ZENTRALVEREINIGUNG DES KRAFTFAHRZEUGGEWERBES ZUR AUFRECHTERHALTUNG LAUTEREN WETTBEWERBS E.V.



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Transkript:

ZENTRALVEREINIGUNG DES KRAFTFAHRZEUGGEWERBES ZUR AUFRECHTERHALTUNG LAUTEREN WETTBEWERBS E.V. Zentralvereinigung, Postfach 15 01 62, D-53040 Bonn Telefon: (0228) 91 27-223 Telefax: (0228) 91 27-156 An die Mitglieder der Zentralvereinigung 1. den Zentralverband Deutsches Kfz-Gewerbe 2. die Landesorganisationen des Kfz-Gewerbes 3. die Fabrikatsvereinigungen zur Kenntnisnahme: E-Mail: zlw@kfzgewerbe.de Bonn, 12.08.2009 Di/Ws Herrn Rechtsanwalt Heckelmann M-Rundschreiben Nr. 15/09 Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PkwEnVKV) hier Verbraucherschützer monieren mangelhafte Kennzeichnung von Fahrzeugen Sehr geehrte Damen und Herren, in den Fachmedien wurde gestern eine dpa-meldung verbreitet, die sicherlich auch in der Publikumspresse aufgegriffen wird. Darin wird berichtet, dass der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) Untersuchungen im Hinblick auf die Kennzeichnung von Neufahrzeugen mit Verbrauchs- und Emissionsangaben auf Basis der PkwEnVKV in Autohäusern durchgeführt hat. Im Gesamtergebnis hätten 6,7 % der untersuchten Autohäuser im Juni auf die verlangte Sprit- und Emissionskennzeichnung ganz verzichtet. Der VZBV macht hierfür insgesamt die Länder wegen mangelnder Kontrollen verantwortlich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass möglicherweise einzelne Bundesländer ihre Kontrollen ausbauen. Nicht ausgeschlossen ist zudem, dass diese Meldung auch eine Basis für weitere Abmahnaktivitäten Einzelner bietet. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) ist bekanntlich auf diesem Sektor bereits sehr aktiv. Wir möchten dies zum Anlass nehmen, nochmals die wichtigsten Grundsätze der Pkw- Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung darzustellen. 1. Kennzeichnungspflichten im Verkaufsraum des Autohauses Ein Hinweis (Label) auf den Kraftstoffverbrauch und die Co 2 -Emissionen muss am ausgestellten oder zum Kauf bzw. Leasing angebotenen Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer Nähe deutlich sichtbar angebracht werden (vgl. 3 Abs. 1 Nr. 1 der PkwEnVKV). Das nach der Verordnung zu verwendende Formblatt kann unter folgendem Link im Internet elektronisch abgerufen und im Betrieb verwendet werden: http://www.dena.de/de/themen/thema-mobil/projekte/projekt/pkw-label/ Am Verkaufsort muss deutlich sichtbar ein Aushang angebracht werden, der die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der offiziellen spezifischen Co 2 Emission aller im Betrieb ausgestellten oder angebotenen Modelle neuer Personenkraftwagen enthält (vgl. 3 Abs. 1 Ziff. 2 PkwEnVKV). - 2 - Franz-Lohe-Str. 21 Registergericht Sparkasse Bonn (BLZ 380 500 00) 53129 Bonn Amtsgericht Bonn VR 47 41 Kto.-Nr. 2 259 125

- 2 - Im Betrieb muss eine ausreichende Anzahl eines Leitfadens zu den Verbrauchs- und Emissionswerten aller Modelle neuer Pkw, die in Deutschland angeboten oder ausgestellt werden, vorhanden sein (vgl. 4 PkwEnVKV). Der Hinweis Und der Aushang können auch elektronisch durch Bildschirmanzeige dargestellt werden; der Leitfaden muss neben einer von den Herstellern im Internet zur Verfügung gestellten Version grundsätzlich auch in Schriftform im Autohaus für die interessierte Kundschaft vorhanden sein (vgl. 4 Abs. 3 PkwEnVKV). 2. Werbung für neue Pkw Werbung mittels Druckschriften (insbesondere Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften, sowie Plakate): Bei dieser Art von Werbung ist es erforderlich, Angaben über die Verbrauchs- und Emissionswerte in die Werbung zu integrieren, wenn auch Angaben zur Motorisierung enthalten sind, insbesondere zu Motorleistung. Hubraum, oder Beschleunigung, wobei diese Auflistung nicht abschließend ist (vgl. auch Ausführungen unter Nr. 3 g). Erforderlich sind: Kraftstoffverbrauch: Werte des Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert. Co 2 -Emissionen: Werte des kombinierten Testzyklus. Wird für mehrere Fahrzeugmodelle geworben, sind die entsprechenden Verbrauchs- und Emissionswerte für jedes einzelne der aufgeführten Modelle anzugeben oder die Spannbreite zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus sowie den Co 2 -Emissionen im kombinierten Testzyklus. Lediglich bei sog. Imagewerbung, die sich nur auf die Fabrikmarke oder einen bestimmten Fahrzeugtyp ohne Angabe von Motorleistung etc. bezieht, sind auch diese Angaben entbehrlich. Werbung, die in elektronischer Form verbreitet wird (insbes. E-Mail und Internet-Seite des Autohauses). Hier muss mit einem in der Verordnung vorgegebenen Text auf den Leitfaden hingewiesen werden. Der Text lautet wie folgt: Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen Co 2 Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die Co 2 Emission neuer Personenkraftwagen entnommen werden, der an allen Verkaufstellen und bei der Deutsche Automobil Treuhand GmbH unter www.dat.de unentgeltlich erhältlich ist. 3. Einzelfragen a) Begriffdefinition neuen Personenkraftwagen im Sinne der Pkw-EnVKV Die Pkw-EnVKV verwendet zur Umschreibung der den Kennzeichnungspflichten unterliegenden Fahrzeuge in 2 Ziffer 1. folgenden, sich von allen anderen bekannten Abgrenzungskriterien unterscheidenden Begriff (verkürzt): - 3 -

- 3 - Im Sinne dieser Verordnung 1. sind neue Personenkraftwagen Kraftfahrzeuge nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden;... Die Pkw-EnVKV unterscheidet bei der begrifflichen Abgrenzung also in zweifacher Hinsicht: (1) Fahrzeuge der Klasse M1 Durch Verweis auf Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG wird zunächst klargestellt, dass nur solche Fahrzeuge von der Pkw-EnVKV betroffen sind, die Kraftfahrzeuge der Klasse M1 sind. Dies sind für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. In der Praxis dürften sich daraus keine weiteren Probleme ergeben. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, sind nahezu alle in Deutschland angebotenen und nach deutschem Recht als Pkw eingestuften Fahrzeuge der Klasse M1 zuzuordnen. Eine Sonderstellung nehmen so genannte Trikes (d.h. dreirädrige Kfz) und Quads ein. Bei Trikes könnte es sich zwar durchaus um Fahrzeuge der Klasse M1 handeln, als dreirädrige Fahrzeuge sind sie aber ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Pkw-EnVKV ausgenommen. Dies gilt auch für Quads. Obwohl es sich dabei um vierrädrige Fahrzeuge handelt, die u. a. auch für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, sind sie nach den einschlägigen Bestimmungen in der Regel genauso zu behandeln wie Trikes, unterliegen also keinen Kennzeichnungspflichten. Voraussetzung ist aber die Einhaltung bestimmter Grenzwerte (vgl. Anlage). Quads, die diese Kennzahlen überschreiten, könnten als Pkw zugelassen sein (vgl. die Angaben in den Fahrzeugpapieren Schlüsselnummer und Text zu 1). In diesem Fall unterliegen sie den Kennzeichnungspflichten nach der Pkw-EnVKV, sofern auch die nachfolgenden, weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Kein Verkauf zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung. Maßstab ist der Verkaufszweck zum Weiterverkauf oder zur Auslieferung. Wichtig ist, dabei nicht allein auf die Verkaufssituation beim Händler abzustellen, sondern insbesondere auch auf die vor gelagerte Handelsstufe, also den Verkaufszweck beim Erwerb vom ebenfalls der Pkw-EnVKV unterliegenden Hersteller/Importeur. (Einzelheiten s. unten Ziff. 3 b f). b) Lagerfahrzeuge Lagerfahrzeuge werden vom Hersteller/Importeur zum Zweck des Weiterverkaufs an die Händler verkauft. Sie sind also neue Personenkraftwagen i. S. d. Pkw-EnVKV. Kennzeichnungspflichten für das Fahrzeug selbst ergeben sich daraus aber dennoch nicht, weil die Fahrzeuge vom Händler zunächst weder ausgestellt noch zum Kauf oder Leasing angeboten werden (vgl. 3 Pkw-EnVKV). In Werbemaßnahmen (vgl. 5 Pkw-EnVKV) sind die Angaben jedoch erforderlich und ausnahmsweise auch dann, wenn das Lager für Kunden frei zugänglich ist. - 4 -

- 4 - c) Tageszulassungen Diese Art von Fahrzeugen werden ähnlich wie Lagerfahrzeuge zwar zum Zweck des Weiterverkaufs verkauft, in vielen Fällen aber von den Händlern nicht angeboten oder ausgestellt (vgl. 3 Pkw-EnVKV). Die Zulassung erfolgt vielmehr im Hinblick auf evt. Boni und Prämien. Angebotene, ausgestellte und beworbene (vgl. 5 Pkw-EnVKV) Tageszulassungen sind demgegenüber kennzeichnungspflichtig (OLG Köln, 14.02.2007 6 U 217/06; OLG Oldenburg, 14.09.2006 1 U 41/06). d) Vorführwagen Hier ist die Rechtslage derzeit unklar. Wir gehen davon aus, dass der Verkaufszweck von Vorführwagen nicht im Weiterverkauf oder Ausliefern liegt. Je nach Fabrikat werden sie vom Hersteller/Importeur außerdem auch schon unmittelbar als Vorführwagen und nicht als Fahrzeug zum Weiterverkauf oder zur Auslieferung verkauft. Vorführwagen dienen allein Testzwecken und werden wie andere benutzte Fahrzeuge auch erst im Nachhinein als im herkömmlichen Sinne Gebrauchtfahrzeuge verkauft. Daher spricht vieles dafür, dass Vorführwagen nicht kennzeichnungspflichtig sind. Aber erste Tendenzen in der Rechtsprechung sind erkennbar, dass Vorführwagen möglicherweise doch als kennzeichnungspflichtig eingestuft werden. Wir werden die Rechtsprechung hier sorgfältig zu beobachten haben. e) Bewerbung von Fahrzeugen mit 0-Kilometer Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird generell eine Informationspflicht ausgelöst, wenn ein Fahrzeug mit 0 km beworben wird (BGH, Beschluss vom 22.11.07). f) Bewerbung von Fahrzeugen als Neufahrzeug, obwohl es sich tatsächlich um einen Gebrauchtwagen handelt Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird auch eine Kennzeichnungspflicht ausgelöst, wenn ein Fahrzeug als Neufahrzeug beworben wird, selbst wenn es sich tatsächlich um einen Gebrauchtfahrzeug handelt. Letzteres könnte zudem einen weiteren, eigenständigen Wettbewerbsverstoß wegen Irreführung begründen (BGH, Beschluss vom 22.11.07). g) Hinweis auf Motorisierung Mittlerweile kann auch von gefestigter Rechtsprechung gesprochen werden, wann über den konkreten Gesetzeswortlaut hinaus - ein konkreter Hinweis auf die Motorisierung vorliegt. Zum einen ist dies der Fall, wenn ein Fahrzeug ausschließlich mit einer Motorisierung angeboten wird (in der Vergangenheit z.b. BMW M 3 oder Range Rover TD V8+ bzw. Range Rover Sport TD V8 LG München I vom 06.08.07, AZ 1 HKO 9409/07). Auch die Modellbezeichnung z.b. 2,2 DCI bei einem Nissan XTrail oder Platinum 180 bei einem Peugeot 307 reicht aus, um einen Hinweis auf die Motorisierung zu geben. Der BGH führt hierzu aus, dass die Kennzeichnungspflicht dann besteht, wenn in der Werbung Angaben zur Motorisierung der angebotenen Fahrzeuge gemacht werden. Solche Angaben sieht der BGH z.b. in Bezug auf den Nissan XTrail Sport 2,2 DCI. Denn selbst derjenige, der die Schlüsselkennung 2,2 und DCI aus eigenem Wissen nicht zu deuten in der Lage ist, kann aus dem Prospekt der Herstellerfirma ersehen, dass das Fahrzeug mit einem - 5 -

- 5 - Dieselmotor von 2,2 l Hubraum ausgestattet ist, der eine Leistung von 100 kw erbringt. Damit steht die Motorisierung des beworbenen Wagens eindeutig und zweifelsfrei fest - so der BGH. h) Schriftgröße bei Verbrauchs- und Emissionsangaben in der Werbung Nach Anlage 4 zu 5 Ziffer 2 müssen die Angaben zu Verbrauch und Emissionen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein, als der Hauptteil der Werbebotschaft. Wie diese Vorschrift nunmehr konkret zu verstehen ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Werbeanzeigen oftmals in unterschiedlichen Schriftgrößen verfasst werden, ist noch nicht klar. Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex existiert soweit ersichtlich noch nicht. Was sich in diesem Zusammenhang sicherlich verbietet, ist der allseits beliebte Sternchenhinweis, in dem die Sternchenauflösung relativ klein an den unteren Rand der Werbung gedrängt wird oder sich vertikal an dem rechten oder linken Rand der Werbeanzeige befindet. Ansonsten empfiehlt sich, die relevanten Verbrauchs und Emissionsangaben in der Schriftgröße zu verfassen, wie den größten Teil des Textes der Werbeanzeige. Dieser Hinweis empfiehlt sich insbesondere deshalb, da in der letzten Zeit Abmahnungen insbesondere der Deutschen Umwelthilfe auftauchen, die hier offensichtlich Handlungsbedarf sieht. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Dilchert (dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und wird nicht unterschrieben)