Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung. zum Fachwirt für den Bahnbetrieb IHK / zur Fachwirtin für den Bahnbetrieb IHK



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Transkript:

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt für den Bahnbetrieb IHK / zur Fachwirtin für den Bahnbetrieb IHK Die Industrie- und Handelskammer Hannover erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 8. Oktober 2008 als zuständige Stelle nach 54 in Verbindung mit 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I, Seite 931), zuletzt geändert durch Artikel 9 b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I, Seite 2246), folgende besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt für den Bahnbetrieb IHK/zur Fachwirtin für den Bahnbetrieb IHK: 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die Fortbildung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für den Bahnbetrieb IHK erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach 2 bis 9 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt, die es ihm/ihr ermöglichen im Bahnbetrieb eigenständig insbesondere folgende Funktionen verantwortlich auszuüben: 1. Wahrnehmen qualifizierter kaufmännischer Sachaufgaben, 2. Wahrnehmen bahnbetriebstechnischer Aufgaben in unterschiedlichen Bereichen, 3. Wahrnehmen von Führungsaufgaben sowie Mitwirken bei der Aus- und Weiterbildung. (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss Fachwirt für den Bahnbetrieb IHK/Fachwirtin für den Bahnbetrieb IHK. 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil Wirtschaftsbezogene Qualifikationen ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder 2. eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweist.

- 2 - (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil Handlungsfeldspezifische Qualifikationen ist zuzulassen, wer den Prüfungsteil Wirtschaftsbezogene Qualifikationen abgelegt hat und 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Eisenbahner/-in im Betriebsdienst und danach eine insgesamt mindestens zweijährige Berufspraxis oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkanntenkaufmännischen Ausbildungsberuf und danach eine insgesamt mindestens dreijährige Berufspraxis oder 3. insgesamt eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist. (3) Die Berufspraxis im Sinne des Abs. 2 sowie die anerkannten Ausbildungsberufe gemäß Abs. 2 Nr. 2 müssen inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in 1 Abs. 2 genannten Funktionen haben. (4) Abweichend von Absatz 1 und 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung (1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile 1. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen, 2. Handlungsfeldspezifische Qualifikationen. (2) Der Prüfungsteil Wirtschaftsbezogene Qualifikationen gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche: 1. Volks- und Betriebswirtschaft, 2. Rechnungswesen, 3. Recht und Steuern, 4. Unternehmensführung. (3) Der Prüfungsteil Handlungsfeldspezifische Qualifikationen gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche 1. Infrastrukturplanung, 2. Vertrieb, Trassenmangement, 3. Betriebsführung. (4) Die Wirtschaftsbezogenen Qualifikationen gem. Abs. 2 sowie die Handlungsfeldspezifischen Qualifikationen gem. Abs. 3 sind schriftlich zu prüfen.

- 3 - Außerdem wird als weitere Prüfungsleistung innerhalb des Prüfungsteils Handlungsfeldspezifische Qualifikationen ein situationsbezogenes Fachgespräch mündlich durchgeführt. 4 Wirtschaftsbezogene Qualifikationen (1) Im Qualifikationsbereich Volks- und Betriebswirtschaft sollen zum einen grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis beurteilt werden können. Zum anderen müssen grundlegende betriebliche Funktionen und Funktionsbereiche und deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden werden. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenzgründung erfasst und in seiner Gesamtheit strukturiert werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Volkswirtschaftliche Grundlagen, 2. Betriebliche Funktionen und deren Zusammenwirken, 3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen, 4. Unternehmenszusammenschlüsse. (2) Im Qualifikationsbereich Rechnungswesen soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Rechnungswesens als Dokumentations-, Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die Unternehmensführung darstellen und begründen zu können. Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in Grundzügen erläutern und anwenden zu können. Außerdem sollen die erarbeiteten Zahlen für eine Aussage über die Unternehmenssituation ausgewertet werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens, 2. Finanzbuchhaltung, 3. Kosten- und Leistungsrechnung, 4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen, 5.Planungsrechnung. (3) Im Qualifikationsbereich Recht und Steuern sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Situationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren Auswirkungen bewertet werden können. Es müssen außerdem die Grundzüge des unternehmensrelevanten Steuerrechts verstanden werden. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Rechtliche Zusammenhänge, 2. Steuerrechtliche Bestimmungen. (4) Im Qualifikationsbereich Unternehmensführung soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalführung und

- 4 - -entwicklung sowie der Planungs- und Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu kennen, deren Auswirkungen auf die Unternehmensführung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Betriebsorganisation, 2. Personalführung, 3. Personalentwicklung. (5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betragen: 1. Volks- und Betriebswirtschaft 60 Minuten, 2. Rechnungswesen 90 Minuten, 3. Recht und Steuern 60 Minuten, 4.Unternehmensführung 90 Minuten. Die Gesamtdauer soll jedoch 330 Minuten nicht überschreiten. (6) Wurden in nicht mehr als einem Qualifikationsbereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. 5 Handlungsfeldspezifische Qualifikationen (1) Im Qualifikationsbereich Infrastrukturplanung soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie den Stellenwert einer angemessenen Infrastruktur für ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU), aber auch die für die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) sowie für das Gesamtunternehmen einzuschätzen weiß. Er/Sie soll vorhandene Infrastruktur unter dem Ansatz der Optimierung kritisch betrachten sowie die Anpassung an den Bedarf oder Neuerstellung von Infrastruktur aus betrieblicher Sicht planen können. In diesem Rahmen können geprüft werden: Rahmenbedingungen für die Infrastrukturplanung Politische bzw. unternehmensstrategische Vorgaben Gesetzliche Grundlagen, Finanzierungsgrundlagen Berücksichtigung von Kundenwünschen Betriebssicherheitliche Kriterien Aspekte der Wirtschaftlichkeit

- 5 - Schwachstellenanalyse Kapazitive Schwachstellen Technische Schwachstellen Qualitative Schwachstellen Leistungsverhalten von Strecken, Knoten und Anlagen Aufgaben der Leistungsfähigkeitsuntersuchung Werkzeuge und deren Anwendung Interpretation der Ergebnisse Maßnahmenkoordination Wahrnehmen der Hausherrenfunktion Betriebliche Aufgabenstellung Projektbegleitung Finanzierungsmanagement, Freigaben (2) Im Qualifikationsbereich Vertrieb, Trassenmanagement soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie mit den Produkten eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens vertraut ist und die Position dieser Produkte innerhalb des Gesamtunternehmens und in der Außenwirkung versteht. Er/Sie soll die Grundzüge der Vermarktung von Fahrplantrassen anwenden können sowie in der Lage sein, diese Trassen unter Beachtung von Qualifikationsanforderungen zu konstruieren und koordinieren. In diesem Rahmen können geprüft werden: Vertrieb Diskriminierungsfreier Netzzugang Kundenbetreuung Trassen-/Anlagenpreissystem Procedere der Trassenanmeldungen/Trassenvergabe Leistungserfassung Trassenkonstruktion Grundlagen Umsetzung bei Regel- und Sonderzügen Ergebnisse Trassenkoordination Grundlagen Trassenkonflikte und Lösungsmöglichkeiten Fahrplansystematisierung Qualitätsmanagement Definition Einfluss- und Messgrößen Qualitätssicherung im Unternehmensprozess Fahrplanerstellung (3) Im Qualifikationsbereich Betriebsführung soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie die Bedeutung einer sicheren,

- 6 - pünktlichen und wirtschaftlichen Betriebsführung für das Gesamtunternehmen und für seine Kunden kennt und sich dieser Bedeutung und den einschlägigen Unternehmensstrategien entsprechend zu verhalten weiß. Er/Sie soll in der Lage sein, die nötigen Anordnungen für eine gesetzes- und regelwerkskonforme Durchführung des Betriebs zu treffen, die Betriebsführung zu überwachen sowie auf Abweichungen zu reagieren. In diesem Rahmen können geprüft werden: Erstellen örtlicher Anweisungen und Überwachung des Betriebsgeschehens Örtliche Richtlinien Örtliche Fahrplanunterlagen Sonstige örtliche Anweisungen Betriebskontrollen Baubetriebsplanung Aufgaben und Durchführung Betriebs- und Bauanweisung Verzeichnis der vorübergehenden Langsamfahrstellen, Stellen mit besonderen Betriebsregelungen und anderen Besonderheiten Örtliche Baubetriebsplanung Notfallmanagement Ziel, Organisation, Kompetenzen Zusammenarbeit EIU/EVU/Hilfsorganisationen Vorbereitende Maßnahmen Leitung am Ereignisort Aufgaben der Notfallleitstelle Analyse gefährlicher Ereignisse, Berichte Disposition des Betriebes, Analyse des Betriebsprozesses Überwachung des Zuglaufs, Strecken- /Knotendisposition, Netzkoordination Leitsysteme und ihre Anwendung Zusammenarbeit mit Transportleitungen Qualitätssicherung durch Betriebsprozessanalyse (4) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei unter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten: 1. Praxisorientierte Aufgaben aus den Qualifikationsbereichen Infrastrukturplanung, Vertrieb, Trassenmanagement und Betriebsführung mit einer Gesamtdauer von nicht länger als 180 Minuten. 2. Eine praxisorientierte Fallstudie mit einer Dauer von nicht länger als 180 Minuten. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin wählt eine Fallstudie aus den Qualifikationsbereichen Infrastrukturplanung, Vertrieb, Trassenmanagement und Betriebsführung aus.

- 7 - (5) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, sein/ihr Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Insbesondere soll er/sie nachweisen, dass er/sie angemessen mit Gesprächspartnern innerhalb und außerhalb des Unternehmens sprachlich kommunizieren kann und dabei argumentations- und präsentationstechnische Instrumente sach- und personenorientiert einzusetzen versteht. Dabei ist von einer praxisbezogenen betrieblichen Situationsaufgabe aus den Qualifikationsbereichen Infrastrukturplanung, Vertrieb, Trassenmanagement und Betriebsführung auszugehen. Die Prüfung soll in der Regel nicht länger als 45 Minuten dauern. Der Prüfungsausschuss stellt 14 Tage vor der Prüfung das Thema, wobei die Themenvorschläge des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin berücksichtigt werden sollen. (6) Schriftliche Prüfungsleistungen, die mit der Note mangelhaft bewertet wurden, sind auf Antrag des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin durch mündliche Prüfungen zu ergänzen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn mehr als eine schriftliche Prüfungsleistung mit der Note mangelhaft oder ungenügend bewertet wurde. Die Ergänzungsprüfung soll jeweils in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. (7) Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der Ergänzungsprüfung werden zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (1) Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen, die bereits erfolgreich eine IHK- Prüfung auf Grund einer Regelung nach dem Berufsbildungsgesetz abgelegt haben, können beantragen, vom Prüfungsteil Wirtschaftsbezogene Qualifikationen gemäß 4 befreit zu werden, sofern diese den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Vorschrift entspricht. (2) Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn er/sie in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Vorschrift entspricht. Eine Freistellung vom situationsbezogenen Fachgespräch ist nicht zulässig. 7 Bestehen der Prüfung (1) Die Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten. Die Prüfungsteile Wirtschaftsbezogene Qualifikationen und Handlungsfeldspezifische Qualifikationen

- 8 - sind ebenso einzeln zu bewerten. Die Bewertung der beiden Prüfungsteile sowie die Gesamtbewertung ist aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertung der einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen (50 Punkte) erbracht hat. (3) Über das Ergebnis des Prüfungsteils Wirtschaftsbezogene Qualifikationen ist eine Bescheinigung auszustellen. (4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, die Bewertung der Prüfungsteile sowie das Gesamtergebnis der Prüfung ausweist. Außerdem erfolgt die Nennung des vom Teilnehmer/von der Teilnehmerin gewählten Qualifikationsbereiches der Fallstudie. Im Falle der Freistellung gemäß 6 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. 8 Wiederholung der Prüfung (1) Eine Teilprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Einzelne Prüfungsteile können vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wiederholt werden. (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn er/sie mit seinen/ihren Leistungen darin in der vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen (50 Punkte) erzielte und er/sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall ist das letzte Ergebnis zu berücksichtigen. 9 Ausbildereignung Wer die Prüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für den Bahnbetrieb IHK nach dieser Rechtsvorschrift bestanden hat, ist von der schriftlichen Prüfung nach einer aufgrund des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Dies gilt nicht für den praktischen Prüfungsteil.

- 9-10 Inkrafttreten (1) Diese Besonderen Rechtsvorschriften treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in der Zeitschrift Niedersächsische Wirtschaft in Kraft. (2) Die bisherigen Rechtsvorschriften treten am 30. Juni 2010 außer Kraft. Begonnene Prüfungsverfahren können bis dahin nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. (3) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Vorschrift durchführen; 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Die vorstehenden besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt für den Bahnbetrieb IHK/zur Fachwirtin für den Bahnbetrieb IHK werden hiermit ausgefertigt und treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in der Zeitschrift "Niedersächsische Wirtschaft" in Kraft. Hannover, den 06.11.2008 Dr. Hannes Rehm Präsident Dr. Wilfried Prewo Hauptgeschäftsführer