Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden



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Transkript:

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden

Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz SächsBAG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 276) i. d. geltenden Fassung beschließt die Staatliche Studienakademie Dresden die vom Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mit Erlass vom 15.07.2014, AZ: 3-7760.40/6/2-2014/ genehmigte Ordnung. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichungen gelten gleichermaßen für beide Geschlechter. Inhaltsübersicht 1 Eignung als Praxispartner 2 Personal 3 Zahl der Studienplätze 4 Durchführung der Praxisphasen 5 Sonstige Eignungsvoraussetzungen 6 Feststellung und Überwachung der Anerkennung als Praxispartner 7 Ausbildungsvertrag 8 Ausbildungsvergütung 9 Versicherungspflicht 10 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

1 Eignung als Praxispartner (1) Unternehmen der Wirtschaft, vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, freie Berufsträger sowie Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben können als Praxispartner anerkannt werden, wenn sie personell und sachlich geeignet sind, die in der jeweiligen Studienordnung vorgeschriebenen Studieninhalte der Praxisphasen entsprechend der Einordnung der Berufsakademie Sachsen in den tertiären Bildungsbereich zu vermitteln. (2) Die Eignung bezieht sich auf 1. das Personal ( 2 ), 2. die Zahl der Studienplätze ( 3), 3. die Planmäßigkeit und Vollständigkeit der Vermittlung der in der Studienordnung vorgeschriebenen Studieninhalte der Praxisphasen, soweit sie nicht von der Staatlichen Studienakademie Dresden zu erfüllen sind ( 4), 4. die Art und Einrichtung des Praxispartners und 5. die sonstigen Eignungsvoraussetzungen ( 5). (3) Ein Praxispartner, der die vorgeschriebenen Studieninhalte nicht in vollem Umfang selbst vermitteln kann, gilt als geeignet, wenn eine Ergänzung dieser Inhalte durch Studienmaßnahmen bei anderen kooperierenden Unternehmen vorgenommen wird (z.b. Verbund). Werden die praktischen Studienabschnitte bei mehreren Unternehmen oder Einrichtungen durchgeführt, müssen in der Gesamtheit der Praxispartner die Grundsätze zur Anerkennung erfüllt sein. 2 Personal (1) Personen, die im wesentlichen Umfang mit der Vermittlung der vorgeschriebenen Studieninhalte beauftragt und unmittelbar verantwortlich sind (Betreuer), müssen fachlich geeignet sein. (2) Die fachliche und persönliche Eignung im Sinne von Abs. 1 setzt voraus, dass der verantwortliche Betreuer über eine den Studieninhalten entsprechende Qualifikation verfügt - in der Regel ein erfolgreich abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium oder ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer staatlich anerkannten Berufsakademie und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig ist. (3) Die Vermittlung besonderer Studieninhalte und anderer Aufgaben kann der Betreuer in begrenztem Umfang an Fachkräfte übertragen, die die in Abs. 2 genannten Anforderungen nicht erfüllen, wenn dies den Studenten fördert und zu größerer Selbständigkeit und Verantwortung führt. Diese Fachkräfte müssen über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung verfügen.

3 Zahl der Studienplätze Die Zahl der Studienplätze soll hinsichtlich der Struktur und Ausstattung des Praxispartners, der Anzahl der Betreuer sowie deren Betreuungsumfang so bemessen sein, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Praxisphasen gewährleistet ist. Über eine Begrenzung der zugewiesenen Ausbildungsplätze des Praxispartners entscheidet die Koordinierungskommission. 4 Durchführung der Praxisphasen (1) Der Praxispartner ist verpflichtet, die Vermittlung der in der Studienordnung des jeweiligen Studiengangs festgelegten Studieninhalte umzusetzen und zu konkretisieren, den praktischen Studienablauf nach den für den Studiengang gültigen Studiendokumenten zu planen und durch ein Beurteilungsgespräch mit dem Studenten auszuwerten sowie die ordnungsgemäße Durchführung der Praxisphase zu bestätigen. (2) Falls vorgesehene Studieninhalte nicht beim Praxispartner selbst vermittelt werden können oder sollen, ist der Koordinierungskommission ein Nachweis über die Absicherung der Maßnahme bei anderen kooperierenden Unternehmen vorzulegen. 5 Sonstige Eignungsvoraussetzungen (1) Der Praxispartner gewährleistet, dass er über die notwendigen technischmateriellen Voraussetzungen verfügt, um die in den studiengangspezifischen Studienordnungen vorgeschriebenen Studieninhalte der Praxisphase vermitteln zu können. (2) Mit Studenten darf kein Ausbildungsvertrag abgeschlossen werden, wenn über den Praxispartner oder seinen Kooperationspartnern (Verbund gem. 1 Abs. 3) ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder wenn eine Gewerbeuntersagung rechtskräftig ausgesprochen oder für vorläufig vollziehbar erklärt worden ist. (3) Der Praxispartner erklärt seine Bereitschaft, in den Gremien der Berufsakademie, im Prüfungsverfahren und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken. 6 Feststellung und Überwachung der Anerkennung als Praxispartner (1) Zuständig für die Anerkennung des Praxispartners ist die Koordinierungskommission der Staatlichen Studienakademie Dresden. Die Anerkennung ist studiengangbezogen und gilt für alle Staatlichen

Studienakademien der Berufsakademie Sachsen. Über die Anerkennung als Praxispartner ist eine Urkunde auszustellen. (2) Das Verfahren zur Anerkennung als Praxispartner ist antragsgebunden. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Bezeichnung des Studiengangs, für den die Zulassung beantragt wird, 2. Angabe von Studiengängen, für die bereits eine Zulassung erfolgt ist, 3. Angabe, ob die Studieninhalte ganz oder nur teilweise im Unternehmen vermittelt werden, 4. Name und Eignungsnachweis des Ausbildungsleiters, 5. Information zur Ausbildungsstätte und 6. Anzahl der Mitarbeiter. Der Praxispartner hat dem Antrag an die Koordinierungskommission alle für die Bearbeitung notwendigen Unterlagen beizufügen. (3) Der Praxispartner hat jede Änderung von Tatsachen, die dem Anerkennungsverfahren zu Grunde lagen, unverzüglich dem Leiter des Studiengangs mitzuteilen. (4) Dem Leiter des Studiengangs obliegt es, in angemessener Weise den Kontakt zu den Praxispartnern zu organisieren. (5) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Werden Mängel an der Eignung als Praxispartner festgestellt, so hat der Leiter des Studiengangs den Praxispartner aufzufordern, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ist der Mangel nicht zu beheben oder wird der Mangel nicht innerhalb der Frist beseitigt, so beantragt der Leiter des Studiengangs bei der Koordinierungskommission den Widerruf der Anerkennung als Praxispartner. Dabei sollte der Leiter des Studiengangs darauf hinwirken, dass die betroffenen Studenten ihre Ausbildung bei einem anderen geeigneten Praxispartner fortsetzen können. 7 Ausbildungsvertrag (1) Vor Studienbeginn schließen der Student und der gem. 6 anerkannte Praxispartner einen Ausbildungsvertrag. Er regelt deren Rechte und Pflichten. Der abgeschlossene Ausbildungsvertrag ist gem. 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen und der Ordnung über die Zulassung zum Studium an der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden eine Voraussetzung für den Zugang zum Studium an der Staatlichen Studienakademie Dresden. (2) Der Ausbildungsvertrag sichert den Teil des Studiums, der im Rahmen des Dualen Systems beim Praxispartner erfolgt.

8 Ausbildungsvergütung Die Ausbildungsvergütung für Studenten beträgt nach Empfehlung des Kollegiums der Berufsakademie Sachsen vom Februar 2014 monatlich mindestens 440 Euro. Die Koordinierungskommission der Staatlichen Studienakademie Dresden kann auf Antrag im Einzelfall eine Ausnahme von der Mindestausbildungsvergütung genehmigen, um wirtschaftliche Nachteile für den Studenten zu vermeiden, die sich aus Satz 1 ergeben. 9 Versicherungspflicht Die sozialversicherungsrechtliche Stellung der Studenten der Berufsakademie Sachsen regeln das Vierte Gesetz des SGB IV und andere Gesetze. Danach sind Studenten dualer Studiengänge während der gesamten Dauer des Studiums (in den Praxis- und Theoriephasen) in der Sozialversicherung also in der Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) versicherungspflichtig. Der Praxispartner hat den Studenten zur Sozialversicherung zu melden. Hinsichtlich der Unfallversicherung besteht Versicherungsschutz nach 2, Abs. 1, Nr. 1, Siebtes Buch Sozialgesetzbuch- Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII). Zuständig für die Unfallversicherung in der Praxisphase ist der Unfallversicherungsträger des Praxispartners. 10 In-Kraft-Treten (1) Die Ordnung bedarf der Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Sie tritt am 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden über die Grundsätze für die Anerkennung von Einrichtungen der Praxispartner als Bildungsstätte der Berufsakademie Sachsen vom 02.05.2011 außer Kraft. (2) Für Praxispartner, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Ordnung als Praxispartner anerkannt wurden, findet 8 ab Immatrikulationsjahrgang 2015 Anwendung. Dresden, 29.07.2014 Prof. Dr.-Ing. habil. Andreas Hänsel Direktor der Staatlichen Studienakademie Dresden