Studien und Prüfungsordnung. Inhaltsverzeichnis:



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Studien und Prüfungsordnung Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Psychologie der Privaten Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik (UMIT) Hall in Tirol Vorbemerkungen zum Sprachgebrauch: Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für Frauen und Männer entsprechend ihrer Gleichberechtigung in gleicher Weise. Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Ziel des Bachelor-Abschlusses 3 Grad des Bachelor 4 Zulassung zum Bachelor-Studium 5 Studienberechtigungsprüfung 6 Aufbau des Studiums, Studiendauer 7 Inhalt der Module 8 Bewertung der Studienleistungen 9 Prüfungsausschuss 10 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen 11 Ankündigung von Prüfungen 12 Zulassung zu Prüfungen 13 Anmeldung zu Prüfungen 14 Aufbau der Prüfungen, Arten der Prüfungsleistungen 15 Prüfer, Beisitzer, Zweitkorrektoren 16 Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 18 Bewertung der Prüfungsleistung und Bildung der Prüfungsnote 19 Fristüberschreitungen 20 Wiederholung von Prüfungen 21 Ergebnismitteilung, Zeugnisse und Bescheinigungen 22 Bachelor-Arbeit 23 Wiederholung der Bachelor-Arbeit 24 Gesamtergebnis des Bachelor-Studienganges

27 Einsicht in die Prüfungsakte 25 Abschlusszeugnis und Urkunde 26 Ungültigkeit von Prüfungen 28 Hochschulöffentliche Bekanntmachungen des Prüfungsausschusses 29 Inkrafttreten 1 Geltungsbereich Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt Studienaufbau, Prüfungen sowie Prüfungsanforderungen für den Bachelor-Studiengang Psychologie an der Privaten Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik (UMIT). Sie regelt insbesondere: 1. Die Anzahl der Studiensemester, nach der das Bachelor-Studium in der Regel beendet sein soll (Regelstudienzeit); 2. Fristen für die Ablegung der Prüfungen; 3. die Wiederholbarkeit von Prüfungen; 4. die erforderlichen Lehrveranstaltungen und ihren Umfang; 5. die Form der Prüfungen und ihren Umfang; 6. die Ermittlung der Prüfungsergebnisse sowie der Noten für den Studienabschluss. 2 Ziel des Bachelor-Abschlusses Der Bachelor-Grad bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des psychologischen Studiums und ist der Gruppe der naturwissenschaftlichen Studien zugeordnet. Im Bachelorstudium, sollen neben den spezifisch fachlichen Kompetenzen, Schlüsselqualifikationen gefördert werden, die für Tätigkeiten in verschiedenen Arbeitsfeldern von Nutzen sind:

(a) Die wissenschaftliche Ausbildung soll zu einer Verbesserung analytischer Kompetenzen führen, z.b. zur Fähigkeit, komplexe Probleme zu analysieren und zu strukturieren. (b) Das Studium soll zu einer Verbesserung der kommunikativen Kompetenzen führen, sowie auch zur Verbesserung der Kooperations- und Teamfähigkeit. (c) Die Auseinandersetzung mit den natürlichen und soziokulturellen Bedingungen des menschlichen Erlebens, Verhaltens und Handelns fördert das Verständnis für die Genderproblematik. (d) Die vermittelten methodischen Kompetenzen sind die Schlüsselqualifikationen, die in allen humanwissenschaftlichen Bereichen, in denen es um die wissenschaftliche Wissens- und Erkenntnisgenerierung geht, von Nutzen sind. Durch Prüfungen, die studienbegleitend abgelegt werden, soll festgestellt werden, ob der Student die praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die soziale und kommunikative Kompetenz besitzt, die ihn befähigen, komplexe berufliche Fragestellungen zu lösen.

3 Grad des Bachelor Nach erfolgreichem Abschluss des Bachelor-Studiengangs wird folgender akademischer Grad verliehen: Bachelor of Science in Psychologie, B.Sc. in Psychologie 4 Zulassung zum Bachelor-Studium (1) Die Zulassungsvoraussetzung für das Bachelorstudium in Psychologie entsprechen den Bestimmungen der 63 ff. UG 2002 idgf. (2) Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Antrag im Einzelfall über die Anerkennung gleichwertiger Qualifikationen in einem Zeitraum von maximal drei Monaten. 5 Studienberechtigungsprüfung (1) Eine Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist möglich, wenn der Bewerber nachweislich a. eine Lehrabschlussprüfung oder b. eine berufsbildende mittlere Schule oder c. eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige inländische Berufsausbildung (z.b. Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst) abgeschlossen und in weiterer Folge mindestens drei Jahre Berufspraxis erworben hat. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss an der Privaten Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik. (2) Der Bewerber muss vor der Studienberechtigungsprüfungskommission an der Privaten Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik jeweils schriftliche und mündliche Prüfungen in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik auf Maturaniveau (in Anlehnung an die einschlägigen Lehr- und Prüfungspläne an allgemein höher bildenden Schulen oder berufsbildenden höheren Schulen) und wahlweise im Vertiefungsfach Psychologie an der Privaten Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik) ablegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungen sind innerhalb einer Woche und die mündlichen Prüfungen in der dritten Woche nach Ablegung der schriftlichen Prüfungen abzunehmen. Über Ausnahmen von diesen Fristen entscheidet im Einzelfall der Prüfungsausschuss. (4) Die Studienberechtigungsprüfungskommission wird vom Prüfungsausschuss der Gesundheitswissenschaften eingesetzt. Sie besteht aus drei Lehrpersonen an allgemein höher bildenden Schulen oder berufsbildenden höheren Schulen für die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik und einem Universitätslehrer an der Privaten Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik für das gewählte Vertiefungsfach Psychologie. (5) In jedem Prüfungsfach ist das Gesamtergebnis aus schriftlicher und mündlicher Prüfung bei positivem Abschluss mit dem Kalkül bestanden und bei negativem Abschluss mit dem Kalkül nicht bestanden zu benoten. (6) Hat der Bewerber alle Prüfungsfächer bestanden, hat der Prüfungsausschuss festzustellen, dass der Bewerber die Studienberechtigungsprüfung an der Privaten Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik bestanden hat. Wurde auch nur ein Prüfungsfach mit dem Kalkül nicht bestanden beurteilt, hat der Prüfungsausschuss festzustellen, dass der Bewerber die Studienberechtigungsprüfung nicht bestanden hat. (7) Dem Bewerber ist die Möglichkeit zur einmaligen Wiederholung der Studienberechtigungsprüfung eröffnet, wenn das Kalkül beim ersten Antritt lediglich in einem der Prüfungsfächer auf nicht bestanden gelautet hat. 6 Aufbau des Studiums, Studiendauer (1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Anfertigung der Bachelor- Arbeit und des Ablegens aller Prüfungen sechs Semester. (2) Das Bachelor-Studium ist in sechs Semester gegliedert. Die Studieninhalte werden in den verschiedenen Modulen vermittelt.

(3) Das Studium ist als Vollzeitstudium konzipiert. (4) Jedes Semester besteht aus festgelegten Modulen. (5) Das sechste Semester beinhaltet zudem eine schriftliche Abschlussarbeit (Bachelor- Arbeit), die im sechsten Semester innerhalb von sechs Monaten erstellt werden soll, sowie eine mündliche Abschlussprüfung. (6) Der akademische Grad eines Bachelor of Science in Psychologie wird verliehen, wenn unter Einhaltung der in 19 geregelten Fristen alle Module in den Fächern der Gesundheitswissenschaften im jeweiligen Umfang einschließlich der Bachelor-Arbeit und Abschlussprüfung bzw. Kolloquium bestanden wurden. (7) Der Bachelor-Abschluss bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss. (8) Lehrveranstaltungsarten. (a) Vorlesungen (VO) sind Lehrveranstaltungen, in denen Inhalte eines Faches überwiegend durch den Vortrag der Lehrveranstaltungsleiterin oder des Lehrveranstaltungsleiters vermittelt werden. Die Beurteilung von Vorlesungen erfolgt durch eine Prüfung am Ende der Lehrveranstaltung. (b) Vorlesungen mit Übungen (VOUE) bestehen aus zwei Teilen. In einem Teil der Lehrveranstaltung werden Inhalte eines Faches durch den Vortrag der Lehrveranstaltungsleiterin oder des Lehrveranstaltungsleiters vermittelt, in einem ergänzenden Übungsteil lernen die Studierenden das vermittelte Wissen anzuwenden und zu vertiefen und erwerben dadurch spezielle Fertigkeiten. Vorlesungen mit Übungen sind Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter. (c) Vorlesungen mit Seminarcharakter (VOSE) bestehen aus zwei Teilen. In einem Teil der Lehrveranstaltung werden Inhalte eines Faches durch den Vortrag der Lehrveranstaltungsleiterin oder des Lehrveranstaltungsleiters vermittelt, in einem ergänzenden Seminarteil vertiefen die Studierenden selbstständig das vermittelte Wissen und erwerben dadurch spezielle Fertigkeiten. Vorlesungen mit Seminarcharakter sind Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter

(d) Seminare (SE) sind Lehrveranstaltungen, die der Vertiefung von Teilgebieten dienen. In Seminaren erarbeiten die Studierenden unter Anleitung der Lehrveranstaltungsleiterin bzw. des Lehrveranstaltungsleiters aktiv spezielle Inhalte der Psychologie. Seminare sind Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter. (e) Übungen (UE) sind Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter, in denen durch praktisches Üben spezielle Fertigkeiten vermittelt werden sollen. 7 Curriculum und Inhalte der Module Curriculum und Inhalte der Module sind in der Prüfungsordnung festgelegt. 8 Bewertung der Studienleistungen Die Bewertung der Module erfolgt durch studienbegleitende Prüfungen. Die Bewertung der Prüfungen stützt sich auf das Europäische Credit-Transfersystem (ECTS). ECTS-Punkte werden pro Modul vergeben. Das System beinhaltet neben der Feststellung der erfolgreichen Teilnahme auch eine Benotung. ECTS-Punkte werden nur für bestandene Module vergeben. Die Summe der ECTS-Punkte des erfolgreich abgeschlossenen Studiengangs beträgt 180 ECTS-Punkte. 9 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben setzt der Senat der Privaten Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik einen Prüfungsausschuss ein. Ihm gehören drei Mitglieder der Universität (mindestens Assoc. Prof. oder äquivalent) und ein studentisches Mitglied des Bachelor-Studienganges der Privaten Universität für Medizinische Informatik und Technik an. Eines der Mitglieder der Assoc. Prof. oder Äquivalenten übt den Vorsitz aus. Das studentische Mitglied hat kein Stimmrecht, ist aber zu Entscheidungen des Prüfungsausschusses zu hören.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird vom Senat gewählt. Die übrigen Mitglieder werden vom Senat bestellt. (3) Die Amtszeit der universitären Mitglieder beträgt vier Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Wiederholungen der Amtszeit sind möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses wird ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit bestellt. (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende sowie ein weiteres Ausschuss-Mitglied der Universität anwesend sind. Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (5) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Senat der Universität über die Entwicklung der Prüfungsleistungen und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Abschlussarbeiten sowie über die Verteilung der Modul- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Form offen zulegen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Studien- und Prüfungsordnung sowie der Studienpläne. (6) Der Prüfungsausschuss kann aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der externen Lehrenden weitere Prüfer ernennen. Zur Abnahme von Prüfungen berechtigt sind die Mitglieder der Professorengruppe und die Universitätsassistenten (promovierte). (7) Der Prüfungsausschuss kann von allen Studierenden und Prüfenden des Bachelor- Studienganges im Gesundheitswesen der Privaten Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik angerufen werden und entscheidet auf Antrag über strittige, prüfungsrelevante Fragen. (8) Die Beratungen des Prüfungsausschusses müssen die individuellen Persönlichkeitsrechte wahren. Insbesondere können Mitglieder von der Erörterung von Sachverhalten, die sie

persönlich betreffen oder die für sie einen Interessenskonflikt erzeugen, ausgeschlossen werden. (9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen. (10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Verschwiegenheit. 10 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Antrag über die Anrechnung von Studienund Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen oder vergleichbaren Einrichtungen erbracht wurden.

11 Ankündigung von Prüfungen (1) Die Leistungsüberprüfung der verschiedenen Lehrveranstaltungen erfolgt durch mehrere kleine Teile oder eine abschließende Prüfung bzw. durch eine Hausarbeit. (2) Der Prüfungsausschuss gibt in Absprache mit dem Verantwortlichen der Lehrveranstaltung für alle Prüfungen Art, Umfang, erlaubte Hilfsmittel, die genauen Termine, den Ort und die Namen der Prüfer spätestens zu Beginn des Semesters bekannt. 12 Zulassung zu Prüfungen (1) Eine Lehrveranstaltung kann von immatrikulierten Studierenden des Bachelor- Studienganges für Gesundheitswissenschaften an der Privaten Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik belegt werden, solange der Bachelor-Studiengang nicht endgültig bestanden wurde. (2) Der Verantwortliche der Lehrveranstaltung kann die Zulassung zur abschließenden Modulprüfung von der Erfüllung bestimmter Leistungsnachweise wie z.b. der Teilnahme an Übungen, Präsentationen oder Hausübungen abhängig machen. Diese Anforderungen kündigt der Modulverantwortliche in der Regel zu Beginn des Semesters an. 13 Anmeldung zur Prüfung (1) Der Student hat sich spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin für eine Prüfung anzumelden. (2) Wird eine Prüfung nicht bestanden, so gilt die Anmeldung zur Prüfung zugleich als Meldung für den im normalen Vorlesungsturnus nächstmöglichen Wiederholungstermin der Prüfung. 14 Aufbau der Prüfungen, Arten der Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungen finden bezogen auf jede Lehrveranstaltung und studienbegleitend statt. Je nach Art der Lehrveranstaltung können Prüfungsleistungen aus Klausuren, mündlichen Prüfungen, schriftlichen Hausübungen, Referaten, Übungen, Ergebnissen praktischer Arbeiten, einem Projekt oder geeigneter Formen der Gruppenarbeit bestehen. In jedem Fall muss der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidaten deutlich abgrenzbar und für sich zu bewerten sein. (2) In einer Klausur soll nachgewiesen werden, dass in begrenzter Zeit, mit begrenzten Hilfsmitteln und unter Aufsicht mit den geläufigen Methoden des Fachs ein Problem erkannt und Wege zu einer Lösung gefunden werden können. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 2 Stunden. Die Korrektur und Bewertung der Klausur erfolgt durch den Verantwortlichen der Lehrveranstaltung und wird durch einen Zweitkorrektor kontrolliert. (3) Eine mündliche Prüfung findet als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung für bis zu drei Studierende gleichzeitig statt. Die Dauer der Prüfung beträgt je Kandidat mindestens 15 Minuten und höchstens 45 Minuten. Die Gegenstände der Prüfung, die Bewertung der Prüfungsleistung und die zur Bewertung maßgeblichen Erwägungen werden in einem Protokoll festgehalten. Das Protokoll wird vom Prüfer und vom Beisitzer unterzeichnet. (4) Schriftliche Hausübungen bestehen aus der selbständigen schriftlichen Bearbeitung von fachspezifischen oder fächerübergreifenden Aufgabenstellungen. Die Bearbeitungszeit ist studienbegleitend und wird vom Verantwortlichen der Lehrveranstaltung festgelegt und bekannt gegeben. (5) Ein Referat umfasst eine eigenständige schriftliche Auseinandersetzung mit einem Problem unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur sowie die Darstellung der Arbeit und die Vermittlung ihrer Ergebnisse in einem mündlichen Vortrag und in einer anschließenden Diskussion. Die Bearbeitungszeit hängt vom Umfang der Problemstellung ab und wird vom Verantwortlichen der Lehrveranstaltung festgelegt und bekannt gegeben. Ein Referat kann als ausschließliche Prüfungsleistung für eine Lehrveranstaltung gewertet werden oder aber bei entsprechend verringertem Umfang in Verbindung mit einer und/oder als Voraussetzung für eine abschließende mündliche Prüfung oder Klausur.

(6) Praktische Arbeiten, Übungen, Projekte oder Formen der Gruppenarbeit dienen in der Regel der Vertiefung und praktischen Anwendung der vermittelten Lehrinhalte. Sie können in Verbindung mit oder als Voraussetzung für eine abschließende mündliche Prüfung oder Klausur als Prüfungsleistung gewertet werden. (7) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beschwerden bzw. Behinderungen oder wegen der Betreuung eines eigenen Kindes Prüfungsleistungen nicht oder nur teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen sind, kann der Prüfungsausschuss die Erbringung gleichwertiger Prüfungsleistungen in anderer Form ermöglichen. 15 Prüfer und Beisitzer, Zweitkorrektoren (1) Die Prüfungen für Module werden durch die Modulverantwortlichen abgenommen. Beisitzer oder Zweitkorrektoren werden vom Modulverantwortlichen vorgeschlagen und vom Prüfungsausschuss bestellt. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt sicher, dass die Prüfer in dem betreffenden Prüfungsfach oder in einem Teilgebiet des Prüfungsfaches im Bachelor- Studiengang Psychologie der Privaten Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik zur Lehre berechtigt sind. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertigequalifikation besitzen. (3) Die Prüfer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 16 Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen Studierende, die sich demnächst der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sowie andere Mitglieder der Universität, die ein eigenes berechtigtes Interesse geltend machen, werden als Zuhörer bei mündlichen Prüfungen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse zugelassen. Dies erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidaten. Auf Antrag eines Kandidaten sind Zuhörer auszuschließen.

17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit nicht bestanden (Note F) bewertet, wenn der Kandidat ohne triftige Gründe (a) zu einem Prüfungstermin, zu dem er nach 13 angemeldet ist, nicht erscheint, (b) nach Beginn der Prüfung von der Prüfung zurücktritt, (c) die Wiederholung der Prüfungsleistung innerhalb der dafür festgelegten nicht durchführt. Frist (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden; andernfalls gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht bestanden (Note F) bewertet. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin, in der Regel der nächste reguläre Prüfungs- oder Wiederholungstermin, anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Versucht ein Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, kann die betreffende Prüfungsleistung nicht benotet werden. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von den Prüfenden oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall kann die betreffende Prüfungsleistung nicht benotet werden. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. 18 Bewertung der Prüfungsleistung und Bildung der Prüfungsnote Die einzelne Prüfungsleistung wird von den Prüfenden nach folgender Notenskala bewertet:

Note Notenpunkte Bedeutung A 95 100 ausgezeichnet eine hervorragende Leistung B 85 94 sehr gut eine besonders gute Leistung C 70 84 gut eine überdurchschnittliche Leistung D 55 69 befriedigend eine durchschnittliche Leistung E 40 54 ausreichend eine den Mindestanforderungen entsprechende Leistung F 0 39 nicht bestanden 19 Fristüberschreitung (1) Ein Student kann von Prüfungen oder Prüfungsleistungen, zu denen er angemeldet ist, im nachgewiesenen Krankheitsfall zurücktreten. (2) Alle gemäß dieser Ordnung für das Erlangen des Bachelor-Abschlusses notwendigen Prüfungsleistungen sollen bis zum Ende des sechsten Semesters abgelegt worden sein. Legt ein Student ohne gemäß Absatz 4 anerkannte Gründe Prüfungsleistungen nicht bis zum Ende des achten Semesters ab oder fertigt er die Bachelor-Arbeit nicht bis zum Ende des neunten Semesters an, gelten diese als abgelegt und als erstmals nicht bestanden. (3) Hat ein Student ohne gemäß Absatz 4 anerkannte Gründe (a) nach zwei Semestern weniger als 42 ECTS-Punkte (b) nach sechs Semestern weniger als 130 ECTS-Punkte (c) nach zehn Semestern weniger als alle notwendigen 180 ECTS-Punkte von den im Studienplan für den Bachelor-Abschluss vorgesehenen 180 ECTS-Punkten erreicht, so hat er die Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden. (4) Die bei Rücktritt ( 17, 19 Absatz 1) oder Fristüberschreitung ( 19 Absätze 2 und 3) geltend gemachten Gründe müssen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Dieser kann für den Fall, dass eine längere Erkrankung geltend gemacht wird, im Einzelfall die Vorlage eines ärztlichen oder vertrauensärztlichen Attestes verlangen, das Beginn und Ende der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit ausweisen muss. Der Prüfungsausschuss kann

Verhinderungsgründe nur für den Zeitraum anerkennen, für den sie glaubhaft gemacht oder im Fall des Absatzes 2 ordnungsgemäß nachgewiesen sind. Fristen verlängern sich dann um die anerkannten Ausfallzeiten. 20 Wiederholung von Prüfungen (1) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden. (2) Prüfungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen, die erstmalig nicht bestanden sind, können zweimal wiederholt werden. Bei der Wiederholung nimmt ein Beisitzer bzw. ein Zweitkorrektor teil. Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sollen in möglichst engem zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung stehen sowie ausreichend Zeit zur Wiederholung des Prüfungsstoffes durch den Studenten bieten. Die letzte Wiederholungsprüfung sollte spätestens im ersten Monat des darauffolgenden Semesters abgeschlossen sein. Spezielle oder individuelle Wiederholungstermine werden im Allgemeinen nicht angeboten. (3) Der Prüfungsausschuss kündigt alle Wiederholungsprüfungen spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin an. (4) Ein Modul ist endgültig nicht bestanden, wenn alle Wiederholungsmöglichkeiten nach Absatz 2 ausgeschöpft sind, ohne dass die Prüfung bestanden ist. (5) Hat ein Student eine Lehrveranstaltung nach Absatz 4 endgültig nicht bestanden, so kann der Prüfungsausschuss auf Antrag und bei Befürwortung des Verantwortlichen der Lehrveranstaltung die einmalige Wiederholung der ganzen Veranstaltung im normalen Vorlesungsturnus ermöglichen, wenn: (a) der Student dieses Modul des Bachelor-Studienganges nicht bereits wiederholt hat; (b) keine der Fristen nach 19 überschritten ist oder durch die Wiederholung überschritten wird;

(c) keine räumlichen, personellen oder organisatorischen Gegebenheiten der Wiederholung entgegenstehen (insbesondere gilt dies für Teilnehmerzahlbegrenzungen von Modulen); (d) die begründete Aussicht auf eine erfolgreiche Wiederholung des Moduls durch den Studenten besteht. (6) An einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule in einem Studiengang der Gesundheitswissenschaften unternommene Versuche, eine Modulprüfung abzulegen, werden auf die Wiederholmöglichkeiten angerechnet. 21 Ergebnismitteilung, Zeugnisse und Bescheinigungen (1) Das Ergebnis einer Prüfung wird möglichst unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach dem Prüfungstermin mitgeteilt. Der Zeitraum zwischen der Ergebnismitteilung und der nächsten möglichen Wiederholungsprüfung soll dem Prüfungsstoff angemessen sein, mindestens jedoch zwei Wochen betragen. (2) Alle prüfungsrelevanten Unterlagen, insbesondere Klausuren, Prüfungsprotokolle und Ergebnisse sind vom Prüfer im Anschluss an die Ergebnisermittlung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu übergeben. Dieser nimmt sie zu den Prüfungsakten. 22 Bachelor-Arbeit (1) Die erfolgreiche Erstellung einer Bachelor-Arbeit ist Voraussetzung für die Erlangung des Bachelor-Abschlusses. Die Bachelor-Arbeit soll nach den Grundsätzen für wissenschaftliche Arbeiten über die Tätigkeit des Studenten, die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die verwendeten Methoden und alle erreichten Resultate Auskunft geben. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb von 6 Monaten bearbeitet werden kann. (2) Die Bachelor-Arbeit besteht aus einem schriftlichen Abschlussbericht und einer mündlichen Abschlussprüfung. In der Abschlussprüfung werden die Präsentation und

das Antwortverhalten des Prüfungskandidaten beurteilt. Die Gesamtnote wird zu gleichen Teilen aus den Noten für den schriftlichen Teil und für die mündliche Abschlussprüfung gebildet. (3) Projekte für die Bachelor-Arbeit können von Mitgliedern der Professorengruppe und von Universitätsassistenten der Privaten Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik oder von anderen durch den Promotionsausschuss ernannten Prüfern angeboten und benotet werden. Die Bachelor-Arbeit darf mit Zustimmung des Aufgabenstellers ganz oder teilweise außerhalb der Universität ausgeführt und betreut werden. (4) Hat sich ein Kandidat vergebens bemüht, zum vorgesehenen Zeitpunkt ein Projekt für die Bachelor-Arbeit zu erhalten, so sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag dafür, dass er ein Thema erhält. (5) Die Ausgabe des Projektes ist dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom Aufgabensteller zu melden. Der Ausgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. (6) Die Bachelor-Arbeit kann in deutscher oder mit Einverständnis des Aufgabenstellers auch in englischer Sprache abgefasst werden. In jedem Fall muss die Arbeit eine Kurzfassung in englischer und deutscher Sprache im Umfang von jeweils ca. 1 Seite enthalten. Sie ist in elektronischer Form und in dreifacher Ausfertigung in gedruckter und gebundener Form abzugeben. Die gedruckte Form muss eine schriftliche Versicherung des Kandidaten enthalten, dass er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat. (7) Die Zeit von der Ausgabe des Projektes bis zur Ablieferung der Bachelor- Arbeit beträgt 6 Monate. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit ausnahmsweise bis zur Gesamtdauer von 9 Monaten verlängern. (8) Die Bachelor-Arbeit ist fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

(9) Zusammen mit der Abgabe der Bachelor-Arbeit macht der Kandidat dem Prüfungsausschuss mindestens zwei Vorschläge für einen Zweitreferenten unter Berücksichtigung von 15. Der Prüfungsausschuss bestellt die Kommission für das Kolloquium (Abschlussprüfung). Dabei sollten die Vorschläge des Kandidaten in der Regel berücksichtigt werden. (10) Die mündliche Abschlussprüfung ist hochschulöffentlich. Sie besteht aus einem Vortrag über die geleistete Arbeit und der anschließenden Diskussion, die von zwei Prüfern geleitet wird. Diese zwei Prüfer werden von der Studienkommission jährlich neu bestimmt. Zudem werden der jeweilige Erst- und Zweitreferent des Prüfungskandidaten eingeladen. Die Anwesenheit des Erst- und Zweitreferenten ist nicht zwingend. Die Dauer des Kolloquiums beträgt in der Regel 40 Minuten; sie darf 60 Minuten nicht überschreiten. (11) Die schriftliche Ausarbeitung und die mündliche Abschlussprüfung werden gemeinsam nach 18 bewertet. 23 Wiederholung der Bachelor-Arbeit (1) Die Bachelor-Arbeit kann, wenn sie mit nicht bestanden (Note F) bewertet wurde oder als mit nicht bestanden bewertet gilt, einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas bei der Wiederholung der Bachelor-Arbeit ist nur zulässig, wenn von dieser Möglichkeit nicht schon bei der ersten Arbeit Gebrauch gemacht worden ist. (2) Die Bachelor-Arbeit ist endgültig nicht bestanden, wenn alle Wiederholungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, ohne dass sie bestanden ist. 24 Gesamtergebnis des Bachelor-Studiengangs (1) Der Bachelor-Studiengang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn sämtliche Module des Bachelorstudiums und die Bachelor-Arbeit mit mündlicher Abschlussprüfung bestanden sind.

(2) Die Gesamtnote der Bachelor-Prüfung wird vom Prüfungsausschuss festgelegt. Sie entspricht dem Durchschnitt der Notenpunkte für die Modulprüfungen und der Note für die Bachelor-Arbeit. Dabei wird jedes Modul entsprechend der erworbenen ECTS-Punkte gewichtet. (3) Die Bewertung der Gesamtnote erfolgt gemäß 18. (4) Die Bachelor-Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn (a) eine der Fristen nach 19 Absatz 3 überschritten wurde, oder (b) eines oder mehrere der laut Studienplan für den Bachelor-Abschluss notwendigen Module auch nach Ausschöpfung der Modulwiederholung nach 20 Absatz 4 endgültig nicht bestanden ist, oder (c) die Bachelor-Arbeit nach 23 Absatz 2 endgültig nicht bestanden ist. In diesem Fall wird das Studium als nicht erfolgreich abgeschlossen gewertet. Die Ausstellung eines Zeugnisses wird versagt. Auf Antrag wird eine Bescheinigung über die bisher erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen ausgestellt (vgl. 25 Absatz 2). 25 Abschlusszeugnis und Urkunde (1) Nachdem alle für den Bachelor-Abschluss verlangten Studienleistungen erfolgreich absolviert wurden, wird unverzüglich ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Studienleistungen, die dazugehörigen ECTS-Punkte und die dabei erzielten Prüfungsnoten, die erzielte Gesamtnote und das Thema der Bachelor-Arbeit enthält. Bei Anrechnung von andernorts erzielten Studienleistungen sind diese (Bezeichnung und Prüfungsnote) ebenfalls in das Zeugnis aufzunehmen. Das Zeugnis ist vom Rektor und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Privaten Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die erforderlichen ECTS-Punkte erbracht wurden.

(2) Bei endgültigem Nichtbestehen des Bachelor-Studiengangs erhält der Kandidat auf Antrag eine Bescheinigung über die von ihm erbrachten Studienleistungen mit dem Vermerk, dass es sich nur um Teile der Anforderungen des Studiengangs handelt (vgl. 24 Absatz 4). Entsprechendes gilt, wenn ein Student, der Teile des Studiengangs absolviert hat, die Private Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik verlässt. (3) Über den erfolgreichen Abschluss der Bachelor-Prüfung wird dem Absolventen zusammen mit dem Zeugnis die Bachelor-Urkunde in deutscher und in englischer Sprache mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. (4) Die Bachelor-Urkunde wird von dem Rektor und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Privaten Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik unterzeichnet sowie mit dem Siegel der Universität versehen. 26 Ungültigkeit von Prüfungen (1) Wurde bei einer Prüfung im Sinne von 17 getäuscht oder wurde die Zulassung zu einer Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat oder vorsätzlich zu Unrecht eine Zulassung erwirkt hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht gültig erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung ausgeglichen. (3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Erörterung der Angelegenheit mit dem Prüfungsausschuss zu geben. (4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges Zeugnis zu ersetzen.

(5) Sind die Voraussetzungen für die Verleihung des Bachelor-Grades nicht mehr erfüllt, so sind das unrichtige Zeugnis und die Urkunde einzuziehen.

27 Einsicht in die Prüfungsakte Dem Kandidaten wird auf Antrag nach Abschluss jeder Prüfung einer Lehrveranstaltung Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Bemerkungen der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides über die nicht bestandene Prüfung beim Prüfungsausschuss zu stellen. Der Prüfungsausschuss bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 28 Hochschulöffentliche Bekanntmachungen des Prüfungsausschusses Der Prüfungsausschuss gibt diese Prüfungsordnung hochschulöffentlich bekannt und weist Studierende in geeigneter Weise auf die für sie geltenden Prüfungsbestimmungen hin. 29 Inkrafttreten Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Senat der Privaten Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anhang: Nr. Modul ECTS (SWS) 1 Einführende Veranstaltungen 8 (4) Einführung in die Psychologie und ihre Geschichte 4 (2) Einführung in die Forschungsmethoden der Psychologie 4 (2) 2 Statistik 12 (8) Deskriptive Statistik und Wahrscheinlichkeitstheorie 6 (4) Inferenzstatistik 6 (4) 3 Einführung in empirisch wissenschaftliches Arbeiten 8 (6) Computergestützte Datenanalyse 4 (4) Durchführung und Präsentation empirischer Untersuchungen 4 (2) 4 Empirisch-experimentelles Praktikum 6 (4) Empirisch-experimentelles Praktikum 6 (4) 5 Grundlagen der Diagnostik 8 (6) Grundlagen psychologischer Diagnostik 5 (4) Testtheorie: Klassische und probabilistische Testtheorie 3 (2) 6 Diagnostische Verfahren 6 (4) Interview und Beobachtung 3 (2) Fähigkeits-, Leistungs- und Persönlichkeitsmessung 3 (2) 7 Allgemeine Psychologie und Neuropsychologie I 8 (4) Kognitive Prozesse Wahrnehmung Gedächtnis 4 (2) Neuropsychologie 4 (2) 8 Allgemeine Psychologie und Emotionspsychologie 8 (4) 9 Biologische Psychologie 8 (4) 10 Entwicklungspsychologie 8 (4) Entwicklungspsychologie des Kindesalters 4 (2) Entwicklungspsychologie des Jugend- und Erwachsenenalters 4 (2) 11 Differentielle und Persönlichkeitspsychologie 8 (4) 12 Sozialpsychologie 8 (4) 13 Anwendungsfach (Basis): klinische Psychologie und Psychotherapie 8 (4) 14 Anwendungsfach (Basis): Gesundheitspsychologie 8 (4) 15 Anwendungsfach (Basis): Arbeits- und Organisationspsychologie 8 (4) 16 Anwendungsfach (Aufbau): klinische Kinderpsychologie und Psychotherapie 8 (4) 17 Anwendungsfach (Aufbau): Gesundheits- und Umweltpsychologie 8 (4) 18 Anwendungsfach (Aufbau): Arbeits- und Organisationspsychologie 8 (4)

Die Module 1 19 sind Pflichtmodule (psychologische Fächer: 1 18; Nebenfach 19). Unterteilt werden diese Pflichtmodule in die Grundlagenfächer für den Bereich Methodik (1 4), Grundlagenfächer für den Bereich Diagnostik (5 6), Grundlagenfächer im Bereich kognitive und biologische Grundlagen des Verhaltens und des Erlebens (7 9) sowie Grundlagenfächer für die Bereiche intra- und interpersoneller Prozesse (10 12). Weiters sind 3 anwendungsorientierte Fächer (Klinische Psychologie und Psychotherapie, Gesundheits- und Umweltpsychologie sowie Arbeits- und Organisationspsychologie) im Studienplan enthalten. Grundlagen und Anwendungsfächer werden jeweils um Umfang von 48 ECTS angeboten. Weitere Leistungen die zu erbringen sind: 19 Wahlpflichtfach 8 (6) 20 30 Versuchspersonenstunden 1 21 12-wöchiges Pflichtpraktikum 15 22 12-wöchige Bachelorarbeit 12 gesamt ECTS (SWS) 180 (86) Dauer und Umfang (Semester, ECTS, Semesterstunden): Insgesamt umfasst der vorliegende Bachelor-Studiengang 6 Semester mit 180 ECTS- Punkten. Diese teilen sich auf in: 18 Module in Psychologie, 1 Nebenfachmodul, 30 Versuchspersonenstunden, 12 Wochen berufsorientiertes Praktikum (aufgeteilt in 2x 6 wöchige Praktika) sowie einer 12-wöchigen Bachelorarbeit. 1 ECTS-Credit = 25 Stunden Arbeitsaufwand 1 ECTS = Übung (UE) 1,5 ECTS = Vorlesung mit Übung (VOUE) 1,5 ECTS = Vorlesung (VO) 2 ECTS = Vorlesung mit Seminarcharakter (VOSE) 2 ECTS = Seminar (SE)