ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN



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Transkript:

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem designbüro ORANGE, Daniela Hoffmann und ihrem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Die Geschäftsbedingungen sind vereinbart, wenn der Auftrag-geber ihnen nicht unverzüglich nach dem Zugang widerspricht. 1. Urheberrecht und Nutzungsrechte 1.1. Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. 1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Es gelten auch die Bestimmungen des Werkvertragsrechtes. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Designer insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus 97 ff. UrhG zu. 1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. 1.4. Bei Verstoß gegen Punkt 1.3. hat der Auftraggeber dem Designer eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. 1.5. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Der Designer bleibt in jedem Fall, auch wenn er das aus schließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.6. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Designer und Auftraggeber. 1.7. Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadensersatz. Ohne Nachweis kann der Designer 200% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen. Davon unberührt bleibt das Recht des Designers, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen. 1.8. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. 1.9. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 2. Vergütung 2.1. Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug. 2.2. Bei Auftragserteilung werden 30 % des jeweiligen Auftragsvolumens fällig, weitere 30 % nach der ersten Präsentation und die Dritte Zahlung von 40 % erfolgt dann zur Beendigung des Auftrages mit der Abschlussrechnung. 2.3. Wurde im Ausnahmefall nicht wie unter 2.2. vorgegangen, d. h. keine Anzahlung geleistet, wird die Vergütung bei Lieferung der Entwürfe fällig. Werden die Entwürfe in Teilen abgenommen, so ist bei Abnahme der ersten Teillieferung eine Teilvergütung zu zahlen, die wenigstens die Hälfte der Gesamtvergütung beträgt. 2.4. Werden die Entwürfe erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber vepflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen. 2.5. Für das Handling externer Dienstleister auf Wunsch des Kunden berechnet der Auftragnehmer den üblichen Agenturaufschlag von 10%. 2.6. Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, sind Nebenkosten und Auslagen (z.b. Fahrt- und Übernachtungskosten) zu erstatten. 2.7. Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen werden nach Zeitaufwand gesondert in Rechnung gestellt. 2.8. Im Zusammenhand mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende Nebenkosten (z.b. für Prints, Dummys, Illustrationen, Fotografie, Satz) sind zu erstatten. 2.9. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Auftraggeber nur bei Vorliegen einer von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. 2.10. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in Höhe von mindestens 5% über dem jeweiligen Leitzins der Europäischen Zentralbank zu berechnen.

3. Vertragsausführung und Mitwirkungspflicht 3.1. Zur Vertragsausführung kann sich der Auftragnehmer der Tätigkeit Dritter bedienen. Die Verantwortlichkeit gegenüber dem Auftraggeber wird hiervon nicht berührt. 3.2. Der Auftraggeber wird in erforderlicher Art und Weise an der Vertragsausführung mitwirken. Insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Auftragnehmer alle notwendigen Informationen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen und Materialien sind rechtzeitig, in dem Zweck entsprechender Form, Qualität und Umfang bereitzustellen. 3.3. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nach Aufforderung nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den vereinbarten Zeit- und Kostenplan entsprechend dem Verzögerungszeitraum abzuändern. Dies betrifft auch Zeitverzögerungen aufgrund notwendiger Nachbearbeitung der Materialien durch den Auftragnehmer, die der Auftraggeber zu vertreten hat. 4. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen 4.1. Im Rahmen des Auftrags besteht für den Designer Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. 4.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. 4.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. 5. Ausführungszeiten 5.1. Vertragliche Ausführungszeiten und Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragsnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. 5.2. Für Verzögerungen in der Auftragsabwicklung, die durch Verschulden des Auftraggebers (z.b. Nichtlieferung, Verspätung, Übergabe der Materialien in einem nicht standardmäßigen Text- oder Bildformat) oder durch umfangreiche Änderungswünsche des Auftraggebers entstehen, kann der Auftragnehmer nicht haftbar gemacht werden. Hiermit verschieben sich entsprechend auch zugesagte Liefertermine. 5.3. Sollten sich Verzögerungen bei der Fertigstellung des Projektes durch Verschulden des Auftragnehmers ergeben, können hieraus keine finanziellen oder sonstigen Ersatz- oder Minderungsansprüche von Seiten des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht werden. In diesem Fall besteht für den Auftragnehmer die Verpflichtung zur Fertigstellung des Projektes innerhalb einer neu festzulegenden und angemessenen Frist. 6. Fremdleistungen 6.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen. 6.2. Soweit Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Designer auf dessen Wunsch im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung. 7. Rücktritt 7.1. Im Falle des Rücktritts oder sonstiger vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen, Ersatz der damit zusammenhängenden Kosten sowie des anteiligen Gewinns. 8. Abnahme 8.1. Die Leistungen gelten als vertragsgemäß erbracht, wenn entweder die Arbeitsergebnisse abgenommen oder in Gebrauch genommen wurden. Die erfolgreich durchgeführte Abnahme ist vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu bestätigen. 8.2. Die Leistungen gelten ebenfalls als erbracht, wenn der Auftraggeber der Bitte nach Feststellung der Arbeitsergebnisse nicht innerhalb von einer Woche nach dem Datum der Aufforderung hierzu nachgekommen ist. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

9. Eigentum und Rückgabepflicht 9.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind dem Auftragnehmer spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. 9.2. Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. 10. Herausgabe von Daten 10.1. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass der Auftragnehmer ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. 10.2. Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung des Auftragnehmers verändert werden. 10.3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien, Daten und Arbeiten online und offline trägt der Auftraggeber. 10.4. Der Auftragnehmer haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen. 11. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster 11.1. Der Auftraggeber legt dem Auftragnehmer vor Ausführung der Vervielfältigung Korrekturmuster vor. 11.2. Soll der Auftragnehmer die Produktionsüberwachung durchführen, schließen er und der Auftraggeber darüber eine schriftliche Vereinbarung ab. Führt der Auftragnehmer die Produktionsüberwachung durch, entscheidet er nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen. extra entlohnung zum andruck, stundensatz 11.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber dem Auftragnehmer zehn einwandfreie Muster unentgeltlich. 12. Haftung 12.1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung resultieren. 12.2. Mit der Abnahme des Werkes übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. 12.3. Der Auftragnehmer haftet nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Designarbeiten. 13. Gewährleistung / Haftung 13.1. Im Gewährleistungsfall ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl entweder nachzubessern oder sich mit Minderung einverstanden zu erklären. Die Gewährleistungszeit beträgt sechs Monate und beginnt fünf Tage nach vollständiger Leistungserbringung, spätestens mit Abnahme. 13.2. Die Gewährleistung entfällt bei Abänderung der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber oder einen von ihm beauftragten Dritten. 13.3. Die Gewährleistungspflicht entfällt ebenfalls, wenn der Mangel aufgrund unterlassener oder fehlerhafter Mitwirkungspflicht des Auftraggebers entstanden ist. 13.4. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und können nicht abgetreten werden. 13.5. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer oder seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für etwaige Schadenersatzansprüche aus Verzug sowie generell für etwaige Folgeschäden und entgangenen Gewinn. 13.6. Im Falle eines begründeten Schadenersatzanspruchs haftet der Auftragnehmer nur für ypischen und voraussehbaren Schaden. Die Haftung beschränkt sich auf den jeweiligen Auftragswert. 13.7. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.

14. Gerichtsstand 14.1. Es wird die Geltung des deutschen Rechts vereinbart. 14.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten der Geschäftsitz von designstudio ORANGE. 15. Schlussbestimmungen 151. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des geschlossenen Vertrages unwirksam sein, bleibt der Vertrag dennoch bestehen. Die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt. 15.2. Die unwirksame Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt. Stand Januar 2011