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Transkript:

Gesellschaftsvertrag der Energiedienstleistungen Main-Kinzig GmbH 1 Firma, Sitz (1) Die Gesellschaft führt die Firma: Energiedienstleistungen Main-Kinzig GmbH (2) Sitz der Gesellschaft ist Gelnhausen. 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Belieferung der kreiseigenen Liegenschaften des Main-Kinzig Kreises mit Strom und Gas. Die Gesellschaft ist dem Gemeinwohl des Main-Kinzig-Kreises verpflichtet und bezweckt, durch den Unternehmensgegenstand zur Erfüllung kommunaler Aufgeben des Main-Kinzig- Kreises beizutragen. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert werden kann. 3 Stammkapital (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 50.000,000 (in Worten: fünfzigtausend Euro) (2) Es ist eingeteilt in 50.000 Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 1 bis 50.000 im Nennbetrag von jeweils EUR 1,00. Alle Geschäftsanteile werden von dem Main- Kinzig-Kreis übernommen. 1

(3) Die Geschäftsanteile sind sofort zur Hälfte in bar einzuzahlen, der Restbetrag auf Anforderung durch die Geschäftsführung nach entsprechendem Beschluss der Gesellschafterversammlung. 4 Dauer und Geschäftsjahr (1) Die Gesellschaft wird auf unbeschränkte Zeit errichtet. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (3) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und endet mit dem darauf folgenden 31. Dezember. 5 Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind: 1. die Geschäftsführung 2. die Gesellschafterversammlung 6 Geschäftsführung und Vertretung (1) Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer. Die Gesellschafterversammlung gibt der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung. (2) Der Geschäftsführung obliegt die Führung der Geschäfte der Gesellschaft, soweit das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes vorschreiben. (3) Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann dem Geschäftsführer Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB erteilt werden. 2

(4) Geschäfte, die in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fallen oder die der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen, dürfen erst nach vorher eingeholter Zustimmung bzw. Beschlussfassung durchgeführt werden. (5) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, die Gesellschafterversammlung über alle wesentlichen Ereignisse der Geschäftstätigkeit zu unterrichten. Aus wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung bzw. im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter mündlich oder schriftlich zu berichten. Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. (6) Die wirtschaftlichen Ergebnisse der Unternehmenstätigkeit sind in entsprechender Anwendung des 121 Abs. 1 a S. 7 HGO von der Geschäftsführung einmal jährlich dem Kreistag vorzulegen. (7) Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung, die durch die Gesellschafterversammlung erlassen wird. (8) Die Geschäftsführung teilt dem Main-Kinzig-Kreis jährlich die ihr im Geschäftsjahr gewährten Aufwandsentschädigungen mit und stimmt deren Veröffentlichung zu. 7 Gesellschafterversammlung Funktion, Zusammensetzung und Vorsitz (1) Die Gesellschafterversammlung vertritt die Interessen des Gesellschafters. Neben den ihr gesetzlich oder durch diesen Gesellschaftsvertrag gesondert zugewiesenen Aufgaben übt sie die strategische Kontrolle aus, trifft Grundsatzentscheidungen und achtet insbesondere auf die langfristige Substanzerhaltung der Gesellschaft. (2) Beschlüsse des Gesellschafters werden in Gesellschafterversammlungen gefasst. Der Main-Kinzig-Kreis wird in der Gesellschafterversammlung vom Landrat als Vertreter des Kreisausschusses kraft Amtes nach Maßgabe des 52 HKO i.v.m. 125 Abs. 1 HGO oder durch das vom Landrat bestimmte Mitglied des Kreisausschusses vertreten. Der Gesellschafterversammlung gehören neben dem Landrat und dem von ihm zu bestellenden Vertreter als Vorsitzendem und stellvertretendem Vorsitzenden die weiteren Mitglieder des Kreisausschusses an. (3) Vorsitzender der Gesellschafterversammlung ist der Landrat kraft Amtes. Stellvertretender Vorsitzender der Gesellschafterversammlung ist ein vom Landrat 3

bestimmtes Mitglied des Kreisausschusses nach Maßgabe des 52 HKO i.v.m. 125 Abs. 1 Satz 2 HGO. Dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter obliegt die Leitung der Gesellschafterversammlung. (4) Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt. 8 Einberufung der Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, wenn eine Beschlussfassung der Gesellschaft erforderlich wird oder wenn die Einberufung aus einem sonstigen Grunde im Interesse der Gesellschaft liegt. Im Übrigen erfolgt die Einberufung, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch zweimal im Jahr. (2) In jedem Fall ist innerhalb eines Monats nach Vorliegen des geprüften Jahresabschlusses eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, in der über das abgelaufene Geschäftsjahr Bericht zu erstatten, ein Überblick über das laufende Geschäftsjahr und über die zukünftige Entwicklung zu geben ist. (3) Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung oder durch den Landrat als Vorsitzender der Gesellschafterversammlung oder dem von ihm zu bestellenden Stellvertreter einberufen. (4) Die Einberufung erfolgt in allen Fällen durch Brief, Telefax oder E-Mail, die an alle Gesellschafter unter Mitteilung der Tagesordnung zu richten sind. Zwischen dem Tag der Absendung und dem Tag der Gesellschafterversammlung muss eine Frist von mindestens 7 Tagen liegen, wobei weder der Tag der Absendung noch der Tag mitzurechnen ist, an dem die Gesellschafterversammlung stattfindet. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist auf mindestens drei Tage verkürzt werden. Dies gilt insbesondere für eine Ergänzung der Tagesordnung einer bereits erfolgten Einladung um eilige Tagesordnungspunkte. (5) Die Geschäftsführung nimmt an den Gesellschafterversammlungen teil, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder von den Gesellschaftern gewünscht wird. 4

(6) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Besteht in einer ordnungsgemäß berufenen Versammlung keine Beschlussfähigkeit, so muss binnen zwei Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. (7) Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit sich nicht aus dem Gesetz oder diesem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt. (8) Beschlüsse können auch schriftlich (z.b. per Telefax oder E-Mail) ohne formelle Einberufung einer Gesellschafterversammlung gefasst werden, sofern sich alle Mitglieder ausdrücklich mit der Beschlussfassung in der konkret vorgeschlagenen Form einverstanden erklären, wobei für die Einverständniserklärung ebenfalls diese Form ausreicht. Die Gesellschafterversammlung kann außerdem auf die Einhaltung sämtlicher Frist-, Form- und Ladungsvorschriften für eine ordnungsgemäße Einberufung verzichten, wenn alle Mitglieder damit einverstanden sind oder alle Mitglieder in der Versammlung anwesend oder vertreten sind und keiner der Beschlussfassung widerspricht. (9) Sämtliche Gesellschafterbeschlüsse, auch die ohne förmliche Versammlung gefassten, sind soweit nicht eine notarielle Beurkundung stattzufinden hat zu protokollieren und von dem Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Allen Mitgliedern ist das Protokoll in Kopie oder Abschrift zuzusenden. Die Belege über die rechtzeitige Einladung der förmlichen Gesellschafterversammlungen sowie die Zuleitung des Protokolls sind in geeigneter Weise aufzubewahren. (10) Die Unwirksamkeit oder Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen kann, sofern nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen wird, nur innerhalb eines Monats geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit Zugang des Protokolls. Sie endet auf alle Fälle spätestens sechs Monate nach Beschlussfassung. Für die Fristwahrung ist die Klageerhebung erforderlich. 5

9 Aufgaben der Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung überwacht und berät die Geschäftsführung. Die Gesellschafterversammlung kann jederzeit von der Geschäftsführung Berichterstattung verlangen und selbst oder durch einzelne von ihr zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Akten der Gesellschaft einsehen sowie den Bestand der Gesellschafterkasse und die sonstigen Vermögensbestände prüfen. (2) Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere in folgenden Fällen zuständig: a) Feststellung des von der Geschäftsführung vorgelegten Jahresabschlusses und Genehmigung des Wirtschaftsplans; b) Wahl und Bestellung der Person des Abschlussprüfers; c) Entlastung der Geschäftsführung; d) Gewinnverwendung sowie die Deckung etwaiger Verluste; e) Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung und die Festsetzung der Aufwandsentschädigung des Geschäftsführers f) Abschluss oder Beendigung von Verträgen über Energiebezug und/oder Energielieferung soweit sie den hierfür in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung festgelegten Betrag übersteigen g) Erteilung und Widerruf von Prokura und allgemeinen Handlungsvollmachten; h) Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung von Sicherheiten. Die Gesellschafterversammlung legt in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung eine Grenze fest, innerhalb derer die Geschäftsführung Darlehen ohne Beteiligung der Gesellschafterversammlung aufnehmen kann; i) Vergabe von Darlehen unter Verzicht auf fällige Ansprüche, soweit sie den hierfür in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung festgelegten Betrag übersteigen; 6

j) der Abschluss und die Änderung von Dienstleistungs-, Miet-, Pacht-, und Leasingverträgen sowie wirtschaftlich gleich zu betrachtender Rechtsgeschäfte soweit sie den hierfür in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung festgelegten Betrag übersteigen; k) Vergabe von Aufträgen, Durchführung von Investitionsmaßnahmen und Abschluss entsprechender Verträge soweit sie den hierfür in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung festgelegten Betrag übersteigen; l) Führung von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von Vergleichen, soweit der Streitgegenstand eine in der von der Gesellschafterversammlung zu fassenden Geschäftsordnung festzulegende Wertgrenze übersteigt. m) Alle Geschäfte und Handlungen, die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft erheblich beeinflussen oder die besonders risikobehaftet sind (3) Dulden Geschäfte, die in der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung liegen, keinen Aufschub und ermöglicht die Einberufung der Gesellschafterversammlung keine unverzügliche Beschlussfassung, so darf die Geschäftsführung mit Zustimmung des Landrats als Vorsitzender der Gesellschafterversammlung oder dem von ihm bestellten Vertreter selbständig handeln. Die übrigen Mitglieder der Gesellschafterversammlung sind hierüber unverzüglich zu informieren. (4) Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen außerdem: a) Auflösung der Gesellschaft; b) Änderung des Unternehmensgegenstandes; c) Änderungen des Gesellschaftsvertrages; d) Erhöhung des Stammkapitals; e) Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen ( 292 ff. AktG) sowie Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz; f) Erlass, Änderungen und Aufhebungen von Geschäftsordnungen für die Geschäftsführung 7

10 Wirtschafts- und Finanzplan (1) Die Geschäftsführung hat gem. 122 Abs. 4 HGO in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften jährlich einen Wirtschaftsplan und einen fünfjährigen Finanzplan aufzustellen und dem Main-Kinzig-Kreis sowie der Gesellschafterversammlung zur Kenntnis zu bringen. (2) Die Geschäftsführung unterrichtet die Gesellschafterversammlung einmal im Halbjahr über die wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung der Gesellschaft, darüber hinaus nach Bedarf unverzüglich, insbesondere bei erfolgsgefährdenden Mindererträgen oder Mehraufwendungen der Gesellschaft. Wenn es die Situation erfordert, hat diese Berichterstattung auch in kürzeren Abständen zu erfolgen. 11 Jahresabschluss/Gewinnverwendung und Offenlegung (1) Der Jahresabschluss hat den handelsgesetzlichen Vorschriften zu entsprechen und zugleich den steuerlichen Vorschriften zu genügen. Von der Steuerbilanz weicht die Handelsbilanz ab, soweit dies notwendig ist, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln. (2) Weicht die steuerliche Veranlagung von der Steuerbilanz der Gesellschaft ab oder wird die Veranlagung nachträglich geändert, so ist die Handelsbilanz nach Bestandskraft des Bescheides unter Berücksichtigung von Abs. 1 im Rahmen des gesetzlich Zulässigen anzupassen, sofern nicht die Gesellschafterversammlung etwas anderes beschließt. (3) Die Geschäftsführung stellt innerhalb der gesetzlichen Frist den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang und Lagebericht, nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches auf und legt diesen mit dem Lagebericht dem Abschlussprüfer vor. (4) Die Abschlussprüfung erfolgt gleichfalls nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches. Im Rahmen der Abschlussprüfung ist gemäß 53 Haushaltsgrundsätzegesetz auch die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung unter Beachtung ihrer Aufgabe zu prüfen 8

und die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität, verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren sowie die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages, darzustellen. (5) Die Geschäftsführung legt unverzüglich nach Eingang des Berichts des Abschlussprüfers über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts diese zusammen mit dem Prüfungsbericht der Gesellschafterversammlung vor. (6) Die Gesellschafterversammlung hat über die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die Entlastung der Geschäftsführung zu beschließen. Die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die Entlastung der Geschäftsführung gelten als erfolgt durch Zustimmung und Unterzeichnung durch den Gesellschafter. (7) Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts richten sich nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches. Von den größenabhängigen Erleichterungen nach 326, 327 HGB ist kein Gebrauch zu machen. (8) Die Rechnungsprüfungsbehörde des Main-Kinzig-Kreises und dessen überörtliches Prüforgan haben gemäß 54 HGrG das Recht zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach 44 HGrG auftreten, sich unmittelbar zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und Schriften der Gesellschaft einzusehen. (9) Die Bezüge der Mitglieder der Organe der Gesellschaft sind im Beteiligungsbericht des Main-Kinzig-Kreises nach Maßgabe des 123 a Abs. 2 S. 2 HGO auszuweisen. Die Mitglieder der Organe stimmen der Veröffentlichung zu. 9

12 Bekanntmachung, Kosten (1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger. (2) Die Kosten der Errichtung und der Eintragung trägt die Gesellschaft in Höhe von 1.500,00 EUR Darüber hinausgehende Gründungskosten trägt der Gesellschafter. 13 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen diese Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmunen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gesetzlich zulässige Regelung zu ersetzen, die den Zweck der unzulässigen Bestimmung mit der weitestgehend möglichen Annäherung erreicht. Gleiches gilt für eine offenbar werdende Lücke. 10