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Transkript:

Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Gert Müller-Gatermann Unterabteilungsleiter IV B POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Bundessteuerberaterkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts Postfach 02 88 55 10131 Berlin der Deutschen Industrie Breite Straße 29 10178 Berlin HAUSANSCHRIFT TEL FAX Wilhelmstraße 97, +49 (0) 18 88 6 82-14 28 +49 (0) 18 88 6 82-88 14 28 E-MAIL IVB2@bmf.bund.de TELEX DATUM 88 66 45 11. April 2005 mittelständische Wirtschaft (BVMW) z.h. Herrn Eberhard Vogt Mossepalais Leipziger Platz 15 Steine und Erden e.v. Kochstraße 66 10969 Berlin Gesamtverband des deutschen Steinkohlebergbaus Friedrichstraße 1 45128 Essen Deutscher Steuerberaterverband e.v. Littenstraße 10 10179 Berlin Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v. Tersteegenstraße 14 40474 Düsseldorf www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2 der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft e.v.- BGW - Reinhardtstraße 14 Erneuerbare Energie e.v. Teichweg 6 33100 Paderborn mittelständischer Mineralölunternehmen e.v. Buchtstraße 10 22087 Hamburg Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) Breite Straße 29 10178 Berlin Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.v. Kurfürstenstraße 129 10785 Berlin Mineralölwirtschaftsverband e.v. Steindamm 71 20099 Hamburg Verband der Chemischen Industrie Karlstraße 19-21 60329 Frankfurt/Main Verband Deutscher Maschinen und Anlagen e.v. Abteilung Finanzen und Steuern Postfach 71 08 64 60498 Frankfurt/Main Verband Technischer Betriebe Haus der Wirtschaft Am Schillertheater 2 10625 Berlin Wirtschaftsvereinigung Bergbau e.v. Postfach 12 07 53 10597 Berlin

Seite 3 Wirtschaftsprüferkammer Rauchstraße 26 10787 Berlin Zentralverband des Deutschen Baugewerbes Kronenstraße 55-58 der Steuerberater e.v. Ludwigstraße 2 50667 Köln Arbeitsgruppe Emissionshandel z.hd. Herrn Dr. Günther Holtmeyer Karl-Liebknecht-Str. 34 10178 Berlin Verband Deutscher Maschinen und Anlagenbau e.v. Lyoner Straße 18 60528 Frankfurt/Main Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke e.v. Stresemannallee 23 60596 Frankfurt/Main WirtschaftsVereinigung Metalle Hauptstadtbüro Wallstraße 58/59 10179 Berlin Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe Franz-Lohe-Straße 21 53129 Bonn Zentralverband des Deutschen Handwerks Mohrenstraße 20/21 Verband kommunaler Unternehmen e.v. Brohler Straße 13 50968 Köln

Seite 4 Verband der Elektrizitätswirtschaft e.v. - VDEW - Robert-Koch-Platz 4 10115 Berlin BETREFF Ertragsteuerliche Behandlung von Emissionsberechtigungen nach dem Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas- Emissionshandelsgesetz - TEHG) vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578) ANLAGEN 1 GZ IV B 2 - S 2134a - 14/05 (bei Antwort bitte angeben) Sehr geehrte Damen und Herren, durch das Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz TEHG) vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578) wurden die rechtlichen und institutionellen Voraussetzungen für ein gemeinschaftsweites Emissionshandelssystem in Deutschland geschaffen. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben ein BMF-Schreiben beschlossen, das die ertragsteuerliche Behandlung des Emissionshandels regeln soll. Wesentliche Eckpunkte des Schreibens sind die Zuordnung der Emissionsberechtigungen als immaterielle Wirtschaftsgüter zum Anlage- oder Umlaufvermögen und deren Folgen für Ansatz und Bewertung und die bilanzielle Behandlung der Abgabeverpflichtung als Verbindlichkeit oder Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten am Bilanzstichtag. Nach den Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind Emissionsberechtigungen bei ihrer kostenlosen Ausgabe grundsätzlich dem Anlagevermögen zuzuordnen (vgl. Rz. 8 des Entwurfs). Emissionsberechtigungen, die auf der Grundlage des 10 des Zuteilungsgesetzes 2007 vom 26. August 2004 (BGBl. I S. 2211, im Folgenden: ZuG) ausgegeben werden, sollen nur insoweit dem Anlagevermögen zugeordnet werden, wie diese zur Abdeckung des erwarteten Bedarfs an Berechtigungen für die Emissionen der Neuanlage erforderlich sein werden. Die darüber hinaus gewährten Emissionsberechtigungen, die ausweislich der Gesetzesbegründung zu 10 ZuG (BT-Drs. 15/2966) einen Innovationsanreiz bewirken sollen, sind dagegen dem Umlaufvermögen zuzuordnen.

Seite 5 Diese Entscheidung basiert auf den folgenden Überlegungen: Zum Anlagevermögen gehören Wirtschaftsgüter, die bestimmt sind, dauernd dem Betrieb zu dienen. Zum Umlaufvermögen gehören dagegen Wirtschaftsgüter, die zur Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft worden sind. Die Zuordnung der Emissionsberechtigungen zum Anlage- oder Umlaufvermögen richtet sich nach deren Zweckbestimmung beim Erwerbenden. Diese Zweckbestimmung beim Erwerbenden kann bereits anhand eines objektiven Kriteriums, der Zielsetzung des TEHG, bestimmt werden: Im Rahmen der (kostenlosen) Zuteilung durch das Umweltbundesamt werden Emissionsberechtigungen einem Verantwortlichen nach dem TEHG nur in einem nach dem ZuG näher definierten Umfang zugeteilt, der - gemessen an der Zielsetzung des Emissionshandelssystems - höchstens die von einem Verantwortlichen bisher emittierten CO 2 -Emissionen abdeckt. Danach ist davon auszugehen, dass bezogen auf den Zeitraum 2000 bis 2002, dessen historische Emissionsmengen als Berechnungsgrundlage dienen, jeder Verantwortliche bei gleich bleibendem Stand der Technik die ausgegebenen Berechtigungen für emittiertes CO 2 wieder abgeben muss, also keine Berechtigungen zum Handel zur Verfügung stehen. Ein Verantwortlicher wird die zunächst kostenlos erworbenen Berechtigungen also nur handeln, soweit er aufgrund technischer Umstellungen seine CO 2 -Emissionen reduzieren kann oder wenn er auf eine für ihn günstige Preisentwicklung verkaufter Berechtigungen spekuliert. Daraus lässt sich ableiten, dass im Zeitpunkt der kostenlosen Ausgabe die Emissionsberechtigungen insoweit dem Anlagevermögen zuzurechnen sind, als der Verantwortliche nicht bereits bei Erwerb mit einer Reduzierung der CO 2 -Emissionen rechnen kann. Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind im Übrigen Emissionsberechtigungen mit Güterfernverkehrskonzessionen vergleichbar, da die Emissionsberechtigungen wie eine nachträgliche zusätzliche Erlaubnis zum Ausstoß von Treibhausgasen wirken und damit dem Betrieb dienen. Ohne die erforderlichen Emissionsberechtigungen wäre der Verantwortliche in seiner betrieblichen Tätigkeit eingeschränkt und hätte zumindest wirtschaftliche Nachteile. Gegen die Zuordnung zum Anlagevermögen spricht nicht, dass die Emissionsberechtigungen zunächst nur für einen 12 Monate umfassenden Zeitraum ausgegeben werden. Die voraussichtliche Verbleibenszeit im Unternehmen kann nur ein Indiz oder Anhaltspunkt für die Abgrenzung vom Umlauf- zum Anlagevermögen darstellen. Maßgeblich für die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen bleibt jedoch die vorgesehene Art - nicht die Dauer - des Dienens für den Betrieb (BFH vom 31. März 1977, BStBl II S. 684). Der zeitliche Aspekt verliert außerdem vor dem Hintergrund an Bedeutung, dass die Emissionsberechtigungen für die gesamte Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 einsetzbar sind und zukünftige ab 2008 zugeteilte Berechtigungen darüber hinaus in zukünftige Zuteilungsperioden übertragbar sind. Damit kann

Seite 6 bei Ausgabe nicht endgültig bestimmt werden, für welchen Zeitraum die Emissionsberechtigung beim Verantwortlichen verbleiben wird. Den Entwurf des BMF-Schreibens übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Möglichkeit zur Stellungnahme. Ich beabsichtige, die Veröffentlichung des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I zu veranlassen, wenn bis zum 2. Mai 2005 keine wesentlichen Bedenken vorgebracht werden. Bitte übersenden Sie mögliche Stellungnahmen per E-Mail an: IVB2@bmf.bund.de. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Müller-Gatermann