiches gilt für Vertragslücken. Im Falle der Unwirksamkeit einer Regelung werden die Parteien eine neue wirksame Regelung finden, welche sich an dem von den Parteien wirtschaftlich gewollten Ziel und Zweck orientiert. Stand: August 2014