Biobanken wem gehören die Daten? D A C H Symposium für klinische Prüfungen 07.03.2016 Freiburg Irene Schlünder (TMF) Was sind Daten aus rechtlicher Sicht? Biomaterialien = Sachen Sind sie auch genetische Daten? An Sachen besteht Eigentum Eigentum an menschlichen Biomaterialien? Wenn ja, dann beschränkt durch das Persönlichkeitsrecht desjenigen, von dem das Material stammt Vernichtung auf Verlangen des Spenders Daten = immateriell (nicht eigentumsfähig) HAFFNET-Workshop, Berlin, 21.10.2015 Seite 2 1
Zuordnungsprinzien für Immaterialgüter Urheberrecht: Urheberpersönlichkeitsrecht (nicht übertragbar) Einzelne Nutzungsbefugnisse (Lizenzen) Setzt voraus: geistige Schöpfung, Werkqualität, keine Anmeldung Beispiele: wissenschaftliche Veröffentlichung, Software, Datenbanken, schwierig: Bilder, wenn automatisch generiert, Rohdaten als solche nicht urheberrechtsgeschützt Eigentümer : Urheber, also Datengenerierer HAFFNET-Workshop, Berlin, 21.10.2015 Seite 3 Patentrecht: Voraussetzung: Erfindung, muss beim Patentamt angemeldet werden Umstritten für Genetische Daten Eigentümer : Anmelder Vertrag AGBs der Datennutzung können credits und andere Beschränkungen vorsehen HAFFNET-Workshop, Berlin, 21.10.2015 Seite 4 2
Datenschutzrecht: Voraussetzung: Personenbezug (nicht anonym), keine Anmeldung Anknüpfungspunkt: allgemeines Persönlichkeitsrecht (Menschenwürde) Nicht vollkommen verzichtbar, sondern zweckgebundene Einwilligung, frei widerrufbar Eigentümer : Datensubjekt Datenschutzrecht kann neben anderen Immaterialgüterrechten bestehen! HAFFNET-Workshop, Berlin, 21.10.2015 Seite 5 Das Prinzip der Zweckbindung Informationelle Selbstbestimmung heißt nach BVerfG (Volkszählungsurteil: BVerfGE 61, 1ff.): bestimmen, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß (Rdnr. 172) Kontrolle des durch Zusammenstellung von Daten geschaffenen Persönlichkeitsbildes (Rdnr. 171) Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten (Rdnr. 173) Wie wird die Verwendung und Weitergabe begrenzt? => Zweckbindung HAFFNET-Workshop, Berlin, 21.10.2015 Seite 6 3
Bedeutung für Biobanken Hauptproblem: engezweckbindung bei offenem Forschungszweck: wie weit gefasst darf eine Einwilligungserklärung sein? Recital 25 aa DSGVO: (25aa) It is often not possible to fully identify the purpose of data processing for scientific research purposes at the time of data collection. Therefore data subjects should be allowed to give their consent to certain areas of scientific research when in keeping with recognised ethical standards for scientific research. Data subjects should have the opportunity to give their consent only to certain areas of research or parts of research projects to the extent allowed by the intended purpose. Mustereinwilligungserklärung des Arbeitskreis Medizinischer Ethikkommissionen in der Bundesrepublik Deutschland e.v. http://www.ak-med-ethikkomm.de/index.php/de/antragstellung/biobanken HAFFNET-Workshop, Berlin, 21.10.2015 Seite 7 Finanzielle Beteiligung des Spenders an Patenten? Persönlichkeitsrecht grundsätzlich kommerzialisierbar, z.b. Verfilmungsrecht an der Lebensgeschichte Bislang aber überwiegende Empfehlungen, dass Spender keine finanziellen Vorteile erhalten dürfen, sondern nur Aufwandsentschädigungen. HAFFNET-Workshop, Berlin, 21.10.2015 Seite 8 4
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen? Weitere Informationen: www.tmf-ev.de Irene.schluender@tmf-ev.de HAFFNET-Workshop, Berlin, 21.10.2015 Seite 9 5