ALLGEMEINE Geschäftsbedingungen



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Transkript:

ALLGEMEINE Geschäftsbedingungen Sustainable Resources GmbH Passwangstrasse 35 4106 Therwil, BL Switzerland I. Geltung, Angebote, Vertragsabschluss 1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Bedingungen, soweit nicht im Einzelfalle schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen Geschäftsbeziehungen, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünften, ohne dass darauf im Einzelfalle ausdrücklich hingewiesen werden muss. Abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen des Käufers, insbesondere dessen Einkaufsbedingungen, wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals bei Verweis oder Bezugnahme in Bestellungen oder Bestätigungen oder nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen des Herstellers. 2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen sowie Angebote und Bestellungen von Kunden und Interessenten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Unser Schweigen auf Angebote und Bestellungen von Kunden und Interessenten gilt nicht als Zustimmung oder Bestätigung. 3. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart sind. II. Preise Die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager des Herstellers zuzüglich Fracht, Zoll und Mehrwertsteuer, soweit nichts anderes bestimmt ist. III. Zahlung und Verrechnung 1. Soweit nicht abweichende Bedingungen schriftlich vereinbart werden, ist der Kaufpreis mit Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig und werden die Rechnungen gestellt, sobald die Ware versandbereit ist.

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der von uns zu zahlenden Zinsen für Bankkredit, mindestens aber in gesetzlicher Höhe, zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 3. Wir können alle noch offenen Forderungen unabhängig von abweichenden Fälligkeitsvereinbarungen und von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig stellen, wenn der Käufer mit einer oder einzelnen Zahlungen in Verzug gerät oder uns sonstige Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers in Zweifel zu ziehen. Zu solchen Umständen gehört auch die Ablehnung oder Herabsetzung des versicherbaren Kreditrahmens durch unsere übliche Kreditversicherung für unsere offenen Ansprüche gegen den Käufer. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherstellung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen, wenn keine Sicherstellung oder Zahlung erfolgt. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und die Einziehungsermächtigung gem. Ziff. V 5 (Eigentumsvorbehalt) widerrufen. 4. Die Aufrechnung des Käufers mit Gegenansprüchen, die von uns weder anerkannt noch rechtskräftig festgestellt sind, ist nicht statthaft. IV. Lieferfristen und -termine 1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. 2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.b. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen. 3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. 4. Im Falle des Lieferverzugs kann uns der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren erfolglosem Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten als der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Schadenersatzansprüche richten sich in solchen Fällen nach Abschnitt X dieser Bedingungen. V. Eigentumsvorbehalt 1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff.1. 3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, jedoch nur zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht mit einer Zahlung nur im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Ziff. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung unserer Forderungen wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. 5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in oben Ziff. III 4 genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderungen - einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring-Banken - ist der Käufer nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. 6. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt. 7. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. 8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. 9. Wir sind ermächtigt, den Eigentumsvorbehalt in das rechtlich vorgesehene Register eintragen zu lassen, wenn dies erforderlich sein sollte.

VI. Güten, Maße und Gewichte sowie andere Materialbezeichnungen 1. Güten, Sorten und Maße der Waren bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, auf Werks- Prüfbescheinigungen und ähnliche Zeugnisse sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS. 2. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden. Wir sind berechtigt, das Gewicht ohne Wägung nach Norm (theoretisches Gewicht) zu ermitteln. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt. VII. Abnahmen und Prüfbescheinigungen 1. Material wird von uns nur dann beim Hersteller oder sonstigen Vorlieferanten abgenommen und/oder besichtigt, wenn die entsprechenden Werkstoffnormen eine Abnahme oder Besichtigung vorsehen oder wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Material, für das zwingend Abnahmen vorgeschrieben sind, wird durch das Herstellerwerk bzw. eine entsprechende Amtsstelle geprüft und mit einem Werksabnahmezeugnis geliefert. 2. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen. VIII. Versand, Gefahrübergang, Teillieferung, fortlaufende Auslieferung 1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist. 2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muß unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Annahmeverzug bleiben unberührt. 3. Das Material wird, wenn handelsüblich, verpackt und gegen Rost geschützt geliefert. Die Kosten für Verpackung, Schutz und / oder Transporthilfsmittel gehen zu Lasten des Käufers. Besondere Anforderungen an Art und Umfang der Verpackung, insbesondere für über den reinen Transport

hinausgehende Zwecke wie zum Beispiel Schutz für längerfristige Lagerung, bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wird. 4. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks, geht die Gefahr von Untergang oder Verschlechterung auf den Käufer über. 5. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. 6. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen. IX. Mängelrüge und Gewährleistung 1. Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung - unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen. 2. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu. 3. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über die Höhe des Kaufpreises. Weitere Aufwendungen wie z.b. im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache übernehmen wir nur nach Maßgabe des Abschnitts X dieser Bedingungen. 4. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Käufer ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. 5. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. 6. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat,

keine Rechte aus Sachmängeln zu. Beim Verkauf von IIa-Ware ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen. 7. Weitergehende Ansprüche des Käufers richten sich nach Abschnitt X dieser Bedingungen. X. Allgemeine Haftungsbegrenzung, Verjährung 1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden sowie für Produktionsausfall und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. In jedem Falle, auch bei von uns zu vertretenden Lieferverzögerungen, ist unsere Haftung auf den Rechnungsbetrag der betroffenen Ware beschränkt. 2. Diese Beschränkungen gelten insoweit nicht, als die Beschränkung nach dem anwendbaren Recht im jeweiligen Fall unzulässig wäre. 3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. XI. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht Gerichtsstand ist Arlesheim, Schweiz. Wir können jedoch den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand im In- oder Ausland verklagen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt schweizerisches Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.