Betriebssatzung. für den Betrieb der Stadt Gütersloh "KULTUR RÄUME GÜTERSLOH - Stadthalle und Theater" vom 29.02.2008



Ähnliche Dokumente
Betriebssatzung der Stadt Erkrath für den städtischen Abwasserbetrieb vom

B E T R I E B S S A T Z U N G. für den Eigenbetrieb Wirtschaft- und Bäderbetrieb der Stadt Ennigerloh

Amtsblatt für die Gemeinde Hövelhof

Betriebssatzung der Gemeinde Herscheid für den Bauhof der Gemeinde Herscheid vom , zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom

Betriebssatzung für den Abwasserbetrieb

Betriebssatzung für den Bauhof der Stadt Brilon vom

Betriebssatzung der Stadt Lübbecke für den Eigenbetrieb "Verpachtungsbetrieb Lübbecke" (VPL) 1 2 3

Betriebssatzung. der Stadt Lichtenau für den Eigenbetrieb Abwasserwerk vom

Neufassung der Betriebssatzung für den "Eigenbetrieb Technische Dienste der Stadt Alsdorf" vom (Inkrafttreten: )

Satzung der Stadt Leverkusen. für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung. Sportpark Leverkusen (SPL) vom 30. März 2010

Betriebssatzung der Stadt Meinerzhagen für den Baubetriebshof der Stadt Meinerzhagen vom

Betriebssatzung für das Wasserwerk der Gemeinde Kalletal vom

Betriebssatzung für das Abwasserwerk der Stadt Altena (Westf.) vom

Betriebssatzung der Gemeinde Nordwalde für den Eigenbetrieb Wasserwerk der Gemeinde Nordwalde

Betriebssatzung für den Bäderbetrieb der Stadt Altena (Westf.) vom

Betriebssatzung. 4 Betriebsleitung (1) Zur Betriebsleitung der Gemeindewerke Herscheid wird ein Betriebsleiter bestellt.

Stadt Werther (Westf.) Betriebssatzung Abwasserwerk Werther (Westf.) vom in der 1. Änderungsfassung vom

Betriebssatzung der Stadt Rees für den Bauhofbetrieb der Stadt Rees vom einschließlich Änderungen zuletzt geändert am:

Betriebssatzung für die Stadtentwässerung Lengerich

B E T R I E B S S A T Z U N G D E R S T A D T G E S C H E R F Ü R D E N E I G E N B E T R I E B A B W A S S E R W E R K D E R S T A D T G E S C H E R

Betriebssatzung für das Wasserwerk der Stadt Bergneustadt vom 27. Juni 2006

Betriebssatzung der Stadt Brakel für das Kommunalunternehmen vom

Betriebssatzung. für das Sondervermögen Abwassersammlung der Stadt Kalkar vom 14. August 2003 in der Fassung der letzten Änderung vom 22.

Betriebssatzung. für die Stadtwerke der Stadt Meckenheim vom 29. Februar 2012

Betriebssatzung der Stadt Olsberg für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abwasserwerk der Stadt Olsberg vom

Betriebssatzung. Dieser Satzungstext stellt die bereinigte Fassung mit dem unten angegebenen Stand dar.

BETRIEBSSATZUNG DER GEMEINDE LINDLAR FÜR DEN EIGENBETRIEB GEMEINDEWASSERWERK LINDLAR VOM W 03. Seite - 1 -

Betriebssatzung für das Abwasserwerk der Stadt Lüdinghausen vom

Gebäudemanagement 65/01 HdO 1

Betriebssatzung für das Sondervermögen Abwasser der Gemeinde Kürten vom

BETRIEBSSATZUNG. für das Abwasserwerk der Gemeinde Dahlem. vom

B e t r i e b s s a t z u n g. Technische Betriebe der Stadt Gevelsberg vom

Betriebssatzung. der Stadt Schmallenberg für den Eigenbetrieb Stadtwerke Schmallenberg vom

Betriebssatzung für das Sondervermögen Abwasser Seite: 1. Betriebssatzung für das Sondervermögen Abwasser der Stadt Heiligenhaus vom

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Stadtpflege" vom Präambel

Ortsrecht der Gemeinde Burbach

Gegenstand des Eigenbetriebes

Betriebssatzung der Gemeinde Issum für den Eigenbetrieb "Wasserwerk der Gemeinde Issum"

Neufassung der Betriebssatzung für den "Eigenbetrieb Technische Dienste der Stadt Alsdorf" vom (Inkrafttreten: )

Betriebssatzung für den Abfallentsorgungsbetrieb des Hochsauerlandkreises

Betriebssatzung für die Senioreneinrichtungen der Stadt Delbrück vom , geändert am , und

Betriebssatzung der Stadt Rees für den Eigenbetrieb Wasserversorgungsbetrieb Rees" vom

BETRIEBSSATZUNG. für das Wasserwerk des Wasserversorgungszweckverbandes Perlenbach

Betriebssatzung. für den Bauhof Wilster

Betriebssatzung der Stadtwerke Borgentreich vom

für die Emslandhallen Lingen

B e t r i e b s s a t z u n g

STADT SALZKOTTEN. Betriebssatzung der Stadtwerke Salzkotten Seite: 1. Betriebssatzung der Stadtwerke Salzkotten vom 20.

Betriebssatzung Immobilien-Management Duisburg (IMD)

der Stadt Verl für den Abwasserbetrieb Gemeinschaftsklärwerk Verl - Sende vom (Amtsblatt Verl S. 167/2005).

Betriebssatzung. der Stadt Freudenberg für den Eigenbetrieb Stadtwerke Freudenberg vom 11. November 2005 in der Fassung vom 2.

7.3 Seite Dürener Service Betrieb

Betriebssatzung Stadtwerke Bad Wünnenberg

Betriebssatzung für die Stadtwerke Sundern vom

20.6/1 K r e i s O l p e 20.6/1 Verfassung und Verwaltung

Betriebssatzung der Stadt Dülmen für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abwasserwerk der Stadt Dülmen

Betriebssatzung der Stadt Overath für die Ver- und Entsorgungsbetriebe vom

Betriebssatzung für die Wirtschaftsbetriebe Hüllhorst in der Neufassung vom

Satzung. für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung. KulturStadt Leverkusen, genannt KulturStadtLev (KSL) vom 12. Mai 2010

Betriebssatzung des Baubetriebshofes der Stadt Altena (Westf.) vom

Betriebssatzung der Stadt Gummersbach für den Eigenbetrieb Stadtwerke vom in der Fassung des V. Nachtrags vom

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Staatsbad Bad Oeynhausen vom

Betriebssatzung der Stadt Willich für den Eigenbetrieb Gemeinschaftsbetriebe Willich GBWvom (Abl. Krs. Vie. 2009, S.

Betriebssatzung für das Abwasserwerk Delbrück vom , geändert am , , , und

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Dormagen vom , in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom

Betriebssatzung der Gemeinde Lindlar für den Eigenbetrieb "Gemeindewerk Wasser und Abwasser Lindlar" vom

STADT SALZKOTTEN 815.3

E Betriebssatzung für den Abwasserbetrieb der Gemeinde Steinhagen vom 23. Juni 2008

Satzung des Eigenbetriebes Zentrales Gebäudemanagement Schwerin

Betriebssatzung der Stadt Oelde für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Forum Oelde vom

5. Änderungssatzung zur Betriebssatzung der Stadt Unna für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Stadtbetriebe Unna vom

Betriebssatzung. der Stadt Bad Münstereifel für die Stadtwerke Bad Münstereifel vom

Betriebssatzung der Stadt Willich für den Abwasserbetrieb der Stadt Willich vom (Abl. Krs. Vie. 2009, S. 1340)

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung

Le s e f a s s u n g

Betriebssatzung der Stadt Rheinbach für den Eigenbetrieb Wasserwerk vom

Betriebssatzung. für den Abwasserbetrieb Warendorf. vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom

Betriebssatzung der Stadt Beckum für die Städtischen Betriebe Beckum

Betriebssatzung für den Abfallbetrieb des Kreises Viersen ABV vom

Betriebssatzung für das Wasserwerk der Stadt Harsewinkel vom

Betriebssatzung. für den Eigenbetrieb Wirtschaftsbetriebe Löhne vom

Betriebssatzung der Gemeinde Lotte für den Eigenbetrieb Abwasserbetrieb der Gemeinde Lotte vom

Betriebssatzung Friedhöfe 72/01 1

Betriebssatzung der Gemeindewerke der Gemeinde Alfter

Betriebssatzung für das Wasserwerk der Gemeinde Reichshof vom

Betriebssatzung für das Wasserwerk der Gemeinde Blankenheim Gemeindewerke für Wasser und Abwasser vom

Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Rommerskirchen

Betriebssatzung. des Eigenbetriebs "Stadtwerke Achern"

Satzung des kommunalen Eigenbetriebes Bauhof der Stadt Grünhain-Beierfeld

Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Bildung in der Stadt Moers vom 09. November 2009 mit 1. Änderung vom 05.

Betriebssatzung für das Abwasserwerk der Stadt Königswinter vom (zuletzt geändert durch Satzung vom )

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Straßenreinigung Wuppertal (ESW) vom:

Betriebssatzung der Stadt Blomberg für den Eigenbetrieb Stadtforst Blomberg vom

1 Gegenstand des Eigenbetriebes

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Dormagen vom , in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom

-1- Inhaltsverzeichnis

Transkript:

Betriebssatzung für den Betrieb der Stadt Gütersloh "KULTUR RÄUME GÜTERSLOH - Stadthalle und Theater" vom 29.02.2008 Aufgrund der 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen EigVO (Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein- Westfalen vom 16.11.2004 GV NRW S. 644 mit Ber. GV NRW 2005 S. 15) hat der Rat der Stadt Gütersloh am 29.02.2008 die Betriebssatzung für den Betrieb der Stadt Gütersloh "KULTUR RÄUME GÜTERSLOH - Stadthalle und Theater" beschlossen: Artikel I 1 Gegenstand, Zweck und Name des Eigenbetriebes (1) Die Stadthalle und das Theater der Stadt Gütersloh bilden einen Eigenbetrieb (ohne Rechtspersönlichkeit) und werden nach den für diesen geltenden gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung ohne Gewinnerzielungsabsicht geführt. Dieser Eigenbetrieb führt den Namen KULTUR RÄUME GÜTERSLOH - Stadthalle und Theater. Sitz des Eigenbetriebes ist Gütersloh. (2) Der Eigenbetrieb ist ein kulturelles und gesellschaftliches Zentrum der Stadt. Es stellt mit seinen vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten gleichzeitig ein Angebot an die Nachbargemeinden und den Kreis dar. (3) Die primäre Aufgabe des Eigenbetriebs ist der Betrieb und die Unterhaltung der Einrichtungen und die Durchführung von Veranstaltungen. (4) Zu den Aufgaben des Betriebszweiges "Stadthalle" gehört es, Veranstaltungen aller Art, auch als Eigenveranstaltungen, zu disponieren und durchzuführen. Insbesondere zählen hierzu Konzerte, Shows, Tagungen, Messen, Ausstellungen, Kongresse und Feste. (5) Aufgabe des Betriebszweiges "Theater" ist vorrangig die Durchführung von Theaterund Konzertveranstaltungen für alle Bevölkerungsgruppen (sog. Bespieltheater ). Insbesondere zählt hierzu der Erhalt und die Weiterentwicklung von Vielfalt und Qualität im Theater- und Konzertprogramm zur Gestaltung einer qualifizierten und vielfältigen Kultur-, Bildungs- und Freizeitlandschaft. 1

(6) Ferner ist es Aufgabe beider Betriebszweige, Veranstaltungen Dritter zu ermöglichen, soweit der Charakter der Veranstaltungen der Funktion des Eigenbetriebs als kulturellem und gesellschaftlichem Zentrum der Stadt nicht widerspricht. 2 Stammkapital Das Stammkapital des Kultur- und Veranstaltungszentrums Gütersloh beträgt 5.000.000 3 Aufgaben des Rates Der Rat der Stadt Gütersloh entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder die Hauptsatzung vorbehalten sind. 4 Aufgaben des Betriebsausschusses (1) Die Aufgaben des Betriebsausschusses nach 5 EigVO werden vom Kulturausschuss wahrgenommen. (2) Der Betriebsausschuss entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Betriebsausschuss in den ihm vom Rat ausdrücklich übertragenen Aufgaben sowie in den folgenden Fällen: a) Festsetzung der allgemeinen Entgelt- und Nutzungsbedingungen, b) Zustimmung zu Aufträgen nach VOB, VOL oder einer vergleichbaren Verdingungsordnung soweit sie den Betrag von 30.000 überschreiten und die jeweils zuständige Prüfinstanz (Rechnungsprüfungsamt, Innenrevision o.ä.) dem Vergabevorschlag nicht zugestimmt hat, c) Zustimmung zu sonstigen Aufträgen, wenn das Entgelt im Einzelfall den Betrag von 30.000 übersteigt. (3) Der Betriebsausschuss berät die Beschlüsse des Rates und seiner sonstigen Ausschüsse vor. Über alle wichtigen Angelegenheiten ist er von der Bürgermeisterin und von der Betriebsleitung zu unterrichten. (4) Er entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Bürgermeisterin mit dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses entscheiden. 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO NW gelten entsprechend. (5) In den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, die Bürgermeis- 2

terin im Einvernehmen mit einem Mitglied des Betriebsausschusses. 60 Abs. 2 S. 2 und 3 GO NW gelten entsprechend. (6) Sämtliche in der Satzung genannten Beträge sind Nettoangaben, d.h. ohne Mehrwertsteuer. 5 Stellung und Aufgaben der Bürgermeisterin (1) Die Bürgermeisterin ist Dienstvorgesetzte der Mitarbeiter/-innen des Eigenbetriebes. (2) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann die Bürgermeisterin der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Dies gilt nicht für Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen. (3) Die Betriebsleitung hat die Bürgermeisterin in wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs zu unterrichten und ihr auf Verlangen Auskunft zu erteilen. (4) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung der Bürgermeisterin nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen diesem und der Bürgermeisterin erzielt, ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen. 6 Betriebsleitung (1) Die Betriebsleitung des Eigenbetriebs besteht gem. 2 Abs. 2 EigVO NRW aus zwei Mitgliedern. Sie setzt sich aus einem Ersten Betriebsleiter und einem kaufmännischen Betriebsleiter zusammen. Sie werden vom Rat bestellt. (2) Der jeweils eigene sowie der gemeinsame Verantwortungsbereich ergeben sich aus der Dienstanweisung für die Betriebsleitung. In dem gemeinsamen Verantwortungsbereich haben sich der Erste Betriebsleiter und der kaufmännische Betriebsleiter um einvernehmliche Lösungen zu bemühen. Kommt ausnahmsweise keine Einigung zustande, so entscheidet abschließend der Erste Betriebsleiter. (3) Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch die Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder die Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Sie ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich und hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des 84 des Landesbeamtengesetzes. 3

7 Personalangelegenheiten Arbeits- und dienstrechtliche Entscheidungen trifft die Bürgermeisterin. Sie kann ihre Entscheidungsbefugnis auf die Betriebsleitung übertragen. Soweit die Bürgermeisterin sich arbeits- und dienstrechtliche Entscheidungen vorbehält, ist die Betriebsleitung vor Personalentscheidungen zu hören. 8 Vertretung (1) Die Stadt wird in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die ihrer eigenen Entscheidung oder der Entscheidung des Betriebsausschusses unterliegen, durch die Betriebsleitung vertreten. In den übrigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs wird sie durch die Bürgermeisterin vertreten. Jeder Betriebsleiter vertritt den Eigenbetrieb in seinem Verantwortungsbereich nach der Dienstanweisung für die Betriebsleitung allein nach außen, im gemeinsamen Verantwortungsbereich vertreten die Betriebsleiter den Eigenbetrieb gemeinsam. (2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebs ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheit ihrer Entscheidung unterliegt. Die übrigen Dienstkräfte unterzeichnen Im Auftrag. In den Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer Organe unterliegen und in denen die Betriebsleitung mit der Vertretung beauftragt wird, ist unter der Bezeichnung Die Bürgermeisterin KULTUR RÄUME GÜTERSLOH - Stadthalle und Theater Im Auftrag zu unterzeichnen. Lediglich der Erste Betriebsleiter unterzeichnet auch in diesem Falle In Vertretung, sofern er gleichzeitig Beigeordneter der Stadt Gütersloh ist. (3) Erklärungen, durch die die Stadt für den Eigenbetrieb verpflichtet werden soll, werden, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören, von der Bürgermeisterin oder ihrem Stellvertreter und dem Ersten Betriebsleiter oder stellvertretend vom kaufmännischen Betriebsleiter unterzeichnet. 9 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr des Kultur- und Veranstaltungszentrums ist das Kalenderjahr. 10 Wirtschaftsplan (1) Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stel- 4

lenübersicht. Der Wirtschaftsplan ist von der Betriebsleitung spätestens acht Wochen vor Beginn des Wirtschaftsjahres über die Bürgermeisterin dem Betriebsausschuss vorzulegen. Der Wirtschaftsplan ist mit dem Beratungsergebnis des Betriebsausschusses an den Rat der Stadt zur Feststellung weiterzuleiten. (2) Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die 15 % des Ansatzes, mindestens jedoch 25.000, überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses. (3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans Erfolg gefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Betriebsleitung die Bürgermeisterin unverzüglich zu unterrichten. Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, es sei denn, dass sie unabweisbar sind. Sind sie unabweisbar, so sind die Bürgermeisterin und der Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die der Bürgermeisterin; der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. 11 Zwischenberichte Die Betriebsleitung hat die Bürgermeisterin und den Betriebsausschuss halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. 12 Rechenschaft Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von 5 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und über die Bürgermeisterin dem Betriebsausschuss vorzulegen. 13 Personalvertretung Der Eigenbetrieb bleibt personalvertretungsrechtlich Teil der Dienststelle Stadtverwaltung Gütersloh, sodass der Personalrat der Stadtverwaltung Gütersloh auch die Personalvertretung für den Eigenbetrieb übernimmt. Es gilt das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG). 14 Funktionsbezeichnungen Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher und männlicher Form geführt. 5

Artikel II Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.03.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung der Stadthalle Gütersloh vom 22.03.1991 in der Fassung der I. Nachtragssatzung vom 14.03.1994 und II. Nachtragssatzung vom 15.12.2000, Euro-Anpassungssatzung vom 28.09.2001 außer Kraft. 6